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502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1973 und

195/1980, wird wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Kurzbezeichnung „(Apothekengesetz)"

eingefügt.

2. § 3 lautet

„§ 3. (1) Zur Erlangung der Berechtigung zum

selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke

ist erforderlich

1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

2. die Eigenberechtigung;

3. der an einer Universität in der Republik

Österreich erworbene akademische Grad

eines Magisters der Pharmazie oder ein

gleichartiger im Ausland erworbener und in

Österreich nostrifizierter akademischer Grad;

4. die Vertretungsberechtigung auf Grund der

praktischen Ausbildung als Aspirant der Pharmazie

und der hierüber erfolgreich abgelegten

Prüfung für den Apothekerberuf gemäß § 3 a;

5. die Leitungsberechtigung auf Grund einer

nach Erfüllung der in Z 3 und 4 angeführten

Erfordernisse zurückgelegten fachlichen

Tätigkeit der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Art

und Dauer;

6. die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den

Betrieb einer Apotheke. Hiebei ist die körperliche

und gesundheitliche Eignung durch ein

amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Als fachliche Tätigkeit (Abs. 1 Z 5) ist die

pharmazeutische Tätigkeit in einer inländischen

öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzusehen.

Die Dauer dieser Tätigkeit hat fünf Jahre,

wenn es sich aber um die Erlangung einer Konzession

zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke

in Orten handelt, in denen bereits eine Apotheke

besteht, zehn Jahre zu betragen.

(3) Für die Erlangung einer Konzession zum

selbständigen Betrieb einer neu zu errichtenden

Apotheke in Orten, in denen bereits eine Apotheke

besteht, sind auf die in Abs. 2 bezeichnete fachliche

Tätigkeit anzurechnen

1. eine Tätigkeit als Universitätsprofessor, Universitätsdozent

oder Universitätsassistent

(Vertragsassistent) an einer inländischen Universität,

die der pharmazeutischen Ausbildung

dient;

2. eine nach Erlangung des akademischen Grades

eines Magisters der Pharmazie in den beiden

Weltkriegen im Wehrdienst geleistete

pharmazeutische Tätigkeit oder

3. eine nach Erlangung des akademischen Grades

eines Magisters der Pharmazie auf Grund

des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, absolvierte

pharmazeutische Dienstleistung.

(4) Liegt nur eine der im Abs. 3 angeführten

Tätigkeiten vor, so ist diese bis zum Ausmaß von

zwei Jahren auf eine fachliche Tätigkeit im Sinne

des Abs. 2 anzurechnen; liegen mehrere derartige

Tätigkeiten vor, so darf die Anrechnung insgesamt

vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Der Berechnung der Dauer der fachlichen

Tätigkeit (Abs. 1 Z 5) ist eine im Volldienst tatsächlich

zurückgelegte Dienstverwendung zugrunde zu

legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur

mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.

(6) Von der Erlangung der Berechtigung zum

selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke

ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner

öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke

tätig war und nicht seit wenigstens einem Jahr eine

solche Tätigkeit wieder ausübt.

(7) Von der Erlangung der Berechtigung zum

Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke ist ausgeschlossen,

wer schon einmal im Besitz einer konzessionierten

Apotheke ist oder war, vor Ablauf

von fünf Jahren nach Zurücklegung der Konzes-

sion. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber,

weil der Bedarf oder die Existenzfähigkeit für seine

Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht

mehr gegeben ist, um die Konzession zum Betrieb

einer neu zu errichtenden Apotheke oder um

Bewilligung zur Verlegung der Apotheke an einen

anderen Standort gemäß § 14 Abs. 2 ansucht."

3. Nach § 3 wird nachstehender § 3 a samt Überschrift

eingefügt

„Vertretungsberechtigung

§ 3 a. Magister der Pharmazie, welche eine

Tätigkeit als vertretungsberechtigte Apotheker im

Sinne der §§ 3 und 5 Abs. 1 in einer öffentlichen

Apotheke oder Anstaltsapotheke antreten wollen,

haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke

eine einjährige fachliche Ausbildung zu

absolvieren und den Erfolg dieser Ausbildung

durch die Prüfung für den Apothekerberuf zu

erweisen."

4. § 4 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 3 erhält

die Bezeichnung „(2)".

5. § 5 samt Überschrift lautet

„Ausbildung, Prüfung und Verwendung von pharmazeutischen

Fachkräften und Apothekenhilfskräften

§ 5. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Ausbildung, die Prüfung für

den Apothekerberuf (§ 3 a) und die Verwendung

von pharmazeutischen Fachkräften in Apotheken

nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer

durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist

insbesondere festzulegen, daß zur Anfertigung von

Arzneimitteln nach ärztlicher Verordnung, zur

Prüfung von Arzneimitteln sowie zur Abgabe von

Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln an Verbraucher

im Kleinverkauf (§ 59 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983) nur pharmazeutische

Fachkräfte verwendet werden dürfen und welche

sonstige Tätigkeiten ihnen ausschließlich vorbehalten

sind.

(2) Außer den pharmazeutischen Fachkräften

dürfen in öffentlichen Apotheken auch Apothekenhilfskräfte

verwendet werden. Der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz hat Art und

Umfang der Verwendung solcher Apothekenhilfskräfte

sowie deren Ausbildung und Prüfung nach

Anhören der Österreichischen Apothekerkammer

durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere

die für die Verwendung dieser Hilfskräfte

erforderlichen Fähigkeiten festzulegen und die Art

ihres Nachweises zu regeln.

(3) Apothekenhilfskräfte, welche den Nachweis

ihrer fachlichen Befähigung im Sinne des Abs. 2

erbracht haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Geprüfte Apothekenhelferin" bzw. „Geprüfter

Apothekenhelfer" zu führen.

6. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „den Inspektionsdienst"

durch die Worte „die Dienstbereitschaft"

ersetzt.

7. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Eine Änderung der Betriebsanlage bedarf gleichfalls

der behördlichen Genehmigung."

8. § 8 samt Überschrift lautet

„Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst

§ 8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen

Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen

offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme

auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen,

daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden

nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre

von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird.

Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche

Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten

festzulegen.

(2) Für die Versehung eines Bereitschaftsdienstes

während der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren

öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde

eine Reihenfolge festzusetzen, wobei

die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig

Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem

Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst

haltenden Apotheken haben außerhalb

der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten

ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während

dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde

bewilligt werden, wenn hiefür ein

Bedarf gegeben ist.

(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke

muß der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter

Apotheker auch außerhalb der

gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur

Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen

rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den

Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen

gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich

sind.

(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland

wie Feiertage behandelt werden, haben in

Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene

Apotheken bis 12 Uhr für den Kundenverkehr

offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst

versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde

kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst

bewilligen, wenn dies die Bedarfslage

gestattet. Nach 12 Uhr müssen diese Apotheken für

dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die

Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten

bis längstens 18 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein

Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen

Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde

unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1

zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten

der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden

Bundesland wie Feiertage behandelt werden,

bis längstens 12 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen

Verkehrsgepflogenheiten erfordern.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hinsichtlich

des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken

über die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 hinausgehend

einen Dienstturnus von Orten mit nur

einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit

Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken

zusammen festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung

der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen

Fällen muß der Apothekenleiter oder ein

anderer vertretungsberechtigter Apotheker während

des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln

anwesend sein.

(6) Während der Dauer eines gesteigerten Bedarfes

an Arzneimitteln hat die Bezirksverwaltungsbehörde

abweichende Regelungen über die Sperrzeit,

den Bereitschaftsdienst und die Sonn- und Feiertagsruhe

in öffentlichen Apotheken zu treffen.

(7) Vor Erlassung von Verordnungen nach den

Abs. 1 bis 5 ist die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen

Apothekerkammer und die zuständige

Arbeiterkammer zu hören. Auf Grund des Abs. 6

erlassene Verordnungen sind ohne Verzug dem

Landeshauptmann, der Österreichischen Apothekerkammer

und der zuständigen Arbeiterkammer

mitzuteilen.

(8) Waren, deren Verkauf den Apotheken nicht

ausschließlich vorbehalten ist, ausgenommen Mittel

zur Leistung Erster Hilfe und Verbandstoffe, dürfen

während der Ladenschlußzeiten der zu ihrem

Verkauf gleichfalls berechtigten Handelsgewerbetreibenden

in Apotheken nicht abgegeben werden."

9. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. Innerhalb des in § 10 Abs. 2 genannten

Umkreises dürfen dringend benötigte Arzneimittel

an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen

zugestellt werden."

10. § 10 samt Überschrift lautet

„Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende

Apotheke ist zu erteilen, wenn

1. in der Gemeinde des Standortes der Apotheke

ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat,

2. ein Bedarf für eine Apotheke besteht und

3. durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit

bestehender öffentlicher Apotheken nicht

gefährdet wird.

(2) Bei der Prüfung des Bedarfes sind insbesondere

die Anzahl der zu versorgenden Personen

unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner

und die Entfernung zur nächstgelegenen Apotheke

zu berücksichtigen. Ferner sind die Lebensverhältnisse

der Bevölkerung sowie der Verkehr im Standort

und in der Umgebung, die vorhandenen Krankenanstalten,

Heime, Schulen und Erziehungsanstalten,

größere. gewerbliche und industrielle

Betriebe, der Umfang des Geschäftsbetriebes der im

Standort und in der Umgebung bestehenden

öffentlichen Apotheken sowie deren Turnusdienst

in Betracht zu ziehen. Ein Bedarf ist jedenfalls

nicht anzunehmen, wenn

1. a) in Orten, in denen keine öffentliche Apotheke

besteht, die Zahl der in einem

Umkreis von vier Straßenkilometern von

der künftigen Betriebsstätte der Apotheke

zu versorgenden Personen weniger als

5500 beträgt oder

b) in Orten, in denen eine oder mehrere

öffentliche Apotheken bestehen, die Zahl

der von der neuen Apotheke zu versorgenden

Personen weniger als 5500

beträgt und

2. die Entfernung zwischen der künftigen

Betriebsstätte der Apotheke und der Betriebsstätte

der nächstgelegenen Apotheke weniger

als 500 m beträgt. Diese Entfernung darf ausnahmsweise

unterschritten werden, wenn es

besondere örtliche Verhältnisse im Interesse

einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung

der Bevölkerung dringend gebieten.

(3) Eine öffentliche Apotheke gilt in ihrer Existenzfähigkeit

gefährdet, wenn der Fortbestand der

bestehenden Apotheke durch die Neuerrichtung

einer öffentlichen Apotheke bei pharmazeutisch

ordnungsgemäßer und wirtschaftlich rationeller

Betriebsführung nicht gewährleistet erscheint.

Hierüber ist ein Gutachten der Österreichischen

Apothekerkammer einzuholen. Das Gutachten hat

unter Berücksichtigung der nach statistischen

Grundsätzen durch die Österreichische Apothekerkammer

ermittelten durchschnittlichen und objektiv

angemessenen Kosten und Erträge vergleichbarer

öffentlicher Apotheken die zu erwartende

zukünftige betriebliche Lage und Entwicklung

nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilen.

(4) Besteht ein zwingender Bedarf der Bevölkerung

nach Errichtung einer neuen öffentlichen

Apotheke, so ist die Konzession trotz Gefährdung

der Existenzfähigkeit einer bestehenden öffentlichen

Apotheke zu erteilen."

11. § 11 samt Überschrift lautet

„Taxe für die Konzessionserteilung

§ 11. (1) Für die Erteilung der Konzession zum

Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber

eine Taxe an die Pharmazeutische

Gehaltskasse für Österreich zu entrichten.

(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession

zum Betrieb einer

1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,

2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH

der für einen angestellten Apotheker im Volldienst

zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 7 des

Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254).

(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich

hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung

(§ 35 des Gehaltskassengesetzes

1959) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung

der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen

zu verwenden."

12. § 12 samt Überschrift lautet

„Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher

Apotheken

§ 12. (1) Die Konzession zum Betrieb einer

öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht

und darf auf andere nicht übertragen werden.

Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines

Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu

erfolgen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen

Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft

nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen

Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur

Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher

Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen

der Konzessionsinhaber

1. Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs-

und Vertretungsbefugnis, insbesondere

allein berechtigt ist, sämtliche für die

ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der

Bevölkerung notwendigen Maßnahmen

durchzuführen, und

2. über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen

von mehr als der Hälfte verfügt.

Dieser Bestimmung wird auch entsprochen,

wenn der Konzessionsinhaber über eine

wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen

von mindestens einem Viertel

verfügt sowie berechtigt und verpflichtet

ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang

von Todes wegen oder längstens innerhalb

von zehn Jahren durch Übergang unter

Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte

des gesamten Apothekenunternehmens zu

erhöhen. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen

ist nach dem Verhältnis

der Ansprüche des Konzessionsinhabers im

Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft

zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter

im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.

(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen

Apotheke in der Rechtsform einer juristischen

Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer

juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter

sowie die Erteilung einer Prokura sind

unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb

einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform

einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten

Voraussetzungen nicht gegeben sind.

(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung

und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß

Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen

bedürfen der Genehmigung durch den Landeshauptmann.

Vor der Entscheidung ist die Österreichische

Apothekerkammer zu hören. Entsprechen

Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht

den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, so hat

der Landeshauptmann die Genehmigung zu versagen.

Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen,

Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art

sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner

rechtsunwirksam.

(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4

können vom Landeshauptmann jederzeit von Amts

wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer

oder eines Vertragsteiles nachgeprüft

werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen

gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann

gemäß § 19 Abs. 2 vorzugehen."

13. § 14 samt Überschrift lautet

„Verlegung

§ 14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb

des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2)

bedarf der behördlichen Genehmigung.

(2) Die Verlegung einer Apotheke an einen

anderen Standort ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen

des § 10 Abs. 1 und 2 zutreffen und

überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf

des Gebietes besser befriedigt werden kann."

14. § 15 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Geht eine solche Apotheke nach dem Tode

des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge

oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen

auf den überlebenden Ehegatten oder auf Kinder

(Wahlkinder) des Konzessionsinhabers über, so

kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden

Ehegatten bis zu dessen Wiederverehelichung,

längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang

der Apotheke, für Rechnung der Kinder

(Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben

werden.

(3) Ist eines der Kinder (Wahlkinder), auf welche

die Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers

durch gesetzliche Erbfolge oder durch

Rechtsgeschäfte von Todes wegen übergeht,

ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie

oder pharmazeutische Fachkraft, so kann die Apotheke

auf Grundlage der alten Konzession weiter-

betrieben werden, bis dieses Kind (Wahlkind) die

Eignung zum selbständigen Betriebe gemäß § 3

erlangt, jedoch längstens bis es das 35. Lebensjahr

vollendet hat."

15. Der letzte Satz des Abs. 1 des § 16 lautet

„Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die

Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam."

16. § 17 samt Überschrift lautet

„Verpachtung

§ 17. (1) Öffentliche Apotheken, die gemäß § 15

Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, sind für die

Dauer dieses Fortbetriebes an einen leitungsberechtigten

Apotheker zu verpachten.

(2) Öffentliche Apotheken sind ferner zu verpachten,

wenn' der Konzessionsinhaber

1. durch behördliche Verfügung oder durch Disziplinarerkenntnis

von der Leitung einer Apotheke

für mehr als drei Jahre entfernt wurde,

2. aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich

länger als drei Jahre zur Leitung nicht mehr

befähigt ist,

3. nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder

wegen Erreichung der Voraussetzungen für

den Bezug einer Alterspension von der Leitung

der Apotheke zurücktritt oder

4. aus einem anderen Grund, der von der

Behörde als auch im öffentlichen Interesse

gelegen angesehen wird, von der Leitung der

Apotheke zurücktritt.

(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen

der Genehmigung des Landeshauptmannes.

Hiebei ist die Österreichische Apothekerkammer

anzuhören. Die Genehmigung ist zu versagen,

wenn

1. der Pächter die persönlichen Voraussetzungen

nach § 3 nicht erfüllt;

2. der Vertrag Bestimmungen enthält, deren

wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße

Arzneimittelversorgung der Bevölkerung

gefährden oder

3. der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig

und eindeutig regelt.

(4) Bestehende Pachtverträge können vom Landeshauptmann

jederzeit von Amts wegen oder auf

Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden.

Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten

Versagungsgründe, so hat der Landeshauptmann

nach Anhören der Österreichischen

Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages

zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende

Erklärungen, Vereinbarungen oder

Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind

für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.

(5) Apotheken, die dem Verpachtungszwang

unterliegen, können während eines Zeitraumes bis

zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt

der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden

Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter

betrieben werden.

(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur

Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen

Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet

hat, nicht möglich, so kann der Landeshauptmann

nach Anhören der Österreichischen

Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens

dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung

absehen und die Führung dieser Apotheke durch

einen verantwortlichen Leiter genehmigen.

(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten,

wird jedoch der Abschluß des Pachtvertrages oder

dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat

der Landeshauptmann die zur Verpachtung erforderlichen

Anordnungen zu treffen; er kann auch

die Schließung der Apotheke verfügen. Gegen

einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist

verboten."

17. Nach § 17 werden nachstehende §§ 17 a und

17 b samt Überschrift eingefügt

„Leitung und stellvertretende Leitung

§ 17 a. Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom

Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet

wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu

führen. Dieser bedarf der behördlichen Genehmigung.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden,

wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter

verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.

§ 17 b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter

oder der verantwortliche Leiter vorübergehend

verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen,

so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu

bestellen und gleichzeitig der Behörde namhaft zu

machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter

oder der verantwortliche Leiter durch mehr als

sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des

Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die

behördliche Genehmigung des Stellvertreters zu

erwirken. Die Behörde hat die Genehmigung zu

erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen

des § 3 Abs. 1 entspricht.

(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers,

des Pächters oder des verantwortlichen

Leiters können auch Personen als Stellvertreter

mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger

als sechs Wochen währende Zeit betraut werden,

die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6

entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch

nicht fünf Jahre gedauert hat.

(3) Wenn eine Bestellung nach Abs. 1 unterblieben

ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur

Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung

des Inhabers der Apotheke von Amts wegen

einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung

ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen

Apothekerkammer festzusetzen. Ist die

Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so

hat die Behörde die Schließung der Apotheke bis

zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen

einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig."

18. § 18 Abs. 3 entfällt.

19. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer

der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen

vorliegt;

2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen

nicht vorliegen oder

3. die Konzession entgegen der Vorschrift des

§ 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige

Zustand fortbesteht."

20. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt

„§ 19 a. (1) Eine öffentliche Apotheke, die ohne

Konzession betrieben wird, ist von der Behörde

unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen

Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Falls die Aufrechterhaltung des. Betriebes

einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den

Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, so kann

die Behörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf

dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit

der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen

Zeitraum betrauen. Die Entlohnung des Leiters

ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen

Apothekerkammer festzusetzen."

21. § 20 lautet

„§ 20. (1) Auf die Entfernung des Pächters, des

verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters

von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind

§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Pächter, verantwortliche Leiter oder

Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der

Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine

Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn

er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen

Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne

von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten."

22. Nach § 20 wird folgender § 20 a samt Überschrift

eingefügt

„Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht

einer strafbaren Handlung

§ 20 a. (1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers,

Pächters oder verantwortlichen Leiters

wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung

beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den

Betreffenden unverzüglich von der Leitung der

Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung

ist die Österreichische Apothekerkammer zu

hören.

(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

23. § 21 Abs. 4 lautet

„(4) Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb

auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer

Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen."

24. § 22 lautet

„§ 22. (1) Der Besitzer einer Realapotheke, der

diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung

der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen

für den selbständigen Betrieb einer Apotheke

nach § 3 zu erfüllen.

(2) Der Besitzer einer Realapotheke ist von der

Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er

gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§§ 2 und 4

Abs. 2).

(3) Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese

nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.

(4) Ist der Besitzer der Realapotheke eine

Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft

öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher

Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.

(5) Auf Realapotheken sind die §§ 17 b, 18, 19

Abs. 2, 19 a, 20 und 20 a sinngemäß anzuwenden."

25. Die Überschrift des § 23 entfällt, § 23 lautet

„§ 23. Der § 22 Abs. 4 und 5 gilt auch für Apotheken,

deren Betriebsrecht auf § 61 beruht."

26. Der Vierte Titel des Ersten Abschnittes samt

Überschrift lautet

„Vierter Titel

Filialapotheken

§ 24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke

ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke

für eine Ortschaft, in der sich keine

öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke

befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht

mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebs-

stätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und

der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von

Arzneimitteln besteht.

(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang

mit der öffentlichen Apotheke, für die sie

bewilligt wurde, betrieben werden.

(3) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt

der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der

öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke

bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf

nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige

vertretungsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte

(§ 5 Abs. 1) erfolgen.

(4) Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind

unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören

der Österreichischen Apothekerkammer von der

Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß

zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen

gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb

der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.

(5) Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse

mindestens eine Offizin, einen Waschraum

und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen.

Nähere Vorschriften über die Anlage und

Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz durch

Verordnung zu erlassen.

(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke

darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt

werden.

(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und

§ 14 Abs. 1 sinngemäß.

§ 25. Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden

Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die

Dauer der Bewilligung festzusetzen.

§ 26. (1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich

wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die

Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke

betrieben werden muß, zu bestimmen.

(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht

jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin

eröffnet oder während der Betriebsperiode länger

als einen Monat unterbrochen, so kann die

Bewilligung zurückgenommen werden.

§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke

ist von der Behörde zurückzunehmen,

wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke

in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte

der Filialapotheke von der Betriebsstätte der

neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine

Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen

den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig."

27. Die §§ 29 und 30 lauten

„§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer

ärztlichen Hausapotheke ist einem praktischen

Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft,

in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat,

keine öffentliche Apotheke befindet und der

Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der

öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer

entfernt ist.

(2) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen

Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines

praktischen Arztes mit Hausapothekenbewilligung

zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem

Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und

der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen

Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer

beträgt.

(3) Verlegt ein praktischer Arzt seinen Berufssitz

in eine andere Ortschaft, so erlischt die für den vorherigen

Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung

einer ärztlichen Hausapotheke.

(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen

Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen

Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke

zwischen Berufssitz des Arztes und

Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke

vier Straßenkilometer nicht überschreitet.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen

Apotheke (Abs. 4) ist verpflichtet, den Zeitpunkt

der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen.

Die Behörde hat die Zurücknahme der

Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers

der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so

rechtzeitig auszusprechen, daß die Einstellung des

Hausapothekenbetriebes mit dem Tag der Inbetriebnahme

der öffentlichen Apotheke erfolgt.

Gegen einen Bescheid, mit welchem die Hausapothekenbewilligung

zurückgenommen wird, ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen

Apotheke (Abs. 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes

gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach

den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften

verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke

auf Begehren des Arztes gemäß § 57

abzulösen.

(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt

sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker

zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten

muß, und nur auf solche Mengen, welche dem

voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten

Apotheke entsprechen.

(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung

zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist

dieser Preis im Wege einer Schätzung unter

behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den

Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen

Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen

Rechtsweg geltend zu machen.

(9) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke

werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

§ 30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen

Hausapotheke berechtigt einen praktischen

Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die

in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern

die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine

öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im

Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von

der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke,

stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt

nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig

bestehende ärztliche Hausapotheken.

(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets

das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte

Rezept auszufolgen.

(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt

und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen

Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von

einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer

öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig

beschafft werden könnte."

28. § 32 samt Überschrift entfällt.

29. Die §§ 35 und 36 lauten

„§ 35. (1) Öffentlichen und gemeinnützigen

nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der

Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke

kann auf andere nicht übertragen werden.

Befugnis

§ 36. (1) In Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel

nur an die in Pflege der Anstalt befindlichen

oder in der Anstalt wohnhaften Personen abgegeben

werden.

(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur

dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des

Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer

öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen

kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen

ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe

des Arzneimittels nicht verweigert werden.

(3) Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel an

andere Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die

Erzielung eines Gewinnes bezweckt, für deren Arzneimittelvorrat

(§ 20 des Krankenanstaltengesetzes)

abgeben."

30. § 38 lautet

„§ 38. Für Anstaltsapotheken gelten die §§ 4 bis 7

Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 14 Abs. 1,17 b Abs. 1

und 2, 20 und 20 a sinngemäß."

31. § 41 lautet

„§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe

bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

mit Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und

Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen

Gehaltskasse für Österreich zu."

32. Die §§ 42 und 43 entfallen.

33. Die §§ 46 und 47 lauten

„§ 46. (1) Ein Antrag auf die Konzession zum

Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist beim Landeshauptmann,

in dessen Verwaltungsgebiet der

Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht

genommen ist, einzubringen.

(2) Einem solchen Antrag sind die Belege über

das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten

Voraussetzungen für die persönliche Eignung

anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er

eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen

fortbetreiben will, durch eine notariell

oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang

des gesamten Apothekenunternehmens an ihn

unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung

nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche

Apotheke als Personengesellschaft errichten oder

fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche

Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der

Voraussetzung der Konzessionserteilung durch

Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.

(3) Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages

auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu

errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch

einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48

Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung

zu erlegen.

(4) Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz

einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen

Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession

bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer

neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der

Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche

Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen,

daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung

der Realapotheke entäußert hat.

(5) Über einen Antrag auf Erweiterung des bei

Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen

Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten

Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des

Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession

nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das

für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren

durchzuführen.

§ 47. (1) Der Landeshauptmann hat den Antrag

ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus

dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen

Belegen hervorgeht, daß den im § 46 bezeichneten

Erfordernissen nicht entsprochen wurde.

(2) Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist

vom Landeshauptmann auch dann ohne weiteres

Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag

eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer

neuen Apotheke an demselben Standort wegen des

Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen

abgewiesen worden ist, von dem

Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit

ergangenen Bescheides an gerechnet nicht

mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine

wesentliche Veränderung in den für die frühere

Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen

nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren

abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer

gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor

Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der

Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der

Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung

zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger

als fünf Jahren erteilt wurde."

34. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung

aufzunehmen, daß die Inhaber von öffentlichen

Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen

Apotheke als nicht gegeben oder die Existenzfähigkeit

ihrer Apotheke durch die Errichtung

der neuen Apotheke gemäß § 10 als gefährdet

erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung

innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage

der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bezirk der Standort

der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht

genommen ist, geltend machen können, daß später

einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht

gezogen werden."

35. § 49 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen

Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Behörde

den Gemeinden des Standortes und der in Betracht

kommenden Umgebung unter Festsetzung einer

Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur

Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu

geben."

36. § 51 Abs. 4 lautet

„(4) Im Bescheid, mit welchem die Konzession

zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt

wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der

Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen."

37. § 51 Abs. 5 entfällt.

38. § 52 lautet

„§ 52. Der Besitzer einer Realapotheke, der diese

selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis

des Besitzes der Realgerechtsame und des

Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3)

die Genehmigung zu beantragen."

39. § 53 lautet

„§ 53. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung

zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen

Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen

Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb

einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß

anzuwenden."

40. § 54 samt Überschrift lautet

„Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung

§ 54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung

einer öffentlichen Apotheke, einer Filiale oder

einer Anstaltsapotheke ist der Landeshauptmann.

Vor der Entscheidung ist die zuständige Standesvertretung

der Apotheker und der Ärzte zu hören."

41. § 55 Abs. 1 lautet

„§ 55. (1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen

Leiters oder Stellvertreters zum

Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder

Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder

Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei

der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluß der

Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1

bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche

Eignung des zu Bestellenden einzubringen."

42. Die §§ 58, 62 bis 65, 66 Abs. 2 und 67 entfallen.

43. Im § 60 a entfällt das Zitat „§ 11 Abs. 3".

44. § 69 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 69. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15

Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

(1) Realapotheken (§ 21 des Apothekengesetzes),

soweit sie nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft

oder einer anderen Körperschaft öffentlichen

Rechtes stehen, dürfen nach Ablauf von zehn

Jahren nur mehr in der Rechtsform einer konzessionierten

Apotheke betrieben werden.

(2) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann

beim Landeshauptmann die Erteilung einer Konzession

zum Betriebe seiner Apotheke beantragen.

Die Konzession zum Betriebe seiner Apotheke als

öffentliche Apotheke ist ihm zu erteilen, wenn die

Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 12 des

Apothekengesetzes gegeben sind. Der Standort ist

gemäß § 21 Abs. 4 festzusetzen. Mit der rechtskräftigen

Erteilung der Konzession erlischt die Realgerechtsame.

(3) Bei mehreren Inhabern einer Realgerechtsame

kann jener Inhaber die Erteilung der Konzession

zum Betriebe dieser Apotheke beantragen, der

von allen Inhabern nach den hiefür maßgeblichen

zivilrechtlichen Vorschriften, Vereinbarungen und

Beschlüssen bestimmt wird. Der Konzessionswerber

hat die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des

§ 12 des Apothekengesetzes zu erfüllen.

(4) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann,

falls er von der Möglichkeit der Fortführung seiner

Apotheke gemäß Abs. 2 nicht Gebrauch machen

will, seine Apotheke auf einen anderen übertragen;

dieser muß, falls er die Apotheke betreiben will,

vom Landeshauptmann eine Konzession erwirken

(§ 9 des Apothekengesetzes). § 46 Abs. 2 des Apothekengesetzes

findet hiebei Anwendung. Der

Standort ist gemäß § 21 Abs. 4 des Apothekengesetzes

festzusetzen. Mit der rechtskräftigen Erteilung

der Konzession erlischt die Realgerechtsame.

(5) Realgerechtsame, die mit Ablauf von zehn

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nicht gemäß Abs. 2 bis 4 in eine Konzession gemäß

Abs. 2 bis 4 übergeführt worden sind, erlöschen.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften

ist § 12 Abs. 2 Z 2 des Apothekengesetzes in der

Fassung des Art. I Z 12 erst beim nächsten Wechsel

des Konzessionsinhabers anzuwenden.

(2) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung

einer ärztlichen Hausapotheke bleiben weiterhin

aufrecht. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die

Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes

und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen

Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet,

mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die

Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung

aufgibt.

(3) Der § 47 Abs. 2 des Apothekengesetzes in der

Fassung des Art. I Z 33 ist nicht anzuwenden, wenn

ein Konzessionsgesuch vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes wegen Abganges der im § 10

des Apothekengesetzes in der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzten

Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren

abgewiesen worden ist.

(4) In Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anhängig sind, können

Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche

den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als

nicht gegeben erachten (§§ 10 Abs. 2 und 48 Abs. 2

des Apothekengesetzes), Einsprüche deswegen bis

zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens,

längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erheben.

Artikel IV

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2

nichts anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

(2) § 15 Abs. 2 des Apothekengesetzes in der Fassung

des Art. I Z 14 tritt für im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende

Witwenfortbetriebsrechte mit Ablauf von fünf Jahren

und § 22 Abs. 3 des Apothekengesetzes in der

Fassung des Art. I Z 24 mit Ablauf von drei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

außer Kraft

1. das Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung

öffentlicher Apotheken vom

13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1445,

2. die Verordnung RGBl. Nr. 113/1909,

3. das Bundesgesetz vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 534,

4. die Verordnung vom 24. Oktober 1923,

BGBl. Nr. 561,

5. das Bundesgesetz vom 3. April 1925, BGBl.

Nr. 127, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 139/1969.

(4) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 69 des Apothekengesetzes in der

Fassung des Art. I Z 44.

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