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502_1999 AT

502. Verordnung: Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Wäschewarenerzeuger (§ 94 Z 23

GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Maßnehmen und Schnittaufstellen,

2. Zuschneiden,

3. Nähen,

4. Probieren,

5. Abändern,

6. Anfertigen von Taschen,

7. Anfertigen von eingesetzten Ärmeln,

8. Verarbeiten von Nähten, Kanten, Falten, Säumchen, Biesen und Verschlüssen,

9. Anfertigen und Auf- und Niedernähen von Krägen und Ärmelabschlüssen,

10. Bügeln,

11. Rollieren, Passepoilieren, Säumen in verschiedenen Techniken,

12. Füttern,

13. Verarbeitung von Rüschen, Spitzeneinsätzen, Vollants und

14. Anfertigen von Wäscheknopflöchern.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, und

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter

Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Gleichzeitig mit dem Bescheid über die Zulassung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber

ein Termin bekannt zu geben, bis zu welchem dieser der Meisterprüfungskommission mindestens drei

Modellskizzen und die entsprechende Anzahl an Stoffmustern vorzulegen hat.

(4) In der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber bekannt zu geben

1.welche Modellskizze(n) gemäß Abs. 3 von der Meisterprüfungskommission ausgewählt

wurde(n),

2. dass zur Meisterprüfung eine Vorführperson mitzubringen ist, andernfalls, je nach Verfügbarkeit,

ein lebendes oder nicht lebendes Modell gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle

beizustellen ist und

3. dass zur Meisterprüfung Stoff und Zubehör mitzubringen sind.

(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfungswerber in 28 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und

Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfungswerber im

Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 45 Minuten

erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht

länger als 40 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächenberechnungen und

b) Materialbedarfsberechnungen und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen

Schnittzeichnung zum Nachweis jener einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen,

die nicht bereits im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung nachzuweisen waren.

Werkstoffkunde

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Werkstoffkunde hat Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

umfassen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

2. Herkunft der Rohmaterialien und Erzeugung von Flächengebilden und

3. Prüfmethoden zur Unterscheidung von Werkstoffen (Materialien).

Arbeitskunde

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Arbeitskunde hat Fragen aus folgenden Sachgebieten zu umfassen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Arten der Verarbeitungsmethoden und

3. Erkennen und Beheben von Mängeln.

Zusatzprüfung für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher

§ 8. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Damenkleidermacher oder für

das Handwerk der Herrenkleidermacher (§ 94 Z 23 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder für

diese Handwerke in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1

GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für

das mit dem Handwerk der Damenkleidermacher und mit dem Handwerk der Herrenkleidermacher

verbundene Handwerk der Wäschewarenerzeuger durch eine Zusatzprüfung nachweisen.

§ 9. (1) Die Zusatzprüfungen haben sich auf jene für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Damenkleidermacher und für das Handwerk der Herrenkleidermacher

nachzuweisen waren. Die Zusatzprüfungen gliedern sich in einen fachlich-praktischen Teil

(Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfungen umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfungen besteht aus einer schriftlichen Prüfung im

Gegenstand Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6)

und Arbeitskunde (§ 7). Die schriftliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 364/1994, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger außer Kraft.

(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfungen, die nach der Verordnung

BGBl. Nr. 364/1994 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger.

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