501. Verordnung: VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des
§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt
1. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985
a) Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit
der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) ................... 908 Euro
In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1
zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch nur.......... 454 Euro
b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) ............................ 1135 Euro
c) Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen
nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen
......................................................................................................................... 681 Euro
2. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
a) Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der
Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageau
41 Euro
b) Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der
Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand) ........................ 291 Euro
c) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) ............................ 378 Euro
3. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
a) Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der
Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war
(Schriftsatzaufwand) .................................................................................................. 908 Euro
b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) ............................ 1135 Euro
4. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) ........................................................... 454 Euro
§ 2. Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufwand am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes
notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten)
Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 20 Euro und
auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 34 Euro festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer
des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen
Zeitraum von acht Stunden, besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe.
Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, besteht kein
Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; zugleich tritt die Verordnung über die
Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 416/1994,
außer Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten
dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser
Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.