502. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 350/1982, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973, über die
Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978,
547/1978 und 472/1982 wird wie folgt geändert
§ 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater
an einer mittleren oder höheren
Schule, ausgenommen die mittleren Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die
Haushaltungsschulen, ist im folgenden Ausmaß in
die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. Für Bildungsberater an höheren Schulen
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich
100 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III,
b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich
475 im Ausmaß von einer Wochenstunde
der Lehrverpflichtungsgruppe III,
c) bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich
1000 im Ausmaß von zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III,
d) bei einer Schülerzahl von 1001 bis einschließlich
1600 im Ausmaß von drei
Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III,
e) bei einer Schülerzahl von 1601 bis einschließlich
2300 im Ausmaß von vier
Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III,
f) bei einer Schülerzahl von 2301 bis einschließlich
3000 im Ausmaß von fünf
Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III;
g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3000 im
Ausmaß von sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III;
2. für Bildungsberater an selbständig geführten
mittleren Schulen
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich
110 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III, sofern es
sich um vollorganisierte mittlere Schulen
handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
b) bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich
575 im Ausmaß einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe III,
c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 im
Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß
§ 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen
eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt
Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung
der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl
die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule
mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Einrechnung im Ausmaß von zwei oder
mehr Wochenstunden kann auf zwei oder mehr
Lehrer in ganzzahligen Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III entsprechend den übertragenen
Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt
werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in
Kraft.