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501_2003 AT

501. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Der Verband der schulerhaltenden evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem

Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, dem mit Wirkung vom 29. Jänner 1975 und kundgemacht mit

BGBl. Nr. 380/1975 die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zukam, wurde mit 31. August

2003 aufgelöst und hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

Das Evangelische Schulwerk A. B. Wien mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, wurde

mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß § 219 Abs. 1 der Kirchenverfassung

der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 des

zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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