Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501_1977 AT

501. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 152 Seeleiten Straße im Bereich der Gemeinden Steinbach am Attersee und St. Gilgen am Wolfgangsee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 152 Seeleiten Straße im Bereich der Gemeinden Steinbach am Attersee und St. Gilgen am Wolfgangsee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 152 Seeleiten Straße wird im Bereich der

Gemeinden Steinbach am Attersee und St. Gilgen

am Wolfgangsee wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 19,20 (alt), führt sodann die Ortschaft

Burgau südlich umfahrend in gestreckter Linienführung

und bindet bei km 21,572 (alt)/

km 21,421 (neu) wieder in die bestehende Trasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung, beim Amt der Salzburger

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steinbach

am Attersee und St. Gilgen am Wolfgangsee

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →