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503_1971 AT

503. Verordnung: Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 503. Verordnung: Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Auf Grund der Anmerkung 6 c zum

Kapitel 84, der Anmerkung 6 c zum Kapitel 85

und der Anmerkung 4 c zum Kapitel 87 des

Zolltarifes, BGBl. Nr. 74/1958, in der Fassung

der 8. Zolltarifgesetznovelle, BGBl. Nr. 455/

1971, wird verordnet

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Bestätigungen über die Nichterzeugung oder die

nicht bedarfsdeckende Erzeugung im Inland

wird, soweit deren Ausstellung nach dem 1. Jänner

1972 beantragt wird, übertragen

a) dem Fachverband der Maschinen- und

Stahlbauindustrie für Teile von Maschinen,

Apparaten und mechanischen Geräten

des Kapitels 84 und der Nummer 85.05,

die nach den Bestimmungen der Anmerkung

2 lit. b zum Abschnitt XVI zu

tarifieren sind, sowie für Teile und Zubehör

der Nummern 84.38, 84.48, 84.55 und

für Waren und Teile der Nummern 84.60

bis 84.65, ausgenommen jedoch für

1. Vergaser der Nummer 84.06 D 1

2. Kolben, Kolbenringe, Kolbenbolzen der

Nummer 84.06 D 3

3. andere Teile für Kraftfahrzeugmotoren

und Flugzeugmotoren aus Nummer

84.06 D 4

4. Lagerschalen und Gleitlager der Nummer

84.63 A,

b) dem Fachverband der Elektroindustrie für

Teile von elektrischen Maschinen, Apparaten

und Geräten der Nummern 85.01,

85.06 A, 85.07, 85.12, 85.13, 85.15 und

85.22, die nach den Bestimmungen der Anmerkung

2 lit. b zum Abschnitt XVI zu

tarifieren sind, und für Waren der Nummer

85.24, sowie

c) dem Fachverband der Fahrzeugindustrie

für Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge

der Nummer 87.01 aus 87.06 und für den

unter lit. a Z. 1 bis 4 angeführten Warenkreis.

§ 2. (1) Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung

einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit

zweier oder aller der im § 1 genannten

Fachverbände betreffen, so ist die Bestätigung

von einem der zuständigen Fachverbände im

Einvernehmen mit den anderen zuständigen

Fachverbänden auszustellen.

(2) Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung

der Wirkungsbereich anderer als der im § 1

genannten Fachverbände berührt wird, ist das

Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

berührten Fachverbänden herzustellen.

§ 3. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die

Anträge neben den im § 1 lit. a bis c genannten

Waren auch andere Waren im Sinne der Anmerkung

6 b zum Kapitel 84, der Anmerkung 6 b

zum Kapitel 85 oder der Anmerkung 4 b zum

Kapitel 87 des Zolltarifes umfassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

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