503. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46, des § 79, des § 87 Abs. 2 und
des § 98 Abs. 3 des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird verordnet
Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 364/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 344/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 16 Abs. 4 werden im ersten Satz nach dem
Wort „Wählerliste" die Worte „oder Behelfswählerliste
gemäß Abs. 7" eingefügt.
2. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Wenn es sich um einen Stimmzettel für eine
Fachgruppe (Fachvertretung) handelt, für welche
die betreffende Wahlkommission ohnehin zur
Feststellung der Stimmenzahl zuständig ist, so hat
die Übermittlung des Stimmzettels an die Hauptwahlkommission
zu unterbleiben."
3. § 1 der Anlage 1 (Wahlkatalog) lautet
„§ 1. Mandatsverteilung in den
Fachgruppen
Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern
zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner
beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl
inbegriffen. Die Mandatszahlen für die Fachvertretungen
sind in Klammer angeführt. Für die genaue
Einzelbezeichnung der Fachgruppe (Fachvertretung)
ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung
maßgebend.
I. Sektion Gewerbe
Innungs(Fachgruppen)ausschuß (Fachvertretung)
II. Sektion Industrie
Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)
III. Sektion Handel
Gremialausschuß (Fachvertretung)
IV. Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
Fachvertretung
V. Sektion Verkehr
Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)
VI. Sektion Fremdenverkehr
Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)
4. § 3 der Anlage 1 (Wahlkatalog) lautet
„§ 3. Mandatsverteilung in den
Fachverbänden
Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern
zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner
beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl
inbegriffen. Im Fachverbandsausschuß soll nach
Möglichkeit jedes Bundesland durch mindestens ein
Mitglied vertreten sein. Für die genaue Einzelbezeichnung
ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung
maßgebend.
I. Sektion Gewerbe
Bundesinnungs(Fachverbands)ausschuß
II. Sektion Industrie
Fachverbandsausschuß
III. Sektion Handel
Bundesgremialausschuß
IV. Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
Fachverbandsausschuß
V. Sektion Verkehr
Fachverbandsausschuß
VI. Sektion Fremdenverkehr
Fachverbandsausschuß