501. Verordnung: Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 14 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl.
Nr. 292/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1991, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ist an der Universität für Bodenkultur
Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt
sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
in der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten
der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder
Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so
zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien
abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 AHStG).
(6) Die Gesamtwochenstundenzahl der beiden Studienabschnitte darf insgesamt 210 Wochenstunden
nicht überschreiten.
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 75 bis 85
Wochenstunden aus folgenden Fächern
(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. b bis e
hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Darstellende Geometrie und technisches Zeichnen;
b) Chemie;
c) Physik;
d) Mechanik;
e) Statistik;
f) Elektrotechnik.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung (Prüfungsteil) der ersten Diplomprüfung setzt den Abschluß
der für die Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen voraus. Der Abschluß der ersten
Diplomprüfung setzt weiters die gültige Inskription der vier Semester des ersten Studienabschnittes voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung (gemäß § 5Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über Studienrichtungen
der Bodenkultur) setzt weiters die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
voraus.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung
des ersten Teiles dieser Prüfung und die Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) Mathematik;
b) Botanik;
c) Geologie und Bodenkunde;
d) Baustatik und Festigkeitslehre.
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 125 bis
135 Wochenstunden aus folgenden Fächern
(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. a bis f
hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 1
lit. i oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
zugehörigen Fach zu entnehmen. Der Kandidat ist berechtigt, das Thema aus einer Anzahl von
Vorschlägen nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen.
(2) Jenem Universitätslehrer, der das Thema der gewählten Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt
auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Ein-
vernehmen mit dem Studiendekan festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Instituts- oder Hausarbeit durchzuführen
ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Hochbau;
b) Bauwirtschaft und Baubetrieb;
c) Bodenphysik;
d) Volkswirtschaftslehre;
e) Rechtswissenschaften;
f) Abfallwirtschaft;
g) Hydrobiologie;
h) Maschinenkunde;
i) Gewässerkunde und Hydrometrie;
j) Wasserwirtschaftliche Planungsmethoden;
k) Verkehrsplanung und Straßenwesen;
l) Ingenieurgeologie.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die gültige Inskription der sechs Semester des zweiten Studienabschnittes;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
e) die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind
a) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
b) Erd- und Grundbau;
c) Verkehrswesen;
d) Konstruktiver Ingenieurbau;
e) Agrarische Operationen;
f) Raumplanung und Raumordnung;
g) Vermessung, Fernerkundung und Geoinformation;
h) Hydraulik.
Akademische Grade
§ 12. (1) An die Absolventinnen der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“, an Absolventen der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sind
nach Maßgabe der Verordnung über das Doktoratsstudium der Bodenkultur, BGBl. Nr. 230/1992, zur
Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
BGBl. Nr. 287/1970, tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser
Verordnung zu erlassen ist, außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung
dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens fünf
Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes fortzusetzen und zu beenden. Nach diesem Zeitpunkt
gelten sie als Studierende auf Grund der neuen Studienvorschriften. Sie sind aber berechtigt, sich durch
schriftliche Erklärung jederzeit dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung
zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.
(4) In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist festzulegen,
welche Prüfungen im Fall der Unterwerfung eines Studierenden unter die neuen Bestimmungen im
Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.