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502_1982 AT

502. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen

zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung

für hauswirtschaftliche Berufsschulen, die

am Berufspädagogischen Institut des Bundes in

Vorarlberg geführt werden, nicht in den Anlagen 1

bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe

I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes)

wie folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Ergänzung der fachlichen Ausbildung,

2. Erziehungs- und Unterrichtslehre,

3. Geschichte des berufsbildenden Schulwesens,

4. Pädagogische Psychologie,

5. Pädagogische Soziologie,

6. Schulrechtskunde.

Lehrverpflichtungsgruppe II

Sprach- und Sprecherziehung.

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Allgemeine Rechtskunde,

2. Methodik und Schulpraxis,

3. Schulpraktische Übungen,

4. Staatsbürgerkunde,

5. Volkswirtschaftslehre.

§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht

erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen

Instituten und Berufspädagogischen Instituten

sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen

L 1 und L 2 erbracht werden, im

nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung

einzurechnen

1. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II die Studienberatung.

2. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für

a) Heimat- und Landeskunde,

b) Naturkunde,

c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche

Unterrichtsgegenstände,

e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,

f) Sprachlabors.

3. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für

a) Bildnerische Erziehung,

b) Hauswirtschaft,

c) Werkerziehung,

d) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

e) fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1982 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, BGBl. Nr. 339/1968, über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädago-

gischen Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten

und Berufspädagogischen Instituten, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 308/1970

und Nr. 401/1972 außer Kraft.

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