504. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59
des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,
in der Fassung des Einfuhrungsgesetzes zum
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, wird
verordnet
Artikel I
Die §§ 1 und 2 der Sprengelverordnung für
den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 93/1970, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1971,
haben zu lauten
„Sonderanstalt für den Strafvollzug an
Jugendlichen
§ 1. Arreststrafen, deren Strafzeit drei Monate
übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen
in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf
zu vollziehen.
Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt
§ 2. Arreststrafen, deren Strafzeit ein Jahr
übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in
der Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt
Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972
in Kraft.