502. Verordnung: Grundwasserschwellenwertverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 f WRG 1959, BGBl. Nr. 215,
in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl.
Nr. 252, wird verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die
Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume
der Erdrinde unzusammenhängend oder zusammenhängend
ausfüllt. Seine Bewegung
wird durch die Schwerkraft sowie durch die
Reibungskräfte und Grenzflächenkräfte bestimmt;
2. Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer,
chemischer und mikrobiologischer Parameter
bewerteter qualitativer Zustand (bewertete
Beschaffenheit) des Grundwassers;
3. Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes
Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen
Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens
auf Grund natürlicher oder
künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich
entstammt;
4. Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte
Menge des Grundwassers, die in einem
hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund
natürlicher hydrologischer Vorgänge oder
technischer Maßnahmen abfließt;
5. Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene
oder verschlossene Freilegung des
Grundwassers;
6. Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der
Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten
oder auf Grund technischer Eingriffe
zutage tritt;
7. Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung
der Meßwerte eines zur Bewertung der
Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen,
chemischen oder mikrobiologischen
Parameters. Bei Überschreitung des
Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes
besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten
des Stoffes im Untergrund die
Besorgnis des Verlustes der Eignung von
Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;
8. Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die
Meßwerte eines für die Bewertung der
Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters
gemäß Z 7 mit dem zugehörigen
Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung
eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen
werden.
Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe
§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit
Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage
A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im
Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge,
Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie)
allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis
dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung
in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die
in Anlage B genannten oder diesen zumindest
gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.
(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen
flächenhaft vorgefundener, in Anlage A
nicht enthaltener Inhaltsstoff ist im Einzelfall zu
bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert
eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit
60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes
gemäß
a) Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl.
Nr. 557/1989
b) Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl.
Nr. 448/1991
anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes
kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist,
gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der
Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt
er auch als Schwellenwert.
Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit
§ 3. (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit
für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes
können Grundwasseraufschlußstellen
und Grundwasseraustrittsstellen sein.
(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle
gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern,
Grundwasserstockwerke, Bauzustand,
Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger
(Lage zu Kontaminationen,
geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung)
Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen.
Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen
in einem Grundwassergebiet in hydrologischer
und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht
ist zu achten; dabei ist insbesondere auf bereits
bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen,
auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung,
sowie auf allenfalls gefährdete
Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte
Siedlungen Bedacht zu nehmen.
Die Prüfung der Meßstelleneignung und die
Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn
der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung
eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.
(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit
bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw.
gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an
Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen
vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von
wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl
der Beprobungen vier pro Jahr in etwa
dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum
im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt
unmittelbar vorangegangene zweijährliche
Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im
Falle des Abs. 5 Z 2).
(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines
Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden
Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der
Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu
treffen.
(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen
Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit
gilt
1. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für
einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage
A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff
(§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3
und Anlage B aus dem Zeitraum vor
Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so
können diese als Grundlage für die Bezeichnung
eines Sanierungsgebietes verwendet
werden.
2. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1
Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff
gemäß Anlage A oder für einen sonstigen
Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum
vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor,
die den Anforderungen der Anlage B, nicht
jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so
können auch diese als Grundlage für die
Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet
werden, wenn
— bei zwei im Zeitabstand von drei Monaten
aufeinanderfolgenden Messungen nach
Inkrafttreten dieser Verordnung beide
Meßergebnisse den Schwellenwert überschreiten
(§ 4 Abs. 1) und
— die erste der beiden Messungen bis
spätestens drei Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung durchgeführt wird und
— die Gesamtanzahl der für die Beurteilung
der Beschaffenheit des Grundwassers zur
Verfügung stehenden Meßwerte einschließlich
der beiden nach Inkrafttreten
dieser Verordnung gewonnenen mindestens
6 beträgt.
3. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur
dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes
verwendet werden, wenn die Kriterien
des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und
Meßstellenverteilung erfüllt sind.
4. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger
zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten
dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.
Bezeichnung von Sanierungsgebieten
§ 4. (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an
einer Meßstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt
hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes
gemäß Anlage A oder eines sonstigen
Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn
im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit
gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im
durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum
(§ 3 Abs. 5 Z 2) mehr als 25% der
Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten.
Auszunehmen davon ist eine Meßstelle
mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung
durch diesen Grundwasserinhaltsstoff.
Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den
Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung
des für den Inhaltsstoff angewandten
Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen,
die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt
werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich
des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen)
übersteigt.
(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines
Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder
eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in
seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet
gemäß § 33 f Abs. 2 WRG zu bezeichnen,
wenn bei systematischen Messungen der
Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum
bzw. im durch die verwendeten
Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2)
an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten
Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als
gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.
(3) Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet
gemäß § 33 f Abs. 2 WRG ist auch für
einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit
lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß
Abs. 1 und 2 möglich, wenn
— der betreffende Teilbereich des hydrographischen
Einzugsgebietes hydrologisch und
kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar
ist und
— durch die Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen
auf diesen Teilbereich die Grundwasserbeschaffenheit
im nicht als Sanierungsgebiet
bezeichneten Restbereich nicht derart
beeinflußt wird, daß dort die Anforderungen
gemäß Abs. 1 und 2 nicht eingehalten werden
können.
(4) Sind bei systematischen Untersuchungen der
Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes
gemäß § 3 Überschreitungen des Schwellenwertes
für einen Grundwasserinhaltsstoff festzustellen,
ohne daß die Kriterien gemäß Abs. 1 und 2
erfüllt werden, so ist gegen diese Gewässerverunreinigungen
nach den Bestimmungen des WRG 1959
einzuschreiten.
(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist — bezogen auf einzelne Grundwassergebiete
— über die Ergebnisse von systematischen
Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß
§ 3 sowie über die sich daraus ergebenden
Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens
sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der
Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach
§ 33 f Abs. 3 WRG sind dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei
Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu
bringen.
Aufhebung von Sanierungsgebieten
§ 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3
WRG hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes
gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 in einem
Sanierungsgebiet gemäß § 33 f Abs. 2 WRG bleibt
so lange in Kraft, bis während dreier aufeinanderfolgender
Jahre in keiner der für die Bezeichnung
des Sanierungsgebietes verwendeten Meßstellen
gemäß § 3 die Meßwerte den Schwellenwert
überschreiten. Als Überschreitung gilt ein Meßwert,
der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die
Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff
angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen,
die gemäß Pkt. 2 der Anlage B
bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich
des Mittelwertes einer Wertereihe von
Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2) Die Außerkraftsetzung einer Verordnung
gemäß § 33 f Abs. 2 und 3 WRG in einem
Grundwassersanierungsgebiet ist bis spätestens drei
Monate vor der geplanten Beendigung der Sanierungstätigkeit
dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
Aussagekraft von Daten der
Grundwasserbeschaffenheit
§ 6. Messungen der Grundwasserbeschaffenheit
sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit
im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig,
wenn sie den Anforderungen des § 3
entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten
gemäß
— Erhebungen nach §§ 1 und 3 a Hydrographiegesetz,
BGBl. Nr. 317/1987, in der Fassung
des BGBl. Nr. 252/1990,
— Erhebungen gemäß §§ 57 und 58 WRG.