501. Verordnung: Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Hörgeräteakustiker (§ 94 Z 33
GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 2. Bei der Meisterprüfung benötigte hörbeeinträchtigte Personen und Hörgeräte sind dem Prüfungswerber
gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle beizustellen. Dies ist dem Prüfungswerber in
der Einladung zur Meisterprüfung bekannt zu geben.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß Abs. 2 und 3 und die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 4.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind Meisterarbeiten
gemäß Abs. 3 zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen
1. Anamnese und Otoskopie,
2.Messen der Reintonhörverluste beider Ohren für Luftleitung und Knochenleitung unter
Berücksichtigung der Vertäubung und Bestimmen der Unbehaglichkeitsschwelle und einer
Lautheitsskalierung,
3.Messen des Hörverlustes für Sprache, Bestimmen des Diskriminationsverlustes und der
Unbehaglichkeitsschwelle,
4. Hörgerätevorauswahl für eine beidohrige Versorgung nach Festlegung aller notwendigen
Hörgeräte- Kenndaten,
5. Ohrabdrucknahme, Kontrollotoskopie, Bearbeiten von Ohrabdrucken zur weiteren Verwendung,
6. Herstellen eines Hörsystems,
7. Voreinstellen von Hörgeräten in der Messbox,
8. Anpassen von Hörgeräten und Messkontrolle der akustischen und psychoakustischen Daten am
Kunden und
9. Verfassen eines Anpassberichtes.
(3) Die folgenden Meisterarbeiten sind an Personen auszuführen, welche die allgemein in der Praxis
vorkommenden Hörverluste aufweisen
1. Durchführung einer vollständigen Audiometrierung zur Auswahl eines Hörgerätes und
2. Durchführung einer Hörgeräteanpassung.
(4) Entsprechend der Auswahl durch die Meisterprüfungskommission sind zwei weitere Aufgaben
aus folgenden Bereichen auszuführen
1. Einbau eines Im-Ohr-Hörgerätes,
2. Herstellen einer Lärmschutz- oder Schwimmotoplastik,
3. Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,
4. Instandsetzen eines Hörgerätes,
5. Instandsetzen einer Otoplastik und
6. Programmieren von Hörgeräten insbesondere mittels PC.
(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung gemäß
Abs. 2 und 3 muss vom Prüfungswerber in sieben Stunden erwartet werden können. Der fachlich-
praktische Teil der Meisterprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist nach acht Stunden zu beenden. Die
Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 4 muss vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung gemäß Abs. 4 ist nach fünf Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken
1. Fachtechnologie (§ 5),
2. Audiologie und Audiometrie (§ 6),
3. Hörgeräteversorgung (§ 7),
4. Otoplastik und Labortechnik (§ 8),
5. Human- und Sozialwissenschaften (§ 9),
6. Service- und Reparaturtechnik (§ 10),
7. Gehörschutz (§ 11),
8. fachliche Sondervorschriften (§ 12) und
9. Fachkalkulation (§ 13).
(3) Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber in sieben
Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung ist als Fachgespräch (§ 14) durchzuführen. Sie darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachtechnologie
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachtechnologie hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Akustik und Biophysik des Hörens,
2. Elektrotechnik und elektrische Messtechnik,
3. Elektronik und Bauelemente und
4. Mathematik, Informatik und Statistik.
Audiologie und Audiometrie
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Audiologie und Audiometrie hat Fragen aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. allgemeine und spezielle Anatomie und Pathologie,
2. allgemeine und spezielle Physiologie und Pathophysiologie,
3. Psychoakustik,
4. Audiometrie (psychoakustische Methoden, Impedanz-Messung, elektrische Reaktionsaudiometrie
(ERA) und Messung otoakustischer Emissionen),
5. Neurologie und
6. Logopädie.
Hörgeräteversorgung
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Hörgeräteversorgung hat Fragen aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Aufbau und Wirkungsweise von Hörgeräten, medizinischen Hörhilfen und Implantaten,
2. Hörgerätemesstechnik
a) Kenndaten von Hörgeräten,
b) Normen,
c) Messverfahren und
d) Messgeräte,
3. Methoden der Hörgeräte-Anpassung
a) Auswahl von Hörgeräten,
b) Anpassalgorithmen,
c) Überprüfung der Anpassung und
d) Feineinstellung,
4. Nachsorge und Hörtraining und
5. Hörgerätezubehör und Zusatzgeräte.
Otoplastik und Labortechnik
§ 8. Die Prüfung im Gegenstand Otoplastik und Labortechnik hat Aufgaben aus folgenden Bereichen
zu umfassen
1. Ohrabdruck,
2. Otoplastik
a) Aufbau,
b) Wirkungsweise,
c) Anwendung,
d) akustische Dimensionierung und
e) Herstellverfahren
3. Im-Ohr-Schale
a) Aufbau,
b) Wirkungsweise,
c) Anwendung,
d) akustische Dimensionierung und
e) Herstellverfahren,
4. Gehörschutzotoplastik und
5. Materialien, Hilfsstoffe und Werkzeuge.
Human- und Sozialwissenschaften
§ 9. Die Prüfung im Gegenstand Human- und Sozialwissenschaften hat Aufgaben aus folgenden
Bereichen zu umfassen
1. allgemeine und spezielle Psychologie,
2. Gerontologie und
3. Linguistik und Phonetik.
Service- und Reparaturtechnik
§ 10. Die Prüfung im Gegenstand Service- und Reparaturtechnik hat Aufgaben aus folgenden
Bereichen zu umfassen
1. Fehlerdiagnose,
2. Warten und Instandsetzen von Hörgeräten,
3. Warten und Instandsetzen von Zubehör und
4. Warten und Instandsetzen von Messgeräten.
Gehörschutz
§ 11. Die Prüfung im Gegenstand Gehörschutz hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen
1. Lärmmessung,
2. Lärmbewertung,
3. Lärmschutzmitteltechnik und
4. Auswahl und Anpassung von Lärmschutzmitteln.
Fachliche Sondervorschriften
§ 12. Die Prüfung im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften hat Aufgaben aus folgenden
Bereichen zu umfassen
1. fachbezogene europäische und österreichische Normen,
2. Rechtsvorschriften betreffend die Ausbildung,
3. Rechtsvorschriften betreffend die Abwicklung der Versorgung mit Ärzten und Sozialversicherungsträgern,
4. Arbeitshygiene,
5. Unfallverhütung,
6. Umweltschutz und
7. Qualitätsmanagement.
Fachkalkulation
§ 13. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ermittlung des Verkaufspreises und der
Mehrwertsteuer für einen Hörbehelf zu umfassen.
Fachgespräch
§ 14. Das Fachgespräch hat Fragen über die praktische Anwendung des Fachwissens aus folgenden
Gegenständen zu umfassen
1. Fachtechnologie (§ 5),
2. Audiologie und Audiometrie (§ 6),
3. Hörgeräteversorgung (§ 7),
4. Otoplastik und Labortechnik (§ 8),
5. Human- und Sozialwissenschaften (§ 9),
6. Service- und Reparaturtechnik (§ 10) und
7. Gehörschutz (§ 11).
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976, BGBl. Nr. 71, über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker außer Kraft.
(3) Zeugnisse über den erbrachten Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Hörgeräteakustiker.