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501_1978 AT

501. Verordnung: 19. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: 19. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die

Österreichische Salinen Aktiengesellschaft vom

1. Jänner 1979 an vermögensrechtlich zu beraten

und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden

zu vertreten.

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