503. Verordnung: LVR-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 bis 5, 7, 119, 121, 124 und
131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
wird hinsichtlich des Art. I Z 9 und des Art. II,
soweit er sich auf Art. I bezieht, vom Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, ansonsten
vom Bundesminister für Verkehr —
hinsichtlich des Art. I Z 1, 6, 7, 8 und 10 sowie
des Art. II im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung — verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/
1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,
573/1975, 715/1976, 520/1977 und 607/1978 werden
wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 hat zu lauten
„(1) Der Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen
(§ 69) und — bezüglich
Ausnahmebereiche — den Anordnungen der
Militärflugleitungen Folge zu leisten."
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge
mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt
werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten
Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern
Sprechfunkverbindung (§ 6) besteht."
3. Dem § 44, dessen Abs. 2 und 3 als Abs. 3
und 4 bezeichnet werden, wird folgender neuer
Abs. 2 eingefügt
„(2) Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind
auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km
zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht,
Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so
rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung
von Zusammenstößen erforderlichen
Maßnahmen rechtzeitig treffen kann."
4. § 56 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Außer in vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
festgelegten Hängegleiterbereichen ist der
Betrieb von Hängegleitern in Höhen von 150 m
über Grund aufwärts oder innerhalb der Schutzbereiche
von Zivilflugplätzen (§§ 35 bis 42 der
Zivilflugplatz-Verordnung 1972) nur mit Zustimmung
der nächsten Flugverkehrskontrollstelle
oder Flugsicherungshilfsstelle zulässig. Solche Zustimmungen
dürfen nur erteilt werden, soweit
die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint.
Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen,
Auflagen und gegen Widerruf zu
erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit
der Luftfahrt erforderlich ist."
5. Dem § 58 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt
„(6) Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb
überwachter Lufträume finden die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrsdienststellen
keine Anwendung."
6. § 63 hat zu entfallen.
7. Anhang E Abschnitt A/I hat zu lauten
„I. OBERER KONTROLLBEZIRK
Als oberer Kontrollbezirk ist der seitlich sowie
nach oben durch die Bundesgrenzen und nach
unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum
festgelegt."
8. Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Punkt 1 hat
zu lauten
„1. bei der Kontrollzone Innsbruck (CTR-
Innsbruck)
vom Koordinatenpunkt
47°25'00" Nord, ll°44'20" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°18'20" Nord, 11°48'10" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°13'20" Nord, 11°23'10" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°09'20" Nord, 11°15'20" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°16'00" Nord, 11°11'40" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost;"
9. Anhang E Abschnitt D Abs. 1 Z 2 und 3
hat zu lauten
„2. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln
(MTMA Tulln)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine
Horizontalfläche in einer Höhe von 1350 m
über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten
durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von
760 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte
Luftraum.
3. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR
Tulln)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine
Horizontalfläche in einer Höhe von 1350 m über
dem mittleren Meeresspiegel und nach unten
durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum."
10. Anhang G Punkt 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Übungs- und Erprobungsbereiche werden
nach unten durch die Erdoberfläche, nach
oben durch Horizontalebenen in 6100 m Höhe
über dem mittleren Meeresspiegel und seitlich
durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien
von 5 km — bezogen auf den jeweiligen
Flugplatzbezugspunkt — begrenzt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 27. November
1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt der Art. III der Verordnung BGBl.
Nr. 607/1978 außer Kraft.