502. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen im Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 4. April 1918, Z. 38776 ex 1917
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird
kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 13. Oktober 1972, V 12/72-8
folgende Stelle des Abschnittes C Ziffer 7 im
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht
vom 4. April 1918, Z. 38776 ex 1917 (Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des k. k. Ministeriums
für Kultus und Unterricht Nr. 13/
1918), womit einige Bestimmungen des Gesetzes
vom 28. Juli 1917, RGBl. Nr. 319, über das
Dienstverhältnis der Lehrerschaft an staatlichen
mittleren und niederen Unterrichtsanstalten
(Lehrerdienstpragmatik), erläutert werden, gemäß
Art. 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben
„Die Nebenverwendung von staatlichen Lehrern
an nichtstaatlichen Anstalten kann von der
Landesschulbehörde gestattet werden, wenn Gewähr
dafür geboten ist, daß hiedurch der genauen
Erfüllung aller lehramtlichen Pflichten
(§ 32) an der eigenen Anstalt kein Abbruch geschieht.
Das Ausmaß einer solchen Nebenverwendung
darf in der Regel ein Fünftel des Höchstausmaßes
der Lehrverpflichtung an der staatlichen
Anstalt nicht übersteigen (§ 30), kann
aber bei Vorwalten besonderer Gründe vorübergehend
für einzelne Schuljahre äußerstenfalls bis
zur Hälfte des Mindestausmaßes der Lehrverpflichtung
erweitert werden."
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. März 1973 in Kraft.