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502_1980 AT

502. Verordnung: Ordentliche Arbeitsstättenzählung im Jahre 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Ordentliche Arbeitsstättenzählung im Jahre 1981

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 sowie der

§§ 6 und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 119/1973, in Zusammenhalt mit § 7

Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Im Jahre 1981 ist mit Stichtag 12. Mai

1981 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung

durchzuführen. Das Österreichische Statistische

Zentralamt hat die Arbeitsstättenzählung 1981

gemeinsam mit der Volkszählung 1981 sowie der

Häuser- und Wohnungszählung 1981 abzuwickeln.

§ 2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei

der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 verpflichtet.

§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung

für die ihnen bei der Mitwirkung an der

Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 entstehenden

Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die

Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen

der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981

erfaßte Arbeitsstätte S 5,—.

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