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503_1989 AT

503. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 46, des § 79, des § 87 Abs. 2 und

des § 98 Abs. 3 des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird verordnet

Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 364/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 344/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 16 Abs. 4 werden im ersten Satz nach dem

Wort „Wählerliste" die Worte „oder Behelfswählerliste

gemäß Abs. 7" eingefügt.

2. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Wenn es sich um einen Stimmzettel für eine

Fachgruppe (Fachvertretung) handelt, für welche

die betreffende Wahlkommission ohnehin zur

Feststellung der Stimmenzahl zuständig ist, so hat

die Übermittlung des Stimmzettels an die Hauptwahlkommission

zu unterbleiben."

3. § 1 der Anlage 1 (Wahlkatalog) lautet

„§ 1. Mandatsverteilung in den

Fachgruppen

Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern

zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner

beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl

inbegriffen. Die Mandatszahlen für die Fachvertretungen

sind in Klammer angeführt. Für die genaue

Einzelbezeichnung der Fachgruppe (Fachvertretung)

ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung

maßgebend.

I. Sektion Gewerbe

Innungs(Fachgruppen)ausschuß (Fachvertretung)

II. Sektion Industrie

Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)

III. Sektion Handel

Gremialausschuß (Fachvertretung)

IV. Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen

Fachvertretung

V. Sektion Verkehr

Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)

VI. Sektion Fremdenverkehr

Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)

4. § 3 der Anlage 1 (Wahlkatalog) lautet

„§ 3. Mandatsverteilung in den

Fachverbänden

Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern

zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner

beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl

inbegriffen. Im Fachverbandsausschuß soll nach

Möglichkeit jedes Bundesland durch mindestens ein

Mitglied vertreten sein. Für die genaue Einzelbezeichnung

ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung

maßgebend.

I. Sektion Gewerbe

Bundesinnungs(Fachverbands)ausschuß

II. Sektion Industrie

Fachverbandsausschuß

III. Sektion Handel

Bundesgremialausschuß

IV. Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen

Fachverbandsausschuß

V. Sektion Verkehr

Fachverbandsausschuß

VI. Sektion Fremdenverkehr

Fachverbandsausschuß

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