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501_1979 AT

501. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und Pfarrwerfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Bischofshofen und Pfarrwerfen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße

wird im Bereich der Gemeinden Bischofshofen

und Pfarrwerfen wie folgt bestimmt

Die B 99 Katschberg Straße wird im Bereich

zwischen km 0,66 (alt) und km 0,78 (alt) auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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