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501_1986 AT

501. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 63 Steinamangerer

Straße von km 9,6 bis km 14,6 wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

24. Juli 1974, BGBl. Nr. 514, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.

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