501. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtungen der Klassischen
Philologie umfassen folgende Studienrichtungen
und Studienzweige
a) Klassische Philologie (Latein),
1. Klassische Philologie (Latein),
2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren
Schulen aus Latein);
b) Klassische Philologie (Griechisch),
1. Klassische Philologie (Griechisch),
2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren
Schulen aus Griechisch).
(2) Die Studienrichtungen der Klassischen
Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck
und Salzburg einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für
die Studienzweige Klassische Philologie (Lehramt
an höheren Schulen aus Latein und Griechisch)
sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen
dieser Studienzweige ist auf die
Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren
Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der
höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges der
Klassischen Philologie (Latein oder Griechisch)
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges der Klassischen
Philologie (Lehramt an höheren Schulen
aus Latein oder Griechisch) besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit und
der in der Studienordnung für die pädagogische
Ausbildung für Lehramtskandidaten für das
Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von neuen Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2
Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) sowie aus Griechisch
(§ 2 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung
1975) ist vor der Immatrikulation
gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1
lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975) sowie aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b
der Hochschulberechtigungsverordnung 1975)
ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren
Semesters abzulegen; diese kann als Ergänzungsprüfung
gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 auch an der Fakultät, an der
die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannte Ergänzungsprüfung
besteht aus einem schriftlichen und aus
einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden
der entsprechenden Lehrveranstaltungen.
Werden Lehrveranstaltungen über das
betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist
der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission
aus dem Kreise der Universitätslehrer,
welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw.
Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In den Studienrichtungen (Studienzweigen)
der Klassischen Philologie (§ 1 Abs. 1)
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt 40 bis 50 Wochenstunden, davon
38 bis 44 Wochenstunden aus den Pflicht- und
Wahlfächern und mindestens 6 Wochenstunden
aus Freifächern, zu inskribieren. Die Zahl der
aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 7 Abs. 5 Z. 1
und Z. 2, Abs. 6 Z. 1 und Z. 2, § 10 Abs. 5
Z. 1 und Z. 2 sowie Abs. 6 Z. 1 und Z. 2, jeweils
lit. a bis c, genannten Fächern im Gesamtausmaß
bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich
der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden können.
(4) Die in § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im
ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges
der Klassischen Philologie haben aus Fächern,
die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Kollegialorgan oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 32 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer
im Ausmaß von mindestens 8 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die erfolgreiche Ablegung von
Vorprüfungen aus den an § 4 Abs. 2 Z. 1 lit. e
bzw. Z. 2 lit. e genannten Fächern voraus. Diese
Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite
Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der
Studienrichtung Klassische Philologie gewählt
wurde.
(2) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. In der Studienrichtung „Klassische Philologie
(Latein)"
a) Lateinische Sprache,
b) Grundzüge der Literaturgeschichte,
c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-,
Geistes- und Wirkungsgeschichte;
2. In der Studienrichtung „Klassische Philologie
(Griechisch)"
a) Griechische Sprache,
b) Grundzüge der Literaturgeschichte,
c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-,
Geistes- und Wirkungsgeschichte.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich
(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Kollegialorgan feststellt, daß dies nach
Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß
§ 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt
werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt der
Studienzweige „Klassische Philologie
(Latein)" und „Klassische
Philologie (Griechisch)"
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus
den beiden kombinierten Studienrichtungen
nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere
Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht
einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Kollegialorgan die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In einem Studienzweig der Klassischen
Philologie sind, sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung
des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden
aus den in Abs. 5 genannten Pflicht-
und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden
aus Freifächern, zu inskribieren.
(3) In einem Studienzweig der Klassischen
Philologie sind, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung
des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 28 bis 32 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen 26 bis 30 Wochenstunden
aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und
Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden
aus Freifächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde ein Studienzweig der Klassischen
Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so
sind während des zweiten Studienabschnittes
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(6) Wurde ein Studienzweig der Klassischen
Philologie als zweite Studienrichtung gewählt,
so sind während des zweiten Studienabschnittes
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(7) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges
der Klassischen Philologie haben aus Fächern,
die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Kollegialorgan oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß
von 2 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt die erfolgreiche Ablegung von
Vorprüfungen aus den in § 7 Abs. 5 Z. 1 lit. e,
Abs. 5 Z. 2 lit. e, Abs. 6 Z. 1 lit. d und Abs. 6
Z. 2 lit. d genannten Fächern voraus. Diese
Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite
Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der
Studienrichtungen der Klassischen Philologie gewählt
wurde.
(2) Wurde ein Studienzweig der Klassischen
Philologie als erste Studienrichtung gewählt,
so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
des Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie in
historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(3) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
1. Im Studienzweig „Klassische Philologie
(Latein)"
a) Lateinische Sprache,
b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein
sowie, sofern der Studienzweig
„Klassische Philologie (Latein)" als erste
Studienrichtung gewählt wurde, einschließlich
Mittellatein,
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte,
d) sofern der Studienzweig „Klassische
Philologie (Latein)" als erste Studienrichtung
gewählt wurde, das gemäß § 7
Abs. 5 Z. 1 lit. d gewählte Fach.
2. Im Studienzweig „Klassische Philologie
(Griechisch)"
a) Griechische Sprache,
b) Literaturgeschichte,
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte,
d) sofern der Studienzweig „Klassische Philologie
(Griechisch)" als erste Studienrichtung
gewählt wurde, das gemäß § 7 Abs. 5
Z. 2 lit. d gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist,
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung)
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt der
Studienzweige „Klassische Philologie
(Lehramt an höheren Schulen
aus Latein)" und „Klassische
Philologie (Lehramt an höheren
Schulen aus Griechisch)"
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10. (1) Auf die Einrechnung von Semestern
in den zweiten Studienabschnitt ist § 7 Abs. 1
anzuwenden.
(2) In einem Studienzweig der Klassischen
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind,
sofern er als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4
Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
36 bis 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5
genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens
2 Wochenstunden aus Freifächern, zu
inskribieren.
(3) In einem Studienzweig der Klassischen
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind,
sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4
Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
32 bis 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
30 bis 36 Wochenstunden aus den in Abs. 6
genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens
2 Wochenstunden aus Freifächern, zu
inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften
und neunten Semester mindestens je 5, in
den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten
Studienabschnittes jedoch mindestens je 15
zu betragen.
(5) Wurde ein Studienzweig der Klassischen
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(6) Wurde ein Studienzweig der Klassischen
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 11. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt die erfolgreiche Ablegung von
Vorprüfungen aus den in § 10 Abs. 5 Z. 1 lit. e,
Abs. 5 Z. 2 lit. e, Abs. 6 Z. 1 lit. e und Abs. 6
Z. 2 lit. e genannten Fächern voraus. Diese Vorprüfung
hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung
ein weiterer Studienzweig der Studienrichtungen
der Klassischen Philologie gewählt
wurde.
(2) Wurde ein Studienzweig der Klassischen
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als
erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung überdies eine
Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von
Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des
Studienzweiges wissenstheoretisch oder philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(3) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 12. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt
an höheren Schulen aus Latein)"
a) Lateinische Sprache,
b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein,
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c
genannten Fächern zuzuordnen.
2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt
an höheren Schulen aus Griechisch)"
a) Griechische Sprache,
b) Literaturgeschichte,
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c
genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer sind
schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen
Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen,
wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 4
und § 6 Abs. 3 gelten sinngemäß.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 13. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das
Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn
des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen
Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden
zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen
anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles und
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen.