503. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/
1984, und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/
1966, 248/1970, 487/1971, 400/1975, 262/1978
und 612/1983 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 4514 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 1952 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 481 S,
b) für die Witwe 4514 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 481 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1673 S und nach diesem
Zeitpunkt 2973 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 2515 S und nach diesem
Zeitpunkt 4483 S,
e) für eine frühere Ehefrau 4514 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1985 in
Kraft.