502. Verordnung: Ordentliche Arbeitsstättenzählung im Jahre 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 sowie der
§§ 6 und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes,
BGBl. Nr. 119/1973, in Zusammenhalt mit § 7
Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Im Jahre 1981 ist mit Stichtag 12. Mai
1981 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung
durchzuführen. Das Österreichische Statistische
Zentralamt hat die Arbeitsstättenzählung 1981
gemeinsam mit der Volkszählung 1981 sowie der
Häuser- und Wohnungszählung 1981 abzuwickeln.
§ 2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei
der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 verpflichtet.
§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung
für die ihnen bei der Mitwirkung an der
Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 entstehenden
Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die
Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen
der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981
erfaßte Arbeitsstätte S 5,—.