503. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 318/1977, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Artikel I
Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 336/1968 und Nr. 268/1970 wird wie folgt
geändert
1. Die §§ 1 bis 3 haben zu lauten
„§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht
des Bundesministers für Unterricht und
Kunst unterstehenden Schulen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 werden zugewiesen
(2) An den Berufspädagogischen Akademien
erhöhen sich die im Abs. 1 Z. 2 genannten
Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu
einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand
um 50, in der Dienstzulagengruppe
I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe
II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen
III und IV höchstens auf 200
Studierende.
(3) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 zugewiesen
a) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Wien der Dienstzulagengruppe I,
b) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung
in Innsbruck der Dienstzulagengruppe
III.
§ 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe
I wird für die Leiter folgender Schulen
gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956
erhöht
(2) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2
Abs. 3 genannten Schulen wird um 15 v. H.
erhöht."
2. Im § 4
a) haben die Worte „oder einer den Akademien
verwandten Lehranstalt" und „bzw. der den
Akademien verwandten Lehranstalt" zu
entfallen,
b) hat Z. 2 zu lauten
„2. Die im organisatorischen Zusammenhang
mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule
geführten Klassen des Polytechnischen
Lehrganges sind den Klassen der Schule, der sie
angeschlossen sind, hinzuzuzählen.",
c) hat Z. 8 zu lauten
„8. An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen sind auch die für den
praktischen Unterricht in Verwendung stehenden
organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten,
Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen
als Klassen zu zählen."
3. § 5 hat zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976
in Kraft.