501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung
der Gebührenpflicht
Gegenstand der Gebühr
§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt
die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte
und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der
an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen,
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden
Tarifs.
(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren
oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste
Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten
Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr
wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, begründet
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster
Instanz mit der Überreichung der Klage oder
des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1
angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen
mit dem Beginn der Niederschrift, bei
prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit
der Beurkundung durch den Richter;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das
Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt
der Überreichung des Schriftsatzes;
wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß
vorher die Klagserweiterung mit einem
Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist,
so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr
mit dem Beginn der Protokollierung;
c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter
und dritter Instanz mit der Überreichung der
Rechtsmittelschrift;
d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger
Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses
mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen
mit dem Beginn der Niederschrift;
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung
des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen
mit dem Beginn der Niederschrift;
f) für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren
aa) für den Konkurs mit der Zustellung des
im § 14 a Abs. 1 GEG angeführten
Beschlusses an den Masseverwalter;
bb) für das Ausgleichsverfahren mit der
Zustellung des im § 14 a Abs. 1 GEG
angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;
g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem
Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde
an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten
außerstreitigen Verfahren mit der
Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen
mit dem Beginn der Niederschrift;
i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten
außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;
2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung
der Eingäbe, bei Protokollaranträgen mit dem
Beginn der Niederschrift;
3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche
im außerstreitigen Verfahren mit
der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;
4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung
in die öffentlichen Bücher oder Register mit der
Vornahme der Eintragung;
5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche
Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451
Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90
bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift
über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der
Bewilligung;
6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in
Tarifpost 14 Z 1 und 2 angeführt sind, mit der
Abgabe der Erledigung des Antrages an die
Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4 und 5
angeführten Anträge mit deren Überreichung; bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus
der Urkundensammlung oder aus den Registerakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie
Grundbuchs- und Registerauszügen mit deren
Bestellung (Veranlassung);
9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren
mit deren Beginn.
Eingaben
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und
Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur
einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage
(der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält
oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen
bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben
und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein
Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt
und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere
Gebühr zu entrichten.
(3) Die im Tarif „für jede Seite" festgesetzte
Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch
wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene
Seiten sind bei der Berechnung der
Gebühr nicht zu berücksichtigen.
II. Art der Gebührenentrichtung
§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die
Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2
Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können
die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken,
durch Breistempelabdrucke, durch
Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des
Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,
oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer
(bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.
Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
vor Gericht befugt sind sowie öffentlich-rechtliche
Körperschaften können die Gebühren auch
durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)
konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht
wird, entrichten. Soweit nicht Gerichtskostenmarken
oder Freistempelabdrucke verwendet
werden, ist in diesen Fällen die Entrichtung der
Gebühren durch Befestigung des urschriftlichen
Zahlungsbeleges (des Überweisungsbeleges) auf
dem Schriftsatz nachzuweisen. Auf dem Zahlungsbeleg
(dem Überweisungsbeleg) sind der Vermerk
„Gerichtsgebühren" anzubringen und die am Verfahren
beteiligten Parteien genau zu bezeichnen.
Für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten
Einzahlungsbeleges (Überweisungsbeleges) erforderlich.
(2) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten
9 lit. c (Grundbuchsauszüge), 10 IV (Registerauszüge),
11 (Beglaubigungen und Beurkundungen),
14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren), 15
(Abschriften und Amtsbestätigungen) und die in
§ 29 Abs. 1 GUG (Abschriftgebühr) angeführt sind,
sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken
zu entrichten.
(3) In den Fällen, in denen die Abs. 1 und 2 nicht
anzuwenden sind, können die Gebühren durch
Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch
Freistempelabdrucke oder durch Einzahlung oder
Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes,
bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder
durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei
der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden; die
Entrichtung der Gebühr durch Überweisung oder
Bareinzahlung ist aber nur unter Anführung des
Aktenzeichens zulässig.
(4) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden,
so können die Gebühren durch Einzahlung
oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto
der Einbringungsstelle entrichtet werden.
Gerichtskostenmarken, Freistempelabdrucke,
Einzahlung
§ 5. Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken
mit dem Aufdruck „Justiz". Die
Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke
ersetzt werden. Der Bundesminister für
Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine
(eines Freistempelabdruckes) zur
Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür
nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein
Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht,
daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
(Abdrucken) festgesetzten Bedingungen
einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn die für die Genehmigung maßgebenden
Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte
die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn
der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren
hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen
Personen zur Verwendung überlassen hat. Der
Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen
einer einfachen und sparsamen Verwaltung
und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
durch Verordnung zu regeln
1. die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken,
insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe,
Einziehung, Neuauflage, Verwendung und
den Umtausch, wobei für den Umtausch unbrauchbarer
Gerichtskostenmarken ein Abzug von 20 vH
des Wertes vorzuschreiben ist;
2. die näheren Bestimmungen über die Genehmigung
und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine,
über die Art der Freistempelmaschinen
und deren Abdrucke, über die Überprüfung
des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke
sowie über die Verrechnung der
Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;
3. die näheren Bestimmungen über die Einzahlung
der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck
(Sonder)konto des Gerichtes.
III. Gebührenermittlung
Bemessungsgrundlage
§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde
zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt
sich aus den besonderen Bestimmungen
(Abschnitte B und C).
(2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage
ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden.
Die Hundeitsatz- und Tausendsatzgebühren
sind auf volle Schilling aufzurunden.
(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währung
die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet,
so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den
für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister
für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten
zu ermitteln.
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen
Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen
bestehen
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren
der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber,
betreibender Gläubiger); bei prätorischen
Vergleichen (§ 433 ZPO) jedoch beide vertragschließende
Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen;
2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden
Protokollen die einschreitende Partei;
3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus
der Urkundensammlung oder aus den Registerakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Grundbuchs-
und Registerauszügen derjenige, der darum
ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke
ausgestellt werden;
4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der
die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen
Interesse sie stattfindet.
(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen
am Verfahren Beteiligten haften für die
Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes
gesetzlich festgelegt ist.
(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38
ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht
nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der
Einschreitende verpflichtet.
(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben
Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen,
so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
V. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der
Verfahrenshilfe; Voraussetzungen
§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe
im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich
der Gebührenfreiheit auch außerhalb des
Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten
einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf
die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf
die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9
lit. c, Tarifpost 10 IV, auf die Abschriftgebühr nach
§ 29 Abs. 1 GUG sowie auf die Pauschalgebühren
nach den Tarifposten 6, 8 und 10.
Wirksamkeit der Verfahrenshilfe
§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so
tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem
sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf
Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht
zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht
(§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe
auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich
ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so
erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das
vorangegangene Verfahren.
(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe
gilt nur für das Verfahren, für das sie
bewilligt wurde, und für das Rechtsmittelverfahren.
Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie sich nur
dann, wenn zwischen dem Abschluß des Verfahrens
und der Einleitung der Exekution nicht mehr
als ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit im
Exekutionsverfahren gilt auch für die im Laufe und
aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden
Streitigkeiten.
Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen
Gründen
§ 10. Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sind befreit
1. der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,
deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten
Monopol- und Bundesbetriebe;
2. die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich
der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen
und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die
Befreiung von den Gerichts (Justizverwaltungs)
gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe,
bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme
einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit
unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in
Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt
sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und
Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach
Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf die
Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG;
4. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der
Gläubigerausschuß, außer
a) die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern
die Konkursmasse als Klägerin oder als
Rechtsmittelwerberin auftritt;
b) die Pauschalgebühren;
5. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat,
ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im
Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;
6. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.
Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf
Grund von Privatanklagen
§ 11. Genießt der Privatankläger persönliche
Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig,
falls ihm diese Befreiung nicht zusteht
und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens
verpflichtet ist.
Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf
andere am Verfahren beteiligte Personen
§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8
und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung
der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz
gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie
ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die
Rechtsnachfolger nicht über.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe
gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen
und gebührenbefreiten Personen eingebracht,
so hat die gebührenpflichtige Partei den
vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche
gilt für Abschriften (Duplikate), Amtsbestätigungen
(Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge
und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames
Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter
Personen ausgefertigt werden, weiters für die
Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen
gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien
teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch
gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt
wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig
sind (§ 7 Abs. 4).
Sachliche Gebührenfreiheit
§ 13. Ist die Befreiung von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme
der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden
ohne Beziehung auf bestimmte Personen
aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche
Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am
Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten
sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in
der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder
Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter
Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch
zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich
nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach
Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf die
Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG.
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER
DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM
EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozeß
Allgemeine Grundsätze
§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im
folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert
des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der
§§ 54 bis 60 JN.
Besondere Bestimmungen
§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist
der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher
nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.
(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren
von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen
geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen;
die Summe der geltend gemachten
Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas
anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage
für das ganze Verfahren.
(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung
begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung
zugrunde zu legen.
(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb
eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden
Anspruches als Bemessungsgrundlage; für
Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von
einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von
einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden
Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als
Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(5) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines
Schiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIII
und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3
sich ergebenden Einschränkung, der Wert des
Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen
Streites maßgebend.
Bewertung einzelner Streitigkeiten
§ 16. Die Bemessungsgrundlage beträgt
1. 6000 S bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der
Wohnung und über das Ausgedinge sowie
arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen
Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt
wird;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen
und Aufträgen zur Übergabe oder
Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten und Streitigkeiten über
Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über die Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses
der Vaterschaft auf Grund einer Klage
(§ 164 a ABGB);
e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft
zu einem unehelichen Kinde (§ 164 c
ABGB);
f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO),
Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen
(§ 37 EO);
2. 20000 S bei
a) Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von
Forderungen im Exekutionsverfahren und im
Konkurs betreffen;
b) Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis.
Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer
Grundlagen
§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht
nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln,
so ist folgender Wert zugrunde zu legen
a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten ein Betrag von 10000 S;
b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe
gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von
50000 S.
Wertänderungen
§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das
ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert,
so bildet — unbeschadet des § 16 — der geänderte
Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits
entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge
einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert
oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung,
deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die
Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren
Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete
Pauschalgebühr ist einzurechnen.
3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das
Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage
nur einen Teil des ursprünglichen
Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für
die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend.
Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln
sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der
Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert
zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber
zu entrichten. Ist der von der Anfechtung
betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat
ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift
zu bewerten; unterläßt er dies, ist der
Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren
der ganze Wert des ursprünglichen
Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die
Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für
die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend,
zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene
Entscheidung zugestellt worden ist.
(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren
tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren
zurückgezogen oder eingeschränkt wird
oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt
wird.
b) Im Exekutionsverfahren
§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage
der Betrag des durchzusetzenden
oder zu sichernden Anspruches.
(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die
§§ 14 bis 17 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren
ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß
vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß
maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im
Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden
oder zu sichernden Anspruches maßgebend.
Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren
nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes,
so kommt nur der Wert dieses Teiles in
Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung
eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen
Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im
Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist
der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exeku-
tionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß
maßgebende Wert des Streitgegenstandes
zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren
sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder
zu sichernden Anspruches bilden.
(3) Für Exekutionsanträge nach § 10 a EO
beträgt die Bemessungsgrundlage 6000 S.
(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für
die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das
Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren
oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt
wird.
II. Zahlungspflicht des Gegners der
gebührenbefreiten Partei
a) Im Zivilprozeß
§ 20. (1) In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei
persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
(§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der
Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei
zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm
die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder
soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen
hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
(2) Hiebei gelten folgende Bestimmungen
1. Der in einer aufgehobenen Entscheidung enthaltene
Kostenausspruch bleibt bis zur Fällung
einer neuen Entscheidung maßgebend.
2. Im Fall der Abänderung des Kostenausspruches
durch eine höhere Instanz ist ihr Spruch auch
für die Ersatzpflicht bezüglich der Gebühren der
unteren Instanz bestimmend. Soweit sich hienach
eine Änderung der Ersatzpflicht ergibt, ist die
Änderung von Amts wegen durchzuführen.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch
für die Entscheidungen höherer Instanz.
b) Im Exekutionsverfahren
§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete
zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die
die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt
hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der
Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen
wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren
dem Gläubiger zur Last fallen.
(2) Ist der betreibende Gläubiger von der Entrichtung
der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem
Beschluß, mit dem die Exekution auf bewegliche
körperliche Sachen bewilligt wird, dem Verpflichteten
gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4
lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser
Beschluß ist sofort vollstreckbar. Teilzahlungen
des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher sind
aber — soweit nicht eine anderslautende Widmung
entgegensteht — zunächst auf die Forderung des
betreibenden Gläubigers anzurechnen.
(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren
nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt
wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren,
die die gebührenbefreite Partei zu entrichten
gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung
des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO
ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren
sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der
Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht zur
Eintreibung von Gebühren und Kosten geführte
Exekutionsverfahren entstehen, gehören zu den
Kosten des Exekutionsverfahrens.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR
SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
I. Zahlungspflicht im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren
§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1
ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr
aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen
der Tarifpost 6 lit. a Z 2 obliegt die Zahlung der
Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen
der Tarifpost 6 lit. b dem Schuldner.
(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für
das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig
1. in den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 nach
Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen,
welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des
Gemeinschuldners übernommen haben;
3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses
der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der
Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung
zur Last fällt.
(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für
das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen,
die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten
des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.
II. Gebühren für Entscheidungen
über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen
Verfahren
§ 23. (1) Der Wert des Unterhaltsanspruches ist
nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen
zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen
zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt
wurde.
(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag
auch nur zum Teil erfolglos geblieben
ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.
Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren
auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen,
entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost
7 lit. b.
III. Verlassenschaftsabhandlung
§ 24. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen
am Todestage des Erblassers ermittelt.
Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten
Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen
Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte,
die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich
der Gebühren des Gerichtskommissärs)
und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die
Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern
und Noterben den Ersatz der
Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt,
zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser
die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
IV. Grundbuchsachen
Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr
§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung
(Hinterlegung, pfandweise Beschreibung,
Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c
GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung
richtet,
b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil
gereicht und
c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung
auch der Verpflichtete, soweit die
Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem
Gläubiger zur Last fällt.
(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes
Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil
sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen
Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß
die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende
Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so
erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht.
Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind
zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach
§ 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes
sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig
zurückzuzahlen.
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26. (1).Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr
maßgebende Wert ist bei der Eintragung
des Eigentumsrechtes und des Baurechtes —
ausgenommen in den Fällen der Vormerkung —
sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der
Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des
Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der
Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts-
und Schenkungssteuer zugrunde zu legen
wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu
berücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Betrag
(Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
anzugeben; dies gilt auch für den
Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt.
Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf
mehrere Personen übertragen werden, so sind die
auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom
Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt
hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen,
wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die
Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und
Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen
Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der
mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten
Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung
nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung
der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr
von Amts wegen neu zu bemessen.
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe
des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises)
maßgebend.
(2) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes
und bei der Anmerkung der Rangordnung
für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich
der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag,
§ 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich
der Nebengebührensicherstellung. Bei
Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein
als der der belasteten Forderung.
(3) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten
in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr
für jeden Berechtigten nach dem
Wert seiner Rechte zu berechnen.
(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines
Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren
gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen
begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil
des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
V. Gebühren für Beglaubigungen
und Beurkundungen
§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller
sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt
oder deren Erklärung beurkundet wird.
VI. Pauschalgebühren für sonstige
Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
§ 28. Zahlungspflichtig sind
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung
eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98
ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages
auferlegt wird, wird der Antrag aber
zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
(§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme
eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger
und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung
beantragt hat;
5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen
derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung
stattfindet;
6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der
bisherige Eigentümer und der Ersteher;
7. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.
VII. Wertberechnung bei der freiwilligen
gerichtlichen Schätzung,
der Ermittlung der Entschädigung
in Enteignungsfällen und der freiwilligen
gerichtlichen Feilbietung
§ 29. Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche
Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung
in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert
(Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit der
Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung verbundenen
Kosten zu bemessen; als freiwillige
gerichtliche Schätzungen sind solche Schätzungen
nicht anzusehen, die im Verfahren außer Streitsachen
angeordnet werden, um dem Gericht die zur
Durchführung des Verfahrens erforderlichen Wertgrundlagen
zu verschaffen, ebenso nicht Schätzungen,
die zum Zwecke der Gebührenbemessung vorgenommen
wurden. Die Gebühr für freiwillige
gerichtliche Feilbietungen ist von dem Feilbietungserlös
ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen
und sofort vom Erlös abzuziehen.
D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.
RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN
§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie
durch eine nachfolgende Entscheidung berührt
wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet
wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt
nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet
wurde;
2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung
zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch
unterbleibt.
(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von
Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die
Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der
Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht
für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag
der Präsident des Gerichtshofes erster
Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Gebühr entrichtet wurde.
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine
Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1
lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die
Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht
worden, so haben die zur Zahlung der Gebühr verpflichteten
Personen den fehlenden Gebührenbetrag
a) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. a, b, e, h, Z 2
und 7 im Ausmaß von 150% des jeweiligen
Tarifansatzes,
b) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. c im Ausmaß von
125% des jeweiligen Tarifansatzes
zu entrichten.
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als
Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr
verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und
die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz,
durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes
auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder
überreicht haben, jedoch
a) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. a, b, e, h, Z 2
und 7 nie mit mehr als mit einem Gesamtbetrag
von 10000 S,
b) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. c nie mit mehr
als mit einem Gesamtbetrag von 5000 S.
(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im
Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber
nicht, wenn
a) die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der
Überreichung der Eingabe auf das Postscheck
(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt
werden oder
b) im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren
der Überweisungsauftrag spätestens am
Tag der Überreichung der Eingabe von der
Kreditunternehmung (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen
und der Betrag innerhalb
von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2
angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)
konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.
(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung
des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn
dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden
konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis
zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
(§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und
dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des
Einzelfalles — insbesondere im Hinblick auf den
Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses
(§ 66 Abs. 1 ZPO) — nicht von vornherein als
unberechtigt anzusehen war.
F. EINBRINGUNG
§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen
des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
Tarif
I. Zivilprozesse
Anmerkungen
1; Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen
alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren
über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse
der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und
Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr
ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten,
ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt
wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch
für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für
Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen
außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen
Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach
Tarifpost 1 auf die Hälfte.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen
1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag
vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen,
so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf
ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage
oder der Antrag — ausgenommen den Fall einer
Überweisung nach § 230 a ZPO — von vornherein
zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge
sind zurückzuzahlen.
4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1
sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für
Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen,
die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt
werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr
als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die
weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren
nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr
nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt,
daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene
Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur
einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn
infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz
das Verfahren fortgesetzt wird.
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder
Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr
nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das
infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung
der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren
ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind Verfahren (einschließlich
Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen)
vor einem Arbeitsgericht bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis 6000 S.
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen
folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren,
Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse
in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO)
und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden
gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte
(Artikel XXIII EGZPO) entschieden
wird.
2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost
2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen,
in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften
begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften
Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu
entrichten.
3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr
nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt,
daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene
Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht,
wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von
jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten;
dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung
der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren
fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des
Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren
zweiter Instanz bei einem Wert des
Streitgegenstandes bis 6000 S.
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen
Revisionsverfahren und Verfahren über
Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne
Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein
ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel
handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann,
wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Nur in den Fällen, in denen eine außerordentliche
Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil
die Entscheidung nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
abhängt, der zur Wahrung der
Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung
erhebliche Bedeutung zukommt, ermäßigt
sich die Gebühr auf die Hälfte; bereits entrichtete
Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost
3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von
jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten;
dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im
Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren
dritter Instanz bei einem Wert des
Streitgegenstandes bis 6000 S.
II. Exekutionsverfahren
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a
unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung
mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten
Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost
4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der
zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der
Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der
Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderun-
gen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung.
Für. Exekutionsanträge, die den Beitritt
zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren
zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr
nach Tarifpost 4 zu entrichten.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages
der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die
Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte.
Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein
zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete
Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein
Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche
Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung,
Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr
nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr
nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost
4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den
Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften
begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften
Gerichtsgebühren nach Tarifpost
15 zu entrichten.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b
umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des
Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung
des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die
Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind
jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer
Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch
die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt
(§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag
der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b;
daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn
der Exekutionstitel von einem Arbeitsgericht (§ 1
Z 11 EO) stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis 6000 S.
III. Konkurs- und Ausgleichsverfahren
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe
vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach
Tarifpost 5.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost
5 sind mit Ausnahme der in Tarifpost 6 angeführten
Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein
Rechtsmittel erhoben wird.
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon
abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren
ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln.
Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren
gehört zu den bevorrechteten Forderungen
(§ 23 AO).
IV. Verfahren außer Streitsachen
Anmerkungen
1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 58
JN.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein
bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied
zwischen dem zuerkannten und dem bisher
zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren
abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage
der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag.
Wurde für die abgeänderte Entscheidung
eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie
bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung
oder Aberkennung rückzuerstatten.
4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig,
daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht
berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird.
Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten;
dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung
der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt
wird.
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder
aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren
für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt
früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Neben den Entscheidungsgebühren nach
Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts-
und Vormundschaftssachen keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Anmerkungen
1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich
aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der
Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens
zum Wert des früher abgehandelten
Vermögens hinzuzurechnen.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8
sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten;
dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel
erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr
nach Tarifpost 9 lit. b.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen
Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände
zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6. Findet mangels eines Vermögens oder bei
Nachlässen geringen Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung
nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wird
der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (§ 73
AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.
Anmerkungen
Zu a
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a
unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das
Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch).
Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a
fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG
auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der
Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die
Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in
den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte
angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu
entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung
einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des
Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen
Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft
oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche
Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag
um Eintragung in das Grundbuch.
4. Gebührenfrei sind
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen,
falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken
war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches
nach § 21 GUG.
Zu b
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen
sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen
im Wege der Grundbuchsberichtigung auf
Ansuchen vorgenommen werden.
6. Die Gebühr für die bücherliche Eintragung
zum Erwerb des Eigentums ermäßigt sich auf die
Hälfte, wenn der Ehegatte, Abkömmlinge des eingetragenen
Eigentümers oder Abkömmlinge des
eingetragenen Eigentümers gleichzeitig mit ihren
Ehegatten eingetragen werden. Als Abkömmlinge
gelten die ehelichen Kinder (§ 42 ABGB), die an
Kindes Statt angenommenen Personen, die unehelichen
Kinder (§ 42 ABGB) beim. Erwerb von der
Mutter und beim Erwerb vom Vater, der die Vaterschaft
anerkannt hat oder dessen Vaterschaft
rechtskräftig festgestellt worden ist, sowie die Stiefkinder
(jedoch nicht die Nachkommen der Stiefkinder).
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer
Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur
einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung
zu verschiedenen. Zeiten beantragt wird oder
wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen;
die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten
Eintragung zu entrichten.
8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung
a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben
Grundbuchskörpers eingetragen werden,
b) an mehreren nicht verblichenen Liegenschaften
oder Bauwerken erworben werden
(Anmerkung 11),
c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft
oder einem Bauwerk (Anmerkung 11)
und andererseits an einem Grundbuchskörper
(Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten
auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und
die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. Wird die Vormerkung zum Erwerb des
Eigentums oder des Baurechtes gerechtfertigt, so ist
in die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 3 die nach
Tarifpost 9 lit. b Z 2 entrichtete Gebühr einzurechnen.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft
oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht
oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung
der Urkunde über das Erwerbsgeschäft
(§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht
durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95
EO) "erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung
der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung
dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die
bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche
gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über
den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung
von Urkunden, aus der die Löschung solcher
Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9
lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung
der beabsichtigten Verpfändung nach
§ 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne
Änderung des Eigentumsrechtes;
d) Eintragungen von Pfandrechten, die der im
Grundbuch eingetragene Eigentümer bei der
gänzlichen oder teilweisen Übertragung seines
Rechtes sich vorbehält oder ausbedingt,
sofern dieser Antrag gleichzeitig mit dem
Antrag auf Bewilligung der Eintragung des
Eigentumsrechtes oder des Baurechtes
gestellt wird. Dies gilt auch, wenn bei einer
Verlassenschaftsabhandlung Nachlaßgrundstücke
auf einzelne Miterben übertragen und
zur Sicherstellung der anderen Miterben
Pfandrechte auf den übertragenen Nachlaßgrundstücken
eingetragen werden; die Eintragungsgebühr
ist jedoch zu entrichten,
soweit die Pfandrechte auch auf andere dem
Übernehmer gehörige Grundstücke eingetragen
werden;
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach
§ 222 EO.
Zu c
13. Gemeinschaftliche Grundbuchsauszüge über
mehrere in denselben oder in verschiedenen Grundbuchseinlagen
eingetragene Grundbuchskörper
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c nicht
nach der Anzahl der Grundbuchskörper oder
Grundbuchseinlagen, sondern nach der Anzahl der
beschriebenen Seiten.
14. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Grundbuchsauszug fortsetzungsweise beigesetzt
werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost
9 lit. c; die Gebühr ist auch dann zu entrichten,
wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer
weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des
ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten
Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen
von Grundbuchsauszügen im Zuge des
Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung
sind gebührenfrei.
15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie
Abschriften nach § 29 Abs. 1 GUG werden erst ausgefolgt,
wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost
10 sind in Registersachen keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die Eintragung
in den Registern verschiedener Gerichte
begehrt, so ist die Pauschalgebühr nur einmal zu
entrichten.
3. Der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b
unterliegt die Eintragung von Zweigniederlassungen,
deren Hauptniederlassung sich im In- oder
Ausland befindet.
4. In der Pauschalgebühr für die Eintragung der
Gesellschaft oder Genossenschaft ist auch die
Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten
Personen enthalten. Spätere
Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr
nach Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b.
5. Bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung
von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von
Geschäftsführern oder von persönlich haftenden
Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von
Geschäftsleitern oder von Prokuristen ist die
Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b nur
einmal zu entrichten.
6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften
und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (§§ 239 bis 244, 245 bis 253 AktG 1965),
Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 187/1954, und Umwandlungen
nach Art. III § 10 der GmbHNov. 1980,
BGBl. Nr. 320/1980, unterliegen der Pauschalgebühr
nach Tarifpost 10 I lit. e.
7. Anmerkung 7 zur Tarifpost 9 gilt sinngemäß,
wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren
Schiffen erworben werden.
8. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Registerauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden,
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 IV;
die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die
Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite
auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Registerauszuges
verwendeten Seite niedergeschrieben
wird.
9. Registerauszüge (Abschriften) werden erst
ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht
wird.
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift
auf einer Urkunde wird nach dem Wert des
Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen
und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind
aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes
nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf
einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der
Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost
11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag)
zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung
bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen,
die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt
werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach
Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom
Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf
einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage
der Wert des vortretenden Rechtes
maßgebend.
5. Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits
und die Unterfertigung der Anmeldung (§§ 12,
29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind
getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen
gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung),
so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr
nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf
einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes
nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr
nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11
lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist
die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und
Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die
Gebühr hiefür beigebracht wird.
Anmerkungen
1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der
Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen
wird.
2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen
nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine
Gebühr von 100 S zu entrichten.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost
12 sind keine weiteren Gebühren zu entrichten;
dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel
erhoben wird.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
Anmerkungen
1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost
13 sind in Strafverfahren auf Grund von
Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren
zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei
mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind
für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren
nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach
Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang
des Strafverfahrens zu entrichten.
3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind
jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung
des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt
wird.
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b
Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen
zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine
Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung
des Privatanklägers (§ 46 Abs. 4 StPO 1975), so
haftet er nicht für die Gebühren des Zahlungspflichtigen
Privatanklägers.
VI. Justizverwaltung
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 3 angeführte Amtshandlung
wird erst vorgenommen, wenn die
Gebühr hiefür beigebracht wird.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3 ist nur einmal
zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung
durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich
ist.
3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in
Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr
zu entrichten.
4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind
keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als
Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem
Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr
nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem Register
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 IV.
3. Gebührenfrei sind
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung
oder eines Vergleiches, die einer Partei von
Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses
für jene Personen und Behörden,
die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff.
GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses
für den Bevollmächtigten (Vertreter)
des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf
der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für
jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter
oder dem Ausgleichsverwalter erteilt
werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-,
Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen
sowie in Verlassenschaftssachen, in
denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung
stattfindet, ausgestellt
werden;
h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder
Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt
werden;
i) Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der
Urkundensammlung oder aus den
Registerakten) und Amtsbestätigungen
(Zeugnisse), die dem Staatsanwalt erteilt
werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte
Abschriften, die für einen bestimmten Zweck
gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren
nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu
einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung
und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken.
Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den
öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift
für die Urkundensammlung herzustellen ist,
ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen
Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle
einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung
sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei
mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90
letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber
die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der
Urkundensammlung hergestellt werden muß, das
Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der
Urkundensammlung oder aus den Registerakten)
und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst
ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht
wird.
ARTIKEL II
Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 135/1983, wird geändert wie
folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von
Amts wegen einzubringen
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten
verhängt worden sind oder deren Einbringung
nach besonderen Vorschriften den Gerichten
obliegt, und von den Gerichten für verfallen
erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;
3. die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges
sowie der Unterbringung nach § 21
Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht
für uneinbringlich erklärt worden sind;
4. die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe
(Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-,
Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel)
oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung
der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976, verhängt worden ist, sofern diese
Kosten nicht von einer Partei vorschußweise
berichtigt worden sind;
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die
aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von
einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind
insbesondere
a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb
des Gerichtes,
b) die Vollzugs- und Wegegebühren der
Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen
Zusteller,
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,
Dolmetsche und Beisitzer,
d) die Einschaltungskosten,
e) die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung
von Personen oder Sachen entstandenen
Kosten, mit Ausnahme der Belohnung
des Verwahrers;
6. die auf Grund besonderer Vorschriften aus
Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen
oder Stellen einzubringenden Beträge, insbesondere
a) die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters
und die ihm rechtskräftig auferlegten
Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich
bestellten Verwahrers,
b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der
Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der
Notar um ihre Einhebung ersucht,
c) die Kosten der durch einen gerichtlich
bestellten Revisor vorgenommenen Revision
von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die
von einer ausländischen Behörde aus Anlaß der
Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens
getragen wurden, auch wenn sie der
ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern
sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens
übersendeten Akten ergeben."
2. Der § 1 a wird aufgehoben.
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind,
sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt
wurde oder keine andere Regelung getroffen ist,
aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im
§ 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der
Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften
hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn
über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon
rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser
Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift
oder Entscheidung sind diese Beträge von
denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt
haben oder in deren Interesse die Amtshandlung
vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum
Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften
zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten
einer Amtshandlung, die den Betrag von 2000 S
übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder
berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht
(der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung
oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter
angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung
mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach
zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang
diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen
diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner
der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum
Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die
Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten
gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die
Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder
soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen
hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."
4. Im § 3
a) wird Abs. 2 aufgehoben und
b) hat die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen.
5. Im § 4 wird das Zitat „§ 1 Z 7" durch das Zitat
„§ 1 Z 6" ersetzt.
6. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten
„(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Geldbeträge
und bewegliche körperliche Sachen, die in die
Verwahrung der gerichtlichen Gefangenenhäuser,
Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach § 21
Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB genommen werden.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
durch Verordnung Eigengeldbeträge und
bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht
zur Gänze oder zum Teil auszunehmen,
wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges
gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs-
und Untersuchungshäftlingen, den
Strafgefangenen oder den Untergebrachten die
Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen
Vorschriften zugestandenen Begünstigungen
Gebrauch zu machen."
7. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten
Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht
aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können,
wird die Einbringung dieser Beträge von dem
hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster
Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag).
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der
geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten,
den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge
einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung
ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr
von 20 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag
ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."
8. Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt
„§ 6a. (1) Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2
GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der
in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren
aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten
werden. § 65 Abs. 2 und § 78 EO sind sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs keiner
Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.
(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst
stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte
Beschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangen
sind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO
berichtigt werden."
9. Im § 7
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Gegen den Zahlungsauftrag ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig. Der Zahlungspflichtige kann
aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages
beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen
Berichtigung verlangen. In Ansehung von
Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen
Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag
aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur
dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt
wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm
zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes
nicht entspricht."
b) hat der erste Satz des Abs. 4 zu lauten
„Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von
Amts wegen kann ferner der mit der Überprüfung
der Gebührenbestimmung namens des Bundes
betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 8) vornehmen."
c) tritt im Abs. 5 an die Stelle des Klammerzitates
„(§ 29 GJGebGes. 1962)" das Klammerzitat „(§ 26
GGG)".
10. Nach § 7 ist folgender § 7a einzufügen
„§ 7 a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung
über eine Justizverwaltungssache zuständig,
gelten folgende Abweichungen
a) über den Berichtigungsantrag entscheidet der
Bundesminister für Justiz;
b) die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle
beim Oberlandesgericht Wien;
c) über Stundung und Nachlaß entscheidet der
Bundesminister für Justiz."
11. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten
durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind,
kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter
Eintragung gegen die Geltendmachung der durch
das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither
eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet
werden."
12. Im § 9
a) treten in den Abs. 1 und 2 an die Stelle der
Beträge von 100000 S die Beträge von 300000 S;
b) tritt im Abs. 1 an die Stelle des Betrages von
10000 S der Betrag von 30000 S;
c) wird im Abs. 5 das Klammerzitat „(§ 1 Z 7)"
durch das Klammerzitat „(§ 1 Z 6)" ersetzt.
13. Im § 10 tritt an die Stelle des Klammerzitates
„(§ 6 Abs. 1)" das Klammerzitat „(§ 6)".
14. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so
ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen
Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle
beim Oberlandesgericht namens des Bundes
einzutreiben.
(2) Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf
bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO)
geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die
Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr
die Wertgrenze von 50 S nicht
übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung
eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist
von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung
ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge
nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen
sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht
zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).
(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland
zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 400 S
nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages
und der Eintreibung abzusehen."
15. Nach dem § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. Die Verwaltungsbehörden und die
Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der
Einbringungsstellen sowie der Kostenbeamten der
Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise
haben auch die Sozialversicherungsträger (der
Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten."
16. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 StPO
1960" durch das Zitat „§ 7 StPO 1975" ersetzt.
17. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des
Zahlungsauftrages (§ 6) den Zahlungspflichtigen
aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren
oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten
(Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung
kann insbesondere dann abgesehen werden,
wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht
gerechnet werden kann."
18. Nach § 14 ist folgender § 14 a einzufügen
„§ 14 a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen
für die Aufhebung des Konkurses oder die
gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfüllt
sind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsgericht)
den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner)
aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6
GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen,
die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten,
ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falle
eines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigung
des Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zu
ergehen.
(2) Beschlüsse des Gerichtes nach Abs. 1 können
vom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldner
oder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs angefochten
werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn
Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren
selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte
Beschlüsse nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung
des § 419 ZPO berichtigt werden."
19. Der § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Das Verfahren zur Vorschreibung und
Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie
der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchgeführt
werden.
(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchgeführt
werden, gelten folgende Besonderheiten
1. Die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter
Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; die
Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes
ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
2. Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung;
3. der Bund haftet für durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte
Schäden aus Fehlern bei der Durchführung
dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem Fehler in
der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der
Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."
ARTIKEL III
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Der § 27. Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1982, hat zu lauten
„(1) Für die im § 26 genannten Verfahren ist die
in der Tarifpost 12 lit. c des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz
— GGG bestimmte Pauschalgebühr
zu entrichten."
ARTIKEL IV
Änderung des Kartellgesetzes
Der § 121 des Kartellgesetzes, BGBl.
Nr. 460/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 247/1980, hat zu lauten
„§ 121. Für Verfahren nach § 34 gelten die Tarifposten
1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes —
GGG sinngemäß; der Streitwert ist mit 30000 S
anzunehmen."
ARTIKEL V
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 566/1983, wird geändert wie
folgt
1. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender weiterer Satz
angefügt
„Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren
und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren, Kosten von Amtshandlungen
außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und
Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen
sowie Kosten eines Kurators, die die Partei
nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismäßig
mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß
ihres Obsiegens entspricht."
2. Dem § 45 a Abs. 1 wird folgender weiterer
Satz angefügt
„Hat eine Partei von den im § 43 Abs. 1 letzter
Satz angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte
bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den
Mehrbetrag zu ersetzen."
3. Im § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a entfallen die Worte
„und Ausfertigungskosten".
ARTIKEL VI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen,
Vollziehung
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1985 in Kraft.
2. Durchführungsverordnungen können bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen
werden; sie dürfen jedoch frühestens mit
1. Jänner 1985 in Kraft treten.
3. Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, über
das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung
der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten
sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten
Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine
gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5
weiter.
4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen
und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese
Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz
keine andere Regelung trifft.
5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen
Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz
aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird,
tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung
des vorliegenden Bundesgesetzes.
6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983,
außer Kraft.
7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123
KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes
vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713,
bleiben unberührt.
8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde
anhängig sind, sind die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren
anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und
in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag
auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt
ist.
10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet
worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung
der Exekution beantragt, so unterliegt der erste
nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag
der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4.
Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr
zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge
und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen
anzuwenden.
11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen
sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf
Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für
die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes entstanden ist.
12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen
gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches
Verfahren eingeleitet worden ist, sind
für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann
weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung
vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht
worden ist.
13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren
über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen
anzuwenden, in denen diese Klage nach dem
31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für
das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung
der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren
in der Hauptsache sind in diesen Fällen
keine weiteren Gebühren zu entrichten.
14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen
Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden,
wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei
Gericht eingelangt ist.
15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus
der Urkundensammlung oder aus den Registerakten)
und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs-
und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt
werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller
die Ausstellung der Urkunde nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.