Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502_1972 AT

502. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen im Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 4. April 1918, Z. 38776 ex 1917

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 502. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen im Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 4. April 1918, Z. 38776 ex 1917

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. Oktober 1972, V 12/72-8

folgende Stelle des Abschnittes C Ziffer 7 im

Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht

vom 4. April 1918, Z. 38776 ex 1917 (Verordnungsblatt

für den Dienstbereich des k. k. Ministeriums

für Kultus und Unterricht Nr. 13/

1918), womit einige Bestimmungen des Gesetzes

vom 28. Juli 1917, RGBl. Nr. 319, über das

Dienstverhältnis der Lehrerschaft an staatlichen

mittleren und niederen Unterrichtsanstalten

(Lehrerdienstpragmatik), erläutert werden, gemäß

Art. 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben

„Die Nebenverwendung von staatlichen Lehrern

an nichtstaatlichen Anstalten kann von der

Landesschulbehörde gestattet werden, wenn Gewähr

dafür geboten ist, daß hiedurch der genauen

Erfüllung aller lehramtlichen Pflichten

(§ 32) an der eigenen Anstalt kein Abbruch geschieht.

Das Ausmaß einer solchen Nebenverwendung

darf in der Regel ein Fünftel des Höchstausmaßes

der Lehrverpflichtung an der staatlichen

Anstalt nicht übersteigen (§ 30), kann

aber bei Vorwalten besonderer Gründe vorübergehend

für einzelne Schuljahre äußerstenfalls bis

zur Hälfte des Mindestausmaßes der Lehrverpflichtung

erweitert werden."

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. März 1973 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →