502. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und
21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien und Innsbruck
einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung
Ur- und Frühgeschichte besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit die Inskription von acht Semestern. Jeder
Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2 Abs. 1
lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) ist gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 abzulegen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
sind im ersten Studienabschnitt insgesamt
50 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
42 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den
kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die Teilnahme an Exkursionen durch
15 Tage voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Einführung in die Urgeschichte Europas;
b) Systematische Urgeschichte;
c) Urgeschichte des österreichischen Raumes.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich
(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Kollegialorgan feststellt, daß dies nach
Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus
den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan
die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
sind, sofern sie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 50 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
44 Wochenstunden aus den
in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 36 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
28 Wochenstunden aus den
im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu
betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
als erste Studienrichtung gewählt, so
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
als zweite Studienrichtung gewählt, so
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Ur-
und Frühgeschichte haben aus Fächern, die
an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 28 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß
von 4 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt die Teilnahme an Exkursionen
durch 15 Tage voraus.
(2) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
als erste Studienrichtung gewählt, so
hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
der Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie in
historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen, abzulegen. § 6
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Systematische Urgeschichte;
b) Frühgeschichte Europas.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der ersten
Studienrichtung oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind auf
die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.