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502_1991 AT

502. Verordnung: Grundwasserschwellenwertverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Grundwasserschwellenwertverordnung – GSwV

Auf Grund des § 33 f WRG 1959, BGBl. Nr. 215,

in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl.

Nr. 252, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die

Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume

der Erdrinde unzusammenhängend oder zusammenhängend

ausfüllt. Seine Bewegung

wird durch die Schwerkraft sowie durch die

Reibungskräfte und Grenzflächenkräfte bestimmt;

2. Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer,

chemischer und mikrobiologischer Parameter

bewerteter qualitativer Zustand (bewertete

Beschaffenheit) des Grundwassers;

3. Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes

Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen

Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens

auf Grund natürlicher oder

künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich

entstammt;

4. Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte

Menge des Grundwassers, die in einem

hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund

natürlicher hydrologischer Vorgänge oder

technischer Maßnahmen abfließt;

5. Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene

oder verschlossene Freilegung des

Grundwassers;

6. Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der

Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten

oder auf Grund technischer Eingriffe

zutage tritt;

7. Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung

der Meßwerte eines zur Bewertung der

Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen,

chemischen oder mikrobiologischen

Parameters. Bei Überschreitung des

Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes

besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten

des Stoffes im Untergrund die

Besorgnis des Verlustes der Eignung von

Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;

8. Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die

Meßwerte eines für die Bewertung der

Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters

gemäß Z 7 mit dem zugehörigen

Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung

eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen

werden.

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit

Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage

A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im

Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge,

Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie)

allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis

dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung

in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die

in Anlage B genannten oder diesen zumindest

gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen

flächenhaft vorgefundener, in Anlage A

nicht enthaltener Inhaltsstoff ist im Einzelfall zu

bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert

eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit

60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes

gemäß

a) Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl.

Nr. 557/1989

b) Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl.

Nr. 448/1991

anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes

kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist,

gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der

Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt

er auch als Schwellenwert.

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

§ 3. (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes

können Grundwasseraufschlußstellen

und Grundwasseraustrittsstellen sein.

(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle

gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern,

Grundwasserstockwerke, Bauzustand,

Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger

(Lage zu Kontaminationen,

geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung)

Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen.

Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen

in einem Grundwassergebiet in hydrologischer

und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht

ist zu achten; dabei ist insbesondere auf bereits

bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen,

auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung,

sowie auf allenfalls gefährdete

Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte

Siedlungen Bedacht zu nehmen.

Die Prüfung der Meßstelleneignung und die

Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn

der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung

eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.

(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit

bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw.

gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an

Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen

vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von

wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl

der Beprobungen vier pro Jahr in etwa

dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum

im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt

unmittelbar vorangegangene zweijährliche

Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im

Falle des Abs. 5 Z 2).

(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines

Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden

Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der

Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu

treffen.

(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen

Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit

gilt

1. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für

einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage

A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff

(§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3

und Anlage B aus dem Zeitraum vor

Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so

können diese als Grundlage für die Bezeichnung

eines Sanierungsgebietes verwendet

werden.

2. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1

Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff

gemäß Anlage A oder für einen sonstigen

Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum

vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor,

die den Anforderungen der Anlage B, nicht

jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so

können auch diese als Grundlage für die

Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet

werden, wenn

— bei zwei im Zeitabstand von drei Monaten

aufeinanderfolgenden Messungen nach

Inkrafttreten dieser Verordnung beide

Meßergebnisse den Schwellenwert überschreiten

(§ 4 Abs. 1) und

— die erste der beiden Messungen bis

spätestens drei Monate nach Inkrafttreten

dieser Verordnung durchgeführt wird und

— die Gesamtanzahl der für die Beurteilung

der Beschaffenheit des Grundwassers zur

Verfügung stehenden Meßwerte einschließlich

der beiden nach Inkrafttreten

dieser Verordnung gewonnenen mindestens

6 beträgt.

3. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur

dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes

verwendet werden, wenn die Kriterien

des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und

Meßstellenverteilung erfüllt sind.

4. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger

zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten

dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.

Bezeichnung von Sanierungsgebieten

§ 4. (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an

einer Meßstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt

hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes

gemäß Anlage A oder eines sonstigen

Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn

im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit

gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im

durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum

(§ 3 Abs. 5 Z 2) mehr als 25% der

Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten.

Auszunehmen davon ist eine Meßstelle

mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung

durch diesen Grundwasserinhaltsstoff.

Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den

Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung

des für den Inhaltsstoff angewandten

Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen,

die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt

werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich

des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen)

übersteigt.

(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines

Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder

eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in

seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet

gemäß § 33 f Abs. 2 WRG zu bezeichnen,

wenn bei systematischen Messungen der

Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum

bzw. im durch die verwendeten

Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2)

an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten

Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als

gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.

(3) Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet

gemäß § 33 f Abs. 2 WRG ist auch für

einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit

lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß

Abs. 1 und 2 möglich, wenn

— der betreffende Teilbereich des hydrographischen

Einzugsgebietes hydrologisch und

kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar

ist und

— durch die Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen

auf diesen Teilbereich die Grundwasserbeschaffenheit

im nicht als Sanierungsgebiet

bezeichneten Restbereich nicht derart

beeinflußt wird, daß dort die Anforderungen

gemäß Abs. 1 und 2 nicht eingehalten werden

können.

(4) Sind bei systematischen Untersuchungen der

Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes

gemäß § 3 Überschreitungen des Schwellenwertes

für einen Grundwasserinhaltsstoff festzustellen,

ohne daß die Kriterien gemäß Abs. 1 und 2

erfüllt werden, so ist gegen diese Gewässerverunreinigungen

nach den Bestimmungen des WRG 1959

einzuschreiten.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist — bezogen auf einzelne Grundwassergebiete

— über die Ergebnisse von systematischen

Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß

§ 3 sowie über die sich daraus ergebenden

Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens

sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der

Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach

§ 33 f Abs. 3 WRG sind dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei

Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu

bringen.

Aufhebung von Sanierungsgebieten

§ 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3

WRG hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes

gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 in einem

Sanierungsgebiet gemäß § 33 f Abs. 2 WRG bleibt

so lange in Kraft, bis während dreier aufeinanderfolgender

Jahre in keiner der für die Bezeichnung

des Sanierungsgebietes verwendeten Meßstellen

gemäß § 3 die Meßwerte den Schwellenwert

überschreiten. Als Überschreitung gilt ein Meßwert,

der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die

Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff

angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen,

die gemäß Pkt. 2 der Anlage B

bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich

des Mittelwertes einer Wertereihe von

Parallelbestimmungen) übersteigt.

(2) Die Außerkraftsetzung einer Verordnung

gemäß § 33 f Abs. 2 und 3 WRG in einem

Grundwassersanierungsgebiet ist bis spätestens drei

Monate vor der geplanten Beendigung der Sanierungstätigkeit

dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Aussagekraft von Daten der

Grundwasserbeschaffenheit

§ 6. Messungen der Grundwasserbeschaffenheit

sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit

im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig,

wenn sie den Anforderungen des § 3

entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten

gemäß

— Erhebungen nach §§ 1 und 3 a Hydrographiegesetz,

BGBl. Nr. 317/1987, in der Fassung

des BGBl. Nr. 252/1990,

— Erhebungen gemäß §§ 57 und 58 WRG.

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