501_1986
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501. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 501. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf
1986_501_0 501. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 63 Steinamangerer
Straße von km 9,6 bis km 14,6 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
24. Juli 1974, BGBl. Nr. 514, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.