503. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,
BGBl. Nr. 619, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung und dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 19. Juli 1982,
BGBl. Nr. 435, über die Lagerung von Druckgaspackungen
in gewerblichen Betriebsanlagen wird
wie folgt geändert
1. § 4 Z 3 lautet
„3. wärmedämmend, wenn er bei der nach der
Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden
Prüfung den Durchgang von Brandhitze
während eines Zeitraumes von 10 Minuten so
weit unterbindet, daß auf der dem Brand
abgekehrten Seite im Inneren der Druckgaspackungen
keine höhere Temperatur als
50 °C auftritt."
2. Als Anlage zu § 4 Z 3 wird angefügt
„Anlage
(§ 4 Z 3)
Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines
Bauteiles
Die Prüfung ist entsprechend den nachfolgenden
Z 1 bis Z 3 durchzuführen
1. Beschreibung der Prüfanordnung
Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig
geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal
hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die
jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und
deren Abstand jeweils 350 mm beträgt.
Auf dem untersten Fachboden ist in der Mitte
eine Blechwanne, die 200 mm lang, 200 mm breit
und 30 mm hoch ist, aufzustellen und mit einem
Liter Brennspiritus (vergällter Weingeist mit mindestens
92,4 Gewichtsprozent Ethylalkohol) zu füllen.
Auf dem darüberliegenden Fachboden sind drei
offene Druckgaspackungen aus Stahlblech ohne
Ventil mit einem Durchmesser von jeweils 55 mm
und mit einer Höhe von jeweils 200 mm so aufzustellen,
daß sich eine Druckgaspackung über der
Mitte der Blechwanne befindet und daß sich die
beiden anderen Druckgaspackungen über zwei diagonal
gegenüberliegenden Ecken der Blechwanne
befinden. Der Fachboden ist mit einer 50 mm dicken
Mineralwollplatte abzudecken, deren Raummasse
(Dichte) ca. 220 kg/m³ beträgt; in dieser
Mineralwollplatte sind drei für die aufgestellten
Druckgaspackungen passende Öffnungen auszuschneiden.
Im Inneren der Druckgaspackungen ist am bombierten
Boden jeweils ein Thermoelement (zB
Eisen/Konstantan oder Nickel-Chrom/Nickel
0,5 mm Drahtdurchmesser) anzubringen; die
Druckgaspackungen sind mit jeweils 0,25 Liter
Brennspiritus zu füllen. Zur Kontrolle der Verbrennungstemperatur
ist ein weiteres Thermoelement
an der Unterseite des Fachbodens über der Mitte
der Blechwanne und 10 mm von der Unterseite des
Fachbodens entfernt zu befestigen.
2. Graphische Darstellung der Prüfanordnung
3. Prüfverfahren
Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 °C bis
25 °C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu
entzünden. In der Folge sind die Temperaturen
innerhalb der Druckgaspackungen und unterhalb
des Regalbodens, auf dem sich die Druckgaspackungen
befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen
innerhalb der Druckgaspackungen dürfen bei
zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten
Versuchen nach zehn Minuten 50 °C im
Mittel nicht überschreiten."