502. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Gemeinden Spitz und Mühldorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 217
Ottenschlager Straße wird im Bereich der Gemeinden
Spitz und Mühldorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straße beginnt bei
km 4,050, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch gestreckte Linienführung und endet
bei km 4,356.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Spitz und
Mühldorf aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 217/44-75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.