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501. Bundesgesetz: Tierversuchsgesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Bundesgesetz: Tierversuchsgesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die

Regelung von Versuchen an lebenden Tieren im

Sinne des § 2 mit dem Ziel, die Zahl der Tierversuche

zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern

a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens

(Art. 14 Abs. 1 B-VG),

b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen

Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1

Z 13 B-VG),

c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der

Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),

d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens,

des Veterinärwesens und des Ernährungswesens

einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

(Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie

e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen

des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß

Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist.

Definition

§ 2. Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle für das Tier belastenden, insbesondere mit

Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden

verbundenen experimentellen Eingriffe an oder

Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über

die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische

Betreuung hinausgehen und das Ziel

haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,

Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen

oder zu prüfen oder die Wirkung einer

bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.

Zulässigkeit von Tierversuchen

§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt

werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke

unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und

III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen

wird

a) für Forschung und Entwicklung,

b) für berufliche Ausbildung,

c) für medizinische Diagnose und Therapie,

d) für Erprobung und Prüfung natürlicher oder

künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen

oder Produkte,

e) für die Erkennung von Umweltgefährdungen

und

f) für die Gewinnung von Stoffen.

(2) Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur

durchgeführt werden, wenn

1. ein berechtigtes Interesse an den Versuchen

a) zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung

von Krankheiten bei Mensch oder

Tier,

b) zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer

Zustände oder Funktionen bei

Mensch oder Tier,

c) zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

d) zur Vermittlung beruflicher Ausbildung

oder

e) zur Vermeidung von Umweltgefährdungen

besteht;

2. die angestrebten Versuchsziele nicht durch

andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden

gemäß § 17) bzw. in den Fällen der

beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe,

insbesondere durch Film und andere

audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.

(3) Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,

a) wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches

tatsächlich und rechtlich zugänglich sind

und an deren Richtigkeit und Aussagekraft

keine berechtigten Zweifel bestehen,

b) wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen

oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,

c) wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken

nicht erforderlich ist oder

d) wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche

Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten

Tierversuchs vorliegen, an deren

Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten

Zweifel bestehen, und sie in Österreich

auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften

behördlich anerkannt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen,

welche Methoden bei der Durchführung von

Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der

Wissenschaften als überholt und daher unzulässig

anzusehen sind.

Leitende Grundsätze

§ 4. (1) Tierversuche müssen den Grundsätzen

der naturwissenschaftlichen Forschung entsprechen,

die zu prüfende Annahme und das gewählte

Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte

Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen

ist. Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf

die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns

durchzuführen.

(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von

Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf

das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche

und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch

zu überprüfen und an den anerkannten Stand der

Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung

und der Versuchstierkunde sowie

die Entwicklung der Meß- und der Labortechnik

sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere

auf ein Minimum herabzusetzen.

(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen

beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen

übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und

wissenschaftliche Verantwortung. Es ist die Pflicht

jedes Wissenschaftlers, Notwendigkeit und Angemessenheit

des von ihm geplanten, geleiteten oder

durchzuführenden Tierversuchs selbst zu prüfen

und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

II. ABSCHNITT

Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen

§ 5. Tierversuche dürfen nur von den gemäß § 6

dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und

von Personen, die hiefür die entsprechende Genehmigung

im Sinne des § 7 haben, und unbeschadet

des § 9 nur nach Vorliegen einer Genehmigung im

Sinne des § 8 durchgeführt werden.

Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen

§ 6. (1) Eine Tierversuchseinrichtung ist auf

Antrag zu genehmigen, wenn

a) die erforderlichen Anlagen, Geräte und

Räumlichkeiten für eine der Gesundheit und

dem Wohlbefinden förderliche Haltung und

Pflege der jeweiligen Versuchstiere und für

eine fachgerechte Durchführung der beabsichtigten

Tierversuche zur Verfügung stehen,

b) das erforderliche sachkundige Personal insbesondere

auch zur Betreuung der Versuchstiere

vor, während und nach dem Versuch

vorhanden ist und eine tägliche Kontrolle der

Tiere ermöglicht und

c) die ordnungsgemäße Unterbringung und

Pflege der jeweiligen Versuchstiere sowie

ihre medizinische Versorgung gewährleistet

sind, um Belastungen möglichst zu vermeiden,

und

d) sichergestellt ist, daß auch unvorhergesehen

auftretende Belastungen der Versuchstiere so

rasch wie möglich gelindert oder beseitigt

werden.

(2) Die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung

ist der physischen oder juristischen Person

oder der Personengesellschaft des Handelsrechts

zu erteilen, die Träger der betreffenden Tierversuchseinrichtung

ist. Bei Tierversuchseinrichtungen

an Universitäten ist die Genehmigung dem jeweiligen

Institut zu erteilen.

Leiter von Tierversuchen

§ 7. Tierversuche dürfen nur von Personen oder

unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen

vorgenommen werden, denen dafür eine

Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige

Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen

Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit

abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem

Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der

Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über

ausreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen,

und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese

sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung

auf dem Gebiet einer sonstigen

naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer

Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem

über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu

erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß

§ 10 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Antrag für

Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen

von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen

betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung

für Personen zulassen, die über ausreichende

Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen

Universitätsstudien absolviert zu

haben.

Genehmigung von Tierversuchen

§ 8. (1) Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen,

wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 6

und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue

Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung,

geplantem Umfang (Tierarten und

Anzahl) sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten,

daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch

wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und

behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht

werden kann. Die Genehmigung, die die Art der

Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung

(§ 6) sowie den (die) Leiter des

(der) Tierversuche(s) (§ 7) zu bezeichnen hat, gilt

jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in

sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter

Zielsetzung.

(2) Die Genehmigung von Tierversuchen ist auf

Antrag dem Träger der Tierversuchseinrichtung

(§ 6 Abs. 2) oder dem jeweiligen Leiter des Tierversuchs

(§ 7) zu erteilen.

§ 9. (1) Eine Genehmigung von Tierversuchen ist

unbeschadet der Erfordernisse der §§ 6 und 7 nicht

erforderlich für

1. Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen

angeordnet oder auf Grund richterlicher

Anordnung durchzuführen sind,

oder

2. Tierversuche, die als Impfungen, Blutentnahmen

oder sonstige Maßnahmen diagnostischer

Art nach bereits erprobten Verfahren

vorgenommen werden und der Erkennung

insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden

oder körperlichen Beschwerden

bei Menschen oder Tier oder die der Prüfung

und Herstellung von Seren oder Impfstoffen

dienen.

(2) Tierversuche gemäß Abs. 1 sind der zuständigen

Behörde (§ 10 Abs. 2) im vorhinein unter

Angabe von Art und Umfang bekanntzugeben. Binnen

einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen

der Meldung hat die zuständige Behörde im Falle

der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 3

den (die) Tierversuch(e) zu untersagen.

Erteilung von Genehmigungen

§ 10. (1) Über die Erteilung der Genehmigungen

gemäß §§ 6 bis 8 hat die Behörde innerhalb einer

Frist von sechs Wochen nach Einlangen zu entscheiden.

Sie können inhaltlich beschränkt (insbesondere

auf bestimmte Tierarten), befristet, unter

Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden

werden, soweit dies zur Wahrung der Einhaltung

der Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 11 erforderlich

ist. Eine derartige Genehmigung ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3

und 6 nachträglich wegfallen und dem Mangel

nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten

Frist abgeholfen wird oder Ergebnisse im Sinne des

§ 3 Abs. 3 zugänglich werden. Sie kann widerrufen

werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten

oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen

nicht erfüllt wird oder wenn wiederholt Strafen

wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 verhängt

wurden.

(2) Zuständige Behörde zur Erteilung der

Genehmigungen gemäß §§ 6 bis 8 ist

1. für Tierversuche in Angelegenheiten des

Hochschulwesens (§ 1 lit. a) sowie der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften

und ihrer Einrichtungen (§ 1 lit. b) der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung

2. in den sonstigen Angelegenheiten des § 1 lit. b

und in den Angelegenheiten des § 1 lit. c bis e

der Landeshauptmann in erster Instanz. Er

hat sich hiebei Sachverständiger zu bedienen.

Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes

richtet sich an den jeweils

zuständigen Bundesminister.

(3) Der Wegfall von Voraussetzungen des § 6 ist

vom Inhaber der Genehmigung gemäß § 6 und der

Wegfall von Voraussetzungen gemäß § 3 sowie der

Wechsel in der Person des Leiters der Tierversuche

(§ 7) sind vom Inhaber einer Genehmigung gemäß

§ 8 der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

III. ABSCHNITT

Durchführung von Tierversuchen

§ 11. (1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche

Ausmaß zu beschränken. Die Durchführung

von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der

Wissenschaften zu entsprechen.

(2) Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes

1. Sie sind unter Vermeidung aller mit dem Versuchszweck

nicht notwendig verbundenen

Belastungen durchzuführen; die Versuchstiere

sind im erforderlichen Ausmaß sorgfältig

auf die Versuchsbedingungen vorzubereiten

und an diese zu gewöhnen.

2. Tierversuche sind mit der im Verhältnis zum

Versuchsziel geringstmöglichen Belastung

und der kleinstmöglichen Anzahl der Versuchstiere

durchzuführen.

3. Versuche an geschützten und wildlebenden

Tieren dürfen nur durchgeführt werden,

wenn der Zweck nicht auch mit anderen Tieren

oder nur mit einer größeren Anzahl oder

größeren Belastung anderer Tiere erreicht

werden kann.

4. Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet

werden, wenn sie für diesen Zweck oder als

Nutztiere gezüchtet oder zum Zeitpunkt ihrer

Geburt bestimmt worden sind. Ausnahmen

sind nur zulässig, wenn von der betreffenden

Art für Versuchszwecke oder als Nutztiere

gezüchtete oder bestimmte Individuen nicht

verfügbar sind oder der Zweck des Tierversuches

die Verwendung von Tieren anderer

Herkunft notwendig macht.

(3) Tierversuche müssen grundsätzlich unter

Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der

angestrebte Versuchszweck schließt eine Betäubung

aus oder der mit dem Eingriff verbundene

Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung

verbundene Beeinträchtigung des Befindens

des Versuchstieres. Die Verwendung muskellähmender

Mittel ist bei Tierversuchen, die ohne

Betäubung vorgenommen werden, verboten.

(4) Tiere, bei denen operative Eingriffe vorgenommen

wurden, deren Folgen eine starke Beein-

trächtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen nach

Abschluß des Versuches für andere Versuchsvorhaben

nicht mehr verwendet werden, außer für Folgeversuche,

bei denen der Tod des Tieres eintritt,

solange die allgemeine Betäubung anhält.

(5) Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen

nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand

durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen

des § 7 entsprechen, als für den Versuch

geeignet festgestellt wurde.

(6) Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter

oder eine von ihm beauftragte Person,

die die Voraussetzungen des § 7 erfüllt, den

Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die

nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden,

sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn

nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben

nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere

unverzüglich schmerzlos zu töten.

IV. ABSCHNITT

Überwachung von Tierversuchen

§ 12. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses

Bundesgesetzes obliegt in den Angelegenheiten

des § 10 Abs. 2 Z 1 dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, in den Angelegenheiten

des § 10 Abs. 2 Z 2 dem Landeshauptmann.

(2) Die Behörden haben sich bei der Überprüfung

der Tierversuchseinrichtungen und der Einhaltung

der gesetzlichen Bestimmungen fachlich

qualifizierter öffentlich Bediensteter zu bedienen.

(3) Personen, die von der Behörde hiezu beauftragt

sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich

ist, während der Betriebszeiten der Zutritt zu

den Tierversuchseinrichtungen (§ 6) zu gestatten,

jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen

und die Einsichtnahme in die einschlägigen

Unterlagen (Aufzeichnungen nach § 15, Rechnungen,

Korrespondenz) zu gestatten.

(4) Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan

auf Verlangen des Trägers der Tierversuchseinrichtung

oder seines Beauftragten oder des Leiters

der Tierversuche gemäß § 7 durch einen von

der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen.

Dem Inhaber der Tierversuchseinrichtung, seinem

Beauftragten oder dem Leiter der Tierversuche

steht es frei, das Kontrollorgan bei der Besichtigung

zu begleiten; auf Verlangen des Kontrollorgans

ist er hiezu verpflichtet.

(5) Jede Tierversuchseinrichtung (§ 6) ist mindestens

einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.

Erlassung von Durchführungsbestimmungen

§ 13. Zur einheitlichen Durchführung dieses

Bundesgesetzes (§ 10 Abs. 2) hat der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem jeweils zuständigen Bundesminister

und nach Anhörung einer im Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung einzurichtenden

Kommission durch Verordnung Richtlinien zu

erlassen. Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten

Stand der Wissenschaften in Ausführung

der leitenden Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen

über die Genehmigung und die Durchführung

von Tierversuchen, die Haltung und Unterbringung

der Versuchstiere sowie die Qualifikation

des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten

sachkundigen Personals enthalten.

§ 14. Die Vorschriften betreffend die Verhütung

und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten der

Menschen und Tiere, die Vorschriften betreffend

die Befugnis zur Vornahme medizinischer und diagnostischer

Untersuchungen sowie die Vorschriften

über die bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu

beachtenden Vorsichtsmaßnahmen bleiben unberührt.

V. ABSCHNITT

Erfassung von Tierversuchen

§ 15. Der Leiter der Tierversuche hat über die

Tierversuche Aufzeichnungen zu führen, die den

Zweck des Versuches, die Zahl, die Art und die

Herkunft der verwendeten Versuchstiere (bei

Affen, Hunden und Katzen überdies Geschlecht,

Rasse, eine an dem Tier allenfalls vorgenommene

Kennzeichnung sowie den Namen und die

Anschrift des Vorbesitzers), den Namen des Versuchsleiters

und die Ergebnisse des Versuches zu

beinhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind drei

Jahre ab Ende des Versuches aufzubewahren.

Statistische Erfassung

§ 16. (1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung

hat der zuständigen Behörde bis zum 31. Jänner

eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr

verwendeten Versuchstiere in folgender

Aufgliederung bekanntzugeben

a) Zahlen und Arten der insgesamt verwendeten

Versuchstiere,

b) Zahlen und Arten der zu medizinischen

Zwecken oder zu Ausbildungszwecken verwendeten

Versuchstiere,

c) Zahlen und Arten der zum Schutz des Menschen

oder der Umwelt verwendeten Versuchstiere

und

d) Zahlen und Arten der auf Grund von Gesetzen,

Verordnungen oder auf Grund richterlicher

Anordnung verwendeten Versuchstiere.

(2) Die jeweils zuständigen Bundesminister

haben die Art und Zahl der verwendeten Versuchstiere

aufgegliedert gemäß Abs. 1 statistisch zu

erfassen; diese Statistiken sind jeweils bis zum

30. Juni eines jeden Jahres über das vorangegangene

Kalenderjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

in der Form einer gemeinsamen Statistik zu

veröffentlichen.

VI. ABSCHNITT

Förderung von Ersatzmethoden

§ 17. Die gemäß § 1 zuständigen Bundesminister

haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

unter Bedachtnahme auf den Stand der

Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden

und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 3

Abs. 2 Z 2 zu fördern. Dabei soll angestrebt werden,

wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden

zu entwickeln, die eine Verringerung der

Anzahl oder der Belastung der Versuchstiere

ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich

machen.

VII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 18. (1) Wer

1. einen Tierversuch ohne behördliche Genehmigung

(§§ 6 bis 8) oder entgegen den

Bestimmungen der §§ 3, 5, 9 Abs. 2 und 11

Abs. 2 bis 6 durchführt oder

2. als Leiter von Tierversuchen (§ 7) nicht für

die Einhaltung der Bestimmungen des § 11

Abs. 2 bis 6 sorgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher

Begehung mit Geldstrafe bis zu 100000 S, bei fahrlässiger

Begehung mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu

bestrafen.

(2) Wer

1. als Leiter von Tierversuchen (§ 7) die Führung

von Aufzeichnungen nach § 15 unterläßt,

unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen

führt oder

2. Auskünfte nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig

oder unrichtig erteilt oder den Zutritt

oder die Einsichtnahme in Unterlagen nach

§ 12 Abs. 3 verweigert oder

3. als Inhaber einer Genehmigung die unverzügliche

Anzeige nach § 10 Abs. 3 oder

4. als Leiter von Tierversuchen die in § 16 Abs. 1

vorgesehenen Meldungen unterläßt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei

vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu

50000 S, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe

bis zu 25000 S zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den

Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet.

§ 19. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen

Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen,

stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich

der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich

zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder

sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar aus dem

Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem Tierversuch

eine Gefahr für seine Gesundheit verbunden

ist.

VIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1974, außer Kraft.

(2) Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche

durchgeführt werden, und Leiter von Tierversuchen,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes Tierversuche durchführen, haben

diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde

mit dem Antrag auf entsprechende Genehmigung

bekanntzugeben. Sie dürfen bis zur Entscheidung

der Behörde fortgesetzt werden. Wird kein Antrag

gestellt, so. endet die Berechtigung zur Durchführung

des Tierversuches mit Ablauf der Dreimonatsfrist.

(3) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten

nach Einlangen der Bekanntgabe über den

Antrag auf Erteilung von Genehmigungen gemäß

§§ 6 und 7 zu entscheiden und auf Grund des Tierversuchsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1974, erteilte

Bewilligungen, die nicht der geänderten Rechtslage

entsprechen, in Berücksichtigung der geänderten

Rechtslage abzuändern oder zu beheben. Bis zu

dieser Entscheidung dürfen Tierversuche im Rahmen

der bisherigen Bewilligungen weitergeführt

werden; gleiches gilt, wenn die Behörde innerhalb

der sechs Monate keine solche Entscheidung trifft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab seiner Kundmachung

erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem

Bundesgesetz in Kraft.

IX. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

1. in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung,

2. in Angelegenheiten des .§ 1 lit. b der für die

jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des

Bundes zuständige Bundesminister,

3. in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4. in Angelegenheiten des § 1 lit. d der Bundeskanzler,

5. in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in

Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie sowie

6. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales

betraut.

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