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502_1974 AT

502. Bundesgesetz: Änderung des Rebenverkehrsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Bundesgesetz: Änderung des Rebenverkehrsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/

1948, wird geändert wie folgt

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Rebenprüfer darf ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft

anvertraut worden oder zugänglich geworden ist,

während der Dauer seiner Bestellung und auch

nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren

oder verwerten."

2. § 10 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Vor Ausstellung dieser Urkunde haben

die Rebenprüfer, sofern sie nicht Angestellte

landwirtschaftlicher Lehranstalten sind, die Beobachtungen

ihrer im Abs. 2 umschriebenen

Pflichten zu geloben.

(5) Die Rebenprüfer genießen in Ausübung

ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74

Z. 4 StGB) gewährt wird."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und der Bundesminister für Justiz nach

Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, betraut.

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