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501. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Numismatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Numismatik

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengeset-

zes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr.

561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung

BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Numismatik ist an der

Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien ab dem Wintersemester 1983/84 für die

Dauer von vier Jahren einzurichten.

Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination

§ 2. (1) Der Studienversuch Numismatik besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von acht

Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen

je vier Semester.

(2) Das Studium des Studienversuches Numismatik

ist mit dem Studium einer Studienrichtung

(eines Studienzweiges) gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, beide

jeweils als erste oder als zweite Studienrichtung, zu

kombinieren.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Für das Studium des Studienversuches

Numismatik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren

Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

aus Latein abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der

Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl.

Nr. 365, abgelegt werden.

(3) Die Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2

besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen

Teil. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der

zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise

der Universitätslehrer, welche die entsprechende

Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen,

festzusetzen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im Studienversuch Numismatik sind im

ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

34 Wochenstunden aus den Pflicht- und

Wahlfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a bis c

genannten Fächern im Gesamtausmaß von zehn

Semesterwochenstunden einschließlich der im

Absatz 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 7 Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, und die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Numismatik haben aus Fächern, die anstelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtun-

gen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

30 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2

AHStG genannten Bedingungen die Ablegung

einer Vorprüfung über das Fach Nationalökonomie

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Numismatik;

b) das erste gemäß § 4 Abs. 2 lit. c gewählte

Fach;

c) das zweite gemäß § 4 Abs. 2 lit. c gewählte

Fach.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)

oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität

feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das

zuständige Organ der Universität die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienversuch Numismatik sind, sofern

er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 28 Wochenstunden aus den im Abs. 4

genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienversuch Numismatik sind, sofern

er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 4

lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(5) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Numismatik haben aus Fächern, die anstelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

(6) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Numismatik haben im zweiten Studienabschnitt an

einer zehntägigen Exkursion, verbunden mit Übungen

beziehungsweise Praktika im Inland (gilt als

zweistündig), teilzunehmen. Die Inskription hat im

Rahmen des im Abs. 4 lit. a genannten Faches zu

erfolgen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Wurde der Studienversuch Numismatik

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten

Bedingungen eine Vorprüfung zur zweiten

Diplomprüfung gemäß § 15 Abs. 5 AHStG abzulegen.

(2) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Numismatik haben vor der Zulassung zum

abschließenden Teil des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung den Nachweis der Kenntnis die

Sprache jenes Sprachbereiches zu erbringen, der im

Zusammenhang mit der Diplomarbeit steht. Ist dies

die lateinische Sprache, so ist an deren Stelle eine

moderne Fremdsprache zu wählen, die für die einschlägige

Sekundärliteratur relevant ist. Dieser

Nachweis kann durch das Reifezeugnis, durch eine

Einzelprüfung über als Freifach inskribierte Lehrveranstaltungen

im Gesamtausmaß von 6 Semesterwochenstunden

oder durch eine Bescheinigung

einer allgemein anerkannten außeruniversitären

Einrichtung erbracht werden. Die Entscheidung

hierüber obliegt dem Präses der Prüfungskommission.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Numismatik;

b) das gemäß § 7 Abs. 4 lit. b gewählte Fach;

c) das gemäß § 7 Abs. 4 lit. c gewählte Fach.

(2) Das im § 7 Abs. 4 lit. d genannte Fach ist bei

der Prüfung aus dem Fach Numismatik (Abs. 1

lit. a) mitzuberücksichtigen.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studienversuches

Numismatik oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind auf die

Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und kommissionell abzuhalten.

Verleihung des akademischen Grades Magister der

Philosophie

§ 10. An die Absolventen des Studienversuches

Numismatik wird der akademische Grad Magister

der Philosophie, lateinische Bezeichnung Magister

philosophiae, abgekürzt Mag. phil., verliehen.

Doktoratsstudium

§ 11. Absolventen des Studienversuches Numismatik

sind nach Maßgabe der Verordnung über

eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften,

BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie beziehungsweise der Naturwissenschaften

zuzulassen.

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