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501_1974 AT

501. Bundesgesetz: Änderung des Saatgutgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Bundesgesetz: Änderung des Saatgutgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, in der

Fassung der Saatgutgesetznovelle 1953, BGBl.

Nr. 114, und der Saatgutgesetz-Novelle 1964,

BGBl. Nr. 195, wird geändert wie folgt:.

1. § 10 hat zu lauten

„(1) Die zur Untersuchung und Plombierung

von Sämereien ermächtigten Anstalten und

Stellen (§ 9 Abs. 1) können sich zur Entnahme

der Proben und zum Anlegen der Plomben besonderer

fachlich ausgebildeter Organe (Probenehmer)

bedienen. Personen, die in Betrieben

tätig sind, die Sämereien in Verkehr setzen oder

sich mit der Züchtung und Vermehrung von

Samen zu Verkaufszwecken befassen, sind hievon

ausgeschlossen. Den Probenehmern ist auf

Ansuchen der Bundesanstalt für Pflanzenbau und

Samenprüfung in Wien, die ihre fachliche Ausbildung

zu bestätigen hat, von der nach dem

Wohnsitz des Probenehmers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

insofern sie im Bundes-

oder Landesdienste stehen, von ihrer Dienstbehörde

eine Ausweisurkunde auszustellen.

(2) Ein Probenehmer darf ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft

anvertraut worden oder zugänglich geworden

ist, während der Dauer seiner Bestellung und

auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren

oder verwerten. Vor der Ausstellung seiner

Ausweisurkunde hat er — sofern er nicht im

Bundes- oder Landesdienst steht — vor der

Bezirksverwaltungsbehörde die getreue Erfüllung

seiner Pflichten zu geloben."

2. Im § 14 haben im bisherigen Abs. 1 die

Absatzbezeichnung und der Abs. 2 zu entfallen.

3. In der Vollzugsklausel entfällt die Anführung

des Bundesministeriums für Justiz.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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