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503_1977 AT

503. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966

Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 318/1977, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Artikel I

Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 336/1968 und Nr. 268/1970 wird wie folgt

geändert

1. Die §§ 1 bis 3 haben zu lauten

„§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht

des Bundesministers für Unterricht und

Kunst unterstehenden Schulen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 werden zugewiesen

(2) An den Berufspädagogischen Akademien

erhöhen sich die im Abs. 1 Z. 2 genannten

Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu

einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand

um 50, in der Dienstzulagengruppe

I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe

II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen

III und IV höchstens auf 200

Studierende.

(3) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4

des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/

1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 zugewiesen

a) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in

Wien der Dienstzulagengruppe I,

b) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in

Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung

in Innsbruck der Dienstzulagengruppe

III.

§ 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe

I wird für die Leiter folgender Schulen

gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956

erhöht

(2) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2

Abs. 3 genannten Schulen wird um 15 v. H.

erhöht."

2. Im § 4

a) haben die Worte „oder einer den Akademien

verwandten Lehranstalt" und „bzw. der den

Akademien verwandten Lehranstalt" zu

entfallen,

b) hat Z. 2 zu lauten

„2. Die im organisatorischen Zusammenhang

mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule

geführten Klassen des Polytechnischen

Lehrganges sind den Klassen der Schule, der sie

angeschlossen sind, hinzuzuzählen.",

c) hat Z. 8 zu lauten

„8. An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen sind auch die für den

praktischen Unterricht in Verwendung stehenden

organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten,

Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen

als Klassen zu zählen."

3. § 5 hat zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976

in Kraft.

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