Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
503_1980 AT

503. Verordnung: LVR-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: LVR-Novelle 1980

Auf Grund der §§ 3 bis 5, 7, 119, 121, 124 und

131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

wird hinsichtlich des Art. I Z 9 und des Art. II,

soweit er sich auf Art. I bezieht, vom Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr, ansonsten

vom Bundesminister für Verkehr —

hinsichtlich des Art. I Z 1, 6, 7, 8 und 10 sowie

des Art. II im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung — verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,

573/1975, 715/1976, 520/1977 und 607/1978 werden

wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 hat zu lauten

„(1) Der Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen

(§ 69) und — bezüglich

Ausnahmebereiche — den Anordnungen der

Militärflugleitungen Folge zu leisten."

2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge

mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt

werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten

Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern

Sprechfunkverbindung (§ 6) besteht."

3. Dem § 44, dessen Abs. 2 und 3 als Abs. 3

und 4 bezeichnet werden, wird folgender neuer

Abs. 2 eingefügt

„(2) Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind

auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km

zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit

durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht,

Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so

rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung

von Zusammenstößen erforderlichen

Maßnahmen rechtzeitig treffen kann."

4. § 56 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Außer in vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

festgelegten Hängegleiterbereichen ist der

Betrieb von Hängegleitern in Höhen von 150 m

über Grund aufwärts oder innerhalb der Schutzbereiche

von Zivilflugplätzen (§§ 35 bis 42 der

Zivilflugplatz-Verordnung 1972) nur mit Zustimmung

der nächsten Flugverkehrskontrollstelle

oder Flugsicherungshilfsstelle zulässig. Solche Zustimmungen

dürfen nur erteilt werden, soweit

die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint.

Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen,

Auflagen und gegen Widerruf zu

erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt erforderlich ist."

5. Dem § 58 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt

„(6) Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb

überwachter Lufträume finden die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrsdienststellen

keine Anwendung."

6. § 63 hat zu entfallen.

7. Anhang E Abschnitt A/I hat zu lauten

„I. OBERER KONTROLLBEZIRK

Als oberer Kontrollbezirk ist der seitlich sowie

nach oben durch die Bundesgrenzen und nach

unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum

festgelegt."

8. Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Punkt 1 hat

zu lauten

„1. bei der Kontrollzone Innsbruck (CTR-

Innsbruck)

vom Koordinatenpunkt

47°25'00" Nord, ll°44'20" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°18'20" Nord, 11°48'10" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°13'20" Nord, 11°23'10" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°09'20" Nord, 11°15'20" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°16'00" Nord, 11°11'40" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost;"

9. Anhang E Abschnitt D Abs. 1 Z 2 und 3

hat zu lauten

„2. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln

(MTMA Tulln)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine

Horizontalfläche in einer Höhe von 1350 m

über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten

durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von

760 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte

Luftraum.

3. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR

Tulln)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine

Horizontalfläche in einer Höhe von 1350 m über

dem mittleren Meeresspiegel und nach unten

durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum."

10. Anhang G Punkt 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Übungs- und Erprobungsbereiche werden

nach unten durch die Erdoberfläche, nach

oben durch Horizontalebenen in 6100 m Höhe

über dem mittleren Meeresspiegel und seitlich

durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien

von 5 km — bezogen auf den jeweiligen

Flugplatzbezugspunkt — begrenzt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 27. November

1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt der Art. III der Verordnung BGBl.

Nr. 607/1978 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →