502_1986
AT
502. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Hittisau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 502. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Hittisau
1986_502_0 502. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Hittisau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 205 Hittisauer Straße von
km 6,530 bis km 6,921 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits bestehenden — mit Verordnung
vom 19. Juli 1982, BGBl. Nr. 396,
bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Hittisau" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.