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503_1978 AT

503. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1976,

BGBl. Nr. 17/1977, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 91/1978 wird geändert wie

folgt

1. Die lit. a des § 3 ist durch folgenden Satz

zu ergänzen

„bei der Allgemeinen Viehzählung im Jahre 1978

ist der Bestand an Pferden und Rindern auch

nach Rassen aufzugliedern;"

2. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und sich auf

den Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,

dürfen auch zur Planung und Abwicklung

von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür

erforderlicher fachlicher Aufklärung und Beratungstätigkeit

herangezogen werden, weiters

für Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,

Tierseuchenkassengesetze, Gemeindewasserversorgungsgesetze,

des Viehwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 258, des Geflügelwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 135/1969, des

Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, sowie

des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 115/1960.

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