501. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Übereinkommens betreffend
die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,
BGBl. Nr. 346/1975, wird in Verbindung
mit dem Punzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/1967 verordnet
Der Anhang A der Verordnung vom 27. Juni
1975, BGBl. Nr. 358 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend die Prüfung und Bezeichnung
von Edelmetallgegenständen, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 512/1975, BGBl.
Nr. 349/1976, BGBl. Nr. 162/1985 und BGBl.
Nr. 185/1987 wird im Sinne des § 4 Abs. 4 genannter
Verordnung wie folgt geändert
„Die in Punkt IX abgebildeten neuen Amtszeichen
der ermächtigten Punzierungsämter der
Republik Portugal für Gold und Silber haben an
der mit „x" bzw. mit „xx" bezeichneten Stelle den
jeweils entsprechenden Feingehalt in Zahlen anzugeben.