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501. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtungen der Klassischen

Philologie umfassen folgende Studienrichtungen

und Studienzweige

a) Klassische Philologie (Latein),

1. Klassische Philologie (Latein),

2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren

Schulen aus Latein);

b) Klassische Philologie (Griechisch),

1. Klassische Philologie (Griechisch),

2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren

Schulen aus Griechisch).

(2) Die Studienrichtungen der Klassischen

Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck

und Salzburg einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für

die Studienzweige Klassische Philologie (Lehramt

an höheren Schulen aus Latein und Griechisch)

sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen

dieser Studienzweige ist auf die

Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren

Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der

höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges der

Klassischen Philologie (Latein oder Griechisch)

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges der Klassischen

Philologie (Lehramt an höheren Schulen

aus Latein oder Griechisch) besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit und

der in der Studienordnung für die pädagogische

Ausbildung für Lehramtskandidaten für das

Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von neuen Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2

Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) sowie aus Griechisch

(§ 2 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung

1975) ist vor der Immatrikulation

gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1

lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975) sowie aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b

der Hochschulberechtigungsverordnung 1975)

ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren

Semesters abzulegen; diese kann als Ergänzungsprüfung

gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 auch an der Fakultät, an der

die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden.

(3) Die in Abs. 2 genannte Ergänzungsprüfung

besteht aus einem schriftlichen und aus

einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden

der entsprechenden Lehrveranstaltungen.

Werden Lehrveranstaltungen über das

betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist

der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission

aus dem Kreise der Universitätslehrer,

welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw.

Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In den Studienrichtungen (Studienzweigen)

der Klassischen Philologie (§ 1 Abs. 1)

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt 40 bis 50 Wochenstunden, davon

38 bis 44 Wochenstunden aus den Pflicht- und

Wahlfächern und mindestens 6 Wochenstunden

aus Freifächern, zu inskribieren. Die Zahl der

aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 7 Abs. 5 Z. 1

und Z. 2, Abs. 6 Z. 1 und Z. 2, § 10 Abs. 5

Z. 1 und Z. 2 sowie Abs. 6 Z. 1 und Z. 2, jeweils

lit. a bis c, genannten Fächern im Gesamtausmaß

bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich

der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können.

(4) Die in § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im

ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges

der Klassischen Philologie haben aus Fächern,

die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Kollegialorgan oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 32 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer

im Ausmaß von mindestens 8 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die erfolgreiche Ablegung von

Vorprüfungen aus den an § 4 Abs. 2 Z. 1 lit. e

bzw. Z. 2 lit. e genannten Fächern voraus. Diese

Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite

Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der

Studienrichtung Klassische Philologie gewählt

wurde.

(2) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. In der Studienrichtung „Klassische Philologie

(Latein)"

a) Lateinische Sprache,

b) Grundzüge der Literaturgeschichte,

c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-,

Geistes- und Wirkungsgeschichte;

2. In der Studienrichtung „Klassische Philologie

(Griechisch)"

a) Griechische Sprache,

b) Grundzüge der Literaturgeschichte,

c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-,

Geistes- und Wirkungsgeschichte.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich

(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Kollegialorgan feststellt, daß dies nach

Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß

§ 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt

werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt der

Studienzweige „Klassische Philologie

(Latein)" und „Klassische

Philologie (Griechisch)"

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus

den beiden kombinierten Studienrichtungen

nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere

Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht

einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Kollegialorgan die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In einem Studienzweig der Klassischen

Philologie sind, sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung

des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden

aus den in Abs. 5 genannten Pflicht-

und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden

aus Freifächern, zu inskribieren.

(3) In einem Studienzweig der Klassischen

Philologie sind, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung

des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 28 bis 32 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen 26 bis 30 Wochenstunden

aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und

Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden

aus Freifächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde ein Studienzweig der Klassischen

Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so

sind während des zweiten Studienabschnittes

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(6) Wurde ein Studienzweig der Klassischen

Philologie als zweite Studienrichtung gewählt,

so sind während des zweiten Studienabschnittes

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(7) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges

der Klassischen Philologie haben aus Fächern,

die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Kollegialorgan oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß

von 2 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt die erfolgreiche Ablegung von

Vorprüfungen aus den in § 7 Abs. 5 Z. 1 lit. e,

Abs. 5 Z. 2 lit. e, Abs. 6 Z. 1 lit. d und Abs. 6

Z. 2 lit. d genannten Fächern voraus. Diese

Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite

Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der

Studienrichtungen der Klassischen Philologie gewählt

wurde.

(2) Wurde ein Studienzweig der Klassischen

Philologie als erste Studienrichtung gewählt,

so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

des Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(3) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

1. Im Studienzweig „Klassische Philologie

(Latein)"

a) Lateinische Sprache,

b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein

sowie, sofern der Studienzweig

„Klassische Philologie (Latein)" als erste

Studienrichtung gewählt wurde, einschließlich

Mittellatein,

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte,

d) sofern der Studienzweig „Klassische

Philologie (Latein)" als erste Studienrichtung

gewählt wurde, das gemäß § 7

Abs. 5 Z. 1 lit. d gewählte Fach.

2. Im Studienzweig „Klassische Philologie

(Griechisch)"

a) Griechische Sprache,

b) Literaturgeschichte,

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte,

d) sofern der Studienzweig „Klassische Philologie

(Griechisch)" als erste Studienrichtung

gewählt wurde, das gemäß § 7 Abs. 5

Z. 2 lit. d gewählte Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist,

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung)

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt der

Studienzweige „Klassische Philologie

(Lehramt an höheren Schulen

aus Latein)" und „Klassische

Philologie (Lehramt an höheren

Schulen aus Griechisch)"

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10. (1) Auf die Einrechnung von Semestern

in den zweiten Studienabschnitt ist § 7 Abs. 1

anzuwenden.

(2) In einem Studienzweig der Klassischen

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind,

sofern er als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4

Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

36 bis 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5

genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens

2 Wochenstunden aus Freifächern, zu

inskribieren.

(3) In einem Studienzweig der Klassischen

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind,

sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4

Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

32 bis 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

30 bis 36 Wochenstunden aus den in Abs. 6

genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens

2 Wochenstunden aus Freifächern, zu

inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften

und neunten Semester mindestens je 5, in

den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten

Studienabschnittes jedoch mindestens je 15

zu betragen.

(5) Wurde ein Studienzweig der Klassischen

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(6) Wurde ein Studienzweig der Klassischen

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 11. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt die erfolgreiche Ablegung von

Vorprüfungen aus den in § 10 Abs. 5 Z. 1 lit. e,

Abs. 5 Z. 2 lit. e, Abs. 6 Z. 1 lit. e und Abs. 6

Z. 2 lit. e genannten Fächern voraus. Diese Vorprüfung

hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung

ein weiterer Studienzweig der Studienrichtungen

der Klassischen Philologie gewählt

wurde.

(2) Wurde ein Studienzweig der Klassischen

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als

erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung überdies eine

Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von

Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des

Studienzweiges wissenstheoretisch oder philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(3) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 12. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt

an höheren Schulen aus Latein)"

a) Lateinische Sprache,

b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein,

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.

Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c

genannten Fächern zuzuordnen.

2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt

an höheren Schulen aus Griechisch)"

a) Griechische Sprache,

b) Literaturgeschichte,

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.

Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c

genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer sind

schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen

Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen,

wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 4

und § 6 Abs. 3 gelten sinngemäß.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 13. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das

Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn

des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen

Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden

zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen

anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles und

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen.

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