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501_1988 AT

501. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates hat Griechenland am 15. Juni 1988

seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der

unehelichen Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 339/1982) hinterlegt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich

des Übereinkommens mit Wirkung vom

1. Jänner 1986 auf die Insel Man erstreckt, wobei

Art. 6 Abs. 1 auf die Insel Man nicht angewendet

wird.

Ferner hat das Vereinigte Königreich gemäß

Art. 14 Abs. 2 die anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte und

abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1981 für fünf Jahre ab

24. Mai 1986 erneuert.

Luxemburg hat gemäß Art. 14 Abs. 2 die anläßlich

der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

erklärten Vorbehalte mit 18. Juni 1987 erneuert.

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