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501_1973 AT

501. Verordnung: Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 1 bis 5,

27 Abs. 7 sowie 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt,

die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr und

hinsichtlich des § 26 auch auf Grund des § 21

des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vorbereitung

und Ausführung von Arbeiten in

Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art

sowie von Taucherarbeiten durch Betriebe, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung

sind alle Personen, die in Betrieben nach Abs. 1

im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses

tätig sind.

Anwendung anderer Rechtsvorschriften

§ 2. (1) Bei den unter den Geltungsbereich

dieser Verordnung fallenden Arbeiten sind auch

einschlägige Bestimmungen der auf Grund des

§ 33 Abs. 1 lit. a Z. 10 und 12 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

als Bundesgesetz weitergeltenden

Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951 in der geltenden Fassung,

und der Verordnung über Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit von

Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten,

Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/

1954, sowie der sonst in Betracht kommenden,

auf Grund des § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

weitergeltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

zu beachten.

(2) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung

werden durch diese Verordnung nicht

berührt; bestimmte Teile von Anlagen für die

Versorgung mit Druckluft sind noch zusätzlichen

Prüfungen nach § 21 zu unterziehen.

Anwendung technischer Grundsätze

§ 3. Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,

Geräte und Ausrüstungen müssen dem Stand

der Technik entsprechend derart ausgebildet oder

sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt

und verwendet werden, daß ein möglichst

wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer erreicht wird.

1. Hauptstück

Arbeiten in Druckluft

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a) Überdruck der Druck in kp/cm², der

über dem atmosphärischen Luftdruck liegt,

b) Arbeiten in Druckluft Arbeiten

in Räumen, in denen der Überdruck mindestens

0´1 kp/cm² beträgt,

c) Arbeitskammern Räume, in denen

Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden;

dazu gehören ferner die Räume, die für

das Ein- und Ausfahren von Personen oder

für die Beförderung von Materialien und

Geräten dienen,

d) Personenschleusen Räume, in

denen die Druckänderung für das Ein- und

Ausschleusen von Personen vorgenommen

wird,

e) Rekompressionskammern Räume,

in denen Personen, bei welchen sich

Symptome einer Dekompressionskrankheit

gezeigt haben, wieder unter einen Überdruck

gesetzt werden können,

f) Materialschleusen Räume, die

ausschließlich dazu dienen, Material und

Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser

heraus zu bringen, und als

g) Kombinierte Schleusen Räume,

in denen die Druckänderung für das Ein-

und Ausschleusen von Personen vorgenommen

wird und die auch mit Einrichtungen

ausgestattet sind, um Material und

Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser

heraus zu bringen.

Fachkundige Aufsicht

§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter.

Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt

werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnisse

und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher

Hinsicht für die Ausübung ihrer

Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit

der fachkundigen. Person obliegt die Aufsicht

ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen

entsprechen muß. Die fachkundige

Person und deren Stellvertreter müssen das Vorliegen

der Fachkenntnisse und Berufserfahrungen

sowie ihre gesundheitliche Eignung jenem

Arbeitsinspektorat nachweisen, das für die Wahrnehmung

des Schutzes der Arbeitnehmer bei den

beabsichtigten Arbeiten in Druckluft zuständig

ist.

Ermächtigter Arzt

§ 6. (1) Auf jeder Arbeitsstelle müssen die mit

Arbeiten in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer

durch einen Arzt und bei dessen Verhinderung

durch seinen Stellvertreter betreut

werden. Diese Ärzte müssen vom Bundesminister

für soziale Verwaltung zur Feststellung der gesundheitlichen

Eignung der Arbeitnehmer für

Arbeiten in Druckluf t ermächtigt sein.

(2) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 ist zu

erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende

Kenntnisse über die Physiologie der

Druckluftwirkung sowie über Drucklufterkrankungen

und deren Behandlung nachweist und in

gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung seiner

Tätigkeit in Druckluft geeignet ist.

(3) Der ermächtigte Arzt und dessen ermächtigter

Stellvertreter Brassen über die Einrichtung

der Arbeitsstelle und über den Arbeitsvorgang

unterrichtet sein; dies gilt insbesondere für alle

Maßnahmen und Einrichtungen, die dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

dienen. Im Interesse der Gesunderhaltung

der Arbeitnehmer haben die Personen der fachkundigen

Aufsicht und die Ärzte auf die gebotene

Zusammenarbeit zu achten.

(4) Der ermächtigte Arzt oder dessen ermächtigter

Stellvertreter müssen, soweit sich nachstehend

nicht anderes ergibt, von der Arbeitsstelle

aus jederzeit fernmündlich erreichbar sein.

Name, Anschrift und Fernsprechnummer dieser

Ärzte müssen einem Aushang zu entnehmen

sein, der im Büro der fachkundigen Aufsicht,

in der Personenschleuse, in der Rekompressionskammer,

im Kompressorraum, im Aufenthaltsraum

und in der Unterkunft auf der Arbeitsstelle

sowie in jenem Raum angebracht sein muß,

der so lange dauernd besetzt ist, als sich Arbeitnehmer

betriebsmäßig in den unter Überdruck

stehenden Räumen oder in der Rekompressionskammer

aufhalten.

(5) Bei Arbeiten unter einem Überdruck von

mehr als 2'0 kp/cm² kann die zuständige Behörde,

wenn es der Schutz der Arbeitnehmer

erfordert, über Antrag des Arbeitsinspektorates

vorschreiben, daß ein ermächtigter Arzt ständig

im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten

ausgeführt werden, anwesend sein muß.

Meldung über Arbeiten in Druckluft

§ 7. (1) Die Absicht, Arbeiten in Druckluft auszuführen,

ist dem für die Arbeitsstelle zuständigen

Arbeitsinspektorat so zeitgerecht zu melden,

daß dieses in der Lage ist, die für den

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu beurteilen.

Die Meldung muß mindestens 14 Tage

vor dem in Aussicht genommenen Beginn der

Arbeiten beim Arbeitsinspektorat einlangen.

(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat Angaben

über die genaue Lage der Arbeitsstelle, die Art

und den Umfang der Arbeiten, den Zeitpunkt,

an dem mit den Arbeiten begonnen werden

soll, die ungefähre Zahl der Arbeitnehmer, die

in Druckluft beschäftigt werden sollen, die voraussichtliche

Dauer der Arbeiten und den höchsten

Überdruck, unter dem voraussichtlich gearbeitet

wird, zu enthalten. Ferner sind in der

Meldung der Name der fachkundigen Aufsichtsperson

sowie Name und Anschrift des ermächtigten

Arztes anzugeben; dies gilt auch für den

Stellvertreter jeder dieser Personen. Der Meldung

sind Pläne und technische Beschreibungen anzuschließen,

die einen Überblick über die Arbeitsstelle

sowie über die Anlagen und Geräte für

Arbeiten in Druckluft geben.

Verwendung von Arbeitnehmern

§ 8. (1) Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur

männliche Arbeitnehmer herangezogen werden,

die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für

diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet

sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr

vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht

ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten

nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft

dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr

vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn

sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt

bei solchen Arbeiten tätig waren und der

ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung

des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei

Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet

werden.

(2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht

und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung

des 40. Lebensjahres wiederholt bei

solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen

nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt

die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als

unbedenklich bezeichnet. Soweit die gesundheitliche

Eignung nach Abs. 1 gegeben ist, dürfen

auch weibliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr

vollendet haben, als Aufsichtspersonen tätig

sein oder andere Arbeiten, die zumindest keine

höhere körperliche Beanspruchung erfordern, in

Druckluft ausführen.

(3) Vor Aufnahme der Arbeiten in Druckluft

hat die fachkundige Aufsichtsperson oder deren

Stellvertreter die Arbeitnehmer über ihr Verhalten

bei diesen Arbeiten und über die mit

diesen verbundenen Gefahren eingehend und in

verständlicher Art zu unterweisen. Besonders ist

auch darauf hinzuweisen, daß Arbeitnehmer nach

Erkrankungen, insbesondere nach Drucklufterkrankungen

oder Erkältungen, nur mit Zustimmung

des ermächtigten Arztes die Arbeit in

Druckluft wieder aufnehmen dürfen. Dies gilt

auch in jenen Fällen, in denen Arbeitnehmer

bei ihrer Arbeit von Unwohlsein befallen

wurden. Nach Erfordernis, mindestens jedoch in

Abständen von sechs Monaten, sowie insbesondere

nach Ereignissen, die sich erfahrungsgemäß

auf den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer

nachteilig auszuwirken vermögen, ist die

Unterweisung zu wiederholen. Über die Unterweisungen

sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Jedem Arbeitnehmer sind ein Merkblatt

für Arbeiten in Druckluft, das mindestens die

Ausführungen im Anhang 1 enthält und ein

Ausweis über die Beschäftigung bei solchen

Arbeiten nach Anhang 2 auszuhändigen. Der

Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die

schriftliche Bescheinigung des ermächtigten

Arztes über die gesundheitliche Eignung für

Arbeiten in Druckluft vorliegt. Die Arbeitnehmer

haben diesen Ausweis, wenn sie sich

außerhalb der Stelle befinden, an der Druckluftarbeiten

ausgeführt werden, stets bei sich zu

tragen.

Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer

§ 9. (1) Die gesundheitliche Eignung für

Arbeiten in Druckluft ist vom ermächtigten Arzt

nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1)

schriftlich zu bescheinigen. Wird zur abschließenden

Beurteilung der gesundheitlichen Eignung

eine Probeschleusung als notwendig erachtet, so

ist zunächst eine Bescheinigung für diese auszustellen

und erst nach ordnungsgemäßem Verlauf

der Probeschleusung die endgültige Bescheinigung

auszufertigen. Diese ärztlichen Bescheinigungen

gelten jeweils für die Dauer von

12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die

Untersuchung vorgenommen wurde. Eine

Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft

nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet,

wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine

neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird

die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines

Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen,

so muß vor Antritt der Arbeit eine

Nachuntersuchung vorgenommen werden.

(2) Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft

nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das

zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses

der ärztlichen Untersuchung dagegen

keinen Einwand erhebt.

(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer

Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft,

so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen

werden, nachdem der ermächtigte Arzt

zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen

oder Beschwerden, die sich auf die

gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken

können.

(4) Jeder Arbeitnehmer ist bei Beendigung

seiner Tätigkeit in Druckluft durch den ermächtigten

Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu

untersuchen.

(5) Für die Untersuchung und die sonstige

ärztliche Betreuung der Arbeitnehmer muß ein

geeigneter heizbarer Raum im Bereich der Stelle,

an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, zur

Verfügung stehen.

Beginn der Arbeiten in Druckluft

§ 10. Mit Arbeiten in Druckluft darf erst

begonnen werden, nachdem alle zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen

getroffen wurden, dem Arbeitsinspektorat

die Fachkenntnisse und Berufs-

erfahrungen der fachkundigen Aufsicht nachgewiesen

wurden und dieses die Kenntnisnahme

der Meldung nach § 7 Abs. 1 bestätigt hat.

2. ABSCHNITT

Anforderungen an Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel

Arbeitskammern

§ 11. (1) Arbeitskammern müssen nach Möglichkeit

so hoch sein, daß die Arbeitnehmer

während der Arbeiten aufrecht stehen können;

Maschinen und Geräte müssen ordnungsgemäß

bedient werden können.

(2) Beim Vortrieb von Tunneln unterhalb

von Gewässern müssen die nach den örtlichen

Verhältnissen notwendigen Maßnahmen getroffen

werden, die es ermöglichen, daß sich

Personen bei Wassereinbrüchen retten können.

(3) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern

darf betriebsmäßig nicht unter 10° C und nicht

über 25° C betragen. Für das Abblasen von Luft

muß eine Einrichtung vorhanden sein.

(4) Arbeitskammern sind sauber zu halten. Es

ist eine zumindest durch Blenden gegen die

Arbeitskammer abgeschirmte Abortanlage aufzustellen,

die mindestens aus einem Abortkübel

mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen besteht.

Jede Verunreinigung der Arbeitskammer

durch Verrichten der Notdurft außerhalb der

Abortanlage ist verboten.

(5) In jeder Arbeitskammer müssen die notwendigen

Mittel für erste Hilfeleistung in

hygienisch einwandfreiem Zustand sowie geeignete

Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten

oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten

werden. Ferner müssen mindestens zwei

Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter

dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig

und auch sonst geeignet sind. Bei einem

Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als

1'1 kp/cm² muß für den Fall eines Brandes für

jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein

Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.

Ein- und Ausfahren, Fördern

§ 12. (1) Für das sichere Einfahren zu den

Arbeitskammern und das sichere Ausfahren aus

diesen müssen zweckentsprechende Einrichtungen

vorhanden sein. Werden hiefür Leitern verwendet,

so müssen die Leitersprossen mindestens so

breit sein und einen solchen Abstand von der

Schachtwand besitzen, daß Personen mit beiden

Füßen auf den Sprossen sicher stehen können.

Der Abstand zwischen Sprossenfront und

Schachtwand muß auf der Kletterseite mindestens

0'60 m betragen; bei einem Abstand von mehr

als 075 m muß eine durchlaufende Rückensicherung

angebracht sein. Soweit Leitern für das

Ein- und Ausfahren zu den Arbeitskammern

nicht in Schachtrohren eingebaut sind, müssen

in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen

vorhanden sein; in solchen Fallen müssen die

Leitern geneigt, unter sich parallel und nicht

steiler als 80° eingebaut sein.

(2) Fördereinrichtungen müssen derart

beschaffen sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen

Betrieb Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

Schleusen

§ 13. (1) Das Fassungsvermögen von Personenschleusen

muß der Zahl der in den Arbeitskammern

beschäftigten Arbeitnehmer entsprechen.

Die Schleusen müssen mindestens

l'60 m hoch sein. Auf jede in einer Schleuse

befindliche Person muß ein Luftraum von mindestens

1 m³ entfallen; die darnach höchstzulässige

Personenzahl ist durch Anschlag in der

Schleuse anzugeben. Ferner ist durch Anschlag

darauf hinzuweisen, daß nur Personen eingeschleust

werden dürfen, deren gesundheitliche

Eignung für einen Aufenthalt in Druckluft ärztlich

bescheinigt wurde. In jeder Schleuse muß sich

ein gegen Beschädigung geschütztes Fenster aus

gut durchsichtigem und genügend starkem

Material befinden. In der Schleuse müssen Sitzgelegenheiten

mit Rückenlehnen vorhanden sein,

die aus wärmedämmendem Material hergestellt

sind; es muß auf jede Person in der Sitzebene

eine Fläche von mindestens 0'40 m² entfallen.

Für jede Person muß eine trockene, wärmende

Decke zur Verfügung stehen; diese Decken sind

gegen Verunreinigung geschützt zu verwahren.

(2) Zugangs- und Verbindungstüren von

Schleusen müssen so angebracht sein, daß sie

durch den Überdruck gegen den Türrahmen gepreßt

werden. Die Verbindungstür von der Personenschleuse

zur Arbeitskammer muß außer

beim Ein- und Ausschleusen ständig offen sein.

(3) Die Raumtemperatur in Personenschleusen

darf nicht unter 18° C und nicht über 25° C

betragen. Die Schleusen sind vor übermäßiger

Erwärmung durch Sonnenbestrahlung zu

schützen. Nötigenfalls ist die Raumluft durch

eine Warmwasser- oder eine elektrische Heizung

ausreichend zu erwärmen.

(4) Personen- und Materialschleusen müssen

eine für das Abblasen von Luft geeignete Einrichtung

besitzen.

(5) Kombinierte Schleusen müssen den Anforderungen

für Personenschleusen entsprechen;

überdies müssen die Vorrichtungen zur Regelung

des Druckes zum Ein- oder Ausschleusen von

Material und Gerät verriegelt werden können.

(6) Materialschleusen dürfen zum Schleusen

von Personen nicht verwendet werden.

(7) Bei Förderhosen müssen die inneren und

äußeren Klappen durch den Luftdruck oder

zwangsläufig so voneinander abhängig sein, daß

eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn

die andere geschlossen ist.

Rekompressionskammern

§ 14. (1) Bei einem Überdruck von mehr als

1'1 kp/cm² ist eine Rekompressionskammer bereitzustellen,

die bis zu einem Überdruck von

1'8 kp/cm² für einen Betriebsdruck von mindestens

3'0 kp/cm² und bei einem Überdruck

von mehr als 1'8 kp/cm² für einen solchen von

mindestens 5'5 kp/cm² geeignet sein muß. Das

Fassungsvermögen von Rekompressionskammern

muß in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl

der in den Arbeitskammern Beschäftigten stehen;

die Behandlung von Erkrankten durch den Arzt

muß in der Kammer möglich sein.

(2) Jede Rekompressionskammer muß mindestens

mit einem gegen Beschädigung

geschützten Fenster aus gut durchsichtigem und

genügend starkem Material ausgestattet sein; das

Fenster muß so groß sein, daß eine Beobachtung

der Erkrankten von außen möglich ist. Überdies

müssen eine Gegensprechanlage sowie eine Personen-

und eine Medikamentenschleuse vorhanden

sein.

(3) Heizung, Beleuchtung sowie Luftzu- und

-abfuhr müssen, soweit sich aus Abs. 4 nicht

anderes ergibt, von innerhalb und außerhalb

der Kammer einzuschalten sowie zu regeln sein.

Durch geeignete Einrichtungen muß in der

Kammer möglichst rasch ein Druck von 3'0 bzw.

5'5 kp/cm² erreicht und für die erforderliche

Zeit aufrecht erhalten werden können. In der

Zuluftleitung muß sich ein Öl- und Wasserabscheider

sowie ein Schalldämpfer befinden.

(4) In jeder Kammer müssen mindestens zwei

Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage

sowie ein Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden

Stoffen zur Verfügung stehen. Die

erforderlichen Arzneimittel und eine betriebsbereite

Einrichtung für die Beatmung mit Sauerstoff

sind bereitzustellen; diese Einrichtung muß

so ausgebildet sein, daß eine gefahrbringende

Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer

vermieden wird. Die elektrische Anlage muß so

ausgeführt sein, daß durch diese bei Austreten

von Sauerstoff im. Störungsfall keine Gefährdung

verursacht wird; insbesondere müssen Schalter

außerhalb der Kammer montiert sein und Beleuchtungskörper

dichte Schutzgläser besitzen.

In der Kammer dürfen nur Heizkörper verwendet

werden, bei denen glühende Teile mit

der Luft in der Kammer nicht in Berührung

kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der

Kammer Vorsorge für geeignete erste Löschhilfe

(§ 11 Abs. 5) zu treffen.

(5) § 13 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 und 4

gelten entsprechend.

Beleuchtung

§ 15. Arbeitskammern einschließlich der

Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren

sowie das Innere der Schleusen und Rekompressionskammern

sind ausreichend elektrisch

zu beleuchten. Eine Notbeleuchtungsanlage

muß vorhanden sein, die sich bei Ausfall der

normalen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 16. (1) Für die Beleuchtung der Arbeitskammern

einschließlich der Schächte und Stollen

für das Ein- und Ausfahren, der Schleusen sowie

der Rekompressionskammern darf die elektrische

Anlage nur mit Kleinspannung betrieben werden;

dies gilt nicht für jene festverlegten Teile der

Anlage, die sich in einer Höhe von mehr als

2'50 m über dem Boden oder dem Standplatz

befinden. Die Betriebsspannung elektrischer

Arbeitsgeräte darf nicht mehr als 380 Volt betragen.

Bei den Zuleitungen sind höhere Spannungen

zulässig, jedoch dürfen Öltransformatoren

nicht verwendet werden.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Räumen

darf bei der elektrischen Anlage als Schutzmaßnahme

gegen zu hohe Berührungsspannung nur

Schutzisolierung, Kleinspannung, Schutztrennung

oder Fehlstrom-Schutzschaltung- angewendet

werden.

(3) In Arbeitskammern muß ein auffällig gekennzeichneter

Hauptschalter angebracht sein,

mit dem die elektrische Anlage einschließlich der

elektrischen Betriebsmittel allpolig abgeschaltet

werden kann; ausgenommen hievon ist die Beleuchtungsanlage,

soweit sie mit Kleinspannung

betrieben wird.

(4) Die elektrische Anlage einschließlich der

elektrischen Betriebsmittel in Arbeitskammern

muß den Anforderungen der elektrotechnischen

Vorschriften für nasse Räume entsprechen. Soweit

infolge des Auftretens von brennbaren

Gasen oder Dämpfen die Bildung eines zündfähigen

Gas-Luft-Gemisches erwartet werden

kann, muß jedoch diese Anlage nach den hiefür

in Betracht kommenden elektrotechnischen Vorschriften

ausgeführt sein, wobei die durch die

Druckluft bedingte erhöhte Gefährdung zu berücksichtigen

ist.

Fernsprechverbindung

§ 17. Arbeitskammern, Personen- und Kombinierte

Schleusen, Kompressorräume und das

Büro der fachkundigen Aufsicht müssen untereinander

durch eine Fernsprechanlage in Verbindung

stehen. Sofern das Büro der fachkun-

digen Aufsicht nicht ständig besetzt ist, müssen

die angeführten Räume eine Fernsprechverbindung

zu einem Raum besitzen, der so lange

besetzt sein muß, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig

in den unter Überdruck stehenden Räumen

oder in den Rekompressionskammern aufhalten.

Dieser Raum ist durch einen dauerhaften

Anschlag bei allen Fernsprechgeräten bekanntzugeben.

Vom ständig besetzten Raum muß eine

Verbindung zum öffentlichen Fernsprechnetz

oder eine drahtlose Sprechverbindung zu einer

Stelle bestehen, die erforderlichenfalls Hilfeleistungen

veranlassen kann. Überdies muß von

der Rekompressionskammer eine Sprechverbindung

nach außen bestehen.

Druckluftversorgung

§ 18. (1) Die Anlage für die Druckluftversorgung

muß für den höchsten zu erwartenden

Überdruck bemessen und überdies so ausgestattet

sein, daß eine ausreichende Versorgung

der gesamten Arbeitsstelle mit einer den

Erfordernissen entsprechenden Druckluft gewährleistet

ist. Für jeden Arbeitnehmer, der sich in

einer Arbeitskammer aufhält, sind pro Minute

mindestens 0'5 m8 Frischluft in die Arbeitskammer

einzublasen. Die Frischluft ist direkt

dem Freien zu entnehmen, wobei besonders

darauf zu achten ist, daß die Luft durch Einwirkungen

in der Nähe der Ansaugstelle nicht

verunreinigt wird; nötigenfalls ist die angesaugte

Luft zu reinigen. Die verdichtete Luft muß vor

der Weiterleitung von Öl gereinigt und entsprechend

gekühlt werden; sie muß möglichst

trocken sein.

(2) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß bei

einer Störung, auch bei Stromausfall, die Druckluftversorgung

nach Abs. 1 aufrecht erhalten

wird. Für jede Arbeitskammer auf der Arbeitsstelle

muß ein Kompressor und ein von diesem

unabhängiger Reservekompressor vorhanden

sein. Die Leistungsfähigkeit jedes dieser Kompressoren

muß derart bemessen sein, daß er für

sich allein die notwendige Luftmenge einblasen

und den erforderlichen Überdruck erzeugen und

halten kann. Reicht ein Kompressor für die

Luftversorgung nicht aus, so muß die Leistungsfähigkeit

der Reservekompressoren mindestens

so groß sein wie die Leistungsfähigkeit der für

den normalen Betrieb erforderlichen Kompressoren.

Werden jedoch die Kompressoren und

die Reservekompressoren durch Verbrennungsmotoren

angetrieben oder ist bei elektrischem

Antrieb dieser Kompressoren ein entsprechendes

Notstromaggregat vorhanden, so müssen nur so

viele Kompressoren vorhanden sein, daß mit zwei

Drittel der beliebig davon ausgewählten Kompressoren

die notwendige Luftversorgung

erreicht wird.

(3) Solange sich Arbeitnehmer in unter Druck

stehenden Arbeitskammern, Schleusen oder

Rekompressionskammern aufhalten, muß im

Kompressorraum eine mit der Bedienung der

Anlage vertraute Person ständig anwesend sein.

Alle nach Abs. 2 notwendigen Kompressoren

müssen jederzeit betriebsbereit sein. Störungen

in der Luftversorgung müssen sofort der mit der

Bedienung der Anlage betrauten Person durch

ein akustisches Signal angezeigt werden; diese

Signalanlage muß so eingerichtet sein, daß das

Signal auch bei Stromausfall gegeben wird. In

solchen Fällen muß sofort eine Maßnahme eingeleitet

werden, durch die Kompressoren, die

nur der Luftversorgung im Störungsfall dienen,

unverzüglich in diese eingeschaltet werden.

(4) Bei Arbeiten in Senkkästen und Schächten,

bei denen der Überdruck nicht mehr als

l'l kp/cm² beträgt, und in Taucherglocken ist die

Aufstellung von Kompressoren, die bei einer

Störung zur Luftversorgung beitragen, nicht erforderlich,

wenn die Versorgung der Personen- oder

Kombinierten Schleuse mit Druckluft im

notwendigen Ausmaß auf andere Weise sichergestellt

ist.

(5) Zum Schmieren der Kompressoren sind

Schmiermittel zu verwenden, durch die eine Verunreinigung

der Luft durch geruchsbelästigende

Bestandteile möglichst vermieden wird. In der

Arbeitskammer dürfen Schmiermittel nur im unbedingt

notwendigen Ausmaß verwendet

werden.

Druckluftleitungen und Ventile

§ 19. (1) Jeder Arbeitskammer muß die Druckluft

durch mindestens zwei getrennte Leitungen

zugeführt werden können, wobei jede dieser Leitungen

mindestens für die vorgeschriebene Luftversorgung

ausreichen muß. Am Ende jeder Leitung

in Arbeitskammern, Schleusen und

Rekompressionskammern muß sich ein Rückschlagventil

befinden.

(2) In die Druckluftleitungen muß möglichst

nahe an jedem Kompressor ein einstellbares

Sicherheitsventil eingebaut sein, das mindestens

die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann.

Zwischen Kompressor und Sicherheitsventil darf

sich keine Absperrvorrichtung befinden.

(3) Für beide Druckluftleitungen nach Abs. 1

kann ein gemeinsamer Druckluftbehälter vorhanden

sein, doch muß jede Leitung unmittelbar

nach dem Behälter absperrbar sein.

Messen von Druck, Temperatur und Luftfeuchtigkeit

§ 20. (1) In jeder Arbeitskammer, Personen-

und Kombinierten Schleuse, Rekompressionskammer

und im Kompressorraum muß ein

Druckmesser, in Personen- und Kombinierten

Schleusen sowie in Rekompressionskammern

überdies auch eine Uhr vorhanden sein, wobei

Druckmesser und Uhr so angebracht sein müssen,

daß sie von der mit der Druckregelung betrauten

Person bei ihrer Tätigkeit gut beobachtet werden

können. Außerdem muß sich an der Außenseite

jeder Rekompressionskammer ein Druckmesser

mit gleicher Skaleneinteilung und Meßgenauigkeit

befinden, wie jener des Druckmessers innerhalb

der Kammer. In Rekompressionskammern, bei

einem Überdruck von mehr als l'l kp/cm² auch

in Personen- und Kombinierten Schleusen, muß

der Druckverlauf in Abhängigkeit von der Zeit

durch ein geeignetes Gerät selbsttätig mit der

notwendigen Genauigkeit und Deutlichkeit aufgezeichnet

werden.

{2) Druckmesser, nach deren Anzeige das Ein-

und Ausschleusen von Personen sowie die Regelung

des Überdruckes vorgenommen wird, und

Druckmesser von Rekompressionskammern

müssen einen Gehäusedurchmesser von mindestens

160 mm haben und geeicht sein; auf die

ordnungsgemäße Funktion hinsichtlich der

Druckanzeige ist zu achten. Bei einem Überdruck

bis 2'5 kp/cm² darf der Skalenendwert nicht mehr

als 4 kp/cm² und bei einem solchen über

2'5 kp/cm² nicht mehr ab 6 kp/cm² betragen. Bei

Druckmessern für Rekompressionskammern darf

der Skalenendwert nicht über 8 kp/cm² liegen.

(3) Zur Messung der Temperatur ist an geeigneter

Stelle in Arbeitskammern, Personen- und

Kombinierten Schleusen, in Rekompressionskammern

und im Freien je ein Thermometer

aufzuhängen. Die Thermometer müssen durch

eine Metallhülse geschützt sein und in ihrer

Meßgenauigkeit übereinstimmen. Das im Freien

aufgehängte Thermometer muß einen Meßbereich

von — 30° C bis 50° C besitzen.

(4) Zur Messung oder Luftfeuchtigkeit in den

Arbeitskammern muß ein geeignetes Hygrometer

im Büro der fachkundigen Aufsicht bereitgehalten

werden.

Prüfimg von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln

§ 21. (1) Schleusen, Rekompressionskammern,

Schachtrohre und Druckbehälter für die Versorgung

mit Atemluft, die für einen Überdruck

von mehr als 0'5 jedoch nicht mehr als 1 kp/cm²

bestimmt sind, müssen vor der ersten Verwendung

einer äußeren und, soweit dies möglich ist,

auch einer inneren Besichtigung sowie einer

Druckprobe mit Wasser unterzogen worden sein,

wobei der Probedruck das 1'5-fache des höchstzulässigen

Betriebsdruckes betragen muß. Für die

Prüfung von Anlageteilen der genannten Art,

die mit einem Überdruck von mehr als 1 kp/cm²

betrieben werden, sind die Bestimmungen der

Dampfkesselverordnung maßgebend.

(2) Die innere Besichtigung und die Wasserdruckprobe

nach Abs. 1 sind nach größeren

Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen

zu wiederholen; dies ist auch vor Verwendung

auf einer neuen Arbeitsstelle erforderlich, wenn

die letzte Besichtigung und Druckprobe drei

oder mehr Jahre zurückliegt.

(3) Vor Beginn der Arbeiten in der Arbeitskammer

sind die gesamte Druckluftanlage, die

Schleusen, Rekompressionskammern und Schachtrohre

durch eine Probe mit Luft, deren Druck

etwas über dem höchsten zu erwartenden Überdruck

liegt, auf Dichtheit zu prüfen. Eine derartige

Prüfung ist ferner nach einer Verwendungsdauer

von höchstens drei Jahren auf

der gleichen Arbeitsstelle durchzuführen; in solchen

Fällen darf jedoch der seit der letzten

inneren Besichtigung und Wasserdruckprobe verstrichene

Zeitraum nicht mehr als sechs Jahre

betragen.

(4) Vor Inbetriebnahme der elektrischen Anlage

einschließlich der elektrischen Betriebsmittel

müssen diese auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

geprüft werden.

(5) Prüfungen nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2

und Abs. 4 müssen von einem Ziviltechniker

des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes,

einem fachkundigen Organ des Technischen Überwachungs-

Vereines oder einem Amtssachverständigen

durchgeführt werden. Prüfungen

nach Abs. 3 können von den gleichen Personen

oder von anderen geeigneten, fachkundigen Personen

vorgenommen werden. Als geeignet und

fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die

für die Prüfungen notwendigen Fachkenntnisse

und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr

für die gewissenhafte Durchführung der Prüfarbeiten

bieten.

(6) Die in den Abs. 1 bis 4 angeführten

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel dürfen

nur verwendet werden, wenn die in diesen Absätzen

geforderten Prüfungen durchgeführt

wurden und sich die Einrichtungen und Mittel

darnach in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die mit

deren Durchführung beauftragten Personen in

die dafür bestimmten Vormerke einzutragen.

Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 22. {1) In der Nähe der Personen- und der

Kombinierten Schleuse muß für das Waschen

und Umkleiden sowie für den Aufenthalt je ein

geeigneter, gut heizbarer Raum vorhanden sein.

Diese Räume müssen mindestens 2'40 m hoch

sein; die Lufttemperatur in den Räumen muß

mindestens 20° C betragen. Die Größe und Ausstattung

dieser Räume muß der Zahl der Arbeitnehmer

angemessen sein, die diese Räume gleich-

zeitig benützen. Im Aufenthaltsraum müssen

Liegemöglichkeiten und wärmende Decken zur

Verfügung stehen.

(2) Es müssen Wasch- und Duschanlagen mit

warmem Wasser vorhanden sein, wobei auf

höchstens je drei Arbeitnehmer, die gleichzeitig

ihre Arbeit beenden, ein Wasch- und Duschplatz

entfallen muß.

(3) Zum Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung

muß ein besonderer Raum mit Trockeneinrichtungen

vorhanden sein; es ist dafür zu

sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die notwendige

Arbeits- und Schutzkleidung in trockenem Zustand

zur Verfügung steht. Straßenkleidung ist

getrennt von der Arbeits- und Schutzkleidung

aufzubewahren.

(4) In der Nähe des Aufenthaltsraumes muß

sich eine den hygienischen Anforderungen entsprechende

Abortanlage befinden.

3. ABSCHNITT

Durchführung von Arbeiten in

Druckluft

Arbeiten in Arbeitskammern, Fördern

§ 23. (1) Arbeiten in Arbeitskammern sind

unter Bedachtnahme auf einen möglichst wirksamen

Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer vorzubereiten und durchzuführen.

Soweit Arbeiten ausgeführt werden, für

die besondere Arbeitnehmerschutzvorschriften

gelten, richten sich die notwendigen Schutzmaßnahmen

nach diesen.

(2) In jeder Arbeitskammer muß die nach

Umfang und Art der verschiedenen Arbeiten notwendige

Zahl von Anordnungsbefugten tätig

sein. Zumindest diese Personen müssen mit elektrischen

Taschenlampen oder ähnlichen elektrisch

betriebenen Leuchten ausgestattet sein.

(3) In Arbeitskammern dürfen sich nur so viele

Personen aufhalten, als in den zugehörigen

Schleusen aufgenommen werden können. Eine

Person allein darf sich in einer Arbeitskammer

nicht aufhalten.

(4) Plötzliche Schwankungen des Luftdruckes

sind zu vermeiden. Wenn der Arbeitsvorgang

oder besondere Ereignisse eine Änderung des

Überdruckes in der Arbeitskammer innerhalb

eines kurzen Zeitraumes um mehr als 0'2 kp/cm²

erfordern, so dürfen solche Druckänderungen

erst durchgeführt werden, nachdem alle Personen

die betriebsmäßig unter Überdruck stehenden

Räume verlassen haben. Ausgenommen sind nur

jene Personen, die für die Kontrolle der

Änderung des Überdruckes erforderlich sind. Auf

den zweiten Satz des Abs. 3 wird verwiesen.

(5) In Arbeitskammern dürfen nur solche Fahrzeuge,

Maschinen und Geräte verwendet werden,

die keine Verunreinigung der Luft verursachen;

für den Betrieb mit Druckluft gelten § 18 Abs. 1

vorletzter Satz und letzter Satz sowie Abs. 5

entsprechend.

(6) Bei Sprengarbeiten sind neben der auf

Grund des § 33 Abs. 1 lit. a Z. 11 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

als Bundesgesetz weitergeltenden

Verordnung über den Schutz des

Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern

bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl.

Nr. 77/1954 in der geltenden Fassung, die besonderen

Erfordernisse des Druckluftbetriebes zu

berücksichtigen und damit im Zusammenhang

stehende Weisungen der fachkundigen Aufsicht

zu befolgen. Zünd- und Sprengmittel dürfen von

einer Person nicht gleichzeitig befördert werden.

Die erforderliche Lademenge ist möglichst in

Teilladungen, abzutun. Ladungen sind so zu bemessen,

daß es durch die Erhöhung des Druckes

in der Arbeitskammer bei Umsetzung der

Sprengstoffe zu keiner Gefährdung der Anlage

kommen kann. Vor dem Abtun der Schüsse sind

Arbeitskammern im allgemeinen zu räumen. Sie

dürfen nach der Sprengung erst wieder betreten

werden, nachdem die Sprenggase ausreichend entfernt

worden sind. Das Räumen von Arbeitskammern

ist in jenen Fällen nicht erforderlich,

in denen infolge ihrer Ausdehnung ein ausreichender

Schutz vor schädigenden Einwirkungen

in den Kammern selbst erreicht wird. Zum

Sprengen dürfen nur Sprengmittel verwendet

werden, die nach § 6 der genannten Verordnung

für Sprengungen unter Tage zugelassen sind.

Sprengschüsse dürfen nur elektrisch gezündet

werden.

(7) Bei Schweißarbeiten ist die der Arbeitskammer

zugeführte Frischluftmenge so zu bemessen,

daß die auftretenden Gase im Atembereich

auf eine ungefährliche Konzentration verdünnt

und aus der Arbeitskammer weggedrückt

werden. Bei umfangreicheren, länger dauernden

Schweißarbeiten sind Einrichtungen anzubringen,

durch die gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe

unmittelbar an der Entstehungsstelle erfaßt und

abgeführt werden. Die vorstehenden Maßnahmen

sind sinngemäß auch bei Schneidearbeiten anzuwenden,

wobei als Brenngas nach Möglichkeit

Wasserstoff zu verwenden oder elektrisch zu

schneiden ist.

(8) Gasflaschen dürfen sich nur solange in der

Arbeitskammer befinden, als sie für Schweißarbeiten

benötigt werden. Zum Transport von

Gasflaschen durch die Schachtrohre sind hiefür

geeignete, besondere Transportbehälter zu verwenden.

Bei Schweiß- und Schneidearbeiten muß

sich in der Nähe der Gasflaschen eine mit diesen

Arbeiten vertraute Person aufhalten, die bei

Zwischenfällen die Flaschenventile sofort zu

schließen und auch die sonst notwendigen Sicherheitsmaßnahmen

zu treffen hat. In der Nähe der

Gasflaschen sind Feuerlöschgeräte bereitzuhalten,

die auch unter dem höchsten Druck in der

Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet

sind.

(9) Zu Anstrich- oder Isolierarbeiten dürfen

nur Stoffe verwendet werden, von denen bekannt

ist, ob und welche die Gesundheit der Arbeitnehmer

gefährdenden Bestandteile sie enthalten.

Kann aus der Zusammensetzung und der Art der

Anwendung dieser Stoffe angenommen werden,

daß Gefahr für Leben und Gesundheit der

Arbeitnehmer besteht, so sind diese Arbeitsstoffe

vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat

bekanntzugeben. Soweit es die Art der Arbeiten

zuläßt, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu

verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden,

bei denen diese Einwirkungen nicht oder

nur in einem geringeren Maße auftreten. Die

Gesundheit gefährdende Gase oder Dämpfe sind

nach Erfordernis an der Entstehungsstelle zu

erfassen und abzuführen. Sofern sich bei Verwendung

von Anstrich- und Isoliermitteln auch

brennbare Gase oder Dämpfe in gefahrdrohender

Menge ansammeln können, sind Maßnahmen zu

treffen, damit diese nicht entzündet werden.

(10) In Schachtrohren, die zum Ein- und Ausfahren

von Personen und zum Fördern von

Material und Gerät dienen, darf während des

Ein- und Ausfahrens von Personen, Material

und Gerät nur gefördert werden, wenn hiefür

ein eigener Schachtabschnitt zur Verfügung steht

und Ein- oder Ausfahrende nicht gefährdet

werden.

Schleusenwärter, erste Hilfeleistung

§ 24. (1) Jede Personenschleuse ist von einem

Schleusenwärter zu bedienen; dies gilt auch bei

Kombinierten Schleusen für das Ein- und Ausschleusen

von Personen. Schleusenwärter dürfen

ihre Tätigkeit erst beenden, nachdem der ablösende

Wärter die Arbeit ordnungsgemäß übernommen

hat oder die betriebsmäßig unter einem

Überdruck stehenden Räume von allen Personen

verlassen wurden.

(2) Als Schleusenwärter dürfen nur männliche

Arbeitnehmer herangezogen werden, die das

21. Lebensjahr vollendet haben, die notwendigen

Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeiten in

Druckluft dem zuständigen Arbeitsinspektorat

nachgewiesen haben und für die Tätigkeit als

Schleusenwärter in gesundheitlicher Hinsicht vom

ermächtigten Arzt als geeignet befunden wurden.

Schleusenwärter müssen von der fachkundigen

Aufsicht und vom ermächtigten Arzt vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit über diese eingehend

unterwiesen werden. Hiebei ist dem Schleusenwärter

von der fachkundigen Aufsicht ein Merkblatt

auszufolgen, das mindestens die Ausführungen

im Anhang 3 enthält. Die Schleusenwärter

haben das Merkblatt zu beachten.

(3) Schleusenwärter dürfen Personen, die bei

Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden, nur

einschleusen, wenn diese ihre Eignung für eine

solche Beschäftigung entsprechend nachweisen.

Andere Personen dürfen nur auf Grund einer

Weisung der fachkundigen Aufsicht oder einer

Bescheinigung des ermächtigten Arztes für eine

Probeschleusung eingeschleust werden. Der

Schleusenwärter hat Aufzeichnungen zu führen,

in die alle Ein- und Ausschleusungen sowie Abweichungen

vom normalen Betrieb, besonders

alle Unfälle oder Fälle von gesundheitlichen Störungen,

einzutragen sind. Die Vordrucke hiefür

sind von der fachkundigen Aufsicht auszufolgen.

(4) Die Betätigung der Vorrichtungen zum

Ein- und Ausschleusen ist dem Schleusenwärter

vorbehalten; lediglich beim Einschleusen dürfen

die hiefür erforderlichen Vorrichtungen auch von

Personen der fachkundigen Aufsicht betätigt

werden, nachdem der Schleusenwärter hievon

verständigt wurde. Wenn es der Umfang der

Benützung einer Schleuse erfordert, kann der

Schleusenwärter seine Tätigkeit während des Ein-

und Ausschleusens auch von einer geeigneten

Stelle außerhalb der Schleuse ausüben, sofern

die Schleuse für eine Bedienung von außen eingerichtet

ist. Zu diesem Zweck muß der gesamte

Innenraum der Schleuse von außen durch Fenster

beobachtet werden können; bei unterteilten

Schleusen muß zumindest ein Durchblick durch

die einzelnen Kammern möglich sein. Ferner muß

eine funktionsfähige Gegensprechanlage vorhanden

und eine unbefugte Betätigung der Vorrichtungen

für die Druckregelung in der Schleuse

zu verhindern sein. Jede Schleuse muß auch so

eingerichtet sein, daß sich Personen, die sich darin

aufhalten, selbst ausschleusen können. Die hiefür

bestimmte Einrichtung darf nur im Notfall benützt

werden.

(5) Solange sich in den betriebsmäßig unter

einem Überdruck stehenden Räumen Personen

aufhalten, muß im Bereich der Arbeitsstelle eine

dem Umfang derselben angemessene Zahl von

Personen leicht erreichbar sein, die bei drucklufterkrankten

Personen Erste Hilfe leisten

können. Sie müssen hiefür vom ermächtigten

Arzt eingehend unterrichtet worden sein. Bei

ausgedehnten Arbeitsstellen kann die zuständige

Behörde im Interesse des Schutzes der Gesundheit

der in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer

über Antrag des Arbeitsinspektorates vorschreiben,

daß eine zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten

ausgebildete Person während der Ausführung

von Druckluftarbeiten im Bereich der

Arbeitsstelle anwesend sein muß.

(6) Bei Unterbrechung der Arbeiten in Druckluft

muß durch einen Zeitraum von sechs Stunden

nach dem Beginn der Unterbrechung eine

Person leicht erreichbar sein, die Drucklufterkrankten

Erste Hilfe nach Abs. 5 leisten kann.

Der Name und der Ort, an dem diese Person

zu erreichen ist, müssen durch Anschlag an der

Arbeitsstelle bekanntgegeben werden.

Ein- und Ausschleusen

§ 25. (1) Beim Einschleusen von Personen ist

der Luftdruck langsam zu steigern und dabei

darauf zu achten, ob bei den einzuschleusenden

Personen körperliche Beschwerden auftreten.

Hievon hat sich die Person, die die Vorrichtungen

zum Einschleusen betätigt, durch Befragen, und

Beobachten zu vergewissern. Treten derartige

Beschwerden auf, ist der Druck in der Schleuse

herabzusetzen und langsamer als vorher wieder

zu steigern; Personen, bei denen ausgeprägte

Beschwerden auftreten, dürfen nicht eingeschleust

werden. Ferner dürfen Personen, die sich offensichtlich

in einem durch Alkohol, Medikamente,

Suchtgifte oder auf sonstige Weise beeinträchtigten

Zustand befinden, der sie für den Aufenthalt

in Druckluft als ungeeignet erscheinen

läßt, nicht eingeschleust werden. Tritt ein solcher

Zustand nach dem Einschleusen auf, so ist die

betreffende Person sofort auszuschleusen.

(2) Beim Ausschleusen müssen mindestens die

nach Anhang 4 aus dem Überdruck in der

Arbeitskammer und der Aufenthaltszeit in

Druckluft sich ergebenden Ausschleuszeiten eingehalten

werden. Bei Drücken oder Aufenthaltszeiten

in Druckluft, die zwischen den im Anhang

4 angegebenen Werten liegen, sind die nach

den nächst höheren Werten für den Druck und

die Aufenthaltszeit in Druckluft sich ergebenden

Ausschleuszeiten anzuwenden. Müssen Personen

bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von

mehr als 1 kp/cm² innerhalb eines Zeitraumes

von 12 Stunden zweimal oder öfter ausgeschleust

werden, so sind bei jedem Ausschleusen die vorangegangenen

Aufenthaltszeiten in Druckluft

hinzuzurechnen; die sich darnach aus Anhang 4

ergebenden Ausschleuszeiten sind einzuhalten. In

Fällen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit

von Personen darf der Schleusenwärter von den

Ausschleuszeiten nach Anhang 4 abweichen; hievon

sind jedoch unverzüglich die fachkundige

Aufsicht und der ermächtigte Arzt zu verständigen.

Die auf diese Weise ausgeschleusten Personen

sind sobald als möglich unter jenen Druck zu

setzen, der in der Arbeitskammer bestanden

hat; darnach ist der Druck entsprechend Anhang

4 herabzusetzen, sofern vom ermächtigten

Arzt nicht anderes angeordnet wird.

(3) Bei einem Überdruck von mehr als

2'5 kp/cm² hat der Bundesminister für soziale

Verwaltung die Ausschleuszeiten für den Einzelfall

unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen

und der Aufenthaltszeit in Druckluft festzusetzen.

Bei Arbeiten in Druckluft dürfen

Arbeitnehmer einem Überdruck von mehr als

3'5 kp/cm² nicht ausgesetzt werden.

(4) Das Ausschleusen ist langsam und vorsichtig

unter Beobachtung des Druckmessers und der

Uhr vorzunehmen. Der Druck in der Schleuse

ist entsprechend der Aufenthaltszeit in Druckluft

nach den Angaben im Anhang 4 herabzusetzen.

Aufenthaltszeit in Druckluft ist die Zeit vom

Beginn des Einschleusens bis zum Beginn des

Ausschleusens.

(5) Die Verwendung anderer Atemgase als

Luft beim Ausschleusen ist nur mit Zustimmung

des Bundesministers für soziale Verwaltung für

den Einzelfall zulässig, der unter Berücksichtigung

der Arbeitsbedingungen und der Aufenthaltszeit

in Druckluft die Ausschleuszeiten und die anschließende

Aufenthaltszeit (§ 26 Abs. 4) festzulegen

hat.

(6) Für den Weg von der Schleuse zu den

Umkleide- und Aufenthaltsräumen sind den

Arbeitnehmern nötigenfalls wärmende Decken

oder Mäntel zur Verfügung zu stellen.

Aufenthalt in Druckluft, Warte- und Ruhezeit

§ 26. (1) Die Aufenthaltszeit in Druckluft

(§ 25 Abs. 4) innerhalb eines ununterbrochenen

Zeitraumes von 24 Stunden ist zu beschränken.

Sie darf unbeschadet der Bestimmungen des

Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der

geltenden Fassung bei einem Überdruck von

1'1 bis 1'5 kp/cm² acht Stunden, von mehr als

1'5 bis 1'8 kp/cm² sieben Stunden, von mehr als

1'8 bis 2'1 kp/cm² sechs Stunden, von mehr als

2'1 bis 2'4 kp/cm² fünf Stunden und bei einem

Überdruck von mehr als 2'4 bis 2'5 kp/cm² vier

Stunden bei keinem Arbeitnehmer überschreiten.

Bei einem Überdruck von mehr als 2'5 kp/cm²

ist das Ausmaß der zulässigen Aufenthaltszeit

in Druckluft im Einzelfall vom Bundesminister

für soziale Verwaltung festzulegen.

(2) Bei einer Aufenthaltszeit in Druckluft von

mehr als vier Stunden müssen Ruhepausen gewährt

werden. Die ununterbrochene Ruhezeit

nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß

mindestens 12 Stunden betragen.

(3) Am ersten Tag der Verwendung zu Arbeiten

in Druckluft sowie am ersten Tag nach einer

Unterbrechung dieser Arbeiten im Ausmaß von

mehr als einer Woche dürfen sich Arbeitnehmer

bei einem Überdruck von mehr als 0'5 kp/cm²

nur während der Hälfte der im Abs. 1 angegebenen

Zeit in Druckluft aufhalten.

(4) Die in Druckluft beschäftigten Personen

müssen sich nach dem Ausschleusen noch eine

halbe Stunde im unmittelbaren Bereich der

Arbeitsstelle aufhalten, wenn der Überdruck in

der Arbeitskammer mehr als 1'8 kp/cm² betragen

hat. Bei einem Überdruck von mehr als

25 kp/cm² ist diese Aufenthaltszeit im Einzelfall

unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen

und der Dauer des Aufenthaltes in Druckluft

vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.

2. Hauptstück

Taucherarbeiten

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 27. (1) Helmtauchergeräte sind

Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug,

einem Helm mit Schulterstück sowie aus den

notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen

bestehen. Solche Geräte sind entweder

Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose

Helmtauchergeräte.

(2) LeichteTauchergeräte sind Tauchergeräte,

die aus einem Taucheranzug, einer

Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die

Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen

Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind

entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.

Ausrüstung

§ 28. (1) Für Taucherarbeiten dürfen nur

Geräte, Hilfsmittel und Bekleidungsstücke verwendet

werden, die für die Arbeiten geeignet

sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand

befinden.

(2) Eine mit Taucherarbeiten vertraute Person

hat sich täglich, bevor die Geräte, Hilfsmittel und

Bekleidungsstücke in Verwendung genommen

werden, von deren ordnungsgemäßem Zustand

zu überzeugen. In gleicher Weise ist vorzugehen,

wenn sich bei der Taucherarbeit Mängel gezeigt

haben oder solche vermutet werden. Ferner ist

die Ausrüstung mindestens einmal jährlich durch

eine geeignete und verläßliche Person, die die

hiefür notwendigen besonderen Kenntnisse und

Erfahrungen besitzt, auf ordnungsgemäßen Zustand

und ebensolche Funktion zu untersuchen.

Bei Leichten Tauchergeräten sind diese Untersuchungen

jedoch mindestens zweimal jährlich

durchzuführen. Darüber hinaus ist der Lungenautomat

mindestens einmal jährlich durch den

Hersteller oder eine sonstige, in fachlicher Hinsicht

befähigte Person prüfen zu lassen. Über

diese Untersuchungen und Prüfungen sind Vormerke

zu führen.

(3) Soweit auf Grund des § 26 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

die Zulassung von Tauchergeräten

durch Verordnung vorgeschrieben ist,

dürfen nur zugelassene Geräte verwendet werden.

Meldung von Taucherarbeiten

§ 29. Taucherarbeiten sind dem für die Arbeitsstelle

zuständigen Arbeitsinspektorat sobald als

möglich, spätestens aber vor Beginn der Arbeiten,

schriftlich zu melden. In der Meldung sind die

genaue Lage der Arbeitsstelle sowie Art, ungefährer

Umfang und Dauer der Arbeiten und der

voraussichtliche Beginn derselben anzugeben. In

Fällen, in denen Taucherarbeiten vorgenommen

werden müssen, um eine Gefährdung abzuwenden

oder zu beseitigen, ist die Meldung gleich

nach Beginn der Arbeiten zu erstatten, wenn

diese länger als einen Tag dauern.

2. ABSCHNITT

Taucherarbeiten mit Schlauch-

Helmtauchergerät en

Tauchergruppe

§ 30. (1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer

Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen,

fachkundigen Person ausgeführt werden. Die

Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem

Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten

der Arbeiten anzupassen; sie muß

jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei

weiteren Personen bestehen, von denen der einen

die Signalgebung (Signalmann) und der anderen

die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (Gasmann)

obliegt. Müssen für die fernmündliche

Verständigung mit dem Taucher Sprech- und

Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muß

der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist

angehören.

(2) Weisungen für die Tauchergruppe dürfen

nur von der fachkundigen Person erteilt werden.

Fachkundige Personen sind solche, die mindestens

eine Ausbildung als Taucher oder als Signalmann

erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen

besitzen. Als fachkundige Person kann

auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt

ist. Auch für diesen Taucher muß eine

vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz

im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen

Arbeiten muß dieser Taucher zum sofortigen

Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher

mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut,

so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes

beider Taucher dem Signalmann.

(3) Das Personal der Tauchergruppe muß für

die ihm obliegenden Arbeiten in körperlicher

und geistiger Hinsicht geeignet sein und aus hiefür

ausgebildeten Personen bestehen. Alle Personen,

die der Tauchergruppe angehören, müssen,

soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird,

mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben.

Taucher

§ 31. (1) Als Taucher dürfen nur männliche

Arbeitnehmer herangezogen werden, die das

21. Lebensjahr vollendet haben, für diese Arbeiten

in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind

und die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes

notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen

besitzen. Arbeitnehmer, die das

40. Lebensjahr vollendet haben und als Taucher

noch nicht verwendet worden sind, dürfen als

solche nicht beschäftigt werden.

(2) Die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten

ist von einem hiefür vom Bundesminister

für soziale Verwaltung ermächtigten

Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49

Abs. 1) zu bescheinigen. Eine Ermächtigung ist

zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende

Kenntnisse über die Physiologie der

Druckluftwirkung sowie über Tauchererkrankungen

und deren Behandlung nachweist. Name,

Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten

Arztes sind im Standort des Betriebes und

auf jeder Arbeitsstelle, an der Taucherarbeiten

ausgeführt werden, durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Bescheinigungen nach Abs. 2 gelten jeweils

für die Dauer von 12 Monaten und nur für

Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen

wurde. Eine Weiterverwendung als Taucher

nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet,

wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine

neuerliche Untersuchung festgestellt wurde.

(4) Eine Verwendung als Taucher nach Abs. 1

ist nur soweit gestattet, als das zuständige

Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses

der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand

erhebt.

(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer

Tauchererkrankung die Arbeit, so darf er zu

Taucherarbeiten erst wieder herangezogen werden,

nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt

hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen

oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche

Eignung nachteilig auswirken können.

(6) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen

alle Bereiche umfassen, die für den Schutz von

Leben und Gesundheit des Tauchers von grundsätzlicher

Bedeutung sind. Insbesondere haben

sich diese Kenntnisse zu erstrecken auf

1. die physiologischen Vorgänge, die sich infolge

der Einwirkung eines höheren als des

atmosphärischen Druckes auf den menschlichen

Organismus ergeben,

2. die Maßnahmen zur Vermeidung einer

Tauchererkrankung,

3. den Aufbau und die Wirkungsweise der bei

Taucherarbeiten verwendeten Geräte, Hilfsmittel

und Ausrüstungsgegenstände sowie

das Verhalten bei Taucherarbeiten,

4. die Maßnahmen zur ersten Hilfeleistung

und auf

5. die Bestimmungen dieser Verordnung über

Taucherarbeiten sowie sonstiger für diese

Arbeiten wesentlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(7) Die Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis

einer Einrichtung, die vom Bundesminister für

soziale Verwaltung nach § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zur Ausstellung solcher

Zeugnisse ermächtigt worden ist, oder durch ein

anderes, nach § 6 Abs. 6 letzter Satz des genannten

Bundesgesetzes vom Bundesminister für

soziale Verwaltung anerkanntes Zeugnis nachzuweisen.

(8) Die Berufserfahrungen nach Abs. 1 sind im

Rahmen einer praktischen Ausbildung durch eine

Verwendung im Ausmaß von mindestens 200

Stunden als Taucher unter Wasser zu erwerben.

Zu einer solchen praktischen Ausbildung dürfen

Arbeitnehmer abweichend vom Abs. 1 dann verwendet

werden, wenn sie das 20. Lebensjahr

vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht

hiefür geeignet sind, ihnen nachweislich die notwendigen

Fachkenntnisse vermittelt worden sind

und die Arbeiten unter Aufsicht eines Tauchers

mit abgeschlossener Taucherausbildung durchgeführt

werden. Die praktische Ausbildung ist

durch den „Nachweis über Taucherarbeiten"

(Abs. 9) nachzuweisen.

(9) Jeder Taucher hat einen „Nachweis über

Taucherarbeiten" nach Anhang 5 zu führen. Die

Eintragungen in diesen Nachweis sind mindestens

einmal im Monat vom Arbeitgeber zur Kenntnis

zu nehmen; er hat diese Kenntnisnahme durch

seine Unterschrift zu bestätigen. Anläßlich der

ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 2, 3 und

5 ist der „Nachweis über Taucherarbeiten" dem

untersuchenden Arzt vorzulegen.

Signalmänner

§ 32. (1) Signalmänner müssen das 20. Lebensjahr

vollendet haben und die für ihre Tätigkeit

vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen

Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen

ferner die verwendete Taucherausrüstung, die

maßgebenden Vorschriften sowie die vorgeschriebenen

und allenfalls zusätzlich vereinbarten

Signale genau kennen und mit den Gefahren, die

sich beim Taudien, insbesondere durch Abstürzen

oder Hochschießen des Tauchers ergeben können,

sowie mit den Hilfsmaßnahmen in solchen Fällen

vertraut sein.

(2) Für die Fachkenntnisse nach Abs. 1 und

deren Nachweis gilt § 31 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

(3) Der Signalmann hat für das richtige Ankleiden

des Tauchers und soweit als möglich für

dessen Sicherheit beim Absteigen, während des

Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftaudien

zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist,

darf der Signalmann keine andere Tätigkeit ausüben;

dies gilt auch für den Telefonisten, wenn

Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden

müssen.

(4) Der Signalmann muß einen sicheren Standplatz

haben und stets mit dem Taucher in

Fühlung bleiben; er muß sein Verhalten so einrichten,

daß er bei einem plötzlichen Abstürzen

des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein

weiteres Abstürzen desselben verhindern kann.

In einem solchen Fall muß er den Taucher sogleich

festhalten und mehr Luft zuführen lassen.

Der Signalmann hat ferner darauf zu achten,

daß Sicherheitsleine und Luftschlauch gleichmäßig

gespannt sind, möglichst parallel verlaufen

und in seinem Sichtbereich nicht über scharfe

Kanten gezogen werden.

(5) Jeder Signalmann hat einen „Nachweis

über Taucherarbeiten" zu führen, für den § 31

Abs. 9 sinngemäß gilt.

Signale

§ 33. (1) Die Verständigung mit dem Taucher

hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall

der Sprechverbindung oder in Notfällen sind

Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die

Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei

Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das

Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch

als Sicherheitsleine verwendet werden.

(2) Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine

sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden

(3) Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen

können auch noch andere angewendet werden,

wenn diese besonders vereinbart wurden.

(4) Nächst dem Standplatz des Signalmannes

muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die

Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2

und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben

sein.

(5) Der Signalmann und der Taucher haben

durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen

Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden

haben.

Vorbereitung zum Tauchen

§ 34. (1) Als Arbeitsbasis für die Tauchergruppe

ist eine feste Plattform oder ein geeignetes, sicher

verheftetes Taucherfahrzeug zu verwenden. Die

Arbeitsbasis muß sich möglichst nahe der Arbeitsstelle

des Tauchers befinden; sie darf gleichzeitig

zu anderen Arbeiten nicht benützt werden. Die

Arbeitsbasis muß ausreichend tragfähig und so

groß sein, daß die Tauchergruppe mit sämtlichen

Geräten darauf untergebracht werden kann und

in der Lage ist, ihre Arbeiten sicher auszuführen.

In Gewässern mit Schiffsverkehr muß das

Taucherfahrzeug, beim Tauchen vom Ufer aus

die Tauchstelle entsprechend den schiffahrtspolizeilichen

Vorschriften gekennzeichnet sein.

Bei einer Strömungsgeschwindigkeit von mehr als

1 m/s müssen zum Schutz des Tauchers Maßnahmen

getroffen werden, durch die ein den

Arbeitsverhältnissen angepaßter Strömungsschutz

erreicht wird.

(2) Auf jeder Tauchstelle muß eine für das

Absteigen des Tauchers geeignete Leiter vorhanden

sein, die bei Wassertiefen bis zu zwei

Metern bis auf den Grund, bei größeren Wassertiefen

mindestens zwei Meter unter die Wasseroberfläche

reichen muß. Für das Absteigen des

Tauchers muß ein Grundtau verwendet werden,

sofern der Taucher nicht die Möglichkeit hat,

sich auf andere Weise sicher festzuhalten.

(3) Bei Taucherarbeiten in Gewässern mit

Schiffsverkehr ist auf die in Betracht kommenden

Schiffahrtsvorschriften Bedacht zu nehmen. Wird

zu solchen Arbeiten ein Wasserfahrzeug verwendet,

so muß auf diesem, soweit dies nach den

genannten Vorschriften erforderlich ist, ein

Schiffahrtskundiger anwesend sein.

(4) Während des Tauchens muß ständig ein

Rettungsboot bereitstehen, sodaß dem Taucher

im Notfall beim Erreichen der Oberfläche Hilfe

geleistet werden kann. Werden Taucherarbeiten

in einer Entfernung von mehr als 50 m vom

Ufer ausgeführt, so muß ein motorisch angetriebenes

Boot bereitstehen; durch eine geeignete

Schutzvorrichtung muß eine Verletzung des

Tauchers durch die Antriebsschraube dieses

Bootes verhindert werden.

(5) Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m ist

dafür zu sorgen, daß ein Arzt leicht erreichbar

ist; Name, Adresse und Fernsprechnummer dieses

Arztes, nötigenfalls auch die Art, wie die Verständigung

mit diesem möglich ist, müssen einem

Aushang im Bereich der Tauchstelle zu entnehmen

sein. Dieser Arzt muß mit den Symptomen

der Tauchererkrankung sowie mit den Maßnahmen

zu deren Verhütung und Behandlung

vertraut sein.

Versorgung mit Atemgas

§ 35. (1) Dem Taucher ist reines Atemgas zuzuführen.

Es ist darauf zu achten, daß angesaugte

Luft durch Einwirkungen in der Nähe der Ansaugstelle

nicht verunreinigt wird; nötigenfalls ist

die angesaugte Luft zu reinigen. Die verdichtete

Luft muß vor der Weiterleitung von Öl ge-

reinigt und entsprechend gekühlt werden; sie

muß möglichst trocken sein. Bei Versorgung des

Tauchers mit Atemgas aus Druckluftflaschen

dürfen nur solche Flaschen verwendet werden,

die mit der Bezeichnung „Atemluft" versehen

sind.

(2) Reiner Sauerstoff darf als Atemgas nicht

verwendet werden. Bei einer Tauchtiefe von

mehr als 60 m darf nur Atemgas in einer vom

Bundesminister für soziale Verwaltung für den

Einzelfall bewilligten Zusammensetzung verwendet

werden.

(3) Für die Versorgung des Tauchers mit

Atemgas müssen zwei voneinander unabhängige,

ständig einsatzbereite Einrichtungen vorhanden

sein, sodaß bei Ausfall einer Einrichtung die

Versorgung des Tauchers mit Atemgas nicht

unterbrochen wird. Bei Tauchtiefen bis 5 m dürfen

zwei von Hand betätigte Pumpen verwendet

werden; bei größeren Tauchtiefen bis zu 20 m

darf die zweite Einrichtung eine Handpumpe

sein. Bei Tauchtiefen von mehr als 5 m muß die

Versorgung des Tauchers mit Atemgas über ein

automatisches Regulierventil erfolgen.

(4) Der Gasmann hat darauf zu achten, daß

der Taucher gleichmäßig und ausreichend mit

Atemgas versorgt wird; die Zufuhr von Atemgas

muß der Tauchtiefe angepaßt werden. Der Gasmann

muß nachweislich eine geeignete Ausbildung

mit Erfolg absolviert haben. Diese Ausbildung

muß dem Umfang seiner Tätigkeit entsprechen

und sich insbesondere auf die Geräte für

die Versorgung des Tauchers mit Atemgas erstreckt

haben. Er muß mit der Arbeitsweise der

Geräte vertraut sein, die von ihm zu bedienen

und zu überwachen sind.

(5) Der Gasmann muß die Anlage zur Versorgung

des Tauchers mit Atemgas auf deren

ordnungsgemäße Funktion überwachen.

(6) Solange sich der Taucher im geschlossenen

Taucheranzug befindet, darf der Gasmann keine

andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen

ruhig und gleichmäßig bedient werden.

Vorbereitung des Tauchers

§ 36. (1) Vor Beginn der Taucherarbeiten ist

der Taucher über Schiffsverkehr, bekannte

Strömungs- und Grundverhältnisse sowie allfällige

Gefahrenstellen, wie elektrische Unterwasserkabel,

Saugrohrleitungen, Unterspülungen

oder Hindernisse, die nicht beseitigt werden

können, eingehend zu unterrichten.

(2) Jeder Taucher muß stets ein Tauchermesser

mitführen. Beim Tauchen in kaltem Wasser hat

der Taucher die notwendigen warmen Kleidungsstücke

zu tragen und, soweit es die Art der

Arbeit gestattet, geeignete Handschuhe zu benützen.

Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m

dürfen Taucheranzüge mit angearbeiteten Handschuhen

nicht verwendet werden.

(3) Taucher, die an Erkältungskrankheiten

leiden, wie an Schnupfen, Katarrh oder Husten,

dürfen Taucherarbeiten nicht ausführen.

(4) Beim Anlegen des Taucheranzuges ist darauf

zu achten, daß der Anzug richtig und sorgfältig

zusammengesetzt wird; Taucher und Signalmann

haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion

des Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht

muß mit Druckluft von dem für dieses

bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm

verbunden sein; der Gasmann hat darauf

besonders zu achten.

(5) Die Sicherheitsleine muß am Taucheranzug

so befestigt und der Luftzuführungsschlauch muß

so geführt werden, daß sie vom Taucher stets

leicht erreicht werden können.

Absteigen des Tauchers

§ 37. (1) Vor jedem ersten Abstieg an einer

neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel des Signalmannes

hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster

die Bedeutung der vorgeschriebenen und

der vereinbarten Signale anzugeben.

(2) Zum Absteigen hat der Taucher, sofern

hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit

vorhanden ist, die Leiter (§ 34 Abs. 2) zu

benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.

(3) Der Signalmann muß beim Absteigen des

Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter

der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten.

Sinkt der Taucher zu schnell, so muß

ihn der Signalmann sofort festhalten; gibt der

Taucher sodann nicht zu erkennen, daß er weiter

absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.

(4) Über die Schnelligkeit des Absteigens entscheidet

der Taucher nach seinem körperlichen

Befinden. Verspürt er körperliche Beschwerden,

so hat er zu erkennen zu geben, daß er auftauchen

will und muß auch sofort damit beginnen.

Verhalten während des Tauchens

§ 38. (1) Unter Wasser hat der Taucher dafür

zu sorgen, daß er nicht zuviel Auftrieb erhält

und plötzlich hochschießt. Der Taucher hat nach

Erfordernis auch Maßnahmen zu treffen, die

einen Absturz unter Wasser möglichst verhindern.

(2) Der Signalmann hat sich möglichst lotrecht

über der Arbeitsstelle des Tauchers aufzuhalten.

Er darf sich vom Gasmann nur so weit entfernen,

daß seine Anordnungen von diesem leicht

wahrgenommen werden können und er in der

Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

(3) Solange sich der Taucher unter Wasser

befindet, darf im Bereich der Tauchstelle nichts

abgeworfen und über diesem Bereich nichts be-

fördert werden. Oberhalb dieses Bereiches darf

nur dann gearbeitet werden, wenn durch entsprechende

Vorkehrungen sichergestellt ist, daß

Materialien, Werkzeuge und andere Gegenstände

nicht herabfallen können. Auch muß Vorsorge

getroffen werden, daß der Taucher durch im

Wasser treibende Gegenstände nicht behindert

wird.

(4) Wird für die Fortbewegung des Tauchers

unter Wasser ein Schleppgerät benützt, wie bei

Such- und Kontrollarbeiten, so darf der Taucher

vom Gerät erst absteigen, wenn sich dieses nicht

mehr bewegt; bevor er absteigt hat er den

Signalmann hievon zu verständigen.

(5) Vor dem Heben oder Senken von Lasten

haben sich Taucher und Signalmann zu verständigen;

die Last darf unter Wasser nur auf

Weisung des Tauchers bewegt werden. Vor dem

Heben oder Senken von sperrigen, besonders

schweren oder langen Lasten, durch die der

Taucher gefährdet werden kann, wie Spundbohlen,

Rohren, Rundeisen oder Blechen, ist zu

veranlassen, daß der Taucher auftaucht.

(6) Bei Aufkommen eines Gewitters oder eines

Sturmes ist rechtzeitig das Auftauchen des

Tauchers zu veranlassen.

(7) Die Tauchzeit, das ist die Zeit vom Beginn

des Absteigens bis zum Beginn des Auftauchens,

ist vom körperlichen Befinden des Tauchers abhängig.

Sie darf den im Anhang 6, Auftauchzeiten,

für die einzelnen Tauchtiefen über dem

einfachen Strich angegebenen Wert im allgemeinen

nicht überschreiten. Nur in Notfällen oder

wenn Menschenleben in Gefahr sind, wie bei

Hilfeleistungen bei Unfällen, bei Verklemmen

des Tauchers oder Verhängen des Schlauches oder

der Signalleine, ist eine Überschreitung zulässig,

sofern der Taucher einer solchen zustimmt.

(8) Stellen sich bei einem Taucher unter Wasser

körperliche Beschwerden ein, so hat er aufzutauchen.

Wiederholen sich diese Beschwerden, so

darf der Taucher zu Taucherarbeiten erst wieder

herangezogen werden, nachdem der gemäß § 31

Abs. 2 ermächtigte Arzt zugestimmt hat.

Auftauchen des Tauchers

§ 39. (1) Das Auftauchen aus mehr als 10 m

Tiefe muß stufenweise unter Einhaltung der

erforderlichen Auftauchzeiten vor sich gehen;

die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen

und die gesamte Auftauchzeit müssen mindestens

den diesbezüglichen Angaben im Anhang 6 entsprechen.

Die Aufstiegsgeschwindigkeit zu den

einzelnen Auftauchstufen hat etwa 18 m/min zu

betragen. Bei Taucherarbeiten in Höhenlagen

von mehr als 800 m muß die erforderliche Auftauchzeit

jener Tauchtiefe entsprechen, die sich

aus dem Produkt der tatsächlich erreichten

Tauchtiefe und dem Quotienten aus dem Barometerstand

auf Meereshöhe (760 mm) und dem

Barometerstand auf der Tauchstelle ergibt. Die

sich nach dieser fiktiven Tauchtiefe ergebenden

Auftauchstufen sind mit dem reziproken Wert

des nach der angegebenen Weise ermittelten

Quotienten zu multiplizieren. In den so errechneten

Auftauchstufen sind die der fiktiven

Wassertiefe entsprechenden Haltezeiten einzuhalten.

Die darnach für die verschiedenen Tauchtiefen

sich ergebenden Auftauchzeiten, Auftauchstufen

und Haltezeiten in diesen sind vor Beginn

der Taucherarbeiten in einer Anweisung schriftlich

festzuhalten; je eine Ausfertigung derselben

ist der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2), dem

Taucher und dem Signalmann auszuhändigen.

Der Einsatz der Taucher ist so festzulegen, daß

die sich nach Anhang 6 ergebende gesamte Auftauchzeit

35 Minuten nicht übersteigt. Beträgt

die Tauchtiefe mehr als 60 m, so sind die gesamten

Auftauchzeiten und die Haltezeiten in

den einzelnen Auftauchstufen auf Antrag vom

Bundesminister für soziale Verwaltung für den

Einzelfall festzusetzen.

(2) Steigt ein Taucher in Tiefen von mehr als

10 m innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden

zweimal oder öfter ab, so sind die einzelnen

Tauchzeiten zusammenzurechnen. Die für die

einzelnen Tauchgänge erforderliche Auftauchzeit

ist nach der Summe der einzelnen Tauchzeiten

und der bei den Tauchgängen erreichten größten

Tauchtiefen nach Abs. 1 zu bestimmen; die sich

darnach ergebende gesamte Auftauchzeit (Anhang

6) darf den für die größte Tauchtiefe über

dem doppelten Strich angegebenen Wert im allgemeinen

nicht überschreiten. Hinsichtlich einer

Überschreitung gilt § 38 Abs. 7 entsprechend.

(3) Klagt ein Taucher beim Auftauchen über

Gliederschmerzen, so muß er auf die vorangegangene

Auftauchstufe zurückgehen; beim Auftauchen

sind sodann die Haltezeiten in den

Auftauchstufen, wenn notwendig bis auf das

Dreifache, zu erhöhen.

(4) Über das Auftaudien aus Tauchtiefen von

mehr als 18 m ist vom Signalmann ein „Auftauchprotokoll"

nach dem Muster des Anhanges 7 zu

führen. Nach dem Auftauchen hat der Taucher

die Kenntnisnahme der Eintragungen im Protokoll

durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(5) Bleibt der Taucher auf der Leiter außerhalb

des Wassers stehen, so muß der Signalmann

die Sicherheitsleine weiterhin halten und sie

überdies sicher befestigen; das Helmfenster darf

erst geöffnet werden, nachdem sich der Taucher

auf dem Taucherfahrzeug oder auf einem festen

Standplatz befindet. Der Taucher muß beim

Umkleiden vor Zugluft geschützt sein.

(6) Schießt der Taucher plötzlich hoch, sind

Sicherheitsleine und Luftschlauch möglichst rasch

einzuziehen. Muß der Taucher aus einer Tiefe

von mehr als 10 m, in der er sich längere Zeit

aufgehalten hat, plötzlich auftauchen oder

schießt er aus einer solchen Tiefe plötzlich hoch,

so muß er möglichst schnell auf eine Tauchtiefe

gehen, die um 10 m größer ist als die der

ursprünglichen Tauchtiefe entsprechende erste

Auftauchstufe; nachdem sich der Taucher mindestens

fünf Minuten in dieser Tiefe aufgehalten

hat, darf er entsprechend Abs. 1 wieder auftauchen.

Kann der Taucher jedoch nicht mehr

unter Wasser gebracht werden oder klagt er

über körperliche Beschwerden, die auf eine

Tauchererkrankung schließen lassen, so ist er

sofort unter einen Druck zu setzen, der mindestens

der halben Tauchtiefe entspricht; dieser

Druck ist entsprechend dem körperlichen Befinden

des Tauchers allmählich zu verringern. Ist

der Taucher beim plötzlichen Erreichen der Oberfläche

bewußtlos, so darf er erst unter Druck

gesetzt werden, nachdem er das Bewußtsein

wiedererlangt hat oder wenigstens regelmäßig

und kräftig atmet; dies gilt nicht in jenen Fällen,

in denen das Unterdrucksetzen durch eine in

medizinischer Hinsicht fachkundige Person überwacht

wird.

(7) Bei Tauchtiefen von mehr als 24 m müssen

eine geeignete Druckkammer und für die Verwendung

derselben ausgebildete Arbeitnehmer

zur Verfügung stehen. Die Druckkammer muß

für einen Überdruck von mindestens 5'5 kp/cm²

geeignet sein. Soweit dies mit Rücksicht auf die

zur Verfügung stehenden Transportmittel und

die Zugänglichkeit der Tauchstelle möglich ist,

soll eine Druckkammer verwendet werden, die

mindestens zwei Personen Platz bietet. Auch muß

Vorsorge getroffen sein, daß die Druckkammer

möglichst rasch unter Druck gesetzt und der

notwendige Druck über die zur Behandlung

Drucklufterkrankter erforderliche Zeit aufrecht

erhalten werden kann. Die Druckkammer muß

mit einer Medikamentenschleuse ausgestattet und

so eingerichtet sein, daß eine Sauerstoffbeatmung

möglich ist. Die Tauchergruppe muß ferner

Kenntnis vom Standort der ihrer Tauchstelle

nächstgelegenen ortsfesten Druckkammer besitzen,

in der Tauchererkrankungen behandelt

werden können. Auch muß vor Beginn der Arbeiten

festgelegt werden, in welcher Weise mit

der für die Inbetriebnahme dieser Druckkammer

zuständigen Person im Bedarfsfall Verbindung

aufgenommen werden kann; hierüber muß ein

Vormerk im Bereich der Tauchstelle aufliegen.

(8) Nach Abschluß der Taucherarbeiten ist das

Tauchergerät auf seinen ordnungsgemäßen Zustand

zu prüfen. Das Gerät darf erst wieder verwendet

werden, wenn festgestellte Schäden behoben

worden sind.

Umkleideraum

§ 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle muß ein

gut heizbarer und entsprechend eingerichteter

Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt

zur Verfügung stehen. Den Tauchern

sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum

wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung

zu stellen.

(2) Zum Trocknen nasser oder feuchter Bekleidungsstücke

muß eine geeignete Einrichtung

vorhanden sein. Es ist dafür zu sorgen, daß bei

Arbeitsbeginn die Bekleidungsstücke in trockenem

Zustand zur Verfügung stehen.

3. ABSCHNITT

Taucherarbeiten mit schlauchlosen

Helmtauchergeräten

Schlauchlose Helmtauchergeräte

§ 41. (1) Es dürfen nur schlauchlose Helmtauchergeräte

mit Druckluftversorgung oder

Kreislaufgeräte mit konstanter Druckluft- und

Sauerstoffdosierung verwendet werden. Die

Mischung von Druckluft und Sauerstoff muß

automatisch erfolgen. Andere Atemgasgemische

dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung für den Einzelfall verwendet

werden. Schlauchlose Helmtauchergeräte

müssen mit einem Manometer ausgerüstet sein.

(2) Vor jedem Abstieg ist bei Kreislaufgeräten

eine neue Regenerationspatrone einzusetzen; dies

ist nicht erforderlich, wenn der Taucher nur

wenige Minuten auftaucht und den Taucheranzug

nicht ablegt, sofern bei der weiteren Taucherarbeit

die zulässige Einsatzdauer der Patrone

nicht überschritten wird.

Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten

§ 42. (1) Für Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten

gelten die Bestimmungen des

2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.

(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle

Drudduft- und Sauerstoffflaschen verwendet

werden. Regenerationspatronen sind vor jedem

Einsatz zu erneuern. Vor dem Abstieg ist dies

zu prüfen und auch der Tauchereinsatz unter Berücksichtigung

der vorhandenen Atemgasmenge

und der Einsatzdauer der Regenerationspatronen

vom Taucher im Einvernehmen mit der fachkundigen

Person (§ 30 Abs. 2) unter Bedachtnahme

auf § 39 Abs. 1 und 2 so festzulegen, daß

die zum Auftauchen erforderliche Atemgasmenge

unter Berücksichtigung einer Atemgasreserve

von 30% zur Verfügung steht.

(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm

vom Signalmann angezeigt wird, daß nur mehr

die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige

Atemgasmenge einschließlich der Reserve

zur Verfügung steht.

(4) Vor dem Öffnen des Helmfensters müssen

die Zirkulationsschläuche abgeschraubt werden.

4. ABSCHNITT

Taucherarbeiten mit Leichten

Tauchergeräten

Leichte Tauchergeräte

§ 43. (1) Leichte Tauchergeräte müssen so beschaffen

sein, daß sie leicht an- und abgelegt

und am Körper des Tauchers sicher befestigt

werden können; ein rasches Abwerfen der Gewichte

muß möglich sein. Alle Teile der Geräte

müssen gegen Beschädigung von außen hinreichend

geschützt sein.

(2) Leichte Tauchergeräte dürfen nur für den

Betrieb mit Druckluft unter Verwendung eines

Lungenautomaten eingerichtet sein; andere

Atemgase dürfen mit Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung für den Einzelfall

verwendet werden. Das Mundstück der

Masken muß auswechselbar sein.

(3) Autonome Geräte müssen mit einem

Manometer und einer Einrichtung ausgestattet

sein, durch die dem Taucher angezeigt wird, daß

nur mehr die zum Auftauchen erforderliche

Luftmenge einschließlich einer Reserve von 30%

zur Verfügung steht. Diese Einrichtung muß so

angebracht sein, daß sie durch den Taucher nicht

unbeabsichtigt betätigt werden kann.

(4) Leichte Tauchergeräte mit Luftversorgung

durch Schlauch müssen mit einem Reserveluftvorrat

von 800 Normallitern ausgerüstet sein.

Die Geräte müssen eine Einrichtung besitzen, die

leicht erkennen läßt, ob das Hauptventil der

Reserveflasche geöffnet ist; sie müssen ferner so

eingerichtet sein, daß bei unzureichender Luftzufuhr

durch den Schlauch die Reserveluft automatisch

eingeschaltet wird. Die Entnahme der

Luft aus dem Reservevorrat muß dem Taucher

deutlich wahrnehmbar angezeigt werden. Im

Schlauchanschlußstück am Gerät muß ein Rückschlagventil

eingebaut sein.

(5) Bei jedem Tauchereinsatz muß der Taucher

ein Rettungsgerät tragen, nach dessen Betätigung

er im Falle der Gefahr an die Wasseroberfläche

getrieben wird. Das Gerät muß sicherstellen, daß

der Taucher mit seiner gesamten Ausrüstung

auch bei Bewußtlosigkeit mit Mund und Nase

über der Wasseroberfläche bleibt.

Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten

§ 44. (1) Für Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten

gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes

dieses Hauptstückes sinngemäß.

(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle

Druckluftflaschen verwendet werden.

(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm

vom Signalmann oder durch eine Einrichtung

angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen

Auftauchen notwendige Atemgasmenge

einschließlich der Reserve zur Verfügung

steht. Ferner muß er auftauchen, wenn es

ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes

Wasser durch das Entleerungsventil auszustoßen.

(4) Zu Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten

dürfen nur Arbeitnehmer verwendet werden,

die schwimmen können. Bei solchen Arbeiten

ist besonders darauf zu achten, daß eine Unterkühlung

des Tauchers vermieden wird.

(5) Autonome Leichte Tauchergeräte dürfen

nur zu Arbeiten verwendet werden, bei denen

nicht zu erwarten ist, daß sich der Taucher unter

Wasser verfängt.

5. ABSCHNITT

Besondere Arbeiten unter Wasser

Sprengarbeiten unter Wasser

§ 45. (1) Bei Sprengarbeiten unter Wasser sind

neben der auf Grund des § 33 Abs. 1 lit. a Z. 11

des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz

weiter geltenden Verordnung über den Schutz

des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern

bei der Ausführung von Sprengarbeiten,

BGBl. Nr. 77/1954 in der geltenden Fassung, die

besonderen Erfordernisse solcher Arbeiten zu

berücksichtigen. Sprengbefugte müssen die für

solche Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse und

Berufserfahrungen besitzen.

(2) Die Sprengladung muß gesondert mit einem

Boot zum Taucherfahrzeug oder zur Sprengstelle

befördert werden; die gleichzeitige Mitnahme

der Zündmaschine ist unzulässig. Die Lage der

Sprengladung am Sprengort muß an der Wasseroberfläche

kenntlich gemacht sein.

(3) Bei Gefahr von Streuströmen sind hochunempfindliche

Zünder oder detonierende Zündschnüre

zu verwenden. Die Zündung detonierender

Zündschnüre hat in solchen Fällen elektrisch

und oberhalb der Wasseroberfläche zu erfolgen.

(4) Bei Festlegung des Streubereiches ist auch

auf die durch die Sprengung unter Wasser bedingte

besondere Gefährdung Rücksicht zu nehmen.

Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten

§ 46. (1) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten

dürfen nur von Tauchern vorgenommen

werden, welche die hiefür notwendigen Fachkenntnisse

und Berufserfahrungen besitzen. Zu

solchen Arbeiten sind Geräte mit flüssigen Brennstoffen,

wie Benzin, soweit als möglich nicht zu

verwenden. Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten

dürfen an Wandungen von geschlossenen

Behältern oder von Hohlkörpern nur ausgeführt

werden, nachdem Vorkehrungen getroffen worden

sind, die die Ansammlung zündfähiger Gemische

im Inneren dieser Körper verhindern.

(2) Armaturen der für Schweiß- und Schneidearbeiten

verwendeten Gasflaschen sind während

der Unterwasserarbeit des Tauchers von einer

mit Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten

Person zu beobachten. Hiezu darf der Signalmann

oder der Gasmann nicht herangezogen

werden.

(3) Bei Elektroschweiß- und -schneidearbeiten

unter Wasser müssen sämtliche Metallflächen und

-teile an der Innen- und Außenseite des Taucherhelmes

sowie das Schulterstück ausreichend elektrisch

isoliert sein. Bei solchen Arbeiten müssen

die Taucher elektrisch isolierende Handschuhe

tragen.

(4) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten

dürfen mit Leichten Tauchergeräten nur ausgeführt

werden, wenn Maßnahmen gegen eine Beschädigung

des Taucheranzuges bei solchen Arbeiten

getroffen wurden.

(5) Für Elektroschweiß- und -schneidearbeiten

unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet

werden. Die höchste, im Handbereich des Tauchers

auftretende Spannung darf auch bei Leerlauf

65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung

von mehr als 42 Volt muß der

Signalmann von seinem Standort aus jederzeit

den Strom mit einem hiefür geeigneten Schalter

abschalten können. Die stromführenden Teile

der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum

Einspannen benützten Teilen eine dauerhaft

isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur

Schweiß- und Schneideelektroden mit einem geeigneten,

wasserbeständigen, isolierenden Überzug

benützt werden. Die Elektroden dürfen nur

gewechselt werden, wenn der Elektrodenhalter

spannungsfrei ist.

(6) Schweißkabel und ihre Verbindungen müssen

einwandfrei und dauerhaft isoliert sein.

Diese Isolierung muß feuchtigkeitsbeständig und

soweit erforderlich auch wasserdicht sein. Vor

Beginn von Elektroschweiß- und -schneidearbeiten

sind alle isolierenden, der äußeren Besichtigung

zugänglichen Teile auf den Zustand ihrer

Isolierung zu prüfen.

3. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für Druckluft- und

Taucherarbeiten

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Pflichten der Arbeitgeber

§ 47. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte

haben dafür zu sorgen, daß bei Druckluft- oder

Taucherarbeiten der notwendige Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

gegeben ist und vor allem bei der Vorbereitung

und Durchführung solcher Arbeiten die Bestimmungen

dieser Verordnung sowie allenfalls erteilte

behördliche Aufträge eingehalten werden.

Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß

1. vor Beginn der Arbeiten die vorgeschriebene

Meldung erstattet wird, die Arbeiten nur

unter der vorgeschriebenen fachkundigen

Aufsicht durchgeführt und bei den Arbeiten

nur solche Personen verwendet werden, die

den für einzelne Tätigkeiten festgelegten

Anforderungen entsprechen,

2. Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungsgegenstände

zur Verfügung stehen, die mindestens

den an diese zu stellenden Anforderungen

genügen,

3. die Ausführung der Arbeiten und die Verhaltensweise

der dabei Beschäftigten dem

Schutzbedürfnis Rechnung trägt,

4. die geforderten Überprüfungen und Untersuchungen

von Einrichtungen, Mitteln und

Ausrüstungsgegenständen auf ordnungsgemäßen

Zustand durch hiefür bestimmte Personen

in den vorgeschriebenen Zeitabständen

vorgenommen werden und

5. die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder

Vormerke über die ärztlichen Untersuchungen,

Prüfung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln

oder Ausrüstungsgegenständen,

Untersuchung solcher Gegenstände und über

bestimmte Arbeitsabläufe ordnungsgemäß

geführt und diese Aufzeichnungen oder Vormerke

den Organen der Arbeitsinspektion

zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Über

Verlangen ist den Organen des zuständigen

Trägers der Unfallversicherung Einsicht in

diese Aufzeichnungen oder Vormerke zu

gewähren.

(2) Die Vordrucke für die vom Schleusenwärter

zu führenden Aufzeichnungen und für das

Auftauchprotokoll sind vom Arbeitgeber zur

Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen,

daß diese Aufzeichnungen und Protokolle durch

mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieser

Verordnung nicht anderes ergibt, dürfen nur

Personen, denen die fachkundige Aufsicht obliegt,

bei deren Abwesenheit ihr Stellvertreter,

von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende

Anordnungen in Fällen unmittelbar

drohender oder eingetretener Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

soweit zulassen, als dies im Interesse des Schutzes

der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die

Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Pflichten der Arbeitnehmer

§ 48. (1) Arbeitnehmer dürfen außer in den

Fällen des § 47 Abs. 3 Tätigkeiten, für die in

dieser Verordnung bestimmte Anforderungen

festgelegt sind, nur ausführen, wenn sie diesen

Anforderungen entsprechen. Die Arbeitnehmer

haben die auf Grund der Bestimmungen dieser

Verordnung oder entsprechend den erteilten

behördlichen Aufträgen vom Arbeitgeber zur

Verfügung gestellten Einrichtungen, Mittel und

Ausrüstungsgegenstände zweckentsprechend zu

benützen und pfleglich zu behandeln sowie die

gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Ferner

haben die Arbeitnehmer die im Zusammenhang

mit dem Schutz ihres Lebens und ihrer

Gesundheit stehenden Weisungen zu befolgen.

(2) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies

auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und

Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden

kann, vor der Benützung von Einrichtungen,

Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen zu vergewissern,

ob diese offenkundige Mängel aufweisen,

durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt

wird. Festgestellte Mängel und auffallende

Erscheinungen an den Einrichtungen,

Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen sind sogleich

der mit der fachkundigen Aufsicht betrauten

Person zu melden.

(3) Die Arbeitnehmer haben sich so zu verhalten,

daß eine Gefährdung des Lebens und der

Gesundheit der bei Druckluft- oder Taucherarbeiten

Beschäftigten soweit als möglich vermieden

wird.

Ärztliche Untersuchungen

§ 49. (1) Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung

der gesundheitlichen Eignung für Arbeiten

in Druckluft nach § 9 und für die Verwendung

als Taucher nach § 31 haben eine Berufs- und

Gesundheitsanamnese, eine allgemeine ärztliche

Untersuchung sowie die durch die Art der

Arbeiten notwendigen gezielten Untersuchungen

zu umfassen. Bei der Berufs- und Gesundheitsanamnese

sind alle bisherigen Arbeiten in Druckluft

bzw. alle Taucherarbeiten sowie damit zusammenhängende

Erkrankungen und alle sonstigen

Erkrankungen, Gesundheitsstörungen oder

Beschwerden anzuführen, die für die Beurteilung

der gesundheitlichen Eignung für diese Arbeiten

von Bedeutung sein können. Die allgemeine

ärztliche Untersuchung und die gezielten Untersuchungen

haben sich insbesondere auf jene

Organe bzw. Organsysteme zu erstrecken, deren

morphologischer und funktioneller Zustand für

Arbeiten unter Druckluft sowie als Taucher von

gesundheitlicher Bedeutung ist; in diese Untersuchungen

sind auch jene Organe und Körperteile

einzubeziehen, an denen gesundheitliche

Schäden zufolge dieser Arbeiten erfahrungsgemäß

auftreten können.

(2) Bei den ärztlichen Untersuchungen auf die

gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist

der „Nachweis über Taucherarbeiten" vom Arzt

einzusehen und die Durchführung der Untersuchung

von diesem darin zu bestätigen.

(3) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen

sind in einem Befund festzuhalten, von dem

zwei Ausfertigungen dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt

zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber

darf vom untersuchenden Arzt in dem

Gutachten nur mitgeteilt werden, ob der betreffende

Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet

ist oder nicht.

(4) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen

sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat gegenüber

dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser

ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige

Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten

Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der

besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart,

besteht ein Anspruch auf Ersatz der

Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag,

der sich nach den bei der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter jeweils geltenden

Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter

Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen

Träger der Unfallversicherung geltend

zu machen.

Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

§ 50. (1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen

Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen

nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen

zu führen, die mindestens enthalten

1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum

und Anschrift sowie Versicherungsnummer

des Arbeitnehmers;

2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit

Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und

Art dieser Beschäftigung;

3. Beendigung dieser Beschäftigung;

4. Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;

5. Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung

bzw. Vermerk des ermächtigten

Arztes über die Eignung.

(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z. 5 können

entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung

des ermächtigten Arztes oder des zuständigen

Arbeitsinspektorates vorliegt.

2. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 51. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer,

die über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehen, so kann die zuständige

Behörde im Rahmen der Bestimmungen des

Arbeitnehmerschutzgesetzes auf Antrag des Arbeitsinspektorates

durch Bescheid solche Maßnahmen

vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere

als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

in demselben Maß Rechnung getragen

wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen

von den Vorschriften dieser Verordnung

zulassen, insoweit hiedurch die Belange des

Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Hinsichtlich der §§ 23 Abs. 6, 25 Abs. 2 und

4, 26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 2, 4 und 7, 43 und 45

sind jedoch diese Befugnisse dem Bundesminister

für soziale Verwaltung vorbehalten.

Auflegen der Vorschriften

§ 52. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen

Abdruck des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie

dieser Verordnung und der sonstigen für den

Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzverordnungen

im Standort seines Betriebes

an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher

Stellle aufzulegen; ferner muß auf

jeder Arbeitsstelle, auf der Druckluft- oder

Taucherarbeiten ausgeführt werden, je ein Abdruck

der für die Arbeitsstelle in Betracht kommenden

Verordnungen aufliegen. Dies gilt auch

für die Abschrift von Bescheiden, mit denen dem

Arbeitgeber Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben

sowie Aufträge erteilt worden sind.

Behördenzuständigkeit

§ 53. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-

Arbeitsinspektorat auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 54. Übertretungen des § 26 Abs. 1 und 2

dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 28

des Arbeitszeitgesetzes und der sonstigen Bestimmungen

der §§ 4 bis 52 nach Maßgabe des § 31

des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 55. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten gemäß § 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

die Verordnung für Arbeiten

in Druckluft, GBlÖ. Nr. 717/1939, und § 60

der Verordnung vom 10. November 1954, BGBl.

Nr. 267, über Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern

bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und

Bauhilfsarbeiten außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Für Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung die fachkundige

Aufsicht nach § 5 ausüben, und deren Stellvertreter

ist das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse

dem Arbeitsinspektorat nur dann

nachzuweisen, wenn dies bisher nicht erfolgt ist.

(2) Ermächtigungen von Ärzten zur Durchführung

ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern

auf ihre gesundheitliche Eignung für

Arbeiten in Druckluft oder als Taucher, die vor

dem 1. Jänner 1973 erteilt wurden, verlieren mit

1. Jänner 1974 ihre Gültigkeit.

(3) Arbeitnehmer, denen vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung ihre gesundheitliche

Eignung für Arbeiten in Druckluft oder als

Taucher vom ermächtigten Arzt bescheinigt

wurde, dürfen solche Arbeiten bis zur neuerlichen

ärztlichen Untersuchung nach dieser Verordnung

ausführen. Der Zeitpunkt dieser Untersuchung

ergibt sich aus jenem der vorangegangenen

Untersuchung unter Zugrundelegung der

Fristen nach dieser Verordnung.

(4) Arbeitnehmer, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung eine Taucherausbildung absolviert

haben, dürfen auch ohne Zeugnis nach

§ 31 Abs. 7 weiter als Taucher tätig sein. Dies

gilt hinsichtlich des § 32 Abs. 2 sinngemäß auch

für Signalmänner, soweit diese für ihre Tätigkeit

unterwiesen wurden. Wenn es der Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde

über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen,

daß innerhalb einer angemessenen Frist

der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse

durch ein Zeugnis im Sinne der angeführten Bestimmungen

erbracht wird.

(5) Für Arbeitsstellen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung dem zuständigen

Arbeitsinspektorat gemeldet worden sind, entfällt

eine neuerliche Meldung auf Grund des § 7

bzw. 29 dieser Verordnung.

(6) Auf in den Betrieben vorhandene Betriebseinrichtungen,

Betriebsmittel, Geräte und Ausrüstungen,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden

Vorschriften über den Dienstnehmerschutz

entsprochen haben, finden die Bestimmungen

dieser Verordnung nur insofern Anwendung,

als die dadurch bedingten Änderungen ohne

wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar

sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung

von das Leben oder die Gesundheit der

Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen

handelt oder daß die gestellten Anforderungen

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und

ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.

Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person

des Arbeitgebers.

(7) Betriebseinrichtungen nach § 21 Abs. 1,

die den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen

worden sind, dürfen bis zur neuerlichen Prüfung

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

weiter verwendet werden. Der Zeitpunkt dieser

Prüfungen ergibt sich aus jenem der vorangegangenen

Prüfung unter Zugrundelegung der

Fristen nach dieser Verordnung.

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