502. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM für Sicherheitsgürtel und Zubehör
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit
es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/
1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe,
die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen.
§ 2. (1) Für Sicherheitsgürtel, die für Arbeiten
an absturzgefährlichen Stellen bestimmt sind und
bei deren Benützung die freie Fallhöhe nicht
mehr als 1'80 m beträgt, wird die vom Österreichischen
Normungsinstitut geschaffene
ÖNORM F 5106, Sicherheitsgürtel und Zubehör,
Beschaffenheit, vom 1. November 1971 für
verbindlich erklärt. Das Erscheinen dieser Norm
wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom
24. Oktober 1971 verlautbart.
(2) Als Prüfstelle im Sinne der Z. 2,1 der verbindlich
erklärten Norm gelten staatliche oder
staatlich autorisierte Prüfanstalten sowie Ziviltechniker
des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes.
(3) Die Verbindlicherklärung nach Abs. 1 erstreckt
sich nicht auf Normen, auf die in der
ÖNORM F 5106 verwiesen wird.
§ 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung
gestandene Verbindlicherklärung der nachstehend
angeführten Normen außer Kraft
ÖNORM F 5100 Sicherheitsgürtel für Arbeiten
mit einfacher
Aufhängung, Baumusterprüfung,
Ausgabetag
17. Mai 1952.
ÖNORM F 5101 Sicherheitsgürtel für Arbeiten
mit doppelter
Aufhängung, Baumusterprüfung,
Ausgabetag
17. Mai 1952.
(2) Sicherheitsgürtel, die den bisher verbindlicherklärten
Normen entsprechen, dürfen, sofern
sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden,
höchstens bis zu fünf Jahren nach dem auf dem
Gürtel angegebenen Prüfungsjahr verwendet werden.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen Gürtel,
wenn eine staatliche oder staatlich autorisierte
Prüfanstalt oder ein Ziviltechniker des hiefür
in Betracht kommenden Fachgebietes nach Besichtigung
der Gürtel deren ordnungsgemäßen
Zustand bescheinigt hat, solange weiter verwendet
werden, als sie sich in diesem Zustand befinden,
höchstens jedoch für einen Zeitraum bis zu
fünf Jahren.