503. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
Die Dampfkesselverordnung — DKV, BGBl.
Nr. 510/1986, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt
„Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)
müssen ein Dreiweghahn und ein
Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit Whitworth
-Muttergewinde von ¾ Zoll englisch vorhanden
sein. Die Einbaulage des Manometers muß der
Eichlage entsprechen."
2. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen
des Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich
ihrer Aufstellung und Benützung wie kleine
Dampfkessel nach § 16 zu behandeln."
3. § 25 Abs. 1 dritter Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt
„Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)
müssen ein Dreiweghahn und ein
Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit Whitworth-
Muttergewinde von ¾ Zoll englisch vorhanden
sein. Die Einbaulage des Manometers muß der
Eichlage entsprechen."
4. § 30 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt
„Weiters müssen zur Anbringung eines Prüfdruckmessers
(Kontrollmanometers) ein Dreiweghahn
und ein Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit
Whitworth-Muttergewinde von ¾ Zoll englisch
vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers
muß der Eichlage entsprechen."
5. Dem § 30 Abs. 5 ist anzufügen
„Bei Druckbehältern für tiefkalte verflüssigte Gase
darf mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
von der Anbringung der Ablaßvorrichtung
(Abs. 3) abgesehen werden."
6. Dem § 35 a Abs. 1 lit. e wird nach dem zweiten
Satz eingefügt
„Bei Gasen der Z 2 a und 2 b genügt auf Flaschen
die Angabe der chemischen Formeln, wenn andernfalls
aus Platzgründen die Anbringung der übrigen
geforderten Angaben nicht erfolgen könnte."
7. § 35 a Abs. 1 lit. o lautet
„o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;
bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der
weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4), bei
unvollständig gekennzeichneten Flaschen
(§ 57 Abs. 5) zusätzlich Datum (Monat, Jahr)
der abschließenden Besichtigung."
8. Dem § 35 a Abs. 5 wird folgende lit. d angefügt
„d) Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit
Entnahme aus der Flüssigphase im unteren
Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich.
Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer
Warntext dauerhaft an den Flaschen
anzubringen."
9. § 35 b Abs. 2 lit. b lautet
„b) Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des
Ventiles,"
10. § 35 b Abs. 8 lautet
„(8) Absperrventile für Flaschen müssen in
Abweichung von Abs. 2 der ÖNORM M 7390,
Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 5 und Teil 6 entsprechen."
11. § 35 b Abs. 15 lit. g lautet
„g) An Tanks für verflüssigte Gase, die brennbar
oder giftig sind, müssen mit Ausnahme der
Öffnungen für die Sicherheitsventile und der
verschlossenen Entlüftungsbohrungen alle
Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen,
die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm
haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung
versehen sein."
12. § 36 Abs. 16 erster Satz lautet
„An vakuumisolierten Versandbehältern mit mehr
als 1000 l Rauminhalt ist die Größe des Vakuums
mindestens einmal jährlich vom Betreiber oder von
der Füllstelle zu messen."
13. § 36 a Abs. 15 lit. d Punkt 1 lautet
„1. die Befüllung darf nur aus Flaschen mit
einem Füllungsdruck von höchstens 250 bar
und der Kennzeichnung ASG oder TG
erfolgen,"
14. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Überwachung der Druckgefäße und
Druckbehälter der der Aufsicht der Eisenbahnbehörde
unterstehenden Eisenbahnen sowie die Kontrolle
des Kesselüberwachungsdienstes obliegt ausschließlich
dieser Behörde. Die Eisenbahnbehörde
kann zur Durchführung der Untersuchungen
Bedienstete der Eisenbahnunternehmen als Überwachungsorgane
bestellen. Die Überwachungsorgane
sind der Eisenbahnbehörde für die Befolgung
ihrer Dienstpflichten verantwortlich. Hinsichtlich
der Anschlußbahnen kann die Eisenbahnbehörde
die Ausübung der Überwachung durch staatliche
Dampfkesselprüfungskommissäre oder durch
Organe einer autorisierten Überwachungsstelle
gestatten."
15. Im § 50 wird nach dem ersten Satz eingefügt
„Handelt es sich um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde
unterstehende Anlagen (§ 49 Abs. 5), so ist
die Berufung bei dieser Behörde einzubringen."
16. § 54 letzter Satz lautet
„Über Art und Umfang dieser Berichte sowie über
die Durchführung der statistischen Erhebungen
werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten bzw. von der Eisenbahnbehörde
besondere Weisungen erlassen."
17. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt
„§ 54 a. Ausnahmen
Für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen
können über begründetes Ansuchen vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes
gewährt werden."
18. § 57 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Der Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) ist erst nach dieser
abschließenden Besichtigung neben dem Datum
der ersten Erprobung anzubringen."
19. § 57 Abs. 12 letzter Satz lautet
„Bei Flaschen, ausgenommen solche mit den Kennzeichen
ASG oder TG oder mit dem Aufkleber
gemäß § 36 a Abs. 15 lit. c Z 4, darf mit der wiederkehrenden
Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung
der Flaschen zugewartet werden; bei Flaschen
mit unvollständiger Kennzeichnung gemäß
§ 57 Abs. 5 werden die Fristen vom Datum der
abschließenden Besichtigung an gerechnet."
20. § 57 b lautet
„§ 57 b. Ausnahmen
Für einzelne Druckbehälter oder Druckbehältergattungen
können über begründetes Ansuchen vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes
gewährt werden."
21. § 58 Abs. 3 lit. b lautet
„b) Personen, die zur Wartung der Dampfkessel
von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern
sowie von Dampfkesseln, die von
den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen
sind (Anlage 10, Abschnitt A), verwendet
werden;"
22. Die in Artikel II Z 1 angeführte ÖNORM M
7390 ist in folgender Fassung verbindlich anzuwenden
„M 7390, Teil 1, Ausgabe März 1985,
Teil 2, Ausgabe Mai 1985,
Teil 3, Ausgabe August 1985,
Teil 4, Ausgabe März 1983,
Teil 5, Ausgabe November 1987,
Teil 6, Ausgabe November 1987;"
23. Die in Artikel II Z 1 angeführte ÖNORM
M 7395 ist in der Fassung „Ausgabe März 1987"
verbindlich anzuwenden.
24. Am Ende von Artikel II Z 2 wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„74281, Teil 1, Ausgabe April 1987."
25. Der Anlage 1 Z 3.1 wird angefügt
„Begrenzer mit Selbstüberwachung oder entsprechender
Simulationsmöglichkeit sind zulässig."
26. Der Anlage 1 Z 3.4 wird angefügt
„Elektrische Stellglieder zur Abschaltung der
Beheizung sind redundant auszubilden."
27. Anlage 1 Z 3.5 und Z 3.6 lauten
„3.5 Alle Begrenzer müssen mit einer Einrichtung
ausgerüstet sein, die innerhalb einer Stunde
nach dem Anfahren und danach längstens
alle 24 Stunden eine Funktionsprüfung
erforderlich macht und dies optisch oder
akustisch signalisiert. Bei Nichtbeachtung
dieses Signals muß die Beheizung längstens
nach zwei Stunden abgeschaltet und verriegelt
werden. Bei der Funktionsprüfung müssen
die Begrenzer nacheinander zum
Ansprechen gebracht werden, wobei das
Ansprechen für den Kesselwärter eindeutig
erkennbar sein muß. Jede selbsttätig wirkende
Brennstoff-Schnellverschlußvorrichtung
muß dabei mindestens einmal schließen.
Ein Übergehen der Funktionsprüfung
darf nicht möglich sein.
3.6 Die Eignung der verwendeten Einrichtungen
ist durch eine Baumusterprüfung an einer
autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen.
Die Gültigkeit der Baumusterprüfung ist auf
fünf Jahre befristet. Die Anbringung und
richtige Funktion der Einrichtungen sowie
die Erfüllung der Bestimmungen der Z 1.2
ist im Rahmen der Betriebsprüfung vom
zuständigen Überwachungsorgan zu begutachten
und in der Dampfkesselbescheinigung
zu attestieren."
28. Der Anlage 1 Z 4.4 ist anzufügen
„Vor Verlassen des Kesselaufstellungsraumes sind
direkt anzeigende Wasserstands-Anzeigevorrichtungen,
ausgenommen solche, die wasserseitig korrosionsgeschützt
sind, abzusperren und zu entwässern."
29. Anlage 2 Z 8 lit. a und c lauten
„a) Kohlensäure grün oder gold
c) Lachgas (Stickoxidul) grau oder silber"
30. Anlage 3 Z 18 lit. d lautet
„d) In deutlicher und gut lesbarer Schrift
„Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung
und Temperaturen über 50 °C
schützen. Selbst nach Gebrauch nicht
anbohren oder verbrennen.";
„Nicht gegen Flammen oder auf glühende
Körper sprühen", es sei denn, die Druckgaspackung
ist ausdrücklich hiefür vorgesehen."
31. Anlage 3 Z 18 lit. g entfällt.
32. Der Anlage 4 Z 4 ist folgende lit. f anzufügen
„f) Flaschen für Sekt oder dergleichen dürfen
einen Nenninhalt von mehr als 1,5 1 aufweisen,
wenn sie nur zur einmaligen Verwendung
bestimmt sind. Diese Flaschen sind
vom Hersteller einer Erprobung mit 14 bar
zu unterziehen und müssen beim Transport
einzeln in geeigneten, stoßabsorbierenden
Materialien verpackt sein."
33. Anlage 7 Z 4 dritter Satz lautet
„Alle vier Jahre sind eine Zustandskontrolle im
Umfang einer inneren Untersuchung (§ 56 Abs. 1)
sowie eine Funktionsprüfung der Ausrüstung durch
das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
vorzunehmen."
34. Anlage 10 Abschnitt B Z 4.3.2.3 erster Satz
lautet
„der Zahlenwert des Produktes aus dem Rauminhalt
des Mantelraumes in Liter und bei Dämpfen
aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in
Bar, bei Flüssigkeiten aus dem der festgesetzten
höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck
in Bar übersteigt nicht die Zahl 300."
35. Anlage 10 Abschnitt C Z 1 lautet
„1. Kleine Druckbehälter
Das sind Druckbehälter, bei denen der Zahlenwert
des Produktes aus Rauminhalt in
Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck
in Bar die Zahl 50 nicht überschreitet,
wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck
30 bar nicht übersteigt und die Druckbehälter
nur zur Aufnahme von verdichteter Luft
sowie von nicht brennbaren, nicht korrosiven
und nicht toxischen Gasen dienen, oder die
Zahl 300 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte
höchste Betriebsdruck 3 bar nicht übersteigt.
Diese Druckbehälter müssen folgenden
Bedingungen entsprechen
Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der
verwendeten Werkstoffe den Regeln der
Technik entsprechen und den im Betrieb und
bei der Druckprobe zu erwartenden Beanspruchungen
standhalten. Sie sind mit einem
Manometer und einem Sicherheitsventil auszurüsten,
welches ein Überschreiten des festgesetzten
höchsten Betriebsdruckes zuverlässig
verhindert. Die Druckbehälter sind ferner
mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen,
die alle für den Betrieb und die Identifikation
des Behälters erforderlichen Angaben
enthält. Die Druckbehälter sind vor ihrer
Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an
den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger
oder einer von diesem beauftragten fachkundigen
Person einer Wasserdruckprobe gemäß
§ 41 Abs. 1 mit dem 1,3fachen festgesetzten
höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um
1 bar höher als dieser, zu unterziehen, worüber
laufend Aufzeichnungen zu führen sind.
Über die erfolgreich vorgenommene Wasserdruckprobe
ist vom Erzeuger eine Bestätigung
auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben
und vom Betreiber aufzubewahren ist."
36. Anlage 10 Abschnitt C Z 3 bis 5 lauten
„3. Kleine Druckbehälter für verdichtete Gase
Das sind Druckbehälter für die Aufnahme
von verdichteter Luft sowie von nicht toxischen,
nicht brennbaren und nicht korrosiven
Gasen, welche sich nicht in flüssigem Zustand
befinden, mit einem Betriebsdruck von höchstens
10 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes
aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck in Bar die
Zahl 3000 nicht überschreitet. Für diese
Druckbehälter gilt folgendes
a) Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter
Luft müssen der ÖNORM
M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung
gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz
1971 tragen mit der Maßgabe, daß
für die Definition einer Bauart sinngemäß
die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2,
Z 9 anzuwenden sind.
b) Druckbehälter für die Aufnahme nicht
toxischer, nicht brennbarer und nicht korrosiver
Gase müssen hinsichtlich Werkstoff,
Dimensionierung, Herstellung, Ausrüstung
und Kennzeichnung einer Bauartprüfung
durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
unterzogen werden. Im Rahmen
der Bauartprüfung ist dem Überwachungsorgan
eine geeignete Gütesicherung
der Fertigung nachzuweisen. Die
Druckbehälter sind vom Erzeuger oder
einer von diesem beauftragten fachkundigen
Person einer Druckprobe mit dem
1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck,
mindestens aber um 1 bar höher als
dieser, zu unterziehen. Über die erfolgreich
vorgenommene Druckprobe und die
Bauartprüfung ist vom Erzeuger eine
Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter
beizugeben und vom Betreiber
aufzubewahren ist. Bei Druckbehältern,
bei denen der Zahlenwert des Produktes
aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck in Bar größer
als 200 ist, ist die bauartkonforme
Ausführung der Druckbehälter und die
Gütesicherung der Fertigung vom Überwachungsorgan
stichprobenweise wiederkehrend
zu überprüfen. Die Druckbehälter
sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß
DKV" zu versehen.
c) Druckbehälter, die den Bestimmungen des
Abschnittes IV DKV entsprechen und auf
Grund einer Herabsetzung des festgesetzten
höchsten Betriebsdruckes als kleine
Druckbehälter für verdichtete Gase gelten,
bedürfen nicht der Prüfung und
Kennzeichnung gemäß dieser Ziffer. Die
Druckbehälterbescheinigung, in der die
Druckreduzierung vermerkt sein muß, ist
aufzubewahren.
4. Kleine Druckbehälter in Rohrleitungen
Das sind Druckbehälter, die als Filter,
Abscheider oder dergleichen in Leitungen für
verdichtete Luft sowie für verdichtete nicht
brennbare, nicht toxische und nicht korrosive
Gase angeordnet sind und bei denen der Zahlenwert
des Produktes aus Rauminhalt in
Liter und festgesetztem höchstem Betriebsdruck
in Bar die Zahl 200 nicht überschreitet.
Diese Druckbehälter müssen hinsichtlich
Werkstoffe, Dimensionierung, Herstellung
und Ausrüstung einer Bauartprüfung durch
ein Dampfkesselüberwachungsorgan unterzogen
werden. Im Rahmen der Bauartprüfung
ist dem Überwachungsorgan eine geeignete
Gütesicherung der Fertigung nachzuweisen.
Die Druckbehälter sind vom Erzeuger oder
einer von diesem beauftragten fachkundigen
Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen
festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens
aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen,
worüber laufend Aufzeichnungen zu
führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene
Druckprobe und die Bauartprüfung ist
vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen,
die dem Druckbehälter beizugeben und vom
Betreiber aufzubewahren ist. Die Druckbehälter
sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß
DKV" zu versehen.
5. Kleine Druckluftbehälter für Fahrzeugbetriebsanlagen
Das sind Druckbehälter für die Aufnahme
von verdichteter Luft mit einem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als
22 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes
aus Nenninhalt in Liter und dem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1000
nicht überschreitet. Soweit der festgesetzte
höchste Betriebsdruck 10 bar überschreitet,
sind diese Druckbehälter gemäß der
ÖNORM M 7352, Teil 2 zu fertigen mit der
Maßgabe, daß außer den in den Tabellen des
Abschnittes 2 enthaltenen Normmaßen auch
durch Interpolation gebildete Zwischenmaße
ausgeführt werden dürfen. Druckbehälter,
deren festgesetzter höchster Betriebsdruck
10 bar nicht überschreitet, sind unter sinngemäßer
Anwendung der DIN 74281, Teil 1, zu
fertigen, wobei außer den in Tabelle 1 enthaltenen
Normmaßen auch durch Interpolation
gebildete Zwischenmaße ausgeführt werden
dürfen. Für alle obgenannten Druckbehälter
dürfen auch die Werkstoffe Al Mg 4.5 Mn W
28, Al Mg 2.7 Mn F 22 und Al Mg 3 W 19,
DIN 1746, Teil 1, für Böden und Mantel und
Al Mg 3 F 18, DIN 1746, Teil 1, oder DIN
1747, Teil 1, für Stutzen, verwendet werden.
Die Verwendung anderer Aluminiumlegierungen
ist zulässig, wenn ihre Eignung und
Güteeigenschaften durch Gutachten des
Dampfkesselüberwachungsorganes nachgewiesen
sind. Die Wanddicken der Druckbehälter
aus Aluminiumwerkstoffen müssen den
Bestimmungen des § 29 Abs. 1 entsprechen
und dürfen 3 mm nicht unterschreiten. Ferner
sind alle obgenannten Druckbehälter einer
Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
hinsichtlich der angeführten
Anforderungen zu unterziehen. Jeder Druckbehälter
ist vom Erzeuger oder einer von diesem
beauftragten fachkundigen Person einer
Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten
höchsten Betriebsdruck zu unterziehen, worüber
laufend Aufzeichnungen zu führen sind.
Jeder Druckbehälter ist ferner mit einer dauerhaften
Kennzeichnung zu versehen, die alle
für den Betrieb und die Identifikation des
Behälters erforderlichen Angaben und den
Hinweis „geprüft gemäß DKV" enthält."
37. Der Anlage 10 Abschnitt C 2 6 wird angefügt
„Hinsichtlich der Ausrüstung der Druckbehälter
sind die Bestimmungen der Abschnitte 6 und 7 der
ÖNORM B 8131 maßgebend."
38. Anlage 10 Abschnitt C Z 8 lautet
„8. Kleine tragbare Druckluftspritzen
Das sind Druckbehälter, deren festgesetzter
höchster Betriebsdruck 10 bar und deren
Rauminhalt 30 1 nicht überschreitet und die
als tragbare Druckluftspritzen Verwendung
finden. Diese Druckbehälter sind aus geeigneten
Werkstoffen mit hinreichenden Wanddicken
zu fertigen und mit einem beim festgesetzten
höchsten Betriebsdruck ansprechenden
zuverlässigen Sicherheitsventil auszurüsten.
Von der Anbringung eines Sicherheitsventiles
kann abgesehen werden, wenn der
Druck im Behälter durch eine Handpumpe
erzeugt wird und der damit erzeugbare Druck
den festgesetzten höchsten Betriebsdruck
nicht übersteigen kann. Auf den Druckbehältern
sind der Erzeuger und der festgesetzte
höchste Betriebsdruck in dauerhafter Weise
zu vermerken. Überschreitet der Rauminhalt
101, so sind diese Druckbehälter sinngemäß
nach den Abschnitten 2 bis 5 der ÖNORM
M 7355 herzustellen, auszurüsten und zu prüfen."
39. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. a Punkt 3 lautet
„3. Jeder Druckbehälter ist mit einem Herstellerkennzeichen,
dem festgesetzten höchsten
Betriebsdruck und einer Erzeugungsnummer
zu versehen. Die Angaben des Betriebsdruckes
dürfen auch codiert erfolgen, wenn das
Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt.
Über eine allfällige Angabe des
Druckschwankungsbereiches entscheidet das
Dampfkesselüberwachungsorgan."
40. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. b Punkt 1 lit. a
lautet
„a) An vier Behältern, die vom Dampfkesselüberwachungsorgan
beliebig aus der Serie gegriffen
werden, sind Pulsationsversuche über den
im Betrieb auftretenden größtmöglichen
Druckschwankungsbereich bei maximal
100 Lastwechsel je Minute durchzuführen.
Die Druckbehälter müssen mindestens
2 x 10 6 Lastwechsel standhalten."
41. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. b Punkte 2
und 3 lauten
„2. Jeder Druckbehälter ist nachweislich vom
Erzeuger oder einer von diesem beauftragten
fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe
mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten
Betriebsdruck und einer äußeren Kontrolle
zu unterziehen.
3. Jedem Druckbehälter, ausgenommen jene für
Fahrzeugbetriebsanlagen, ist vom Erzeuger
eine Bescheinigung über die Durchführung
der Druckprobe und Kontrolle nach Punkt 2,
eine Kopie der Bescheinigung über die Bauartprüfung
sowie eine Betriebsanleitung beizugeben,
in der auf die nachfolgenden Verpflichtungen
für den Betreiber verwiesen
wird."
42. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. c Punkt 2 lautet
„2. Die Druckbehälter dürfen nur bei witterungsbedingten
Temperaturen betrieben werden, es
sei denn, sie sind für einen anderen Temperaturbereich
ausgelegt."
43. Anlage 10 Abschnitt C Z 12 lit. i dritter Satz
lautet
„Nach Feststellung des betriebssicheren Zustandes
ist der Handfeuerlöscher mit einer Prüfplakette
gemäß ÖNORM F 1052 zu versehen."
44. Der Anlage 10 Abschnitt C Z 12 lit. i
Punkt 1.2 wird angefügt
„Bei Pulverlöschern genügt die innere Besichtigung
der freien Wandungsteile, wenn der Zustand des
Löschpulvers entspricht."
45. Anlage 10 Abschnitt D Z 3 erster Satz lautet
„Das sind Versandbehälter für Butan sowie für
Gemische von Butan und Propan in flaschenähnlicher
Form zur einmaligen Verwendung mit einem
Füllgewicht von höchstens 100 g oder in Kleingeräten,
zB Feuerzeugen, integriert, wobei die Füllung
derart zu bemessen ist, daß die dampfförmige
Phase bei einer Temperatur von 60 °C noch erhalten
bleibt."
46. Der Anlage 10 Abschnitt D Z 6 lit. b ist folgender
Punkt 7 anzufügen
„7. Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2
der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte
Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen
1,5 mm betragen."