501_1975
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501. Verordnung: Befristete Ausnahme der Motor- und Getriebeöle von der Preisregelung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 501. Verordnung: Befristete Ausnahme der Motor- und Getriebeöle von der Preisregelung
1975_501_0 501. Verordnung: Befristete Ausnahme der Motor- und Getriebeöle von der Preisregelung
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Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Preisregelungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 151, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1974 wird nach Anhörung
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen
Arbeiterkammertages verordnet
Die unter Abschnitt I Z. 4 der Anlage zum
Preisregelungsgesetz 1957 fallenden Motor- und
Getriebeöle werden bis einschließlich 30. Juni
1976 von der Preisregelung ausgenommen.