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501_1975 AT

501. Verordnung: Befristete Ausnahme der Motor- und Getriebeöle von der Preisregelung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Befristete Ausnahme der Motor- und Getriebeöle von der Preisregelung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Preisregelungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 151, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1974 wird nach Anhörung

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen

Arbeiterkammertages verordnet

Die unter Abschnitt I Z. 4 der Anlage zum

Preisregelungsgesetz 1957 fallenden Motor- und

Getriebeöle werden bis einschließlich 30. Juni

1976 von der Preisregelung ausgenommen.

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