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503_1983 AT

503. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. d, des § 11 Abs. 5,

des § 28 Abs. 7 und des § 37 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Artikel I

§ 2 lit. c der Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 23. August 1973, BGBl.

Nr. 465, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr.

130/1975 betreffend die Anwendung des Studienförderungsgesetzes

auf bestimmte Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut hat zu lauten

„c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnissen über mindestens

10 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des jeweils vorhergehenden Semesters,

deren Durchschnittsnote nicht schlechter als

2,5 sein darf, sowie des Zeugnisses über die

Schul- und Erziehungspraxis des jeweils vorhergehenden

Semesters, dessen Note nicht

schlechter als 3 sein darf."

Artikel II

Diese Verordnung ist für Anträge auf Gewährung

von Studienbeihilfen ab dem Schuljahr

1983/84 anzuwenden.

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