502. Bundesgesetz: Änderung des Rebenverkehrsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/
1948, wird geändert wie folgt
1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Rebenprüfer darf ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist,
während der Dauer seiner Bestellung und auch
nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren
oder verwerten."
2. § 10 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Vor Ausstellung dieser Urkunde haben
die Rebenprüfer, sofern sie nicht Angestellte
landwirtschaftlicher Lehranstalten sind, die Beobachtungen
ihrer im Abs. 2 umschriebenen
Pflichten zu geloben.
(5) Die Rebenprüfer genießen in Ausübung
ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74
Z. 4 StGB) gewährt wird."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und der Bundesminister für Justiz nach
Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, betraut.