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502_1973 AT

502. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM für Sicherheitsgürtel und Zubehör

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM für Sicherheitsgürtel und Zubehör

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit

es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/

1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe,

die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen.

§ 2. (1) Für Sicherheitsgürtel, die für Arbeiten

an absturzgefährlichen Stellen bestimmt sind und

bei deren Benützung die freie Fallhöhe nicht

mehr als 1'80 m beträgt, wird die vom Österreichischen

Normungsinstitut geschaffene

ÖNORM F 5106, Sicherheitsgürtel und Zubehör,

Beschaffenheit, vom 1. November 1971 für

verbindlich erklärt. Das Erscheinen dieser Norm

wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom

24. Oktober 1971 verlautbart.

(2) Als Prüfstelle im Sinne der Z. 2,1 der verbindlich

erklärten Norm gelten staatliche oder

staatlich autorisierte Prüfanstalten sowie Ziviltechniker

des hiefür in Betracht kommenden

Fachgebietes.

(3) Die Verbindlicherklärung nach Abs. 1 erstreckt

sich nicht auf Normen, auf die in der

ÖNORM F 5106 verwiesen wird.

§ 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung

gestandene Verbindlicherklärung der nachstehend

angeführten Normen außer Kraft

ÖNORM F 5100 Sicherheitsgürtel für Arbeiten

mit einfacher

Aufhängung, Baumusterprüfung,

Ausgabetag

17. Mai 1952.

ÖNORM F 5101 Sicherheitsgürtel für Arbeiten

mit doppelter

Aufhängung, Baumusterprüfung,

Ausgabetag

17. Mai 1952.

(2) Sicherheitsgürtel, die den bisher verbindlicherklärten

Normen entsprechen, dürfen, sofern

sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden,

höchstens bis zu fünf Jahren nach dem auf dem

Gürtel angegebenen Prüfungsjahr verwendet werden.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen Gürtel,

wenn eine staatliche oder staatlich autorisierte

Prüfanstalt oder ein Ziviltechniker des hiefür

in Betracht kommenden Fachgebietes nach Besichtigung

der Gürtel deren ordnungsgemäßen

Zustand bescheinigt hat, solange weiter verwendet

werden, als sie sich in diesem Zustand befinden,

höchstens jedoch für einen Zeitraum bis zu

fünf Jahren.

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