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502_1988 AT

502. Protokoll der XXXIX. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Protokoll der XXXIX. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern

Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte

Kommission hat im Geiste einer fruchtbaren Zusammenarbeit ihre XXXIX. Tagung in der Zeit vom

8. bis 9. Juni 1988 in Gaschurn abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen

geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen B treten die bisher geltenden

Listen B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen B treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft und gelten bis

30. September 1989.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,

soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den dem Protokoll vom 11. Juni 1986 angeschlossenen Listen A und in den diesem Protokoll

angeschlossenen Listen B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr,

falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus

— und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur

Verzollung) — durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden,

welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während

der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen

Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft

tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Artikel 4

Unter Bezugnahme auf das Protokoll der XXXIV. Tagung der Gemischten Kommission vom

18. Mai 1983 in Meran, in dem im Interesse einer Förderung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten

Regionen die Überprüfung der gesamten Entwicklung der regionalen Wirtschaftsbeziehungen als Teil

der Aufgaben dieser Kommission bezeichnet wurde, soll künftighin der wirtschaftlichen Entwicklung in

den begünstigten Regionen entsprechend auf die Sektoren Verkehr, Erleichterung des Grenzverkehrs,

Dienstleistungen, Niederlassungsrecht sowie kulturelle Belange besonders Bedacht genommen werden.

Diese Absicht wurde auch im Protokoll der 9. Tagung der österreichisch-italienischen Gemischten

Kommission, die vom 25. bis 27. Mai 1988 in Rom stattgefunden hat, bekräftigt.

In der Erwartung, daß die ersten Vorschläge der begünstigten Gebiete noch im Laufe dieses Jahres

vorliegen, werden sich beide Seiten dafür verwenden, daß die jeweils zuständigen Stellen diese Vorschläge

rasch und im Sinne gutnachbarlicher Zusammenarbeit behandeln.

Zu diesem Zwecke beabsichtigen beide Vertragspartner, noch vor der XL. Tagung der Gemischten

Kommission im Frühjahr 1989 Gespräche einer Expertengruppe zu vereinbaren, über deren Ergebnis dieser

Tagung berichtet werden soll.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1989.

Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Gaschurn, am 9. Juni 1988

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

Mag. DDDr. PSCHORN

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Botschafter CASILLI D'ARAGONA

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.

Gaschurn, 9. Juni 1988

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XXXIX. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen

wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen

weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und österreichischen

Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1988 zusätzlich die

zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge

zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 463 Mio. Lire beträgt, entspricht

vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die dem

am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am

11. Juni 1987 in Sterzing vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter CASILLI D'ARAGONA

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.

Gaschurn, 9. Juni 1988

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen

lautet

„Im Verlauf der heute beendeten XXXIX. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben ... (es folgt der weitere Text der Note des Vorsitzenden der italienischen Delegation

in deutscher Sprache) . . . ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mag. DDDr. PSCHORN

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.

Gaschurn, 9. Juni 1988

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute beendeten XXXIX. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

Zusätzlich zu den in den Listen B vereinbarten Kontingenten für das Vertragsjahr 1988/89 wird der

zoll- und abschöpfungsfreie Import von 750 Stück weiblichen Nutzrindern und 750 Stück Schlachtrindern

aus Tirol und Vorarlberg nach Trentino-Südtirol sowie der zollfreie Import von 9569 hl Qualitätsweinen

bestimmter Anbaugebiete, davon mindestens die Hälfte in Flaschen, aus Trentino-Südtirol nach Tirol und

Vorarlberg vereinbart. Diese Vereinbarung läuft jedoch mit dem Ende des Vertragsjahres ersatzlos aus.

Auf die vorstehend angeführten zusätzlichen Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des

heute unterzeichneten Protokolls nicht angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter CASILLI D'ARAGONA

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.

Gaschurn, 9. Juni 1988

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen

lautet

„Im Verlaufe der heute beendeten XXXIX. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

Zusätzlich zu den in den Listen B ... (es folgt der weitere Text der Note des Vorsitzenden der italienischen

Delegation in deutscher Sprache) .. . ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mag. DDDr. PSCHORN

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