501. Verordnung: Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2003 jedenfalls erfüllen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 wird verordnet
Die nachstehend angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2003 die
Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen.
Erläuterungen
a) Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für
Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
b) Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet.
Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
c) Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in
denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung
(soweit möglich) in Klammern.