Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501_1993 AT

501. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 werden die Punkte am Ende der lit. k und 1 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt

,,m) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen."

2. § 12 a samt Überschrift lautet

„Bundeshöchstzahl

§ 12 a. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern."

3. Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

4. § 32 lautet

„§ 32. Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen gemäß § 13 a kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auch während des Jahres 1993 durch Verordnung ändern."

5. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

6. § 34 Abs. 8 lautet

„(8) Kundmachungen und Verordnungen gemäß §§ 12 a und 13 a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 501/1993 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden."

7. § 34 wird folgender Absatz 10 angefügt

„(10) § 1 Abs. 2 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1993 tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →