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504_1972 AT

504. Verordnung: Erklärung gewisser Staaten und Gebiete zu begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Verordnung: Erklärung gewisser Staaten und Gebiete zu begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Zu begünstigten Ländern im Sinne des

Präferenzzollgesetzes werden erklärt

Bhutan

Sikkim

Abhängige Gebiete der Französischen Republik

St. Pierre und Miquelon

Französisch-Polynesien

Neukaledonien einschließlich der Wallis

und Futuna Inseln

Komoren

Französisches Territorium der Afars und

Issas

Neue Hebriden (britisch-französisches Kondominium)

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973

in Kraft.

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