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502_1983 AT

502. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 350/1982, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973, über die

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978,

547/1978 und 472/1982 wird wie folgt geändert

§ 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater

an einer mittleren oder höheren

Schule, ausgenommen die mittleren Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die

Haushaltungsschulen, ist im folgenden Ausmaß in

die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. Für Bildungsberater an höheren Schulen

a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich

100 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III,

b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich

475 im Ausmaß von einer Wochenstunde

der Lehrverpflichtungsgruppe III,

c) bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich

1000 im Ausmaß von zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III,

d) bei einer Schülerzahl von 1001 bis einschließlich

1600 im Ausmaß von drei

Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III,

e) bei einer Schülerzahl von 1601 bis einschließlich

2300 im Ausmaß von vier

Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III,

f) bei einer Schülerzahl von 2301 bis einschließlich

3000 im Ausmaß von fünf

Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III;

g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3000 im

Ausmaß von sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III;

2. für Bildungsberater an selbständig geführten

mittleren Schulen

a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich

110 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III, sofern es

sich um vollorganisierte mittlere Schulen

handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,

b) bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich

575 im Ausmaß einer Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe III,

c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 im

Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß

§ 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen

eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt

Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung

der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl

die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule

mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Einrechnung im Ausmaß von zwei oder

mehr Wochenstunden kann auf zwei oder mehr

Lehrer in ganzzahligen Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III entsprechend den übertragenen

Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt

werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in

Kraft.

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