501. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in
der Fassung der UWG-Novelle 1988, BGBl.
Nr. 422, wird verordnet
Die Waschmittelkennzeichnungsverordnung
1974, BGBl. Nr. 692, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 637/1987, wird wie folgt
geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den
Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15,
Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10
und ET 15 gemäß ÖNORM EN 23 „Verpackungen
für pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel
(Abmessungen und Volumen)" vom 1. Oktober
1974 zu entsprechen. Zulässig sind auch Packungen
und quaderförmige Behältnisse mit dem nahezu
vierfachen, fünffachen, siebenfachen, achtfachen,
zehnfachen, zwölffachen oder fünfzehnfachen
Volumen des Formates E 1, sofern
1. die Packungen
a) mit dem nahezu vier- oder fünffachen
Volumen des Formates E 1 nicht höher als
die Packung des Formates E 5 sind,
b) mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder
zwölffachen Volumen des Formates E 1
nicht höher als die jeweils nächstgrößere
Packung gemäß ÖNORM EN 23 sind,
c) mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen
des Formates E 1 nicht höher als die
Packung des Formates E. 15 sind und
2. die Behältnisse
a) mit dem nahezu vier- oder fünffachen
Volumen des Formates E 1 nicht höher als
die Packung des Formates E 5 sind,
b) mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder
zwölffachen Volumen des Formates E 1
nicht höher als die Packung des Formates
E 10 sind,
c) mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen
des Formates E 1 nicht höher als die
Packung des Formates E 15 sind."
2. § 3 Z 6 lautet
„6. bei Produkten, die nur für Handwäsche
geeignet sind, die Angabe der Mindestlaugenmenge
in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration
für die Handwäsche bei der Dosierung
gemäß Z 9 lit. c basiert; bei sonstigen Produkten
die Angabe, wieviel Kilogramm Trockenwäsche
mit dem Inhalt der Packung oder des
Behältnisses im Einlaugenverfahren bei einer
Wasserhärte von 10° bis 16° dH gewaschen
werden können;"
3. § 3 Z 9 lit. b sublit. dd lautet
„dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,"
4. § 3 Z 9 lit. c lautet
„c) der Inhalt eines Meßbechers in Gramm
und, falls der Packung oder dem Behältnis
ein Meßbecher mit Milliliter-Kalibrierung
beigegeben ist, auch in Milliliter; ferner ist
für Produkte, die nur für Handwäsche
geeignet sind, anzugeben, für wieviel Liter
Waschlauge ein Meßbecher ausreicht,"