503. Verordnung: Kundmachung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung der am 21. April 1988 und am
28. Oktober 1988 beschlossenen Änderungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1988.
betreffend Ro-Ro-Fahrgast-Fährschiffe hat dadurch
zu erfolgen, daß diese in englischer und
französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung
beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und beim Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen
Einsichtnahme aufgelegt werden. Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO
sind diese Änderungen gemäß Art. VIII Abs. b lit. vii Z 2
des Übereinkommens mit 22. Oktober 1989 bzw. 29. April
1990 in Kraft getreten.