501. Bundesgesetz: Tierversuchsgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Regelung von Versuchen an lebenden Tieren im
Sinne des § 2 mit dem Ziel, die Zahl der Tierversuche
zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern
a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens
(Art. 14 Abs. 1 B-VG),
b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1
Z 13 B-VG),
c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),
d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens,
des Veterinärwesens und des Ernährungswesens
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle
(Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie
e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen
des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist.
Definition
§ 2. Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle für das Tier belastenden, insbesondere mit
Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden
verbundenen experimentellen Eingriffe an oder
Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über
die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische
Betreuung hinausgehen und das Ziel
haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen
oder zu prüfen oder die Wirkung einer
bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.
Zulässigkeit von Tierversuchen
§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt
werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke
unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und
III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen
wird
a) für Forschung und Entwicklung,
b) für berufliche Ausbildung,
c) für medizinische Diagnose und Therapie,
d) für Erprobung und Prüfung natürlicher oder
künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen
oder Produkte,
e) für die Erkennung von Umweltgefährdungen
und
f) für die Gewinnung von Stoffen.
(2) Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur
durchgeführt werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
a) zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung
von Krankheiten bei Mensch oder
Tier,
b) zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer
Zustände oder Funktionen bei
Mensch oder Tier,
c) zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
d) zur Vermittlung beruflicher Ausbildung
oder
e) zur Vermeidung von Umweltgefährdungen
besteht;
2. die angestrebten Versuchsziele nicht durch
andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden
gemäß § 17) bzw. in den Fällen der
beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe,
insbesondere durch Film und andere
audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.
(3) Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,
a) wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches
tatsächlich und rechtlich zugänglich sind
und an deren Richtigkeit und Aussagekraft
keine berechtigten Zweifel bestehen,
b) wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen
oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
c) wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken
nicht erforderlich ist oder
d) wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche
Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten
Tierversuchs vorliegen, an deren
Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten
Zweifel bestehen, und sie in Österreich
auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften
behördlich anerkannt werden.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen,
welche Methoden bei der Durchführung von
Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der
Wissenschaften als überholt und daher unzulässig
anzusehen sind.
Leitende Grundsätze
§ 4. (1) Tierversuche müssen den Grundsätzen
der naturwissenschaftlichen Forschung entsprechen,
die zu prüfende Annahme und das gewählte
Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte
Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen
ist. Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf
die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns
durchzuführen.
(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von
Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf
das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche
und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch
zu überprüfen und an den anerkannten Stand der
Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung
und der Versuchstierkunde sowie
die Entwicklung der Meß- und der Labortechnik
sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere
auf ein Minimum herabzusetzen.
(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen
beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und
wissenschaftliche Verantwortung. Es ist die Pflicht
jedes Wissenschaftlers, Notwendigkeit und Angemessenheit
des von ihm geplanten, geleiteten oder
durchzuführenden Tierversuchs selbst zu prüfen
und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.
II. ABSCHNITT
Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen
§ 5. Tierversuche dürfen nur von den gemäß § 6
dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und
von Personen, die hiefür die entsprechende Genehmigung
im Sinne des § 7 haben, und unbeschadet
des § 9 nur nach Vorliegen einer Genehmigung im
Sinne des § 8 durchgeführt werden.
Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen
§ 6. (1) Eine Tierversuchseinrichtung ist auf
Antrag zu genehmigen, wenn
a) die erforderlichen Anlagen, Geräte und
Räumlichkeiten für eine der Gesundheit und
dem Wohlbefinden förderliche Haltung und
Pflege der jeweiligen Versuchstiere und für
eine fachgerechte Durchführung der beabsichtigten
Tierversuche zur Verfügung stehen,
b) das erforderliche sachkundige Personal insbesondere
auch zur Betreuung der Versuchstiere
vor, während und nach dem Versuch
vorhanden ist und eine tägliche Kontrolle der
Tiere ermöglicht und
c) die ordnungsgemäße Unterbringung und
Pflege der jeweiligen Versuchstiere sowie
ihre medizinische Versorgung gewährleistet
sind, um Belastungen möglichst zu vermeiden,
und
d) sichergestellt ist, daß auch unvorhergesehen
auftretende Belastungen der Versuchstiere so
rasch wie möglich gelindert oder beseitigt
werden.
(2) Die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung
ist der physischen oder juristischen Person
oder der Personengesellschaft des Handelsrechts
zu erteilen, die Träger der betreffenden Tierversuchseinrichtung
ist. Bei Tierversuchseinrichtungen
an Universitäten ist die Genehmigung dem jeweiligen
Institut zu erteilen.
Leiter von Tierversuchen
§ 7. Tierversuche dürfen nur von Personen oder
unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen
vorgenommen werden, denen dafür eine
Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige
Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen
Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit
abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem
Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der
Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über
ausreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen,
und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese
sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung
auf dem Gebiet einer sonstigen
naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer
Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem
über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu
erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß
§ 10 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Antrag für
Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen
von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen
betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung
für Personen zulassen, die über ausreichende
Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen
Universitätsstudien absolviert zu
haben.
Genehmigung von Tierversuchen
§ 8. (1) Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen,
wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 6
und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue
Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung,
geplantem Umfang (Tierarten und
Anzahl) sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten,
daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch
wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und
behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht
werden kann. Die Genehmigung, die die Art der
Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung
(§ 6) sowie den (die) Leiter des
(der) Tierversuche(s) (§ 7) zu bezeichnen hat, gilt
jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in
sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter
Zielsetzung.
(2) Die Genehmigung von Tierversuchen ist auf
Antrag dem Träger der Tierversuchseinrichtung
(§ 6 Abs. 2) oder dem jeweiligen Leiter des Tierversuchs
(§ 7) zu erteilen.
§ 9. (1) Eine Genehmigung von Tierversuchen ist
unbeschadet der Erfordernisse der §§ 6 und 7 nicht
erforderlich für
1. Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen
angeordnet oder auf Grund richterlicher
Anordnung durchzuführen sind,
oder
2. Tierversuche, die als Impfungen, Blutentnahmen
oder sonstige Maßnahmen diagnostischer
Art nach bereits erprobten Verfahren
vorgenommen werden und der Erkennung
insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden
bei Menschen oder Tier oder die der Prüfung
und Herstellung von Seren oder Impfstoffen
dienen.
(2) Tierversuche gemäß Abs. 1 sind der zuständigen
Behörde (§ 10 Abs. 2) im vorhinein unter
Angabe von Art und Umfang bekanntzugeben. Binnen
einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen
der Meldung hat die zuständige Behörde im Falle
der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 3
den (die) Tierversuch(e) zu untersagen.
Erteilung von Genehmigungen
§ 10. (1) Über die Erteilung der Genehmigungen
gemäß §§ 6 bis 8 hat die Behörde innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach Einlangen zu entscheiden.
Sie können inhaltlich beschränkt (insbesondere
auf bestimmte Tierarten), befristet, unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zur Wahrung der Einhaltung
der Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 11 erforderlich
ist. Eine derartige Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3
und 6 nachträglich wegfallen und dem Mangel
nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten
Frist abgeholfen wird oder Ergebnisse im Sinne des
§ 3 Abs. 3 zugänglich werden. Sie kann widerrufen
werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten
oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen
nicht erfüllt wird oder wenn wiederholt Strafen
wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 verhängt
wurden.
(2) Zuständige Behörde zur Erteilung der
Genehmigungen gemäß §§ 6 bis 8 ist
1. für Tierversuche in Angelegenheiten des
Hochschulwesens (§ 1 lit. a) sowie der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften
und ihrer Einrichtungen (§ 1 lit. b) der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung
2. in den sonstigen Angelegenheiten des § 1 lit. b
und in den Angelegenheiten des § 1 lit. c bis e
der Landeshauptmann in erster Instanz. Er
hat sich hiebei Sachverständiger zu bedienen.
Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
richtet sich an den jeweils
zuständigen Bundesminister.
(3) Der Wegfall von Voraussetzungen des § 6 ist
vom Inhaber der Genehmigung gemäß § 6 und der
Wegfall von Voraussetzungen gemäß § 3 sowie der
Wechsel in der Person des Leiters der Tierversuche
(§ 7) sind vom Inhaber einer Genehmigung gemäß
§ 8 der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
III. ABSCHNITT
Durchführung von Tierversuchen
§ 11. (1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche
Ausmaß zu beschränken. Die Durchführung
von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der
Wissenschaften zu entsprechen.
(2) Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes
1. Sie sind unter Vermeidung aller mit dem Versuchszweck
nicht notwendig verbundenen
Belastungen durchzuführen; die Versuchstiere
sind im erforderlichen Ausmaß sorgfältig
auf die Versuchsbedingungen vorzubereiten
und an diese zu gewöhnen.
2. Tierversuche sind mit der im Verhältnis zum
Versuchsziel geringstmöglichen Belastung
und der kleinstmöglichen Anzahl der Versuchstiere
durchzuführen.
3. Versuche an geschützten und wildlebenden
Tieren dürfen nur durchgeführt werden,
wenn der Zweck nicht auch mit anderen Tieren
oder nur mit einer größeren Anzahl oder
größeren Belastung anderer Tiere erreicht
werden kann.
4. Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet
werden, wenn sie für diesen Zweck oder als
Nutztiere gezüchtet oder zum Zeitpunkt ihrer
Geburt bestimmt worden sind. Ausnahmen
sind nur zulässig, wenn von der betreffenden
Art für Versuchszwecke oder als Nutztiere
gezüchtete oder bestimmte Individuen nicht
verfügbar sind oder der Zweck des Tierversuches
die Verwendung von Tieren anderer
Herkunft notwendig macht.
(3) Tierversuche müssen grundsätzlich unter
Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der
angestrebte Versuchszweck schließt eine Betäubung
aus oder der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung
verbundene Beeinträchtigung des Befindens
des Versuchstieres. Die Verwendung muskellähmender
Mittel ist bei Tierversuchen, die ohne
Betäubung vorgenommen werden, verboten.
(4) Tiere, bei denen operative Eingriffe vorgenommen
wurden, deren Folgen eine starke Beein-
trächtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen nach
Abschluß des Versuches für andere Versuchsvorhaben
nicht mehr verwendet werden, außer für Folgeversuche,
bei denen der Tod des Tieres eintritt,
solange die allgemeine Betäubung anhält.
(5) Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen
nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand
durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen
des § 7 entsprechen, als für den Versuch
geeignet festgestellt wurde.
(6) Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter
oder eine von ihm beauftragte Person,
die die Voraussetzungen des § 7 erfüllt, den
Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die
nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden,
sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn
nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben
nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere
unverzüglich schmerzlos zu töten.
IV. ABSCHNITT
Überwachung von Tierversuchen
§ 12. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses
Bundesgesetzes obliegt in den Angelegenheiten
des § 10 Abs. 2 Z 1 dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, in den Angelegenheiten
des § 10 Abs. 2 Z 2 dem Landeshauptmann.
(2) Die Behörden haben sich bei der Überprüfung
der Tierversuchseinrichtungen und der Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen fachlich
qualifizierter öffentlich Bediensteter zu bedienen.
(3) Personen, die von der Behörde hiezu beauftragt
sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich
ist, während der Betriebszeiten der Zutritt zu
den Tierversuchseinrichtungen (§ 6) zu gestatten,
jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen
und die Einsichtnahme in die einschlägigen
Unterlagen (Aufzeichnungen nach § 15, Rechnungen,
Korrespondenz) zu gestatten.
(4) Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan
auf Verlangen des Trägers der Tierversuchseinrichtung
oder seines Beauftragten oder des Leiters
der Tierversuche gemäß § 7 durch einen von
der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen.
Dem Inhaber der Tierversuchseinrichtung, seinem
Beauftragten oder dem Leiter der Tierversuche
steht es frei, das Kontrollorgan bei der Besichtigung
zu begleiten; auf Verlangen des Kontrollorgans
ist er hiezu verpflichtet.
(5) Jede Tierversuchseinrichtung (§ 6) ist mindestens
einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
Erlassung von Durchführungsbestimmungen
§ 13. Zur einheitlichen Durchführung dieses
Bundesgesetzes (§ 10 Abs. 2) hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen Bundesminister
und nach Anhörung einer im Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung einzurichtenden
Kommission durch Verordnung Richtlinien zu
erlassen. Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten
Stand der Wissenschaften in Ausführung
der leitenden Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen
über die Genehmigung und die Durchführung
von Tierversuchen, die Haltung und Unterbringung
der Versuchstiere sowie die Qualifikation
des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten
sachkundigen Personals enthalten.
§ 14. Die Vorschriften betreffend die Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten der
Menschen und Tiere, die Vorschriften betreffend
die Befugnis zur Vornahme medizinischer und diagnostischer
Untersuchungen sowie die Vorschriften
über die bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu
beachtenden Vorsichtsmaßnahmen bleiben unberührt.
V. ABSCHNITT
Erfassung von Tierversuchen
§ 15. Der Leiter der Tierversuche hat über die
Tierversuche Aufzeichnungen zu führen, die den
Zweck des Versuches, die Zahl, die Art und die
Herkunft der verwendeten Versuchstiere (bei
Affen, Hunden und Katzen überdies Geschlecht,
Rasse, eine an dem Tier allenfalls vorgenommene
Kennzeichnung sowie den Namen und die
Anschrift des Vorbesitzers), den Namen des Versuchsleiters
und die Ergebnisse des Versuches zu
beinhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind drei
Jahre ab Ende des Versuches aufzubewahren.
Statistische Erfassung
§ 16. (1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung
hat der zuständigen Behörde bis zum 31. Jänner
eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr
verwendeten Versuchstiere in folgender
Aufgliederung bekanntzugeben
a) Zahlen und Arten der insgesamt verwendeten
Versuchstiere,
b) Zahlen und Arten der zu medizinischen
Zwecken oder zu Ausbildungszwecken verwendeten
Versuchstiere,
c) Zahlen und Arten der zum Schutz des Menschen
oder der Umwelt verwendeten Versuchstiere
und
d) Zahlen und Arten der auf Grund von Gesetzen,
Verordnungen oder auf Grund richterlicher
Anordnung verwendeten Versuchstiere.
(2) Die jeweils zuständigen Bundesminister
haben die Art und Zahl der verwendeten Versuchstiere
aufgegliedert gemäß Abs. 1 statistisch zu
erfassen; diese Statistiken sind jeweils bis zum
30. Juni eines jeden Jahres über das vorangegangene
Kalenderjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
in der Form einer gemeinsamen Statistik zu
veröffentlichen.
VI. ABSCHNITT
Förderung von Ersatzmethoden
§ 17. Die gemäß § 1 zuständigen Bundesminister
haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
unter Bedachtnahme auf den Stand der
Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden
und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 3
Abs. 2 Z 2 zu fördern. Dabei soll angestrebt werden,
wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden
zu entwickeln, die eine Verringerung der
Anzahl oder der Belastung der Versuchstiere
ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich
machen.
VII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Wer
1. einen Tierversuch ohne behördliche Genehmigung
(§§ 6 bis 8) oder entgegen den
Bestimmungen der §§ 3, 5, 9 Abs. 2 und 11
Abs. 2 bis 6 durchführt oder
2. als Leiter von Tierversuchen (§ 7) nicht für
die Einhaltung der Bestimmungen des § 11
Abs. 2 bis 6 sorgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher
Begehung mit Geldstrafe bis zu 100000 S, bei fahrlässiger
Begehung mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen.
(2) Wer
1. als Leiter von Tierversuchen (§ 7) die Führung
von Aufzeichnungen nach § 15 unterläßt,
unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen
führt oder
2. Auskünfte nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig
oder unrichtig erteilt oder den Zutritt
oder die Einsichtnahme in Unterlagen nach
§ 12 Abs. 3 verweigert oder
3. als Inhaber einer Genehmigung die unverzügliche
Anzeige nach § 10 Abs. 3 oder
4. als Leiter von Tierversuchen die in § 16 Abs. 1
vorgesehenen Meldungen unterläßt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei
vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu
50000 S, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe
bis zu 25000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den
Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet.
§ 19. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen
Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen,
stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich
der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich
zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder
sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar aus dem
Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem Tierversuch
eine Gefahr für seine Gesundheit verbunden
ist.
VIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1974, außer Kraft.
(2) Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche
durchgeführt werden, und Leiter von Tierversuchen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes Tierversuche durchführen, haben
diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde
mit dem Antrag auf entsprechende Genehmigung
bekanntzugeben. Sie dürfen bis zur Entscheidung
der Behörde fortgesetzt werden. Wird kein Antrag
gestellt, so. endet die Berechtigung zur Durchführung
des Tierversuches mit Ablauf der Dreimonatsfrist.
(3) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Bekanntgabe über den
Antrag auf Erteilung von Genehmigungen gemäß
§§ 6 und 7 zu entscheiden und auf Grund des Tierversuchsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1974, erteilte
Bewilligungen, die nicht der geänderten Rechtslage
entsprechen, in Berücksichtigung der geänderten
Rechtslage abzuändern oder zu beheben. Bis zu
dieser Entscheidung dürfen Tierversuche im Rahmen
der bisherigen Bewilligungen weitergeführt
werden; gleiches gilt, wenn die Behörde innerhalb
der sechs Monate keine solche Entscheidung trifft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab seiner Kundmachung
erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem
Bundesgesetz in Kraft.
IX. ABSCHNITT
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
1. in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
2. in Angelegenheiten des .§ 1 lit. b der für die
jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des
Bundes zuständige Bundesminister,
3. in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. in Angelegenheiten des § 1 lit. d der Bundeskanzler,
5. in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in
Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie sowie
6. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales
betraut.