Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
503_1988 AT

503. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet

Die Dampfkesselverordnung — DKV, BGBl.

Nr. 510/1986, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende

Sätze ersetzt

„Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)

müssen ein Dreiweghahn und ein

Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit Whitworth

-Muttergewinde von ¾ Zoll englisch vorhanden

sein. Die Einbaulage des Manometers muß der

Eichlage entsprechen."

2. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen

des Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich

ihrer Aufstellung und Benützung wie kleine

Dampfkessel nach § 16 zu behandeln."

3. § 25 Abs. 1 dritter Satz wird durch folgende

Sätze ersetzt

„Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)

müssen ein Dreiweghahn und ein

Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit Whitworth-

Muttergewinde von ¾ Zoll englisch vorhanden

sein. Die Einbaulage des Manometers muß der

Eichlage entsprechen."

4. § 30 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende

Sätze ersetzt

„Weiters müssen zur Anbringung eines Prüfdruckmessers

(Kontrollmanometers) ein Dreiweghahn

und ein Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit

Whitworth-Muttergewinde von ¾ Zoll englisch

vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers

muß der Eichlage entsprechen."

5. Dem § 30 Abs. 5 ist anzufügen

„Bei Druckbehältern für tiefkalte verflüssigte Gase

darf mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes

von der Anbringung der Ablaßvorrichtung

(Abs. 3) abgesehen werden."

6. Dem § 35 a Abs. 1 lit. e wird nach dem zweiten

Satz eingefügt

„Bei Gasen der Z 2 a und 2 b genügt auf Flaschen

die Angabe der chemischen Formeln, wenn andernfalls

aus Platzgründen die Anbringung der übrigen

geforderten Angaben nicht erfolgen könnte."

7. § 35 a Abs. 1 lit. o lautet

„o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;

bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der

weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4), bei

unvollständig gekennzeichneten Flaschen

(§ 57 Abs. 5) zusätzlich Datum (Monat, Jahr)

der abschließenden Besichtigung."

8. Dem § 35 a Abs. 5 wird folgende lit. d angefügt

„d) Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit

Entnahme aus der Flüssigphase im unteren

Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich.

Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer

Warntext dauerhaft an den Flaschen

anzubringen."

9. § 35 b Abs. 2 lit. b lautet

„b) Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des

Ventiles,"

10. § 35 b Abs. 8 lautet

„(8) Absperrventile für Flaschen müssen in

Abweichung von Abs. 2 der ÖNORM M 7390,

Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 5 und Teil 6 entsprechen."

11. § 35 b Abs. 15 lit. g lautet

„g) An Tanks für verflüssigte Gase, die brennbar

oder giftig sind, müssen mit Ausnahme der

Öffnungen für die Sicherheitsventile und der

verschlossenen Entlüftungsbohrungen alle

Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen,

die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm

haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung

versehen sein."

12. § 36 Abs. 16 erster Satz lautet

„An vakuumisolierten Versandbehältern mit mehr

als 1000 l Rauminhalt ist die Größe des Vakuums

mindestens einmal jährlich vom Betreiber oder von

der Füllstelle zu messen."

13. § 36 a Abs. 15 lit. d Punkt 1 lautet

„1. die Befüllung darf nur aus Flaschen mit

einem Füllungsdruck von höchstens 250 bar

und der Kennzeichnung ASG oder TG

erfolgen,"

14. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Überwachung der Druckgefäße und

Druckbehälter der der Aufsicht der Eisenbahnbehörde

unterstehenden Eisenbahnen sowie die Kontrolle

des Kesselüberwachungsdienstes obliegt ausschließlich

dieser Behörde. Die Eisenbahnbehörde

kann zur Durchführung der Untersuchungen

Bedienstete der Eisenbahnunternehmen als Überwachungsorgane

bestellen. Die Überwachungsorgane

sind der Eisenbahnbehörde für die Befolgung

ihrer Dienstpflichten verantwortlich. Hinsichtlich

der Anschlußbahnen kann die Eisenbahnbehörde

die Ausübung der Überwachung durch staatliche

Dampfkesselprüfungskommissäre oder durch

Organe einer autorisierten Überwachungsstelle

gestatten."

15. Im § 50 wird nach dem ersten Satz eingefügt

„Handelt es sich um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde

unterstehende Anlagen (§ 49 Abs. 5), so ist

die Berufung bei dieser Behörde einzubringen."

16. § 54 letzter Satz lautet

„Über Art und Umfang dieser Berichte sowie über

die Durchführung der statistischen Erhebungen

werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten bzw. von der Eisenbahnbehörde

besondere Weisungen erlassen."

17. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt

„§ 54 a. Ausnahmen

Für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen

können über begründetes Ansuchen vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes

gewährt werden."

18. § 57 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Der Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) ist erst nach dieser

abschließenden Besichtigung neben dem Datum

der ersten Erprobung anzubringen."

19. § 57 Abs. 12 letzter Satz lautet

„Bei Flaschen, ausgenommen solche mit den Kennzeichen

ASG oder TG oder mit dem Aufkleber

gemäß § 36 a Abs. 15 lit. c Z 4, darf mit der wiederkehrenden

Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung

der Flaschen zugewartet werden; bei Flaschen

mit unvollständiger Kennzeichnung gemäß

§ 57 Abs. 5 werden die Fristen vom Datum der

abschließenden Besichtigung an gerechnet."

20. § 57 b lautet

„§ 57 b. Ausnahmen

Für einzelne Druckbehälter oder Druckbehältergattungen

können über begründetes Ansuchen vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes

gewährt werden."

21. § 58 Abs. 3 lit. b lautet

„b) Personen, die zur Wartung der Dampfkessel

von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern

sowie von Dampfkesseln, die von

den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen

sind (Anlage 10, Abschnitt A), verwendet

werden;"

22. Die in Artikel II Z 1 angeführte ÖNORM M

7390 ist in folgender Fassung verbindlich anzuwenden

„M 7390, Teil 1, Ausgabe März 1985,

Teil 2, Ausgabe Mai 1985,

Teil 3, Ausgabe August 1985,

Teil 4, Ausgabe März 1983,

Teil 5, Ausgabe November 1987,

Teil 6, Ausgabe November 1987;"

23. Die in Artikel II Z 1 angeführte ÖNORM

M 7395 ist in der Fassung „Ausgabe März 1987"

verbindlich anzuwenden.

24. Am Ende von Artikel II Z 2 wird der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„74281, Teil 1, Ausgabe April 1987."

25. Der Anlage 1 Z 3.1 wird angefügt

„Begrenzer mit Selbstüberwachung oder entsprechender

Simulationsmöglichkeit sind zulässig."

26. Der Anlage 1 Z 3.4 wird angefügt

„Elektrische Stellglieder zur Abschaltung der

Beheizung sind redundant auszubilden."

27. Anlage 1 Z 3.5 und Z 3.6 lauten

„3.5 Alle Begrenzer müssen mit einer Einrichtung

ausgerüstet sein, die innerhalb einer Stunde

nach dem Anfahren und danach längstens

alle 24 Stunden eine Funktionsprüfung

erforderlich macht und dies optisch oder

akustisch signalisiert. Bei Nichtbeachtung

dieses Signals muß die Beheizung längstens

nach zwei Stunden abgeschaltet und verriegelt

werden. Bei der Funktionsprüfung müssen

die Begrenzer nacheinander zum

Ansprechen gebracht werden, wobei das

Ansprechen für den Kesselwärter eindeutig

erkennbar sein muß. Jede selbsttätig wirkende

Brennstoff-Schnellverschlußvorrichtung

muß dabei mindestens einmal schließen.

Ein Übergehen der Funktionsprüfung

darf nicht möglich sein.

3.6 Die Eignung der verwendeten Einrichtungen

ist durch eine Baumusterprüfung an einer

autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen.

Die Gültigkeit der Baumusterprüfung ist auf

fünf Jahre befristet. Die Anbringung und

richtige Funktion der Einrichtungen sowie

die Erfüllung der Bestimmungen der Z 1.2

ist im Rahmen der Betriebsprüfung vom

zuständigen Überwachungsorgan zu begutachten

und in der Dampfkesselbescheinigung

zu attestieren."

28. Der Anlage 1 Z 4.4 ist anzufügen

„Vor Verlassen des Kesselaufstellungsraumes sind

direkt anzeigende Wasserstands-Anzeigevorrichtungen,

ausgenommen solche, die wasserseitig korrosionsgeschützt

sind, abzusperren und zu entwässern."

29. Anlage 2 Z 8 lit. a und c lauten

„a) Kohlensäure grün oder gold

c) Lachgas (Stickoxidul) grau oder silber"

30. Anlage 3 Z 18 lit. d lautet

„d) In deutlicher und gut lesbarer Schrift

„Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung

und Temperaturen über 50 °C

schützen. Selbst nach Gebrauch nicht

anbohren oder verbrennen.";

„Nicht gegen Flammen oder auf glühende

Körper sprühen", es sei denn, die Druckgaspackung

ist ausdrücklich hiefür vorgesehen."

31. Anlage 3 Z 18 lit. g entfällt.

32. Der Anlage 4 Z 4 ist folgende lit. f anzufügen

„f) Flaschen für Sekt oder dergleichen dürfen

einen Nenninhalt von mehr als 1,5 1 aufweisen,

wenn sie nur zur einmaligen Verwendung

bestimmt sind. Diese Flaschen sind

vom Hersteller einer Erprobung mit 14 bar

zu unterziehen und müssen beim Transport

einzeln in geeigneten, stoßabsorbierenden

Materialien verpackt sein."

33. Anlage 7 Z 4 dritter Satz lautet

„Alle vier Jahre sind eine Zustandskontrolle im

Umfang einer inneren Untersuchung (§ 56 Abs. 1)

sowie eine Funktionsprüfung der Ausrüstung durch

das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

vorzunehmen."

34. Anlage 10 Abschnitt B Z 4.3.2.3 erster Satz

lautet

„der Zahlenwert des Produktes aus dem Rauminhalt

des Mantelraumes in Liter und bei Dämpfen

aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in

Bar, bei Flüssigkeiten aus dem der festgesetzten

höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck

in Bar übersteigt nicht die Zahl 300."

35. Anlage 10 Abschnitt C Z 1 lautet

„1. Kleine Druckbehälter

Das sind Druckbehälter, bei denen der Zahlenwert

des Produktes aus Rauminhalt in

Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck

in Bar die Zahl 50 nicht überschreitet,

wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck

30 bar nicht übersteigt und die Druckbehälter

nur zur Aufnahme von verdichteter Luft

sowie von nicht brennbaren, nicht korrosiven

und nicht toxischen Gasen dienen, oder die

Zahl 300 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte

höchste Betriebsdruck 3 bar nicht übersteigt.

Diese Druckbehälter müssen folgenden

Bedingungen entsprechen

Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der

verwendeten Werkstoffe den Regeln der

Technik entsprechen und den im Betrieb und

bei der Druckprobe zu erwartenden Beanspruchungen

standhalten. Sie sind mit einem

Manometer und einem Sicherheitsventil auszurüsten,

welches ein Überschreiten des festgesetzten

höchsten Betriebsdruckes zuverlässig

verhindert. Die Druckbehälter sind ferner

mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen,

die alle für den Betrieb und die Identifikation

des Behälters erforderlichen Angaben

enthält. Die Druckbehälter sind vor ihrer

Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an

den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger

oder einer von diesem beauftragten fachkundigen

Person einer Wasserdruckprobe gemäß

§ 41 Abs. 1 mit dem 1,3fachen festgesetzten

höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um

1 bar höher als dieser, zu unterziehen, worüber

laufend Aufzeichnungen zu führen sind.

Über die erfolgreich vorgenommene Wasserdruckprobe

ist vom Erzeuger eine Bestätigung

auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben

und vom Betreiber aufzubewahren ist."

36. Anlage 10 Abschnitt C Z 3 bis 5 lauten

„3. Kleine Druckbehälter für verdichtete Gase

Das sind Druckbehälter für die Aufnahme

von verdichteter Luft sowie von nicht toxischen,

nicht brennbaren und nicht korrosiven

Gasen, welche sich nicht in flüssigem Zustand

befinden, mit einem Betriebsdruck von höchstens

10 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes

aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten

höchsten Betriebsdruck in Bar die

Zahl 3000 nicht überschreitet. Für diese

Druckbehälter gilt folgendes

a) Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter

Luft müssen der ÖNORM

M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung

gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz

1971 tragen mit der Maßgabe, daß

für die Definition einer Bauart sinngemäß

die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2,

Z 9 anzuwenden sind.

b) Druckbehälter für die Aufnahme nicht

toxischer, nicht brennbarer und nicht korrosiver

Gase müssen hinsichtlich Werkstoff,

Dimensionierung, Herstellung, Ausrüstung

und Kennzeichnung einer Bauartprüfung

durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

unterzogen werden. Im Rahmen

der Bauartprüfung ist dem Überwachungsorgan

eine geeignete Gütesicherung

der Fertigung nachzuweisen. Die

Druckbehälter sind vom Erzeuger oder

einer von diesem beauftragten fachkundigen

Person einer Druckprobe mit dem

1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck,

mindestens aber um 1 bar höher als

dieser, zu unterziehen. Über die erfolgreich

vorgenommene Druckprobe und die

Bauartprüfung ist vom Erzeuger eine

Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter

beizugeben und vom Betreiber

aufzubewahren ist. Bei Druckbehältern,

bei denen der Zahlenwert des Produktes

aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten

höchsten Betriebsdruck in Bar größer

als 200 ist, ist die bauartkonforme

Ausführung der Druckbehälter und die

Gütesicherung der Fertigung vom Überwachungsorgan

stichprobenweise wiederkehrend

zu überprüfen. Die Druckbehälter

sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß

DKV" zu versehen.

c) Druckbehälter, die den Bestimmungen des

Abschnittes IV DKV entsprechen und auf

Grund einer Herabsetzung des festgesetzten

höchsten Betriebsdruckes als kleine

Druckbehälter für verdichtete Gase gelten,

bedürfen nicht der Prüfung und

Kennzeichnung gemäß dieser Ziffer. Die

Druckbehälterbescheinigung, in der die

Druckreduzierung vermerkt sein muß, ist

aufzubewahren.

4. Kleine Druckbehälter in Rohrleitungen

Das sind Druckbehälter, die als Filter,

Abscheider oder dergleichen in Leitungen für

verdichtete Luft sowie für verdichtete nicht

brennbare, nicht toxische und nicht korrosive

Gase angeordnet sind und bei denen der Zahlenwert

des Produktes aus Rauminhalt in

Liter und festgesetztem höchstem Betriebsdruck

in Bar die Zahl 200 nicht überschreitet.

Diese Druckbehälter müssen hinsichtlich

Werkstoffe, Dimensionierung, Herstellung

und Ausrüstung einer Bauartprüfung durch

ein Dampfkesselüberwachungsorgan unterzogen

werden. Im Rahmen der Bauartprüfung

ist dem Überwachungsorgan eine geeignete

Gütesicherung der Fertigung nachzuweisen.

Die Druckbehälter sind vom Erzeuger oder

einer von diesem beauftragten fachkundigen

Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen

festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens

aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen,

worüber laufend Aufzeichnungen zu

führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene

Druckprobe und die Bauartprüfung ist

vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen,

die dem Druckbehälter beizugeben und vom

Betreiber aufzubewahren ist. Die Druckbehälter

sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß

DKV" zu versehen.

5. Kleine Druckluftbehälter für Fahrzeugbetriebsanlagen

Das sind Druckbehälter für die Aufnahme

von verdichteter Luft mit einem festgesetzten

höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als

22 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes

aus Nenninhalt in Liter und dem festgesetzten

höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1000

nicht überschreitet. Soweit der festgesetzte

höchste Betriebsdruck 10 bar überschreitet,

sind diese Druckbehälter gemäß der

ÖNORM M 7352, Teil 2 zu fertigen mit der

Maßgabe, daß außer den in den Tabellen des

Abschnittes 2 enthaltenen Normmaßen auch

durch Interpolation gebildete Zwischenmaße

ausgeführt werden dürfen. Druckbehälter,

deren festgesetzter höchster Betriebsdruck

10 bar nicht überschreitet, sind unter sinngemäßer

Anwendung der DIN 74281, Teil 1, zu

fertigen, wobei außer den in Tabelle 1 enthaltenen

Normmaßen auch durch Interpolation

gebildete Zwischenmaße ausgeführt werden

dürfen. Für alle obgenannten Druckbehälter

dürfen auch die Werkstoffe Al Mg 4.5 Mn W

28, Al Mg 2.7 Mn F 22 und Al Mg 3 W 19,

DIN 1746, Teil 1, für Böden und Mantel und

Al Mg 3 F 18, DIN 1746, Teil 1, oder DIN

1747, Teil 1, für Stutzen, verwendet werden.

Die Verwendung anderer Aluminiumlegierungen

ist zulässig, wenn ihre Eignung und

Güteeigenschaften durch Gutachten des

Dampfkesselüberwachungsorganes nachgewiesen

sind. Die Wanddicken der Druckbehälter

aus Aluminiumwerkstoffen müssen den

Bestimmungen des § 29 Abs. 1 entsprechen

und dürfen 3 mm nicht unterschreiten. Ferner

sind alle obgenannten Druckbehälter einer

Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

hinsichtlich der angeführten

Anforderungen zu unterziehen. Jeder Druckbehälter

ist vom Erzeuger oder einer von diesem

beauftragten fachkundigen Person einer

Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten

höchsten Betriebsdruck zu unterziehen, worüber

laufend Aufzeichnungen zu führen sind.

Jeder Druckbehälter ist ferner mit einer dauerhaften

Kennzeichnung zu versehen, die alle

für den Betrieb und die Identifikation des

Behälters erforderlichen Angaben und den

Hinweis „geprüft gemäß DKV" enthält."

37. Der Anlage 10 Abschnitt C 2 6 wird angefügt

„Hinsichtlich der Ausrüstung der Druckbehälter

sind die Bestimmungen der Abschnitte 6 und 7 der

ÖNORM B 8131 maßgebend."

38. Anlage 10 Abschnitt C Z 8 lautet

„8. Kleine tragbare Druckluftspritzen

Das sind Druckbehälter, deren festgesetzter

höchster Betriebsdruck 10 bar und deren

Rauminhalt 30 1 nicht überschreitet und die

als tragbare Druckluftspritzen Verwendung

finden. Diese Druckbehälter sind aus geeigneten

Werkstoffen mit hinreichenden Wanddicken

zu fertigen und mit einem beim festgesetzten

höchsten Betriebsdruck ansprechenden

zuverlässigen Sicherheitsventil auszurüsten.

Von der Anbringung eines Sicherheitsventiles

kann abgesehen werden, wenn der

Druck im Behälter durch eine Handpumpe

erzeugt wird und der damit erzeugbare Druck

den festgesetzten höchsten Betriebsdruck

nicht übersteigen kann. Auf den Druckbehältern

sind der Erzeuger und der festgesetzte

höchste Betriebsdruck in dauerhafter Weise

zu vermerken. Überschreitet der Rauminhalt

101, so sind diese Druckbehälter sinngemäß

nach den Abschnitten 2 bis 5 der ÖNORM

M 7355 herzustellen, auszurüsten und zu prüfen."

39. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. a Punkt 3 lautet

„3. Jeder Druckbehälter ist mit einem Herstellerkennzeichen,

dem festgesetzten höchsten

Betriebsdruck und einer Erzeugungsnummer

zu versehen. Die Angaben des Betriebsdruckes

dürfen auch codiert erfolgen, wenn das

Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt.

Über eine allfällige Angabe des

Druckschwankungsbereiches entscheidet das

Dampfkesselüberwachungsorgan."

40. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. b Punkt 1 lit. a

lautet

„a) An vier Behältern, die vom Dampfkesselüberwachungsorgan

beliebig aus der Serie gegriffen

werden, sind Pulsationsversuche über den

im Betrieb auftretenden größtmöglichen

Druckschwankungsbereich bei maximal

100 Lastwechsel je Minute durchzuführen.

Die Druckbehälter müssen mindestens

2 x 10 6 Lastwechsel standhalten."

41. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. b Punkte 2

und 3 lauten

„2. Jeder Druckbehälter ist nachweislich vom

Erzeuger oder einer von diesem beauftragten

fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe

mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten

Betriebsdruck und einer äußeren Kontrolle

zu unterziehen.

3. Jedem Druckbehälter, ausgenommen jene für

Fahrzeugbetriebsanlagen, ist vom Erzeuger

eine Bescheinigung über die Durchführung

der Druckprobe und Kontrolle nach Punkt 2,

eine Kopie der Bescheinigung über die Bauartprüfung

sowie eine Betriebsanleitung beizugeben,

in der auf die nachfolgenden Verpflichtungen

für den Betreiber verwiesen

wird."

42. Anlage 10 Abschnitt C Z 9 lit. c Punkt 2 lautet

„2. Die Druckbehälter dürfen nur bei witterungsbedingten

Temperaturen betrieben werden, es

sei denn, sie sind für einen anderen Temperaturbereich

ausgelegt."

43. Anlage 10 Abschnitt C Z 12 lit. i dritter Satz

lautet

„Nach Feststellung des betriebssicheren Zustandes

ist der Handfeuerlöscher mit einer Prüfplakette

gemäß ÖNORM F 1052 zu versehen."

44. Der Anlage 10 Abschnitt C Z 12 lit. i

Punkt 1.2 wird angefügt

„Bei Pulverlöschern genügt die innere Besichtigung

der freien Wandungsteile, wenn der Zustand des

Löschpulvers entspricht."

45. Anlage 10 Abschnitt D Z 3 erster Satz lautet

„Das sind Versandbehälter für Butan sowie für

Gemische von Butan und Propan in flaschenähnlicher

Form zur einmaligen Verwendung mit einem

Füllgewicht von höchstens 100 g oder in Kleingeräten,

zB Feuerzeugen, integriert, wobei die Füllung

derart zu bemessen ist, daß die dampfförmige

Phase bei einer Temperatur von 60 °C noch erhalten

bleibt."

46. Der Anlage 10 Abschnitt D Z 6 lit. b ist folgender

Punkt 7 anzufügen

„7. Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2

der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte

Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen

1,5 mm betragen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →