502. Verordnung: Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Wäschewarenerzeuger (§ 94 Z 23
GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Maßnehmen und Schnittaufstellen,
2. Zuschneiden,
3. Nähen,
4. Probieren,
5. Abändern,
6. Anfertigen von Taschen,
7. Anfertigen von eingesetzten Ärmeln,
8. Verarbeiten von Nähten, Kanten, Falten, Säumchen, Biesen und Verschlüssen,
9. Anfertigen und Auf- und Niedernähen von Krägen und Ärmelabschlüssen,
10. Bügeln,
11. Rollieren, Passepoilieren, Säumen in verschiedenen Techniken,
12. Füttern,
13. Verarbeitung von Rüschen, Spitzeneinsätzen, Vollants und
14. Anfertigen von Wäscheknopflöchern.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, und
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter
Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Gleichzeitig mit dem Bescheid über die Zulassung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber
ein Termin bekannt zu geben, bis zu welchem dieser der Meisterprüfungskommission mindestens drei
Modellskizzen und die entsprechende Anzahl an Stoffmustern vorzulegen hat.
(4) In der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber bekannt zu geben
1.welche Modellskizze(n) gemäß Abs. 3 von der Meisterprüfungskommission ausgewählt
wurde(n),
2. dass zur Meisterprüfung eine Vorführperson mitzubringen ist, andernfalls, je nach Verfügbarkeit,
ein lebendes oder nicht lebendes Modell gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle
beizustellen ist und
3. dass zur Meisterprüfung Stoff und Zubehör mitzubringen sind.
(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfungswerber in 28 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und
Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfungswerber im
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 45 Minuten
erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht
länger als 40 Minuten dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächenberechnungen und
b) Materialbedarfsberechnungen und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen
Schnittzeichnung zum Nachweis jener einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen,
die nicht bereits im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung nachzuweisen waren.
Werkstoffkunde
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Werkstoffkunde hat Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
umfassen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
2. Herkunft der Rohmaterialien und Erzeugung von Flächengebilden und
3. Prüfmethoden zur Unterscheidung von Werkstoffen (Materialien).
Arbeitskunde
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Arbeitskunde hat Fragen aus folgenden Sachgebieten zu umfassen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Arten der Verarbeitungsmethoden und
3. Erkennen und Beheben von Mängeln.
Zusatzprüfung für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher
§ 8. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Damenkleidermacher oder für
das Handwerk der Herrenkleidermacher (§ 94 Z 23 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder für
diese Handwerke in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für
das mit dem Handwerk der Damenkleidermacher und mit dem Handwerk der Herrenkleidermacher
verbundene Handwerk der Wäschewarenerzeuger durch eine Zusatzprüfung nachweisen.
§ 9. (1) Die Zusatzprüfungen haben sich auf jene für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Damenkleidermacher und für das Handwerk der Herrenkleidermacher
nachzuweisen waren. Die Zusatzprüfungen gliedern sich in einen fachlich-praktischen Teil
(Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfungen umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfungen besteht aus einer schriftlichen Prüfung im
Gegenstand Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6)
und Arbeitskunde (§ 7). Die schriftliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 364/1994, über den Befähigungsnachweis für
das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger außer Kraft.
(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfungen, die nach der Verordnung
BGBl. Nr. 364/1994 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger.