501. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche wird kundgemacht
Der Verband der schulerhaltenden evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem
Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, dem mit Wirkung vom 29. Jänner 1975 und kundgemacht mit
BGBl. Nr. 380/1975 die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zukam, wurde mit 31. August
2003 aufgelöst und hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
Das Evangelische Schulwerk A. B. Wien mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, wurde
mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß § 219 Abs. 1 der Kirchenverfassung
der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 des
zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.