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502_1989 AT

502. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird

verordnet

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch., die Verordnung BGBl.

Nr. 345/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lautet die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der Hafner, Platten-

und Fliesenleger und Keramiker".

2. Im § 1 Abs. 2 Z 7 werden die Worte „Wärme-,

Kälte- und Schallisolierer," durch die Worte

„Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung,"

sowie die Worte „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller,"

durch die Worte „Steinholzleger

und Estrichhersteller," ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 2 Z 12 lautet die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der Bildhauer, Binder,

Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und

Möbelflechter sowie Spielzeughersteller" und

es werden die Worte „Holzbildhauer (gewerbliche

Holzschnitzer)," durch die Worte „Bildhauer

(ausgenommen Steinbildhauer)," ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 2 Z 17 lautet die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der Elektrotechniker,

Radio- und Videoelektroniker" und es werden

nach den Worten „Radio- und Fernsehtechniker,"

die Worte „Radio- und Videoelektroniker," und

nach den Worten „Errichtung von Blitzschutzanlagen,"

die Worte „Errichter von Alarmanlagen

(ausgenommen Sperrsysteme und Beschläge, die

einen Alarm auslösen)," jeweils in einer gesonderten

Zeile eingefügt.

5. Im § 1 Abs. 2 Z 19 wird nach dem Wort

„Stempelerzeuger" ein Beistrich gesetzt und es

entfallen die nachfolgenden Worte „und Flexographen,";

weiters wird nach dem Wort „Stempelerzeuger,"

das Wort „Flexografen," in einer gesonderten

Zeile eingefügt.

6. Im § 1 Abs. 2 Z 31 werden nach dem Wort

„Schnittzeichner," die Worte „Hersteller von

graphischen Entwürfen für Bekleidung, ausgenommen

Schnittzeichnen," in einer gesonderten Zeile

eingefügt.

7. Im § 1 Abs. 2 Z 40 lautet die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der Gärtner und

Floristen"; weiters werden die Worte „Blumenbinder

und -einzelhändler." durch die Worte „Floristen

(Blumenbinder) und Blumeneinzelhändler," ersetzt

und es werden die Worte „Kleinhandel mit

Schnittblumen." in einer gesonderten Zeile angefügt.

8. Im § 1 Abs. 2 Z 42 werden nach dem Wort

„Pressephotographen," das Wort „Sofortpaßbildhersteller,"

und das Wort „Mikroverfilmer," jeweils

in einer gesonderten Zeile eingefügt.

9. Im § 1 Abs. 2 Z 43 werden die Worte

„Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten,"

durch die Worte „Verarbeiter von Erdölprodukten,"

und die Worte „Zimmer- und Gebäudereiniger,"

durch die Worte „Denkmal-, Fassaden- und

Gebäudereiniger," ersetzt.

10. Im § 1 Abs. 2 Z 45 lautet die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der Textilreiniger,

Wäscher und Färber".

11. Im § 1 Abs. 2 Z 53 werden nach dem Wort

„Adressenbüros," die Worte „Altölsammler und

-verwerter," und nach den Worten „Renn- und

Reitpferdetrainer," die Worte „Sonderabfallsammler

und -beseitiger," jeweils in einer gesonderten

Zeile eingefügt.

12. Im § 1 Abs. 2 Z 55 entfällt das Wort

„Rechenzentren," und es werden nach den Worten

„Softwareentwicklung und -erzeugung," die Worte

„Systemanalyse und -beratung,", die Worte „Verwaltung

und Bearbeitung von Datenbanken," sowie

das Wort „Rechenzentrumsleistungen," jeweils in

einer gesonderten Zeile eingefügt.

13. Im § 1 Abs. 4 lit. C lit. b lautet die

Bezeichnung der Landesinnung „Landesinnung

Wien der Gürtler, Graveure, Metalldrücker und

Flexografen". Weiters wird nach dem Wort

„Stempelerzeuger" ein Beistrich gesetzt und es

entfallen die nachfolgenden Worte „und Flexografen,".

Schließlich wird nach dem Wort „Stempelerzeuger,"

das Wort „Flexografen," in einer gesonderten

Zeile eingefügt.

14. § 1 Abs. 4 lit. E lit. b lautet

„b) Landesinnung Wien der Floristen,

umfassend

Floristen (Blumenbinder) und Blumeneinzelhändler,

Kleinhandel mit Schnittblumen."

15. Im § 1 Abs. 4 lit. F lit. a werden die Worte

„Verarbeiter von Erdöl und. Erdölprodukten,"

durch die Worte „Verarbeiter von Erdölprodukten,"

ersetzt.

16. Im § 1 Abs. 4 lit. F lit. c lautet die Bezeichnung

der Landesinnung „Landesinnung Wien der Denkmal-,

Fassaden- und Gebäudereiniger" und es

werden die Worte „Zimmer- und Gebäudereiniger."

durch die Worte „Denkmal-, Fassaden- und

Gebäudereiniger." ersetzt.

17. Im § 1 Abs. 4 lit. G lit. a lautet die

Bezeichnung der Landesinnung „Landesinnung

Wien der Textilreiniger und Färber".

18. Im § 2 Abs. 1 Z 8 werden den Worten „des

Film- und Videoverleihes," die Worte „ausgenommen

Videotheken," angefügt.

19. § 2 Abs. 1 Z 16 lautet

„16. Fachverband der Maschinen-

und Stahlbauindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Maschinen-

und Stahlbauindustrie, insbesondere die

Unternehmungen des allgemeinen Maschinenbaues

(wie maschinelles Bahnbaumaterial,

Büromaschinen, Feuerlöschgeräte, Prüfmaschinen,

Triebwerke, Zahnräder, Wälzlager

und -bestandteile, Waagen und dergleichen),

des Stahl- und Schiffbaues,

des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues,

der Armaturen erzeugenden Industrie (ausgenommen

Armaturen aus NE-Metall für

Wasserleitungen, Gas- und Zentralheizungen),

der Bergbau-, Hütten-, Stahl- und Walzwerkseinrichtungen

(ausgenommen gußeiserne

Walzen), Bau- und Aufbereitungsmaschinen,

hebe- und fördertechnische Einrichtungen

erzeugenden Industrie,

der Kraftmaschinen und Aggregate (ausgenommen

elektrotechnische und elektronische

Geräte zur Elektrizitätserzeugung),

Landmaschinen, Nahrungs- und Genußmittelmaschinen,

Druckereimaschinen, Verpackungs- und

Füllmaschinen,

Chemiemaschinen erzeugenden Industrie,

des Maschinenbaues für die textil-, leder-,

papier-, glaserzeugende und -verarbeitende

Industrie,

der Werkzeug- und Holzbearbeitungsmaschinenindustrie,

Fertigungsanlagen, Thermoprozeßanlagen,

Dampfkessel, Apparate, Pumpen und Turbinen

erzeugenden Industrie,

der Lokomotiven und sonstige schienengebundene

Fahrzeuge erzeugenden Industrie,

der luft- und entstaubungstechnische Anlagen,

oberflächentechnische Anlagen, drucklufttechnische

Aggregate und Einrichtungen

erzeugenden Industrie,

des Produktionsanlagenbaues, des Druckrohrleitungsbaues,

der Maschinenzubehör

erzeugenden Industrie."

20. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet

„19. Fachverband der Elektro- und

Elektronikindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Elektro-

und Elektronikindustrie, insbesondere die

Unternehmungen folgender Erzeugungsgebiete

Industrielle Erzeugung von elektrotechnischen

und elektronischen Geräten und

Einrichtungen und industrieller Bau elektrotechnischer

und elektronischer Anlagen,

insbesondere zur Elektrizitätserzeugung,

-umwandlung und -speicherung,

zur Elektrizitätsverteilung und -fortleitung,

Elektrogeräte für Be- und Verarbeitung,

Elektrohaushalts- und Elektrowärmegeräte,

Beleuchtungstechnik,

Informations- und Kommunikationstechnik,

Signal- und Sicherungstechnik,

Audio- und Videotechnik, Unterhaltungselektronik,

elektromechanische, elektronische, optoelektronische

Bauelemente und Baugruppen,

Meß- und Prüftechnik, Elektrizitätszähler,

Regelungs-, Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

Elektromedizin."

21. Im § 2 Abs. 1 Z 23 entfällt der Punkt nach

dem Wort „Bauunternehmungen" und es werden

die Worte „und deren Hilfsbetriebe für Reparatur

und Wartung des eigenen Geräte- und Fuhrparks."

angefügt.

22. Im § 3 Abs. 2 Z 13 wird der Punkt nach dem

Wort „Bühnenvertrieb" durch einen Beistrich

ersetzt und es werden die Worte „Sammeln von

Bestellungen auf periodische Druckwerke bei

Privatpersonen." in einer gesonderten Zeile angefügt.

23. Im § 3 Abs. 2 Z 20 wird der Punkt nach den

Worten „Handel mit Fernsehgeräten und Zubehör"

durch einen Beistrich ersetzt und es werden die

Worte „Videotheken (Vermietung bespielter Bildtonträger

an den Letztverbraucher für den privaten

Gebrauch ohne Rechtsübertragung)." in einer

gesonderten Zeile angefügt.

24. Im § 3 Abs. 2 Z 29 entfallen die Worte

„Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler),".

25. Nach § 3 Abs. 2 Z 29 wird folgende Z 29 a

eingefügt

„29 a. Bundesgremium der Versicherungsmakler

und Versicherungsagenten,

umfassend

Versicherungsmakler,

Versicherungsagenten."

26. § 3 Abs. 4 Einleitungssatz lautet

„(4) In Wien können innerhalb nachstehender

Bundesgremien mehrere Landesgremien (Fachvertretungen)

errichtet werden:"

27. § 3 Abs. 4 lit. S lit. b lautet

„b) Fachvertretung Wien der Tabakverleger,

umfassend

Tabakverleger.

28. Im § 4 Z 3 werden die Worte „die

Zentralkasse der Volksbanken Österreichs reg.

Genossenschaft mbH" durch die Worte „die

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft."

ersetzt.

29. § 4 Z 7 lautet

„7. Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen

für Klassenlotteriegeschäftsstellen, Lottokollekturen

und Unternehmungen für Lotto,

Sporttoto und Zusatzspiel."

30. Im § 5 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Wort

„Kabel-TV-Unternehmungen" ein Beistrich gesetzt

und es werden die Worte „Fahrzeug- und

Transportbegleitung" eingefügt.

31. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In Wien können innerhalb des Fachverbandes

für das Güterbeförderungsgewerbe eine Fachgruppe

und eine Fachvertretung errichtet werden,

und zwar

a) Fachgruppe Wien für das Güterbeförderungsgewerbe,

umfassend

Unternehmungen der konzessionierten Güterbeförderung

mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs.

b) Fachvertretung Wien der Kleintransportunternehmungen,

umfassend

die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,

deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht

übersteigt."

32. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird in der Wortfolge

„Kuranstalten sowie " das Wort „und"

zwischen den Worten „Untersuchung" und „Behandlung"

durch das Wort „oder" ersetzt.

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