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503_1986 AT

503. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,

BGBl. Nr. 619, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung und dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 19. Juli 1982,

BGBl. Nr. 435, über die Lagerung von Druckgaspackungen

in gewerblichen Betriebsanlagen wird

wie folgt geändert

1. § 4 Z 3 lautet

„3. wärmedämmend, wenn er bei der nach der

Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden

Prüfung den Durchgang von Brandhitze

während eines Zeitraumes von 10 Minuten so

weit unterbindet, daß auf der dem Brand

abgekehrten Seite im Inneren der Druckgaspackungen

keine höhere Temperatur als

50 °C auftritt."

2. Als Anlage zu § 4 Z 3 wird angefügt

„Anlage

(§ 4 Z 3)

Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines

Bauteiles

Die Prüfung ist entsprechend den nachfolgenden

Z 1 bis Z 3 durchzuführen

1. Beschreibung der Prüfanordnung

Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig

geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal

hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die

jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und

deren Abstand jeweils 350 mm beträgt.

Auf dem untersten Fachboden ist in der Mitte

eine Blechwanne, die 200 mm lang, 200 mm breit

und 30 mm hoch ist, aufzustellen und mit einem

Liter Brennspiritus (vergällter Weingeist mit mindestens

92,4 Gewichtsprozent Ethylalkohol) zu füllen.

Auf dem darüberliegenden Fachboden sind drei

offene Druckgaspackungen aus Stahlblech ohne

Ventil mit einem Durchmesser von jeweils 55 mm

und mit einer Höhe von jeweils 200 mm so aufzustellen,

daß sich eine Druckgaspackung über der

Mitte der Blechwanne befindet und daß sich die

beiden anderen Druckgaspackungen über zwei diagonal

gegenüberliegenden Ecken der Blechwanne

befinden. Der Fachboden ist mit einer 50 mm dicken

Mineralwollplatte abzudecken, deren Raummasse

(Dichte) ca. 220 kg/m³ beträgt; in dieser

Mineralwollplatte sind drei für die aufgestellten

Druckgaspackungen passende Öffnungen auszuschneiden.

Im Inneren der Druckgaspackungen ist am bombierten

Boden jeweils ein Thermoelement (zB

Eisen/Konstantan oder Nickel-Chrom/Nickel

0,5 mm Drahtdurchmesser) anzubringen; die

Druckgaspackungen sind mit jeweils 0,25 Liter

Brennspiritus zu füllen. Zur Kontrolle der Verbrennungstemperatur

ist ein weiteres Thermoelement

an der Unterseite des Fachbodens über der Mitte

der Blechwanne und 10 mm von der Unterseite des

Fachbodens entfernt zu befestigen.

2. Graphische Darstellung der Prüfanordnung

3. Prüfverfahren

Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 °C bis

25 °C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu

entzünden. In der Folge sind die Temperaturen

innerhalb der Druckgaspackungen und unterhalb

des Regalbodens, auf dem sich die Druckgaspackungen

befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen

innerhalb der Druckgaspackungen dürfen bei

zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten

Versuchen nach zehn Minuten 50 °C im

Mittel nicht überschreiten."

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