503. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet
„b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht 80S, ab 1. Juli 1995 70S, mindestens 600 S, höchstens 3040 S, ab 1.Juli 1995 höchstens 2660 S, bei Anhängern höchstens 2400 S, ab 1. Juli 1995 höchstens 2100 S. Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern."