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501_1991 AT

501. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in

der Fassung der UWG-Novelle 1988, BGBl.

Nr. 422, wird verordnet

Die Waschmittelkennzeichnungsverordnung

1974, BGBl. Nr. 692, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 637/1987, wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den

Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15,

Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10

und ET 15 gemäß ÖNORM EN 23 „Verpackungen

für pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel

(Abmessungen und Volumen)" vom 1. Oktober

1974 zu entsprechen. Zulässig sind auch Packungen

und quaderförmige Behältnisse mit dem nahezu

vierfachen, fünffachen, siebenfachen, achtfachen,

zehnfachen, zwölffachen oder fünfzehnfachen

Volumen des Formates E 1, sofern

1. die Packungen

a) mit dem nahezu vier- oder fünffachen

Volumen des Formates E 1 nicht höher als

die Packung des Formates E 5 sind,

b) mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder

zwölffachen Volumen des Formates E 1

nicht höher als die jeweils nächstgrößere

Packung gemäß ÖNORM EN 23 sind,

c) mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen

des Formates E 1 nicht höher als die

Packung des Formates E. 15 sind und

2. die Behältnisse

a) mit dem nahezu vier- oder fünffachen

Volumen des Formates E 1 nicht höher als

die Packung des Formates E 5 sind,

b) mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder

zwölffachen Volumen des Formates E 1

nicht höher als die Packung des Formates

E 10 sind,

c) mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen

des Formates E 1 nicht höher als die

Packung des Formates E 15 sind."

2. § 3 Z 6 lautet

„6. bei Produkten, die nur für Handwäsche

geeignet sind, die Angabe der Mindestlaugenmenge

in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration

für die Handwäsche bei der Dosierung

gemäß Z 9 lit. c basiert; bei sonstigen Produkten

die Angabe, wieviel Kilogramm Trockenwäsche

mit dem Inhalt der Packung oder des

Behältnisses im Einlaugenverfahren bei einer

Wasserhärte von 10° bis 16° dH gewaschen

werden können;"

3. § 3 Z 9 lit. b sublit. dd lautet

„dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,"

4. § 3 Z 9 lit. c lautet

„c) der Inhalt eines Meßbechers in Gramm

und, falls der Packung oder dem Behältnis

ein Meßbecher mit Milliliter-Kalibrierung

beigegeben ist, auch in Milliliter; ferner ist

für Produkte, die nur für Handwäsche

geeignet sind, anzugeben, für wieviel Liter

Waschlauge ein Meßbecher ausreicht,"

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