503. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. d, des § 11 Abs. 5,
des § 28 Abs. 7 und des § 37 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Artikel I
§ 2 lit. c der Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 23. August 1973, BGBl.
Nr. 465, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr.
130/1975 betreffend die Anwendung des Studienförderungsgesetzes
auf bestimmte Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut hat zu lauten
„c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnissen über mindestens
10 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des jeweils vorhergehenden Semesters,
deren Durchschnittsnote nicht schlechter als
2,5 sein darf, sowie des Zeugnisses über die
Schul- und Erziehungspraxis des jeweils vorhergehenden
Semesters, dessen Note nicht
schlechter als 3 sein darf."
Artikel II
Diese Verordnung ist für Anträge auf Gewährung
von Studienbeihilfen ab dem Schuljahr
1983/84 anzuwenden.