503. Verordnung: Übertragung der Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Anmerkung 6 c zum
Kapitel 84, der Anmerkung 6 c zum Kapitel 85
und der Anmerkung 4 c zum Kapitel 87 des
Zolltarifes, BGBl. Nr. 74/1958, in der Fassung
der 8. Zolltarifgesetznovelle, BGBl. Nr. 455/
1971, wird verordnet
§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Bestätigungen über die Nichterzeugung oder die
nicht bedarfsdeckende Erzeugung im Inland
wird, soweit deren Ausstellung nach dem 1. Jänner
1972 beantragt wird, übertragen
a) dem Fachverband der Maschinen- und
Stahlbauindustrie für Teile von Maschinen,
Apparaten und mechanischen Geräten
des Kapitels 84 und der Nummer 85.05,
die nach den Bestimmungen der Anmerkung
2 lit. b zum Abschnitt XVI zu
tarifieren sind, sowie für Teile und Zubehör
der Nummern 84.38, 84.48, 84.55 und
für Waren und Teile der Nummern 84.60
bis 84.65, ausgenommen jedoch für
1. Vergaser der Nummer 84.06 D 1
2. Kolben, Kolbenringe, Kolbenbolzen der
Nummer 84.06 D 3
3. andere Teile für Kraftfahrzeugmotoren
und Flugzeugmotoren aus Nummer
84.06 D 4
4. Lagerschalen und Gleitlager der Nummer
84.63 A,
b) dem Fachverband der Elektroindustrie für
Teile von elektrischen Maschinen, Apparaten
und Geräten der Nummern 85.01,
85.06 A, 85.07, 85.12, 85.13, 85.15 und
85.22, die nach den Bestimmungen der Anmerkung
2 lit. b zum Abschnitt XVI zu
tarifieren sind, und für Waren der Nummer
85.24, sowie
c) dem Fachverband der Fahrzeugindustrie
für Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge
der Nummer 87.01 aus 87.06 und für den
unter lit. a Z. 1 bis 4 angeführten Warenkreis.
§ 2. (1) Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung
einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit
zweier oder aller der im § 1 genannten
Fachverbände betreffen, so ist die Bestätigung
von einem der zuständigen Fachverbände im
Einvernehmen mit den anderen zuständigen
Fachverbänden auszustellen.
(2) Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung
der Wirkungsbereich anderer als der im § 1
genannten Fachverbände berührt wird, ist das
Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
berührten Fachverbänden herzustellen.
§ 3. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die
Anträge neben den im § 1 lit. a bis c genannten
Waren auch andere Waren im Sinne der Anmerkung
6 b zum Kapitel 84, der Anmerkung 6 b
zum Kapitel 85 oder der Anmerkung 4 b zum
Kapitel 87 des Zolltarifes umfassen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972
in Kraft.