502. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen
zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung
für hauswirtschaftliche Berufsschulen, die
am Berufspädagogischen Institut des Bundes in
Vorarlberg geführt werden, nicht in den Anlagen 1
bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe
I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes)
wie folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Ergänzung der fachlichen Ausbildung,
2. Erziehungs- und Unterrichtslehre,
3. Geschichte des berufsbildenden Schulwesens,
4. Pädagogische Psychologie,
5. Pädagogische Soziologie,
6. Schulrechtskunde.
Lehrverpflichtungsgruppe II
Sprach- und Sprecherziehung.
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Allgemeine Rechtskunde,
2. Methodik und Schulpraxis,
3. Schulpraktische Übungen,
4. Staatsbürgerkunde,
5. Volkswirtschaftslehre.
§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht
erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen
Instituten und Berufspädagogischen Instituten
sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen
L 1 und L 2 erbracht werden, im
nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung
einzurechnen
1. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II die Studienberatung.
2. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für
a) Heimat- und Landeskunde,
b) Naturkunde,
c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche
Unterrichtsgegenstände,
e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
f) Sprachlabors.
3. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Hauswirtschaft,
c) Werkerziehung,
d) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
e) fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1982 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, BGBl. Nr. 339/1968, über das Ausmaß
der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädago-
gischen Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten
und Berufspädagogischen Instituten, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 308/1970
und Nr. 401/1972 außer Kraft.