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502_1977 AT

502. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Gemeinden Spitz und Mühldorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Gemeinden Spitz und Mühldorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 217

Ottenschlager Straße wird im Bereich der Gemeinden

Spitz und Mühldorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straße beginnt bei

km 4,050, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch gestreckte Linienführung und endet

bei km 4,356.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Spitz und

Mühldorf aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 217/44-75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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