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503_1984 AT

503. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/

1984, und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/

1966, 248/1970, 487/1971, 400/1975, 262/1978

und 612/1983 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 4514 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1952 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 481 S,

b) für die Witwe 4514 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 481 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1673 S und nach diesem

Zeitpunkt 2973 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2515 S und nach diesem

Zeitpunkt 4483 S,

e) für eine frühere Ehefrau 4514 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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