503_1987
AT
503. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 99 Katschberg Straße und der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Altenmarkt im Pongau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 503. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 99 Katschberg Straße und der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Altenmarkt im Pongau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von
km 19,50 bis km 21,20 und der B 163 Wagrainer
Straße von km 0,00 bis km 0,24 werden, soweit sie
durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
25. März 1980, BGBl. Nr. 148, bestimmten —
Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, als Bundesstraße aufgelassen.