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502. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und

21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien und Innsbruck

einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Ur- und Frühgeschichte besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit die Inskription von acht Semestern. Jeder

Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2 Abs. 1

lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) ist gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 abzulegen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

sind im ersten Studienabschnitt insgesamt

50 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

42 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den

kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die Teilnahme an Exkursionen durch

15 Tage voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Einführung in die Urgeschichte Europas;

b) Systematische Urgeschichte;

c) Urgeschichte des österreichischen Raumes.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich

(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Kollegialorgan feststellt, daß dies nach

Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus

den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan

die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

sind, sofern sie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 50 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

44 Wochenstunden aus den

in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 36 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

28 Wochenstunden aus den

im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu

betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

als erste Studienrichtung gewählt, so

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

als zweite Studienrichtung gewählt, so

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Ur-

und Frühgeschichte haben aus Fächern, die

an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß

von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt die Teilnahme an Exkursionen

durch 15 Tage voraus.

(2) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

als erste Studienrichtung gewählt, so

hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

der Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen, abzulegen. § 6

Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Systematische Urgeschichte;

b) Frühgeschichte Europas.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der ersten

Studienrichtung oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind auf

die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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