501. Bundesgesetz: Änderung des Saatgutgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, in der
Fassung der Saatgutgesetznovelle 1953, BGBl.
Nr. 114, und der Saatgutgesetz-Novelle 1964,
BGBl. Nr. 195, wird geändert wie folgt:.
1. § 10 hat zu lauten
„(1) Die zur Untersuchung und Plombierung
von Sämereien ermächtigten Anstalten und
Stellen (§ 9 Abs. 1) können sich zur Entnahme
der Proben und zum Anlegen der Plomben besonderer
fachlich ausgebildeter Organe (Probenehmer)
bedienen. Personen, die in Betrieben
tätig sind, die Sämereien in Verkehr setzen oder
sich mit der Züchtung und Vermehrung von
Samen zu Verkaufszwecken befassen, sind hievon
ausgeschlossen. Den Probenehmern ist auf
Ansuchen der Bundesanstalt für Pflanzenbau und
Samenprüfung in Wien, die ihre fachliche Ausbildung
zu bestätigen hat, von der nach dem
Wohnsitz des Probenehmers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
insofern sie im Bundes-
oder Landesdienste stehen, von ihrer Dienstbehörde
eine Ausweisurkunde auszustellen.
(2) Ein Probenehmer darf ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Dauer seiner Bestellung und
auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren
oder verwerten. Vor der Ausstellung seiner
Ausweisurkunde hat er — sofern er nicht im
Bundes- oder Landesdienst steht — vor der
Bezirksverwaltungsbehörde die getreue Erfüllung
seiner Pflichten zu geloben."
2. Im § 14 haben im bisherigen Abs. 1 die
Absatzbezeichnung und der Abs. 2 zu entfallen.
3. In der Vollzugsklausel entfällt die Anführung
des Bundesministeriums für Justiz.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.