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504_1971 AT

504. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59

des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,

in der Fassung des Einfuhrungsgesetzes zum

Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, wird

verordnet

Artikel I

Die §§ 1 und 2 der Sprengelverordnung für

den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 93/1970, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1971,

haben zu lauten

„Sonderanstalt für den Strafvollzug an

Jugendlichen

§ 1. Arreststrafen, deren Strafzeit drei Monate

übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen

in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf

zu vollziehen.

Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt

§ 2. Arreststrafen, deren Strafzeit ein Jahr

übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in

der Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt

Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

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