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501_1984 AT

501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung

der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt

die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte

und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der

an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen,

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden

Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren

oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste

Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten

Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr

wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, begründet

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster

Instanz mit der Überreichung der Klage oder

des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1

angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen

mit dem Beginn der Niederschrift, bei

prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit

der Beurkundung durch den Richter;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das

Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt

der Überreichung des Schriftsatzes;

wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß

vorher die Klagserweiterung mit einem

Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist,

so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr

mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter

und dritter Instanz mit der Überreichung der

Rechtsmittelschrift;

d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger

Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses

mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen

mit dem Beginn der Niederschrift;

e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung

des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen

mit dem Beginn der Niederschrift;

f) für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren

aa) für den Konkurs mit der Zustellung des

im § 14 a Abs. 1 GEG angeführten

Beschlusses an den Masseverwalter;

bb) für das Ausgleichsverfahren mit der

Zustellung des im § 14 a Abs. 1 GEG

angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;

g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem

Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde

an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten

außerstreitigen Verfahren mit der

Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen

mit dem Beginn der Niederschrift;

i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten

außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;

2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung

der Eingäbe, bei Protokollaranträgen mit dem

Beginn der Niederschrift;

3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche

im außerstreitigen Verfahren mit

der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;

4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung

in die öffentlichen Bücher oder Register mit der

Vornahme der Eintragung;

5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche

Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451

Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90

bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift

über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der

Bewilligung;

6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in

Tarifpost 14 Z 1 und 2 angeführt sind, mit der

Abgabe der Erledigung des Antrages an die

Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4 und 5

angeführten Anträge mit deren Überreichung; bei

Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus

der Urkundensammlung oder aus den Registerakten),

Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie

Grundbuchs- und Registerauszügen mit deren

Bestellung (Veranlassung);

9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren

mit deren Beginn.

Eingaben

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und

Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur

einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage

(der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält

oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen

bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben

und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes

bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein

Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt

und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere

Gebühr zu entrichten.

(3) Die im Tarif „für jede Seite" festgesetzte

Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch

wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene

Seiten sind bei der Berechnung der

Gebühr nicht zu berücksichtigen.

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die

Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2

Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können

die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken,

durch Breistempelabdrucke, durch

Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des

Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,

oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer

(bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.

Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

vor Gericht befugt sind sowie öffentlich-rechtliche

Körperschaften können die Gebühren auch

durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)

konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht

wird, entrichten. Soweit nicht Gerichtskostenmarken

oder Freistempelabdrucke verwendet

werden, ist in diesen Fällen die Entrichtung der

Gebühren durch Befestigung des urschriftlichen

Zahlungsbeleges (des Überweisungsbeleges) auf

dem Schriftsatz nachzuweisen. Auf dem Zahlungsbeleg

(dem Überweisungsbeleg) sind der Vermerk

„Gerichtsgebühren" anzubringen und die am Verfahren

beteiligten Parteien genau zu bezeichnen.

Für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten

Einzahlungsbeleges (Überweisungsbeleges) erforderlich.

(2) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten

9 lit. c (Grundbuchsauszüge), 10 IV (Registerauszüge),

11 (Beglaubigungen und Beurkundungen),

14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren), 15

(Abschriften und Amtsbestätigungen) und die in

§ 29 Abs. 1 GUG (Abschriftgebühr) angeführt sind,

sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken

zu entrichten.

(3) In den Fällen, in denen die Abs. 1 und 2 nicht

anzuwenden sind, können die Gebühren durch

Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch

Freistempelabdrucke oder durch Einzahlung oder

Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes,

bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder

durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei

der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden; die

Entrichtung der Gebühr durch Überweisung oder

Bareinzahlung ist aber nur unter Anführung des

Aktenzeichens zulässig.

(4) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden,

so können die Gebühren durch Einzahlung

oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto

der Einbringungsstelle entrichtet werden.

Gerichtskostenmarken, Freistempelabdrucke,

Einzahlung

§ 5. Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken

mit dem Aufdruck „Justiz". Die

Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke

ersetzt werden. Der Bundesminister für

Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine

(eines Freistempelabdruckes) zur

Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen,

wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür

nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein

Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht,

daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen

(Abdrucken) festgesetzten Bedingungen

einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,

wenn die für die Genehmigung maßgebenden

Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte

die für die Verwendung von Freistempelmaschinen

festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn

der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren

hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen

Personen zur Verwendung überlassen hat. Der

Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen

einer einfachen und sparsamen Verwaltung

und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

durch Verordnung zu regeln

1. die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken,

insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe,

Einziehung, Neuauflage, Verwendung und

den Umtausch, wobei für den Umtausch unbrauchbarer

Gerichtskostenmarken ein Abzug von 20 vH

des Wertes vorzuschreiben ist;

2. die näheren Bestimmungen über die Genehmigung

und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine,

über die Art der Freistempelmaschinen

und deren Abdrucke, über die Überprüfung

des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke

sowie über die Verrechnung der

Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;

3. die näheren Bestimmungen über die Einzahlung

der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck

(Sonder)konto des Gerichtes.

III. Gebührenermittlung

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde

zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt

sich aus den besonderen Bestimmungen

(Abschnitte B und C).

(2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage

ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden.

Die Hundeitsatz- und Tausendsatzgebühren

sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währung

die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet,

so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den

für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister

für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten

zu ermitteln.

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen

Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen

bestehen

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren

der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber,

betreibender Gläubiger); bei prätorischen

Vergleichen (§ 433 ZPO) jedoch beide vertragschließende

Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende

Vereinbarungen;

2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden

Protokollen die einschreitende Partei;

3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus

der Urkundensammlung oder aus den Registerakten),

Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Grundbuchs-

und Registerauszügen derjenige, der darum

ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke

ausgestellt werden;

4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der

die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen

Interesse sie stattfindet.

(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen

am Verfahren Beteiligten haften für die

Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes

gesetzlich festgelegt ist.

(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38

ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht

nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der

Einschreitende verpflichtet.

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben

Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen,

so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der

Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe

im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich

der Gebührenfreiheit auch außerhalb des

Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten

einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf

die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf

die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9

lit. c, Tarifpost 10 IV, auf die Abschriftgebühr nach

§ 29 Abs. 1 GUG sowie auf die Pauschalgebühren

nach den Tarifposten 6, 8 und 10.

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so

tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem

sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf

Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht

zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht

(§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe

auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich

ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so

erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das

vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe

gilt nur für das Verfahren, für das sie

bewilligt wurde, und für das Rechtsmittelverfahren.

Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie sich nur

dann, wenn zwischen dem Abschluß des Verfahrens

und der Einleitung der Exekution nicht mehr

als ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit im

Exekutionsverfahren gilt auch für die im Laufe und

aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden

Streitigkeiten.

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen

Gründen

§ 10. Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sind befreit

1. der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,

deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im

jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten

Monopol- und Bundesbetriebe;

2. die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich

der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres

öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen

und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die

Befreiung von den Gerichts (Justizverwaltungs)

gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe,

bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme

einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit

unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in

Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt

sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und

Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach

Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf die

Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG;

4. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der

Gläubigerausschuß, außer

a) die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern

die Konkursmasse als Klägerin oder als

Rechtsmittelwerberin auftritt;

b) die Pauschalgebühren;

5. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat,

ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im

Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

6. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf

Grund von Privatanklagen

§ 11. Genießt der Privatankläger persönliche

Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig,

falls ihm diese Befreiung nicht zusteht

und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verpflichtet ist.

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf

andere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8

und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung

der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz

gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie

ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die

Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe

gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen

und gebührenbefreiten Personen eingebracht,

so hat die gebührenpflichtige Partei den

vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche

gilt für Abschriften (Duplikate), Amtsbestätigungen

(Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge

und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames

Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter

Personen ausgefertigt werden, weiters für die

Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen

gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien

teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch

gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt

wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig

sind (§ 7 Abs. 4).

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13. Ist die Befreiung von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme

der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden

ohne Beziehung auf bestimmte Personen

aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche

Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am

Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten

sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in

der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder

Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter

Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch

zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich

nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach

Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf die

Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG.

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER

DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM

EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

Allgemeine Grundsätze

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im

folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert

des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der

§§ 54 bis 60 JN.

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist

der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher

nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren

von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen

geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen;

die Summe der geltend gemachten

Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas

anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage

für das ganze Verfahren.

(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung

begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung

zugrunde zu legen.

(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb

eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden

Anspruches als Bemessungsgrundlage; für

Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von

einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von

einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden

Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als

Bemessungsgrundlage anzunehmen.

(5) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines

Schiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIII

und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3

sich ergebenden Einschränkung, der Wert des

Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen

Streites maßgebend.

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. Die Bemessungsgrundlage beträgt

1. 6000 S bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der

Wohnung und über das Ausgedinge sowie

arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen

Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt

wird;

b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen

und Aufträgen zur Übergabe oder

Übernahme von Bestandgegenständen;

c) Bestandstreitigkeiten und Streitigkeiten über

Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

d) Streitigkeiten über die Feststellung der

Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses

der Vaterschaft auf Grund einer Klage

(§ 164 a ABGB);

e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft

zu einem unehelichen Kinde (§ 164 c

ABGB);

f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO),

Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen

(§ 37 EO);

2. 20000 S bei

a) Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von

Forderungen im Exekutionsverfahren und im

Konkurs betreffen;

b) Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis.

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer

Grundlagen

§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht

nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln,

so ist folgender Wert zugrunde zu legen

a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen

Streitigkeiten ein Betrag von 10000 S;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe

gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von

50000 S.

Wertänderungen

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das

ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert,

so bildet — unbeschadet des § 16 — der geänderte

Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits

entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge

einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert

oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung,

deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die

Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren

Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete

Pauschalgebühr ist einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das

Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage

nur einen Teil des ursprünglichen

Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für

die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend.

Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln

sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der

Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert

zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber

zu entrichten. Ist der von der Anfechtung

betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat

ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift

zu bewerten; unterläßt er dies, ist der

Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren

der ganze Wert des ursprünglichen

Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die

Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für

die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend,

zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene

Entscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren

tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren

zurückgezogen oder eingeschränkt wird

oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt

wird.

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage

der Betrag des durchzusetzenden

oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die

§§ 14 bis 17 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren

ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß

vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß

maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im

Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden

oder zu sichernden Anspruches maßgebend.

Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren

nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes,

so kommt nur der Wert dieses Teiles in

Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung

eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen

Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im

Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist

der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exeku-

tionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß

maßgebende Wert des Streitgegenstandes

zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren

sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie

allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder

zu sichernden Anspruches bilden.

(3) Für Exekutionsanträge nach § 10 a EO

beträgt die Bemessungsgrundlage 6000 S.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für

die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das

Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren

oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt

wird.

II. Zahlungspflicht des Gegners der

gebührenbefreiten Partei

a) Im Zivilprozeß

§ 20. (1) In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei

persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

(§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der

Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei

zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm

die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder

soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen

hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

(2) Hiebei gelten folgende Bestimmungen

1. Der in einer aufgehobenen Entscheidung enthaltene

Kostenausspruch bleibt bis zur Fällung

einer neuen Entscheidung maßgebend.

2. Im Fall der Abänderung des Kostenausspruches

durch eine höhere Instanz ist ihr Spruch auch

für die Ersatzpflicht bezüglich der Gebühren der

unteren Instanz bestimmend. Soweit sich hienach

eine Änderung der Ersatzpflicht ergibt, ist die

Änderung von Amts wegen durchzuführen.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch

für die Entscheidungen höherer Instanz.

b) Im Exekutionsverfahren

§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete

zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die

die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt

hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der

Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen

wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren

dem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist der betreibende Gläubiger von der Entrichtung

der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem

Beschluß, mit dem die Exekution auf bewegliche

körperliche Sachen bewilligt wird, dem Verpflichteten

gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4

lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser

Beschluß ist sofort vollstreckbar. Teilzahlungen

des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher sind

aber — soweit nicht eine anderslautende Widmung

entgegensteht — zunächst auf die Forderung des

betreibenden Gläubigers anzurechnen.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren

nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt

wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren,

die die gebührenbefreite Partei zu entrichten

gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung

des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO

ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren

sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der

Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht zur

Eintreibung von Gebühren und Kosten geführte

Exekutionsverfahren entstehen, gehören zu den

Kosten des Exekutionsverfahrens.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR

SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Zahlungspflicht im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1

ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr

aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen

der Tarifpost 6 lit. a Z 2 obliegt die Zahlung der

Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen

der Tarifpost 6 lit. b dem Schuldner.

(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für

das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig

1. in den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 nach

Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;

2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen,

welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des

Gemeinschuldners übernommen haben;

3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses

der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der

Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung

zur Last fällt.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für

das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen,

die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten

des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.

II. Gebühren für Entscheidungen

über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen

Verfahren

§ 23. (1) Der Wert des Unterhaltsanspruches ist

nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen

zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt

wird.

(2) Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen

zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt

wurde.

(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag

auch nur zum Teil erfolglos geblieben

ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.

Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren

auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen,

entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost

7 lit. b.

III. Verlassenschaftsabhandlung

§ 24. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen

am Todestage des Erblassers ermittelt.

Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten

Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen

Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte,

die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich

der Gebühren des Gerichtskommissärs)

und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die

Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern

und Noterben den Ersatz der

Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt,

zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser

die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

IV. Grundbuchsachen

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig

a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung

(Hinterlegung, pfandweise Beschreibung,

Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c

GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung

richtet,

b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil

gereicht und

c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung

auch der Verpflichtete, soweit die

Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem

Gläubiger zur Last fällt.

(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes

Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil

sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen

Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß

die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende

Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so

erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht.

Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind

zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach

§ 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes

sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig

zurückzuzahlen.

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1).Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr

maßgebende Wert ist bei der Eintragung

des Eigentumsrechtes und des Baurechtes —

ausgenommen in den Fällen der Vormerkung —

sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der

Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des

Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der

Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts-

und Schenkungssteuer zugrunde zu legen

wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu

berücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Betrag

(Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung

anzugeben; dies gilt auch für den

Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer

oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt.

Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf

mehrere Personen übertragen werden, so sind die

auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom

Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt

hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung

angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen,

wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die

Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und

Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen

Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der

mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten

Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung

nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung

der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr

von Amts wegen neu zu bemessen.

Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe

des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises)

maßgebend.

(2) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes

und bei der Anmerkung der Rangordnung

für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich

der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag,

§ 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich

der Nebengebührensicherstellung. Bei

Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein

als der der belasteten Forderung.

(3) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten

in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr

für jeden Berechtigten nach dem

Wert seiner Rechte zu berechnen.

(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines

Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren

gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen

begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil

des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

V. Gebühren für Beglaubigungen

und Beurkundungen

§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller

sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt

oder deren Erklärung beurkundet wird.

VI. Pauschalgebühren für sonstige

Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

§ 28. Zahlungspflichtig sind

1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung

eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98

ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages

auferlegt wird, wird der Antrag aber

zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;

2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

(§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;

3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme

eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger

und die Eigentümer der Liegenschaften;

4. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung

beantragt hat;

5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen

derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung

stattfindet;

6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der

bisherige Eigentümer und der Ersteher;

7. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

VII. Wertberechnung bei der freiwilligen

gerichtlichen Schätzung,

der Ermittlung der Entschädigung

in Enteignungsfällen und der freiwilligen

gerichtlichen Feilbietung

§ 29. Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche

Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung

in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert

(Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit der

Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung verbundenen

Kosten zu bemessen; als freiwillige

gerichtliche Schätzungen sind solche Schätzungen

nicht anzusehen, die im Verfahren außer Streitsachen

angeordnet werden, um dem Gericht die zur

Durchführung des Verfahrens erforderlichen Wertgrundlagen

zu verschaffen, ebenso nicht Schätzungen,

die zum Zwecke der Gebührenbemessung vorgenommen

wurden. Die Gebühr für freiwillige

gerichtliche Feilbietungen ist von dem Feilbietungserlös

ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen

und sofort vom Erlös abzuziehen.

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie

durch eine nachfolgende Entscheidung berührt

wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet

wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt

nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet

wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung

zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch

unterbleibt.

(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von

Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die

Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der

Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht

für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag

der Präsident des Gerichtshofes erster

Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei

Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Gebühr entrichtet wurde.

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine

Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1

lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die

Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht

worden, so haben die zur Zahlung der Gebühr verpflichteten

Personen den fehlenden Gebührenbetrag

a) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. a, b, e, h, Z 2

und 7 im Ausmaß von 150% des jeweiligen

Tarifansatzes,

b) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. c im Ausmaß von

125% des jeweiligen Tarifansatzes

zu entrichten.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als

Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr

verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und

die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz,

durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes

auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder

überreicht haben, jedoch

a) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. a, b, e, h, Z 2

und 7 nie mit mehr als mit einem Gesamtbetrag

von 10000 S,

b) in den Fällen des § 2 Z 1 lit. c nie mit mehr

als mit einem Gesamtbetrag von 5000 S.

(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im

Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber

nicht, wenn

a) die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der

Überreichung der Eingabe auf das Postscheck

(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt

werden oder

b) im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren

der Überweisungsauftrag spätestens am

Tag der Überreichung der Eingabe von der

Kreditunternehmung (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen

und der Betrag innerhalb

von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2

angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)

konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.

(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung

des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn

dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden

konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis

zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen

Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

(§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und

dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des

Einzelfalles — insbesondere im Hinblick auf den

Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses

(§ 66 Abs. 1 ZPO) — nicht von vornherein als

unberechtigt anzusehen war.

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen

des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

I. Zivilprozesse

Anmerkungen

1; Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen

alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen

Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren

über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse

der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und

Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr

ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten,

ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt

wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch

für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für

Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen

außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen

Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach

Tarifpost 1 auf die Hälfte.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen

1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag

vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen,

so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf

ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage

oder der Antrag — ausgenommen den Fall einer

Überweisung nach § 230 a ZPO — von vornherein

zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge

sind zurückzuzahlen.

4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1

sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für

Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen,

die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt

werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr

als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die

weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren

nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr

nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt,

daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene

Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur

einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn

infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz

das Verfahren fortgesetzt wird.

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder

Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr

nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das

infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung

der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren

ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind Verfahren (einschließlich

Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen)

vor einem Arbeitsgericht bei einem Wert des Streitgegenstandes

bis 6000 S.

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen

folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren,

Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse

in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO)

und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden

gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte

(Artikel XXIII EGZPO) entschieden

wird.

2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost

2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen,

in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften

begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften

Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu

entrichten.

3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr

nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt,

daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene

Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht,

wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von

jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten;

dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung

der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren

fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des

Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren

zweiter Instanz bei einem Wert des

Streitgegenstandes bis 6000 S.

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen

Revisionsverfahren und Verfahren über

Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne

Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein

ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel

handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang

des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann,

wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Nur in den Fällen, in denen eine außerordentliche

Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil

die Entscheidung nicht von der Lösung einer

Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts

abhängt, der zur Wahrung der

Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung

erhebliche Bedeutung zukommt, ermäßigt

sich die Gebühr auf die Hälfte; bereits entrichtete

Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost

3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von

jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten;

dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im

Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren

dritter Instanz bei einem Wert des

Streitgegenstandes bis 6000 S.

II. Exekutionsverfahren

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a

unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung

mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten

Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost

4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der

zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der

Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der

Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderun-

gen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung.

Für. Exekutionsanträge, die den Beitritt

zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren

zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr

nach Tarifpost 4 zu entrichten.

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages

der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die

Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte.

Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein

zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete

Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein

Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche

Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung,

Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr

nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr

nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost

4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch

dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den

Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften

begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften

Gerichtsgebühren nach Tarifpost

15 zu entrichten.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b

umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des

Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung

des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die

Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind

jedoch zu entrichten.

6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer

Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch

die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt

(§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag

der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b;

daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn

der Exekutionstitel von einem Arbeitsgericht (§ 1

Z 11 EO) stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes

bis 6000 S.

III. Konkurs- und Ausgleichsverfahren

Anmerkungen

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe

vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach

Tarifpost 5.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost

5 sind mit Ausnahme der in Tarifpost 6 angeführten

Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren

zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein

Rechtsmittel erhoben wird.

Anmerkungen

1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon

abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.

2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren

ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln.

Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren

gehört zu den bevorrechteten Forderungen

(§ 23 AO).

IV. Verfahren außer Streitsachen

Anmerkungen

1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 58

JN.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein

bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied

zwischen dem zuerkannten und dem bisher

zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren

abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage

der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag.

Wurde für die abgeänderte Entscheidung

eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie

bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung

oder Aberkennung rückzuerstatten.

4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig,

daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht

berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird.

Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten;

dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung

der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt

wird.

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder

aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren

für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt

früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7. Neben den Entscheidungsgebühren nach

Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts-

und Vormundschaftssachen keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch

dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Anmerkungen

1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich

aus § 24.

2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der

Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens

zum Wert des früher abgehandelten

Vermögens hinzuzurechnen.

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8

sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten;

dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel

erhoben wird.

4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr

nach Tarifpost 9 lit. b.

5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen

Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände

zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

6. Findet mangels eines Vermögens oder bei

Nachlässen geringen Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung

nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wird

der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (§ 73

AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.

Anmerkungen

Zu a

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a

unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das

Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch).

Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a

fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG

auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der

Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die

Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in

den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte

angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu

entrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung

einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des

Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen

Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft

oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche

Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag

um Eintragung in das Grundbuch.

4. Gebührenfrei sind

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen,

falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken

war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches

nach § 21 GUG.

Zu b

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen

sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen

im Wege der Grundbuchsberichtigung auf

Ansuchen vorgenommen werden.

6. Die Gebühr für die bücherliche Eintragung

zum Erwerb des Eigentums ermäßigt sich auf die

Hälfte, wenn der Ehegatte, Abkömmlinge des eingetragenen

Eigentümers oder Abkömmlinge des

eingetragenen Eigentümers gleichzeitig mit ihren

Ehegatten eingetragen werden. Als Abkömmlinge

gelten die ehelichen Kinder (§ 42 ABGB), die an

Kindes Statt angenommenen Personen, die unehelichen

Kinder (§ 42 ABGB) beim. Erwerb von der

Mutter und beim Erwerb vom Vater, der die Vaterschaft

anerkannt hat oder dessen Vaterschaft

rechtskräftig festgestellt worden ist, sowie die Stiefkinder

(jedoch nicht die Nachkommen der Stiefkinder).

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer

Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur

einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung

zu verschiedenen. Zeiten beantragt wird oder

wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen;

die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten

Eintragung zu entrichten.

8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte

für dieselbe Forderung

a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben

Grundbuchskörpers eingetragen werden,

b) an mehreren nicht verblichenen Liegenschaften

oder Bauwerken erworben werden

(Anmerkung 11),

c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft

oder einem Bauwerk (Anmerkung 11)

und andererseits an einem Grundbuchskörper

(Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil

erworben werden.

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten

auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und

die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10. Wird die Vormerkung zum Erwerb des

Eigentums oder des Baurechtes gerechtfertigt, so ist

in die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 3 die nach

Tarifpost 9 lit. b Z 2 entrichtete Gebühr einzurechnen.

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft

oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht

oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung

der Urkunde über das Erwerbsgeschäft

(§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht

durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95

EO) "erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung

der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung

dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die

bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche

gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über

den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung

von Urkunden, aus der die Löschung solcher

Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit

a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9

lit. b angeführten Rechten;

b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung

der beabsichtigten Verpfändung nach

§ 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne

Änderung des Eigentumsrechtes;

d) Eintragungen von Pfandrechten, die der im

Grundbuch eingetragene Eigentümer bei der

gänzlichen oder teilweisen Übertragung seines

Rechtes sich vorbehält oder ausbedingt,

sofern dieser Antrag gleichzeitig mit dem

Antrag auf Bewilligung der Eintragung des

Eigentumsrechtes oder des Baurechtes

gestellt wird. Dies gilt auch, wenn bei einer

Verlassenschaftsabhandlung Nachlaßgrundstücke

auf einzelne Miterben übertragen und

zur Sicherstellung der anderen Miterben

Pfandrechte auf den übertragenen Nachlaßgrundstücken

eingetragen werden; die Eintragungsgebühr

ist jedoch zu entrichten,

soweit die Pfandrechte auch auf andere dem

Übernehmer gehörige Grundstücke eingetragen

werden;

e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach

§ 222 EO.

Zu c

13. Gemeinschaftliche Grundbuchsauszüge über

mehrere in denselben oder in verschiedenen Grundbuchseinlagen

eingetragene Grundbuchskörper

unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c nicht

nach der Anzahl der Grundbuchskörper oder

Grundbuchseinlagen, sondern nach der Anzahl der

beschriebenen Seiten.

14. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Grundbuchsauszug fortsetzungsweise beigesetzt

werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost

9 lit. c; die Gebühr ist auch dann zu entrichten,

wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer

weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des

ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten

Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen

von Grundbuchsauszügen im Zuge des

Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung

sind gebührenfrei.

15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie

Abschriften nach § 29 Abs. 1 GUG werden erst ausgefolgt,

wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost

10 sind in Registersachen keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten.

2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die Eintragung

in den Registern verschiedener Gerichte

begehrt, so ist die Pauschalgebühr nur einmal zu

entrichten.

3. Der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b

unterliegt die Eintragung von Zweigniederlassungen,

deren Hauptniederlassung sich im In- oder

Ausland befindet.

4. In der Pauschalgebühr für die Eintragung der

Gesellschaft oder Genossenschaft ist auch die

Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten

Personen enthalten. Spätere

Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr

nach Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b.

5. Bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung

von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von

Geschäftsführern oder von persönlich haftenden

Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von

Geschäftsleitern oder von Prokuristen ist die

Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder II lit. b nur

einmal zu entrichten.

6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften

und Gesellschaften mit beschränkter

Haftung (§§ 239 bis 244, 245 bis 253 AktG 1965),

Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz

1954, BGBl. Nr. 187/1954, und Umwandlungen

nach Art. III § 10 der GmbHNov. 1980,

BGBl. Nr. 320/1980, unterliegen der Pauschalgebühr

nach Tarifpost 10 I lit. e.

7. Anmerkung 7 zur Tarifpost 9 gilt sinngemäß,

wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren

Schiffen erworben werden.

8. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Registerauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden,

unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 IV;

die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die

Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite

auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Registerauszuges

verwendeten Seite niedergeschrieben

wird.

9. Registerauszüge (Abschriften) werden erst

ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht

wird.

Anmerkungen

1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift

auf einer Urkunde wird nach dem Wert des

Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen

und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind

aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes

nicht zu berücksichtigen.

2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf

einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der

Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost

11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag)

zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung

bleibt hiebei unberücksichtigt.

3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen,

die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt

werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach

Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom

Gesamtwert zu bemessen.

4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf

einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage

der Wert des vortretenden Rechtes

maßgebend.

5. Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits

und die Unterfertigung der Anmeldung (§§ 12,

29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind

getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.

6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen

gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung),

so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr

nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf

einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes

nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr

nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11

lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist

die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.

10. Beglaubigungen von Unterschriften und

Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die

Gebühr hiefür beigebracht wird.

Anmerkungen

1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind

ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der

Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen

wird.

2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen

nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine

Gebühr von 100 S zu entrichten.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost

12 sind keine weiteren Gebühren zu entrichten;

dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel

erhoben wird.

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

Anmerkungen

1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost

13 sind in Strafverfahren auf Grund von

Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren

zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei

mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind

für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren

nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach

Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang

des Strafverfahrens zu entrichten.

3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind

jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch

dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung

des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt

wird.

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b

Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen

zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine

Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung

des Privatanklägers (§ 46 Abs. 4 StPO 1975), so

haftet er nicht für die Gebühren des Zahlungspflichtigen

Privatanklägers.

VI. Justizverwaltung

Anmerkungen

1. Die in der Tarifpost 14 Z 3 angeführte Amtshandlung

wird erst vorgenommen, wenn die

Gebühr hiefür beigebracht wird.

2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3 ist nur einmal

zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung

durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich

ist.

3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in

Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr

zu entrichten.

4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind

keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI

Anmerkungen

1. Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als

Amtsbestätigungen anzusehen.

2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem

Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr

nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem Register

unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 IV.

3. Gebührenfrei sind

a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung

oder eines Vergleiches, die einer Partei von

Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses

für jene Personen und Behörden,

die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff.

GBG 1955) zu verständigen sind;

c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses

für den Bevollmächtigten (Vertreter)

des Antragstellers;

d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf

der Ausfertigung des Exekutionstitels;

e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für

jede der Parteien;

f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter

oder dem Ausgleichsverwalter erteilt

werden;

g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-,

Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen

sowie in Verlassenschaftssachen, in

denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung

stattfindet, ausgestellt

werden;

h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder

Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt

werden;

i) Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der

Urkundensammlung oder aus den

Registerakten) und Amtsbestätigungen

(Zeugnisse), die dem Staatsanwalt erteilt

werden.

4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte

Abschriften, die für einen bestimmten Zweck

gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren

nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu

einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung

und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken.

Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den

öffentlichen Büchern und Registern.

5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift

für die Urkundensammlung herzustellen ist,

ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen

Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle

einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung

sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei

mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90

letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber

die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der

Urkundensammlung hergestellt werden muß, das

Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

6. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der

Urkundensammlung oder aus den Registerakten)

und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst

ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht

wird.

ARTIKEL II

Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,

BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 135/1983, wird geändert wie

folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von

Amts wegen einzubringen

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten

verhängt worden sind oder deren Einbringung

nach besonderen Vorschriften den Gerichten

obliegt, und von den Gerichten für verfallen

erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;

3. die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges

sowie der Unterbringung nach § 21

Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht

für uneinbringlich erklärt worden sind;

4. die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe

(Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-,

Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel)

oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung

der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 91/1976, verhängt worden ist, sofern diese

Kosten nicht von einer Partei vorschußweise

berichtigt worden sind;

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die

aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von

einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind

insbesondere

a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb

des Gerichtes,

b) die Vollzugs- und Wegegebühren der

Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen

Zusteller,

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,

Dolmetsche und Beisitzer,

d) die Einschaltungskosten,

e) die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung

von Personen oder Sachen entstandenen

Kosten, mit Ausnahme der Belohnung

des Verwahrers;

6. die auf Grund besonderer Vorschriften aus

Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen

oder Stellen einzubringenden Beträge, insbesondere

a) die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters

und die ihm rechtskräftig auferlegten

Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich

bestellten Verwahrers,

b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der

Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der

Notar um ihre Einhebung ersucht,

c) die Kosten der durch einen gerichtlich

bestellten Revisor vorgenommenen Revision

von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die

von einer ausländischen Behörde aus Anlaß der

Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens

getragen wurden, auch wenn sie der

ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern

sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens

übersendeten Akten ergeben."

2. Der § 1 a wird aufgehoben.

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind,

sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt

wurde oder keine andere Regelung getroffen ist,

aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im

§ 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der

Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften

hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn

über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon

rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser

Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift

oder Entscheidung sind diese Beträge von

denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt

haben oder in deren Interesse die Amtshandlung

vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum

Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften

zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten

einer Amtshandlung, die den Betrag von 2000 S

übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder

berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht

(der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung

oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter

angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung

mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach

zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang

diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen

diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner

der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum

Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die

Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten

gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die

Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder

soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen

hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."

4. Im § 3

a) wird Abs. 2 aufgehoben und

b) hat die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen.

5. Im § 4 wird das Zitat „§ 1 Z 7" durch das Zitat

„§ 1 Z 6" ersetzt.

6. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten

„(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Geldbeträge

und bewegliche körperliche Sachen, die in die

Verwahrung der gerichtlichen Gefangenenhäuser,

Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach § 21

Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB genommen werden.

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

durch Verordnung Eigengeldbeträge und

bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht

zur Gänze oder zum Teil auszunehmen,

wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges

gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs-

und Untersuchungshäftlingen, den

Strafgefangenen oder den Untergebrachten die

Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen

Vorschriften zugestandenen Begünstigungen

Gebrauch zu machen."

7. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten

Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht

aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können,

wird die Einbringung dieser Beträge von dem

hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster

Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der

geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten,

den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge

einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung

ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr

von 20 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag

ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."

8. Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt

„§ 6a. (1) Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2

GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der

in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren

aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten

werden. § 65 Abs. 2 und § 78 EO sind sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs keiner

Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.

(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst

stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte

Beschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangen

sind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO

berichtigt werden."

9. Im § 7

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Gegen den Zahlungsauftrag ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig. Der Zahlungspflichtige kann

aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages

beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen

Berichtigung verlangen. In Ansehung von

Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen

Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag

aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur

dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt

wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm

zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes

nicht entspricht."

b) hat der erste Satz des Abs. 4 zu lauten

„Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von

Amts wegen kann ferner der mit der Überprüfung

der Gebührenbestimmung namens des Bundes

betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist

(§ 8) vornehmen."

c) tritt im Abs. 5 an die Stelle des Klammerzitates

„(§ 29 GJGebGes. 1962)" das Klammerzitat „(§ 26

GGG)".

10. Nach § 7 ist folgender § 7a einzufügen

„§ 7 a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung

über eine Justizverwaltungssache zuständig,

gelten folgende Abweichungen

a) über den Berichtigungsantrag entscheidet der

Bundesminister für Justiz;

b) die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle

beim Oberlandesgericht Wien;

c) über Stundung und Nachlaß entscheidet der

Bundesminister für Justiz."

11. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten

durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind,

kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter

Eintragung gegen die Geltendmachung der durch

das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither

eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet

werden."

12. Im § 9

a) treten in den Abs. 1 und 2 an die Stelle der

Beträge von 100000 S die Beträge von 300000 S;

b) tritt im Abs. 1 an die Stelle des Betrages von

10000 S der Betrag von 30000 S;

c) wird im Abs. 5 das Klammerzitat „(§ 1 Z 7)"

durch das Klammerzitat „(§ 1 Z 6)" ersetzt.

13. Im § 10 tritt an die Stelle des Klammerzitates

„(§ 6 Abs. 1)" das Klammerzitat „(§ 6)".

14. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so

ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen

Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle

beim Oberlandesgericht namens des Bundes

einzutreiben.

(2) Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf

bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO)

geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die

Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.

(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr

die Wertgrenze von 50 S nicht

übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung

eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist

von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung

ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge

nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen

sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht

zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).

(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland

zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 400 S

nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages

und der Eintreibung abzusehen."

15. Nach dem § 11 wird folgender § 11 a eingefügt

„§ 11 a. Die Verwaltungsbehörden und die

Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses

Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der

Einbringungsstellen sowie der Kostenbeamten der

Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen

Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise

haben auch die Sozialversicherungsträger (der

Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten."

16. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 StPO

1960" durch das Zitat „§ 7 StPO 1975" ersetzt.

17. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des

Zahlungsauftrages (§ 6) den Zahlungspflichtigen

aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren

oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten

(Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung

kann insbesondere dann abgesehen werden,

wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht

gerechnet werden kann."

18. Nach § 14 ist folgender § 14 a einzufügen

„§ 14 a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen

für die Aufhebung des Konkurses oder die

gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfüllt

sind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsgericht)

den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner)

aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6

GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen,

die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten,

ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falle

eines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigung

des Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zu

ergehen.

(2) Beschlüsse des Gerichtes nach Abs. 1 können

vom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldner

oder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs angefochten

werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn

Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren

selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte

Beschlüsse nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung

des § 419 ZPO berichtigt werden."

19. Der § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Das Verfahren zur Vorschreibung und

Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie

der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchgeführt

werden.

(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchgeführt

werden, gelten folgende Besonderheiten

1. Die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter

Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; die

Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes

ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;

2. Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung;

3. der Bund haftet für durch den Einsatz der

automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte

Schäden aus Fehlern bei der Durchführung

dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen,

wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis

verursacht wird, das weder auf einem Fehler in

der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der

Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung

beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz,

BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."

ARTIKEL III

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Der § 27. Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1982, hat zu lauten

„(1) Für die im § 26 genannten Verfahren ist die

in der Tarifpost 12 lit. c des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz

— GGG bestimmte Pauschalgebühr

zu entrichten."

ARTIKEL IV

Änderung des Kartellgesetzes

Der § 121 des Kartellgesetzes, BGBl.

Nr. 460/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 247/1980, hat zu lauten

„§ 121. Für Verfahren nach § 34 gelten die Tarifposten

1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes —

GGG sinngemäß; der Streitwert ist mit 30000 S

anzunehmen."

ARTIKEL V

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 566/1983, wird geändert wie

folgt

1. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender weiterer Satz

angefügt

„Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren

und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen

Gebühren, Kosten von Amtshandlungen

außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen,

Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und

Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen

sowie Kosten eines Kurators, die die Partei

nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismäßig

mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß

ihres Obsiegens entspricht."

2. Dem § 45 a Abs. 1 wird folgender weiterer

Satz angefügt

„Hat eine Partei von den im § 43 Abs. 1 letzter

Satz angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte

bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den

Mehrbetrag zu ersetzen."

3. Im § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a entfallen die Worte

„und Ausfertigungskosten".

ARTIKEL VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen,

Vollziehung

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1985 in Kraft.

2. Durchführungsverordnungen können bereits

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen

werden; sie dürfen jedoch frühestens mit

1. Jänner 1985 in Kraft treten.

3. Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, über

das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung

der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten

Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine

gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5

weiter.

4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen

und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese

Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz

keine andere Regelung trifft.

5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen

Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz

aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird,

tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung

des vorliegenden Bundesgesetzes.

6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das

Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983,

außer Kraft.

7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123

KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes

vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713,

bleiben unberührt.

8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden,

die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde

anhängig sind, sind die bisherigen

Vorschriften anzuwenden.

9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren

anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und

in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag

auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt

ist.

10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet

worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung

der Exekution beantragt, so unterliegt der erste

nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag

der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4.

Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr

zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge

und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen

anzuwenden.

11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen

sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf

Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für

die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes entstanden ist.

12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen

gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches

Verfahren eingeleitet worden ist, sind

für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann

weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung

vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht

worden ist.

13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren

über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen

anzuwenden, in denen diese Klage nach dem

31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für

das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung

der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren

in der Hauptsache sind in diesen Fällen

keine weiteren Gebühren zu entrichten.

14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen

Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden,

wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei

Gericht eingelangt ist.

15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus

der Urkundensammlung oder aus den Registerakten)

und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs-

und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt

werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller

die Ausstellung der Urkunde nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.

16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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