501_1979
AT
501. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und Pfarrwerfen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 501. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und Pfarrwerfen
1979_501_0 501. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und Pfarrwerfen
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße
wird im Bereich der Gemeinden Bischofshofen
und Pfarrwerfen wie folgt bestimmt
Die B 99 Katschberg Straße wird im Bereich
zwischen km 0,66 (alt) und km 0,78 (alt) auf die
bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.