501. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Numismatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengeset-
zes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr.
561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung
BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Numismatik ist an der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien ab dem Wintersemester 1983/84 für die
Dauer von vier Jahren einzurichten.
Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination
§ 2. (1) Der Studienversuch Numismatik besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von acht
Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen
je vier Semester.
(2) Das Studium des Studienversuches Numismatik
ist mit dem Studium einer Studienrichtung
(eines Studienzweiges) gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, beide
jeweils als erste oder als zweite Studienrichtung, zu
kombinieren.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Für das Studium des Studienversuches
Numismatik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren
Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
aus Latein abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der
Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl.
Nr. 365, abgelegt werden.
(3) Die Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der
zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise
der Universitätslehrer, welche die entsprechende
Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen,
festzusetzen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im Studienversuch Numismatik sind im
ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
34 Wochenstunden aus den Pflicht- und
Wahlfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a bis c
genannten Fächern im Gesamtausmaß von zehn
Semesterwochenstunden einschließlich der im
Absatz 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 7 Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, und die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Numismatik haben aus Fächern, die anstelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtun-
gen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
30 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2
AHStG genannten Bedingungen die Ablegung
einer Vorprüfung über das Fach Nationalökonomie
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Numismatik;
b) das erste gemäß § 4 Abs. 2 lit. c gewählte
Fach;
c) das zweite gemäß § 4 Abs. 2 lit. c gewählte
Fach.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)
oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität
feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das
zuständige Organ der Universität die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienversuch Numismatik sind, sofern
er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 28 Wochenstunden aus den im Abs. 4
genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienversuch Numismatik sind, sofern
er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 4
lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(5) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Numismatik haben aus Fächern, die anstelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
(6) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Numismatik haben im zweiten Studienabschnitt an
einer zehntägigen Exkursion, verbunden mit Übungen
beziehungsweise Praktika im Inland (gilt als
zweistündig), teilzunehmen. Die Inskription hat im
Rahmen des im Abs. 4 lit. a genannten Faches zu
erfolgen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Wurde der Studienversuch Numismatik
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten
Bedingungen eine Vorprüfung zur zweiten
Diplomprüfung gemäß § 15 Abs. 5 AHStG abzulegen.
(2) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Numismatik haben vor der Zulassung zum
abschließenden Teil des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung den Nachweis der Kenntnis die
Sprache jenes Sprachbereiches zu erbringen, der im
Zusammenhang mit der Diplomarbeit steht. Ist dies
die lateinische Sprache, so ist an deren Stelle eine
moderne Fremdsprache zu wählen, die für die einschlägige
Sekundärliteratur relevant ist. Dieser
Nachweis kann durch das Reifezeugnis, durch eine
Einzelprüfung über als Freifach inskribierte Lehrveranstaltungen
im Gesamtausmaß von 6 Semesterwochenstunden
oder durch eine Bescheinigung
einer allgemein anerkannten außeruniversitären
Einrichtung erbracht werden. Die Entscheidung
hierüber obliegt dem Präses der Prüfungskommission.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Numismatik;
b) das gemäß § 7 Abs. 4 lit. b gewählte Fach;
c) das gemäß § 7 Abs. 4 lit. c gewählte Fach.
(2) Das im § 7 Abs. 4 lit. d genannte Fach ist bei
der Prüfung aus dem Fach Numismatik (Abs. 1
lit. a) mitzuberücksichtigen.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studienversuches
Numismatik oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind auf die
Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und kommissionell abzuhalten.
Verleihung des akademischen Grades Magister der
Philosophie
§ 10. An die Absolventen des Studienversuches
Numismatik wird der akademische Grad Magister
der Philosophie, lateinische Bezeichnung Magister
philosophiae, abgekürzt Mag. phil., verliehen.
Doktoratsstudium
§ 11. Absolventen des Studienversuches Numismatik
sind nach Maßgabe der Verordnung über
eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften,
BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie beziehungsweise der Naturwissenschaften
zuzulassen.