502. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird
verordnet
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch., die Verordnung BGBl.
Nr. 345/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lautet die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der Hafner, Platten-
und Fliesenleger und Keramiker".
2. Im § 1 Abs. 2 Z 7 werden die Worte „Wärme-,
Kälte- und Schallisolierer," durch die Worte
„Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung,"
sowie die Worte „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller,"
durch die Worte „Steinholzleger
und Estrichhersteller," ersetzt.
3. Im § 1 Abs. 2 Z 12 lautet die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der Bildhauer, Binder,
Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und
Möbelflechter sowie Spielzeughersteller" und
es werden die Worte „Holzbildhauer (gewerbliche
Holzschnitzer)," durch die Worte „Bildhauer
(ausgenommen Steinbildhauer)," ersetzt.
4. Im § 1 Abs. 2 Z 17 lautet die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der Elektrotechniker,
Radio- und Videoelektroniker" und es werden
nach den Worten „Radio- und Fernsehtechniker,"
die Worte „Radio- und Videoelektroniker," und
nach den Worten „Errichtung von Blitzschutzanlagen,"
die Worte „Errichter von Alarmanlagen
(ausgenommen Sperrsysteme und Beschläge, die
einen Alarm auslösen)," jeweils in einer gesonderten
Zeile eingefügt.
5. Im § 1 Abs. 2 Z 19 wird nach dem Wort
„Stempelerzeuger" ein Beistrich gesetzt und es
entfallen die nachfolgenden Worte „und Flexographen,";
weiters wird nach dem Wort „Stempelerzeuger,"
das Wort „Flexografen," in einer gesonderten
Zeile eingefügt.
6. Im § 1 Abs. 2 Z 31 werden nach dem Wort
„Schnittzeichner," die Worte „Hersteller von
graphischen Entwürfen für Bekleidung, ausgenommen
Schnittzeichnen," in einer gesonderten Zeile
eingefügt.
7. Im § 1 Abs. 2 Z 40 lautet die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der Gärtner und
Floristen"; weiters werden die Worte „Blumenbinder
und -einzelhändler." durch die Worte „Floristen
(Blumenbinder) und Blumeneinzelhändler," ersetzt
und es werden die Worte „Kleinhandel mit
Schnittblumen." in einer gesonderten Zeile angefügt.
8. Im § 1 Abs. 2 Z 42 werden nach dem Wort
„Pressephotographen," das Wort „Sofortpaßbildhersteller,"
und das Wort „Mikroverfilmer," jeweils
in einer gesonderten Zeile eingefügt.
9. Im § 1 Abs. 2 Z 43 werden die Worte
„Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten,"
durch die Worte „Verarbeiter von Erdölprodukten,"
und die Worte „Zimmer- und Gebäudereiniger,"
durch die Worte „Denkmal-, Fassaden- und
Gebäudereiniger," ersetzt.
10. Im § 1 Abs. 2 Z 45 lautet die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der Textilreiniger,
Wäscher und Färber".
11. Im § 1 Abs. 2 Z 53 werden nach dem Wort
„Adressenbüros," die Worte „Altölsammler und
-verwerter," und nach den Worten „Renn- und
Reitpferdetrainer," die Worte „Sonderabfallsammler
und -beseitiger," jeweils in einer gesonderten
Zeile eingefügt.
12. Im § 1 Abs. 2 Z 55 entfällt das Wort
„Rechenzentren," und es werden nach den Worten
„Softwareentwicklung und -erzeugung," die Worte
„Systemanalyse und -beratung,", die Worte „Verwaltung
und Bearbeitung von Datenbanken," sowie
das Wort „Rechenzentrumsleistungen," jeweils in
einer gesonderten Zeile eingefügt.
13. Im § 1 Abs. 4 lit. C lit. b lautet die
Bezeichnung der Landesinnung „Landesinnung
Wien der Gürtler, Graveure, Metalldrücker und
Flexografen". Weiters wird nach dem Wort
„Stempelerzeuger" ein Beistrich gesetzt und es
entfallen die nachfolgenden Worte „und Flexografen,".
Schließlich wird nach dem Wort „Stempelerzeuger,"
das Wort „Flexografen," in einer gesonderten
Zeile eingefügt.
14. § 1 Abs. 4 lit. E lit. b lautet
„b) Landesinnung Wien der Floristen,
umfassend
Floristen (Blumenbinder) und Blumeneinzelhändler,
Kleinhandel mit Schnittblumen."
15. Im § 1 Abs. 4 lit. F lit. a werden die Worte
„Verarbeiter von Erdöl und. Erdölprodukten,"
durch die Worte „Verarbeiter von Erdölprodukten,"
ersetzt.
16. Im § 1 Abs. 4 lit. F lit. c lautet die Bezeichnung
der Landesinnung „Landesinnung Wien der Denkmal-,
Fassaden- und Gebäudereiniger" und es
werden die Worte „Zimmer- und Gebäudereiniger."
durch die Worte „Denkmal-, Fassaden- und
Gebäudereiniger." ersetzt.
17. Im § 1 Abs. 4 lit. G lit. a lautet die
Bezeichnung der Landesinnung „Landesinnung
Wien der Textilreiniger und Färber".
18. Im § 2 Abs. 1 Z 8 werden den Worten „des
Film- und Videoverleihes," die Worte „ausgenommen
Videotheken," angefügt.
19. § 2 Abs. 1 Z 16 lautet
„16. Fachverband der Maschinen-
und Stahlbauindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Maschinen-
und Stahlbauindustrie, insbesondere die
Unternehmungen des allgemeinen Maschinenbaues
(wie maschinelles Bahnbaumaterial,
Büromaschinen, Feuerlöschgeräte, Prüfmaschinen,
Triebwerke, Zahnräder, Wälzlager
und -bestandteile, Waagen und dergleichen),
des Stahl- und Schiffbaues,
des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues,
der Armaturen erzeugenden Industrie (ausgenommen
Armaturen aus NE-Metall für
Wasserleitungen, Gas- und Zentralheizungen),
der Bergbau-, Hütten-, Stahl- und Walzwerkseinrichtungen
(ausgenommen gußeiserne
Walzen), Bau- und Aufbereitungsmaschinen,
hebe- und fördertechnische Einrichtungen
erzeugenden Industrie,
der Kraftmaschinen und Aggregate (ausgenommen
elektrotechnische und elektronische
Geräte zur Elektrizitätserzeugung),
Landmaschinen, Nahrungs- und Genußmittelmaschinen,
Druckereimaschinen, Verpackungs- und
Füllmaschinen,
Chemiemaschinen erzeugenden Industrie,
des Maschinenbaues für die textil-, leder-,
papier-, glaserzeugende und -verarbeitende
Industrie,
der Werkzeug- und Holzbearbeitungsmaschinenindustrie,
Fertigungsanlagen, Thermoprozeßanlagen,
Dampfkessel, Apparate, Pumpen und Turbinen
erzeugenden Industrie,
der Lokomotiven und sonstige schienengebundene
Fahrzeuge erzeugenden Industrie,
der luft- und entstaubungstechnische Anlagen,
oberflächentechnische Anlagen, drucklufttechnische
Aggregate und Einrichtungen
erzeugenden Industrie,
des Produktionsanlagenbaues, des Druckrohrleitungsbaues,
der Maschinenzubehör
erzeugenden Industrie."
20. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet
„19. Fachverband der Elektro- und
Elektronikindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Elektro-
und Elektronikindustrie, insbesondere die
Unternehmungen folgender Erzeugungsgebiete
Industrielle Erzeugung von elektrotechnischen
und elektronischen Geräten und
Einrichtungen und industrieller Bau elektrotechnischer
und elektronischer Anlagen,
insbesondere zur Elektrizitätserzeugung,
-umwandlung und -speicherung,
zur Elektrizitätsverteilung und -fortleitung,
Elektrogeräte für Be- und Verarbeitung,
Elektrohaushalts- und Elektrowärmegeräte,
Beleuchtungstechnik,
Informations- und Kommunikationstechnik,
Signal- und Sicherungstechnik,
Audio- und Videotechnik, Unterhaltungselektronik,
elektromechanische, elektronische, optoelektronische
Bauelemente und Baugruppen,
Meß- und Prüftechnik, Elektrizitätszähler,
Regelungs-, Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Elektromedizin."
21. Im § 2 Abs. 1 Z 23 entfällt der Punkt nach
dem Wort „Bauunternehmungen" und es werden
die Worte „und deren Hilfsbetriebe für Reparatur
und Wartung des eigenen Geräte- und Fuhrparks."
angefügt.
22. Im § 3 Abs. 2 Z 13 wird der Punkt nach dem
Wort „Bühnenvertrieb" durch einen Beistrich
ersetzt und es werden die Worte „Sammeln von
Bestellungen auf periodische Druckwerke bei
Privatpersonen." in einer gesonderten Zeile angefügt.
23. Im § 3 Abs. 2 Z 20 wird der Punkt nach den
Worten „Handel mit Fernsehgeräten und Zubehör"
durch einen Beistrich ersetzt und es werden die
Worte „Videotheken (Vermietung bespielter Bildtonträger
an den Letztverbraucher für den privaten
Gebrauch ohne Rechtsübertragung)." in einer
gesonderten Zeile angefügt.
24. Im § 3 Abs. 2 Z 29 entfallen die Worte
„Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler),".
25. Nach § 3 Abs. 2 Z 29 wird folgende Z 29 a
eingefügt
„29 a. Bundesgremium der Versicherungsmakler
und Versicherungsagenten,
umfassend
Versicherungsmakler,
Versicherungsagenten."
26. § 3 Abs. 4 Einleitungssatz lautet
„(4) In Wien können innerhalb nachstehender
Bundesgremien mehrere Landesgremien (Fachvertretungen)
errichtet werden:"
27. § 3 Abs. 4 lit. S lit. b lautet
„b) Fachvertretung Wien der Tabakverleger,
umfassend
Tabakverleger.
28. Im § 4 Z 3 werden die Worte „die
Zentralkasse der Volksbanken Österreichs reg.
Genossenschaft mbH" durch die Worte „die
Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft."
ersetzt.
29. § 4 Z 7 lautet
„7. Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen
für Klassenlotteriegeschäftsstellen, Lottokollekturen
und Unternehmungen für Lotto,
Sporttoto und Zusatzspiel."
30. Im § 5 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Wort
„Kabel-TV-Unternehmungen" ein Beistrich gesetzt
und es werden die Worte „Fahrzeug- und
Transportbegleitung" eingefügt.
31. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In Wien können innerhalb des Fachverbandes
für das Güterbeförderungsgewerbe eine Fachgruppe
und eine Fachvertretung errichtet werden,
und zwar
a) Fachgruppe Wien für das Güterbeförderungsgewerbe,
umfassend
Unternehmungen der konzessionierten Güterbeförderung
mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs.
b) Fachvertretung Wien der Kleintransportunternehmungen,
umfassend
die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,
deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht
übersteigt."
32. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird in der Wortfolge
„Kuranstalten sowie " das Wort „und"
zwischen den Worten „Untersuchung" und „Behandlung"
durch das Wort „oder" ersetzt.