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503_1987 AT

503. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 99 Katschberg Straße und der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Altenmarkt im Pongau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 99 Katschberg Straße und der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Altenmarkt im Pongau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von

km 19,50 bis km 21,20 und der B 163 Wagrainer

Straße von km 0,00 bis km 0,24 werden, soweit sie

durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

25. März 1980, BGBl. Nr. 148, bestimmten —

Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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