503. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1976,
BGBl. Nr. 17/1977, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 91/1978 wird geändert wie
folgt
1. Die lit. a des § 3 ist durch folgenden Satz
zu ergänzen
„bei der Allgemeinen Viehzählung im Jahre 1978
ist der Bestand an Pferden und Rindern auch
nach Rassen aufzugliedern;"
2. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf
den Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen auch zur Planung und Abwicklung
von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür
erforderlicher fachlicher Aufklärung und Beratungstätigkeit
herangezogen werden, weiters
für Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetze, Gemeindewasserversorgungsgesetze,
des Viehwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 258, des Geflügelwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 135/1969, des
Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, sowie
des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 115/1960.