502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1973 und
195/1980, wird wie folgt geändert
1. Im Titel wird die Kurzbezeichnung „(Apothekengesetz)"
eingefügt.
2. § 3 lautet
„§ 3. (1) Zur Erlangung der Berechtigung zum
selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke
ist erforderlich
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. die Eigenberechtigung;
3. der an einer Universität in der Republik
Österreich erworbene akademische Grad
eines Magisters der Pharmazie oder ein
gleichartiger im Ausland erworbener und in
Österreich nostrifizierter akademischer Grad;
4. die Vertretungsberechtigung auf Grund der
praktischen Ausbildung als Aspirant der Pharmazie
und der hierüber erfolgreich abgelegten
Prüfung für den Apothekerberuf gemäß § 3 a;
5. die Leitungsberechtigung auf Grund einer
nach Erfüllung der in Z 3 und 4 angeführten
Erfordernisse zurückgelegten fachlichen
Tätigkeit der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Art
und Dauer;
6. die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den
Betrieb einer Apotheke. Hiebei ist die körperliche
und gesundheitliche Eignung durch ein
amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Als fachliche Tätigkeit (Abs. 1 Z 5) ist die
pharmazeutische Tätigkeit in einer inländischen
öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzusehen.
Die Dauer dieser Tätigkeit hat fünf Jahre,
wenn es sich aber um die Erlangung einer Konzession
zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke
in Orten handelt, in denen bereits eine Apotheke
besteht, zehn Jahre zu betragen.
(3) Für die Erlangung einer Konzession zum
selbständigen Betrieb einer neu zu errichtenden
Apotheke in Orten, in denen bereits eine Apotheke
besteht, sind auf die in Abs. 2 bezeichnete fachliche
Tätigkeit anzurechnen
1. eine Tätigkeit als Universitätsprofessor, Universitätsdozent
oder Universitätsassistent
(Vertragsassistent) an einer inländischen Universität,
die der pharmazeutischen Ausbildung
dient;
2. eine nach Erlangung des akademischen Grades
eines Magisters der Pharmazie in den beiden
Weltkriegen im Wehrdienst geleistete
pharmazeutische Tätigkeit oder
3. eine nach Erlangung des akademischen Grades
eines Magisters der Pharmazie auf Grund
des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, absolvierte
pharmazeutische Dienstleistung.
(4) Liegt nur eine der im Abs. 3 angeführten
Tätigkeiten vor, so ist diese bis zum Ausmaß von
zwei Jahren auf eine fachliche Tätigkeit im Sinne
des Abs. 2 anzurechnen; liegen mehrere derartige
Tätigkeiten vor, so darf die Anrechnung insgesamt
vier Jahre nicht überschreiten.
(5) Der Berechnung der Dauer der fachlichen
Tätigkeit (Abs. 1 Z 5) ist eine im Volldienst tatsächlich
zurückgelegte Dienstverwendung zugrunde zu
legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur
mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
(6) Von der Erlangung der Berechtigung zum
selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke
ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner
öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
tätig war und nicht seit wenigstens einem Jahr eine
solche Tätigkeit wieder ausübt.
(7) Von der Erlangung der Berechtigung zum
Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke ist ausgeschlossen,
wer schon einmal im Besitz einer konzessionierten
Apotheke ist oder war, vor Ablauf
von fünf Jahren nach Zurücklegung der Konzes-
sion. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber,
weil der Bedarf oder die Existenzfähigkeit für seine
Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht
mehr gegeben ist, um die Konzession zum Betrieb
einer neu zu errichtenden Apotheke oder um
Bewilligung zur Verlegung der Apotheke an einen
anderen Standort gemäß § 14 Abs. 2 ansucht."
3. Nach § 3 wird nachstehender § 3 a samt Überschrift
eingefügt
„Vertretungsberechtigung
§ 3 a. Magister der Pharmazie, welche eine
Tätigkeit als vertretungsberechtigte Apotheker im
Sinne der §§ 3 und 5 Abs. 1 in einer öffentlichen
Apotheke oder Anstaltsapotheke antreten wollen,
haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
eine einjährige fachliche Ausbildung zu
absolvieren und den Erfolg dieser Ausbildung
durch die Prüfung für den Apothekerberuf zu
erweisen."
4. § 4 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 3 erhält
die Bezeichnung „(2)".
5. § 5 samt Überschrift lautet
„Ausbildung, Prüfung und Verwendung von pharmazeutischen
Fachkräften und Apothekenhilfskräften
§ 5. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Ausbildung, die Prüfung für
den Apothekerberuf (§ 3 a) und die Verwendung
von pharmazeutischen Fachkräften in Apotheken
nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer
durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist
insbesondere festzulegen, daß zur Anfertigung von
Arzneimitteln nach ärztlicher Verordnung, zur
Prüfung von Arzneimitteln sowie zur Abgabe von
Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln an Verbraucher
im Kleinverkauf (§ 59 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983) nur pharmazeutische
Fachkräfte verwendet werden dürfen und welche
sonstige Tätigkeiten ihnen ausschließlich vorbehalten
sind.
(2) Außer den pharmazeutischen Fachkräften
dürfen in öffentlichen Apotheken auch Apothekenhilfskräfte
verwendet werden. Der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz hat Art und
Umfang der Verwendung solcher Apothekenhilfskräfte
sowie deren Ausbildung und Prüfung nach
Anhören der Österreichischen Apothekerkammer
durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere
die für die Verwendung dieser Hilfskräfte
erforderlichen Fähigkeiten festzulegen und die Art
ihres Nachweises zu regeln.
(3) Apothekenhilfskräfte, welche den Nachweis
ihrer fachlichen Befähigung im Sinne des Abs. 2
erbracht haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Geprüfte Apothekenhelferin" bzw. „Geprüfter
Apothekenhelfer" zu führen.
6. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „den Inspektionsdienst"
durch die Worte „die Dienstbereitschaft"
ersetzt.
7. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Eine Änderung der Betriebsanlage bedarf gleichfalls
der behördlichen Genehmigung."
8. § 8 samt Überschrift lautet
„Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst
§ 8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen
Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen
offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme
auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen,
daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden
nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre
von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird.
Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche
Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten
festzulegen.
(2) Für die Versehung eines Bereitschaftsdienstes
während der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren
öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde
eine Reihenfolge festzusetzen, wobei
die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig
Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem
Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst
haltenden Apotheken haben außerhalb
der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten
ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während
dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde
bewilligt werden, wenn hiefür ein
Bedarf gegeben ist.
(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke
muß der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter
Apotheker auch außerhalb der
gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur
Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen
rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den
Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen
gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich
sind.
(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland
wie Feiertage behandelt werden, haben in
Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene
Apotheken bis 12 Uhr für den Kundenverkehr
offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst
versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst
bewilligen, wenn dies die Bedarfslage
gestattet. Nach 12 Uhr müssen diese Apotheken für
dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die
Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten
bis längstens 18 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein
Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen
Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde
unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1
zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten
der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden
Bundesland wie Feiertage behandelt werden,
bis längstens 12 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen
Verkehrsgepflogenheiten erfordern.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hinsichtlich
des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken
über die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 hinausgehend
einen Dienstturnus von Orten mit nur
einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit
Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken
zusammen festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung
der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen
Fällen muß der Apothekenleiter oder ein
anderer vertretungsberechtigter Apotheker während
des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln
anwesend sein.
(6) Während der Dauer eines gesteigerten Bedarfes
an Arzneimitteln hat die Bezirksverwaltungsbehörde
abweichende Regelungen über die Sperrzeit,
den Bereitschaftsdienst und die Sonn- und Feiertagsruhe
in öffentlichen Apotheken zu treffen.
(7) Vor Erlassung von Verordnungen nach den
Abs. 1 bis 5 ist die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen
Apothekerkammer und die zuständige
Arbeiterkammer zu hören. Auf Grund des Abs. 6
erlassene Verordnungen sind ohne Verzug dem
Landeshauptmann, der Österreichischen Apothekerkammer
und der zuständigen Arbeiterkammer
mitzuteilen.
(8) Waren, deren Verkauf den Apotheken nicht
ausschließlich vorbehalten ist, ausgenommen Mittel
zur Leistung Erster Hilfe und Verbandstoffe, dürfen
während der Ladenschlußzeiten der zu ihrem
Verkauf gleichfalls berechtigten Handelsgewerbetreibenden
in Apotheken nicht abgegeben werden."
9. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. Innerhalb des in § 10 Abs. 2 genannten
Umkreises dürfen dringend benötigte Arzneimittel
an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen
zugestellt werden."
10. § 10 samt Überschrift lautet
„Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung
§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende
Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der Apotheke
ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat,
2. ein Bedarf für eine Apotheke besteht und
3. durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit
bestehender öffentlicher Apotheken nicht
gefährdet wird.
(2) Bei der Prüfung des Bedarfes sind insbesondere
die Anzahl der zu versorgenden Personen
unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner
und die Entfernung zur nächstgelegenen Apotheke
zu berücksichtigen. Ferner sind die Lebensverhältnisse
der Bevölkerung sowie der Verkehr im Standort
und in der Umgebung, die vorhandenen Krankenanstalten,
Heime, Schulen und Erziehungsanstalten,
größere. gewerbliche und industrielle
Betriebe, der Umfang des Geschäftsbetriebes der im
Standort und in der Umgebung bestehenden
öffentlichen Apotheken sowie deren Turnusdienst
in Betracht zu ziehen. Ein Bedarf ist jedenfalls
nicht anzunehmen, wenn
1. a) in Orten, in denen keine öffentliche Apotheke
besteht, die Zahl der in einem
Umkreis von vier Straßenkilometern von
der künftigen Betriebsstätte der Apotheke
zu versorgenden Personen weniger als
5500 beträgt oder
b) in Orten, in denen eine oder mehrere
öffentliche Apotheken bestehen, die Zahl
der von der neuen Apotheke zu versorgenden
Personen weniger als 5500
beträgt und
2. die Entfernung zwischen der künftigen
Betriebsstätte der Apotheke und der Betriebsstätte
der nächstgelegenen Apotheke weniger
als 500 m beträgt. Diese Entfernung darf ausnahmsweise
unterschritten werden, wenn es
besondere örtliche Verhältnisse im Interesse
einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
der Bevölkerung dringend gebieten.
(3) Eine öffentliche Apotheke gilt in ihrer Existenzfähigkeit
gefährdet, wenn der Fortbestand der
bestehenden Apotheke durch die Neuerrichtung
einer öffentlichen Apotheke bei pharmazeutisch
ordnungsgemäßer und wirtschaftlich rationeller
Betriebsführung nicht gewährleistet erscheint.
Hierüber ist ein Gutachten der Österreichischen
Apothekerkammer einzuholen. Das Gutachten hat
unter Berücksichtigung der nach statistischen
Grundsätzen durch die Österreichische Apothekerkammer
ermittelten durchschnittlichen und objektiv
angemessenen Kosten und Erträge vergleichbarer
öffentlicher Apotheken die zu erwartende
zukünftige betriebliche Lage und Entwicklung
nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilen.
(4) Besteht ein zwingender Bedarf der Bevölkerung
nach Errichtung einer neuen öffentlichen
Apotheke, so ist die Konzession trotz Gefährdung
der Existenzfähigkeit einer bestehenden öffentlichen
Apotheke zu erteilen."
11. § 11 samt Überschrift lautet
„Taxe für die Konzessionserteilung
§ 11. (1) Für die Erteilung der Konzession zum
Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber
eine Taxe an die Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich zu entrichten.
(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession
zum Betrieb einer
1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH
der für einen angestellten Apotheker im Volldienst
zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 7 des
Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254).
(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich
hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung
(§ 35 des Gehaltskassengesetzes
1959) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung
der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen
zu verwenden."
12. § 12 samt Überschrift lautet
„Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher
Apotheken
§ 12. (1) Die Konzession zum Betrieb einer
öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht
und darf auf andere nicht übertragen werden.
Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu
erfolgen.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen
Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft
nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen
Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur
Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher
Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen
der Konzessionsinhaber
1. Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis, insbesondere
allein berechtigt ist, sämtliche für die
ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung notwendigen Maßnahmen
durchzuführen, und
2. über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen
von mehr als der Hälfte verfügt.
Dieser Bestimmung wird auch entsprochen,
wenn der Konzessionsinhaber über eine
wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen
von mindestens einem Viertel
verfügt sowie berechtigt und verpflichtet
ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang
von Todes wegen oder längstens innerhalb
von zehn Jahren durch Übergang unter
Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte
des gesamten Apothekenunternehmens zu
erhöhen. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen
ist nach dem Verhältnis
der Ansprüche des Konzessionsinhabers im
Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft
zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter
im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen
Apotheke in der Rechtsform einer juristischen
Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer
juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter
sowie die Erteilung einer Prokura sind
unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb
einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform
einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten
Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung
und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß
Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen
bedürfen der Genehmigung durch den Landeshauptmann.
Vor der Entscheidung ist die Österreichische
Apothekerkammer zu hören. Entsprechen
Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht
den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, so hat
der Landeshauptmann die Genehmigung zu versagen.
Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen,
Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art
sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner
rechtsunwirksam.
(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4
können vom Landeshauptmann jederzeit von Amts
wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer
oder eines Vertragsteiles nachgeprüft
werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen
gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann
gemäß § 19 Abs. 2 vorzugehen."
13. § 14 samt Überschrift lautet
„Verlegung
§ 14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb
des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2)
bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Die Verlegung einer Apotheke an einen
anderen Standort ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 und 2 zutreffen und
überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf
des Gebietes besser befriedigt werden kann."
14. § 15 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Geht eine solche Apotheke nach dem Tode
des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge
oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen
auf den überlebenden Ehegatten oder auf Kinder
(Wahlkinder) des Konzessionsinhabers über, so
kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden
Ehegatten bis zu dessen Wiederverehelichung,
längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang
der Apotheke, für Rechnung der Kinder
(Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben
werden.
(3) Ist eines der Kinder (Wahlkinder), auf welche
die Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers
durch gesetzliche Erbfolge oder durch
Rechtsgeschäfte von Todes wegen übergeht,
ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie
oder pharmazeutische Fachkraft, so kann die Apotheke
auf Grundlage der alten Konzession weiter-
betrieben werden, bis dieses Kind (Wahlkind) die
Eignung zum selbständigen Betriebe gemäß § 3
erlangt, jedoch längstens bis es das 35. Lebensjahr
vollendet hat."
15. Der letzte Satz des Abs. 1 des § 16 lautet
„Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die
Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam."
16. § 17 samt Überschrift lautet
„Verpachtung
§ 17. (1) Öffentliche Apotheken, die gemäß § 15
Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, sind für die
Dauer dieses Fortbetriebes an einen leitungsberechtigten
Apotheker zu verpachten.
(2) Öffentliche Apotheken sind ferner zu verpachten,
wenn' der Konzessionsinhaber
1. durch behördliche Verfügung oder durch Disziplinarerkenntnis
von der Leitung einer Apotheke
für mehr als drei Jahre entfernt wurde,
2. aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich
länger als drei Jahre zur Leitung nicht mehr
befähigt ist,
3. nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder
wegen Erreichung der Voraussetzungen für
den Bezug einer Alterspension von der Leitung
der Apotheke zurücktritt oder
4. aus einem anderen Grund, der von der
Behörde als auch im öffentlichen Interesse
gelegen angesehen wird, von der Leitung der
Apotheke zurücktritt.
(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen
der Genehmigung des Landeshauptmannes.
Hiebei ist die Österreichische Apothekerkammer
anzuhören. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn
1. der Pächter die persönlichen Voraussetzungen
nach § 3 nicht erfüllt;
2. der Vertrag Bestimmungen enthält, deren
wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
gefährden oder
3. der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig
und eindeutig regelt.
(4) Bestehende Pachtverträge können vom Landeshauptmann
jederzeit von Amts wegen oder auf
Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden.
Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten
Versagungsgründe, so hat der Landeshauptmann
nach Anhören der Österreichischen
Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages
zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende
Erklärungen, Vereinbarungen oder
Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind
für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.
(5) Apotheken, die dem Verpachtungszwang
unterliegen, können während eines Zeitraumes bis
zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt
der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden
Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter
betrieben werden.
(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur
Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen
Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet
hat, nicht möglich, so kann der Landeshauptmann
nach Anhören der Österreichischen
Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens
dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung
absehen und die Führung dieser Apotheke durch
einen verantwortlichen Leiter genehmigen.
(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten,
wird jedoch der Abschluß des Pachtvertrages oder
dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat
der Landeshauptmann die zur Verpachtung erforderlichen
Anordnungen zu treffen; er kann auch
die Schließung der Apotheke verfügen. Gegen
einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist
verboten."
17. Nach § 17 werden nachstehende §§ 17 a und
17 b samt Überschrift eingefügt
„Leitung und stellvertretende Leitung
§ 17 a. Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom
Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet
wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu
führen. Dieser bedarf der behördlichen Genehmigung.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter
verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.
§ 17 b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter
oder der verantwortliche Leiter vorübergehend
verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen,
so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu
bestellen und gleichzeitig der Behörde namhaft zu
machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter
oder der verantwortliche Leiter durch mehr als
sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des
Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die
behördliche Genehmigung des Stellvertreters zu
erwirken. Die Behörde hat die Genehmigung zu
erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen
des § 3 Abs. 1 entspricht.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers,
des Pächters oder des verantwortlichen
Leiters können auch Personen als Stellvertreter
mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger
als sechs Wochen währende Zeit betraut werden,
die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6
entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch
nicht fünf Jahre gedauert hat.
(3) Wenn eine Bestellung nach Abs. 1 unterblieben
ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur
Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung
des Inhabers der Apotheke von Amts wegen
einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung
ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen
Apothekerkammer festzusetzen. Ist die
Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so
hat die Behörde die Schließung der Apotheke bis
zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen
einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig."
18. § 18 Abs. 3 entfällt.
19. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer
der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen
vorliegt;
2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen
nicht vorliegen oder
3. die Konzession entgegen der Vorschrift des
§ 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige
Zustand fortbesteht."
20. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt
„§ 19 a. (1) Eine öffentliche Apotheke, die ohne
Konzession betrieben wird, ist von der Behörde
unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen
Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2) Falls die Aufrechterhaltung des. Betriebes
einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den
Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, so kann
die Behörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf
dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit
der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen
Zeitraum betrauen. Die Entlohnung des Leiters
ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen
Apothekerkammer festzusetzen."
21. § 20 lautet
„§ 20. (1) Auf die Entfernung des Pächters, des
verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters
von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind
§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Pächter, verantwortliche Leiter oder
Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der
Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine
Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn
er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen
Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne
von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten."
22. Nach § 20 wird folgender § 20 a samt Überschrift
eingefügt
„Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht
einer strafbaren Handlung
§ 20 a. (1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers,
Pächters oder verantwortlichen Leiters
wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung
beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den
Betreffenden unverzüglich von der Leitung der
Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung
ist die Österreichische Apothekerkammer zu
hören.
(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."
23. § 21 Abs. 4 lautet
„(4) Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb
auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer
Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen."
24. § 22 lautet
„§ 22. (1) Der Besitzer einer Realapotheke, der
diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung
der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen
für den selbständigen Betrieb einer Apotheke
nach § 3 zu erfüllen.
(2) Der Besitzer einer Realapotheke ist von der
Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er
gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§§ 2 und 4
Abs. 2).
(3) Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese
nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.
(4) Ist der Besitzer der Realapotheke eine
Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft
öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher
Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
(5) Auf Realapotheken sind die §§ 17 b, 18, 19
Abs. 2, 19 a, 20 und 20 a sinngemäß anzuwenden."
25. Die Überschrift des § 23 entfällt, § 23 lautet
„§ 23. Der § 22 Abs. 4 und 5 gilt auch für Apotheken,
deren Betriebsrecht auf § 61 beruht."
26. Der Vierte Titel des Ersten Abschnittes samt
Überschrift lautet
„Vierter Titel
Filialapotheken
§ 24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke
ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke
für eine Ortschaft, in der sich keine
öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke
befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht
mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebs-
stätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und
der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von
Arzneimitteln besteht.
(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang
mit der öffentlichen Apotheke, für die sie
bewilligt wurde, betrieben werden.
(3) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt
der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der
öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke
bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf
nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige
vertretungsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte
(§ 5 Abs. 1) erfolgen.
(4) Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind
unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören
der Österreichischen Apothekerkammer von der
Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß
zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen
gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb
der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
(5) Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse
mindestens eine Offizin, einen Waschraum
und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen.
Nähere Vorschriften über die Anlage und
Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz durch
Verordnung zu erlassen.
(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke
darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt
werden.
(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und
§ 14 Abs. 1 sinngemäß.
§ 25. Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden
Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die
Dauer der Bewilligung festzusetzen.
§ 26. (1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich
wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die
Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke
betrieben werden muß, zu bestimmen.
(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht
jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin
eröffnet oder während der Betriebsperiode länger
als einen Monat unterbrochen, so kann die
Bewilligung zurückgenommen werden.
§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke
ist von der Behörde zurückzunehmen,
wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke
in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte
der Filialapotheke von der Betriebsstätte der
neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine
Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen
den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig."
27. Die §§ 29 und 30 lauten
„§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke ist einem praktischen
Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft,
in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat,
keine öffentliche Apotheke befindet und der
Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der
öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer
entfernt ist.
(2) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines
praktischen Arztes mit Hausapothekenbewilligung
zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem
Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und
der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen
Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer
beträgt.
(3) Verlegt ein praktischer Arzt seinen Berufssitz
in eine andere Ortschaft, so erlischt die für den vorherigen
Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung
einer ärztlichen Hausapotheke.
(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen
Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke
zwischen Berufssitz des Arztes und
Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke
vier Straßenkilometer nicht überschreitet.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen
Apotheke (Abs. 4) ist verpflichtet, den Zeitpunkt
der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen.
Die Behörde hat die Zurücknahme der
Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers
der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so
rechtzeitig auszusprechen, daß die Einstellung des
Hausapothekenbetriebes mit dem Tag der Inbetriebnahme
der öffentlichen Apotheke erfolgt.
Gegen einen Bescheid, mit welchem die Hausapothekenbewilligung
zurückgenommen wird, ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen
Apotheke (Abs. 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach
den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften
verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke
auf Begehren des Arztes gemäß § 57
abzulösen.
(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt
sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker
zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten
muß, und nur auf solche Mengen, welche dem
voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten
Apotheke entsprechen.
(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung
zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist
dieser Preis im Wege einer Schätzung unter
behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den
Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen
Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen
Rechtsweg geltend zu machen.
(9) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke
werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.
Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken
§ 30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke berechtigt einen praktischen
Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die
in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern
die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine
öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im
Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von
der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke,
stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt
nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig
bestehende ärztliche Hausapotheken.
(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets
das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte
Rezept auszufolgen.
(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt
und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen
Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von
einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer
öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig
beschafft werden könnte."
28. § 32 samt Überschrift entfällt.
29. Die §§ 35 und 36 lauten
„§ 35. (1) Öffentlichen und gemeinnützigen
nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der
Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke
kann auf andere nicht übertragen werden.
Befugnis
§ 36. (1) In Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel
nur an die in Pflege der Anstalt befindlichen
oder in der Anstalt wohnhaften Personen abgegeben
werden.
(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur
dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des
Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer
öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen
kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen
ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe
des Arzneimittels nicht verweigert werden.
(3) Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel an
andere Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die
Erzielung eines Gewinnes bezweckt, für deren Arzneimittelvorrat
(§ 20 des Krankenanstaltengesetzes)
abgeben."
30. § 38 lautet
„§ 38. Für Anstaltsapotheken gelten die §§ 4 bis 7
Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 14 Abs. 1,17 b Abs. 1
und 2, 20 und 20 a sinngemäß."
31. § 41 lautet
„§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und
Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen
Gehaltskasse für Österreich zu."
32. Die §§ 42 und 43 entfallen.
33. Die §§ 46 und 47 lauten
„§ 46. (1) Ein Antrag auf die Konzession zum
Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist beim Landeshauptmann,
in dessen Verwaltungsgebiet der
Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht
genommen ist, einzubringen.
(2) Einem solchen Antrag sind die Belege über
das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen für die persönliche Eignung
anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er
eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen
fortbetreiben will, durch eine notariell
oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang
des gesamten Apothekenunternehmens an ihn
unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung
nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche
Apotheke als Personengesellschaft errichten oder
fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche
Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der
Voraussetzung der Konzessionserteilung durch
Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(3) Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages
auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu
errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch
einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48
Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung
zu erlegen.
(4) Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz
einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen
Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession
bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer
neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der
Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche
Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen,
daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung
der Realapotheke entäußert hat.
(5) Über einen Antrag auf Erweiterung des bei
Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen
Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten
Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des
Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession
nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das
für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren
durchzuführen.
§ 47. (1) Der Landeshauptmann hat den Antrag
ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus
dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen
Belegen hervorgeht, daß den im § 46 bezeichneten
Erfordernissen nicht entsprochen wurde.
(2) Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist
vom Landeshauptmann auch dann ohne weiteres
Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag
eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer
neuen Apotheke an demselben Standort wegen des
Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen
abgewiesen worden ist, von dem
Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit
ergangenen Bescheides an gerechnet nicht
mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine
wesentliche Veränderung in den für die frühere
Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen
nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren
abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer
gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor
Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der
Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der
Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung
zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger
als fünf Jahren erteilt wurde."
34. § 48 Abs. 2 lautet
„(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung
aufzunehmen, daß die Inhaber von öffentlichen
Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen
Apotheke als nicht gegeben oder die Existenzfähigkeit
ihrer Apotheke durch die Errichtung
der neuen Apotheke gemäß § 10 als gefährdet
erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung
innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage
der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk der Standort
der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht
genommen ist, geltend machen können, daß später
einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht
gezogen werden."
35. § 49 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen
Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Behörde
den Gemeinden des Standortes und der in Betracht
kommenden Umgebung unter Festsetzung einer
Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur
Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu
geben."
36. § 51 Abs. 4 lautet
„(4) Im Bescheid, mit welchem die Konzession
zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt
wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der
Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen."
37. § 51 Abs. 5 entfällt.
38. § 52 lautet
„§ 52. Der Besitzer einer Realapotheke, der diese
selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis
des Besitzes der Realgerechtsame und des
Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3)
die Genehmigung zu beantragen."
39. § 53 lautet
„§ 53. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung
zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen
Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb
einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß
anzuwenden."
40. § 54 samt Überschrift lautet
„Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung
§ 54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung
einer öffentlichen Apotheke, einer Filiale oder
einer Anstaltsapotheke ist der Landeshauptmann.
Vor der Entscheidung ist die zuständige Standesvertretung
der Apotheker und der Ärzte zu hören."
41. § 55 Abs. 1 lautet
„§ 55. (1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen
Leiters oder Stellvertreters zum
Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder
Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder
Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei
der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluß der
Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1
bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche
Eignung des zu Bestellenden einzubringen."
42. Die §§ 58, 62 bis 65, 66 Abs. 2 und 67 entfallen.
43. Im § 60 a entfällt das Zitat „§ 11 Abs. 3".
44. § 69 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 69. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15
Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
(1) Realapotheken (§ 21 des Apothekengesetzes),
soweit sie nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft öffentlichen
Rechtes stehen, dürfen nach Ablauf von zehn
Jahren nur mehr in der Rechtsform einer konzessionierten
Apotheke betrieben werden.
(2) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann
beim Landeshauptmann die Erteilung einer Konzession
zum Betriebe seiner Apotheke beantragen.
Die Konzession zum Betriebe seiner Apotheke als
öffentliche Apotheke ist ihm zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 12 des
Apothekengesetzes gegeben sind. Der Standort ist
gemäß § 21 Abs. 4 festzusetzen. Mit der rechtskräftigen
Erteilung der Konzession erlischt die Realgerechtsame.
(3) Bei mehreren Inhabern einer Realgerechtsame
kann jener Inhaber die Erteilung der Konzession
zum Betriebe dieser Apotheke beantragen, der
von allen Inhabern nach den hiefür maßgeblichen
zivilrechtlichen Vorschriften, Vereinbarungen und
Beschlüssen bestimmt wird. Der Konzessionswerber
hat die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des
§ 12 des Apothekengesetzes zu erfüllen.
(4) Der Inhaber einer Realgerechtsame kann,
falls er von der Möglichkeit der Fortführung seiner
Apotheke gemäß Abs. 2 nicht Gebrauch machen
will, seine Apotheke auf einen anderen übertragen;
dieser muß, falls er die Apotheke betreiben will,
vom Landeshauptmann eine Konzession erwirken
(§ 9 des Apothekengesetzes). § 46 Abs. 2 des Apothekengesetzes
findet hiebei Anwendung. Der
Standort ist gemäß § 21 Abs. 4 des Apothekengesetzes
festzusetzen. Mit der rechtskräftigen Erteilung
der Konzession erlischt die Realgerechtsame.
(5) Realgerechtsame, die mit Ablauf von zehn
Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nicht gemäß Abs. 2 bis 4 in eine Konzession gemäß
Abs. 2 bis 4 übergeführt worden sind, erlöschen.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften
ist § 12 Abs. 2 Z 2 des Apothekengesetzes in der
Fassung des Art. I Z 12 erst beim nächsten Wechsel
des Konzessionsinhabers anzuwenden.
(2) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung
einer ärztlichen Hausapotheke bleiben weiterhin
aufrecht. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die
Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes
und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen
Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet,
mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die
Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung
aufgibt.
(3) Der § 47 Abs. 2 des Apothekengesetzes in der
Fassung des Art. I Z 33 ist nicht anzuwenden, wenn
ein Konzessionsgesuch vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes wegen Abganges der im § 10
des Apothekengesetzes in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzten
Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren
abgewiesen worden ist.
(4) In Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängig sind, können
Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche
den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als
nicht gegeben erachten (§§ 10 Abs. 2 und 48 Abs. 2
des Apothekengesetzes), Einsprüche deswegen bis
zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens,
längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erheben.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2
nichts anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.
(2) § 15 Abs. 2 des Apothekengesetzes in der Fassung
des Art. I Z 14 tritt für im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Witwenfortbetriebsrechte mit Ablauf von fünf Jahren
und § 22 Abs. 3 des Apothekengesetzes in der
Fassung des Art. I Z 24 mit Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
außer Kraft
1. das Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung
öffentlicher Apotheken vom
13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1445,
2. die Verordnung RGBl. Nr. 113/1909,
3. das Bundesgesetz vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 534,
4. die Verordnung vom 24. Oktober 1923,
BGBl. Nr. 561,
5. das Bundesgesetz vom 3. April 1925, BGBl.
Nr. 127, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 139/1969.
(4) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 69 des Apothekengesetzes in der
Fassung des Art. I Z 44.