501. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates hat Griechenland am 15. Juni 1988
seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der
unehelichen Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 339/1982) hinterlegt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich
des Übereinkommens mit Wirkung vom
1. Jänner 1986 auf die Insel Man erstreckt, wobei
Art. 6 Abs. 1 auf die Insel Man nicht angewendet
wird.
Ferner hat das Vereinigte Königreich gemäß
Art. 14 Abs. 2 die anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte und
abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1981 für fünf Jahre ab
24. Mai 1986 erneuert.
Luxemburg hat gemäß Art. 14 Abs. 2 die anläßlich
der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
erklärten Vorbehalte mit 18. Juni 1987 erneuert.