504_1972
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504. Verordnung: Erklärung gewisser Staaten und Gebiete zu begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 504. Verordnung: Erklärung gewisser Staaten und Gebiete zu begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
1972_504_0 504. Verordnung: Erklärung gewisser Staaten und Gebiete zu begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
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Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. Zu begünstigten Ländern im Sinne des
Präferenzzollgesetzes werden erklärt
Bhutan
Sikkim
Abhängige Gebiete der Französischen Republik
St. Pierre und Miquelon
Französisch-Polynesien
Neukaledonien einschließlich der Wallis
und Futuna Inseln
Komoren
Französisches Territorium der Afars und
Issas
Neue Hebriden (britisch-französisches Kondominium)
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973
in Kraft.