501. Verordnung: Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 1 bis 5,
27 Abs. 7 sowie 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr und
hinsichtlich des § 26 auch auf Grund des § 21
des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vorbereitung
und Ausführung von Arbeiten in
Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art
sowie von Taucherarbeiten durch Betriebe, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung
sind alle Personen, die in Betrieben nach Abs. 1
im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses
tätig sind.
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 2. (1) Bei den unter den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallenden Arbeiten sind auch
einschlägige Bestimmungen der auf Grund des
§ 33 Abs. 1 lit. a Z. 10 und 12 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
als Bundesgesetz weitergeltenden
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951 in der geltenden Fassung,
und der Verordnung über Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit von
Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten,
Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/
1954, sowie der sonst in Betracht kommenden,
auf Grund des § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
weitergeltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
zu beachten.
(2) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung
werden durch diese Verordnung nicht
berührt; bestimmte Teile von Anlagen für die
Versorgung mit Druckluft sind noch zusätzlichen
Prüfungen nach § 21 zu unterziehen.
Anwendung technischer Grundsätze
§ 3. Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,
Geräte und Ausrüstungen müssen dem Stand
der Technik entsprechend derart ausgebildet oder
sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt
und verwendet werden, daß ein möglichst
wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer erreicht wird.
1. Hauptstück
Arbeiten in Druckluft
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) Überdruck der Druck in kp/cm², der
über dem atmosphärischen Luftdruck liegt,
b) Arbeiten in Druckluft Arbeiten
in Räumen, in denen der Überdruck mindestens
0´1 kp/cm² beträgt,
c) Arbeitskammern Räume, in denen
Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden;
dazu gehören ferner die Räume, die für
das Ein- und Ausfahren von Personen oder
für die Beförderung von Materialien und
Geräten dienen,
d) Personenschleusen Räume, in
denen die Druckänderung für das Ein- und
Ausschleusen von Personen vorgenommen
wird,
e) Rekompressionskammern Räume,
in denen Personen, bei welchen sich
Symptome einer Dekompressionskrankheit
gezeigt haben, wieder unter einen Überdruck
gesetzt werden können,
f) Materialschleusen Räume, die
ausschließlich dazu dienen, Material und
Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser
heraus zu bringen, und als
g) Kombinierte Schleusen Räume,
in denen die Druckänderung für das Ein-
und Ausschleusen von Personen vorgenommen
wird und die auch mit Einrichtungen
ausgestattet sind, um Material und
Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser
heraus zu bringen.
Fachkundige Aufsicht
§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter.
Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt
werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnisse
und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher
Hinsicht für die Ausübung ihrer
Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit
der fachkundigen. Person obliegt die Aufsicht
ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen
entsprechen muß. Die fachkundige
Person und deren Stellvertreter müssen das Vorliegen
der Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
sowie ihre gesundheitliche Eignung jenem
Arbeitsinspektorat nachweisen, das für die Wahrnehmung
des Schutzes der Arbeitnehmer bei den
beabsichtigten Arbeiten in Druckluft zuständig
ist.
Ermächtigter Arzt
§ 6. (1) Auf jeder Arbeitsstelle müssen die mit
Arbeiten in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer
durch einen Arzt und bei dessen Verhinderung
durch seinen Stellvertreter betreut
werden. Diese Ärzte müssen vom Bundesminister
für soziale Verwaltung zur Feststellung der gesundheitlichen
Eignung der Arbeitnehmer für
Arbeiten in Druckluf t ermächtigt sein.
(2) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 ist zu
erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende
Kenntnisse über die Physiologie der
Druckluftwirkung sowie über Drucklufterkrankungen
und deren Behandlung nachweist und in
gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung seiner
Tätigkeit in Druckluft geeignet ist.
(3) Der ermächtigte Arzt und dessen ermächtigter
Stellvertreter Brassen über die Einrichtung
der Arbeitsstelle und über den Arbeitsvorgang
unterrichtet sein; dies gilt insbesondere für alle
Maßnahmen und Einrichtungen, die dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
dienen. Im Interesse der Gesunderhaltung
der Arbeitnehmer haben die Personen der fachkundigen
Aufsicht und die Ärzte auf die gebotene
Zusammenarbeit zu achten.
(4) Der ermächtigte Arzt oder dessen ermächtigter
Stellvertreter müssen, soweit sich nachstehend
nicht anderes ergibt, von der Arbeitsstelle
aus jederzeit fernmündlich erreichbar sein.
Name, Anschrift und Fernsprechnummer dieser
Ärzte müssen einem Aushang zu entnehmen
sein, der im Büro der fachkundigen Aufsicht,
in der Personenschleuse, in der Rekompressionskammer,
im Kompressorraum, im Aufenthaltsraum
und in der Unterkunft auf der Arbeitsstelle
sowie in jenem Raum angebracht sein muß,
der so lange dauernd besetzt ist, als sich Arbeitnehmer
betriebsmäßig in den unter Überdruck
stehenden Räumen oder in der Rekompressionskammer
aufhalten.
(5) Bei Arbeiten unter einem Überdruck von
mehr als 2'0 kp/cm² kann die zuständige Behörde,
wenn es der Schutz der Arbeitnehmer
erfordert, über Antrag des Arbeitsinspektorates
vorschreiben, daß ein ermächtigter Arzt ständig
im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten
ausgeführt werden, anwesend sein muß.
Meldung über Arbeiten in Druckluft
§ 7. (1) Die Absicht, Arbeiten in Druckluft auszuführen,
ist dem für die Arbeitsstelle zuständigen
Arbeitsinspektorat so zeitgerecht zu melden,
daß dieses in der Lage ist, die für den
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu beurteilen.
Die Meldung muß mindestens 14 Tage
vor dem in Aussicht genommenen Beginn der
Arbeiten beim Arbeitsinspektorat einlangen.
(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat Angaben
über die genaue Lage der Arbeitsstelle, die Art
und den Umfang der Arbeiten, den Zeitpunkt,
an dem mit den Arbeiten begonnen werden
soll, die ungefähre Zahl der Arbeitnehmer, die
in Druckluft beschäftigt werden sollen, die voraussichtliche
Dauer der Arbeiten und den höchsten
Überdruck, unter dem voraussichtlich gearbeitet
wird, zu enthalten. Ferner sind in der
Meldung der Name der fachkundigen Aufsichtsperson
sowie Name und Anschrift des ermächtigten
Arztes anzugeben; dies gilt auch für den
Stellvertreter jeder dieser Personen. Der Meldung
sind Pläne und technische Beschreibungen anzuschließen,
die einen Überblick über die Arbeitsstelle
sowie über die Anlagen und Geräte für
Arbeiten in Druckluft geben.
Verwendung von Arbeitnehmern
§ 8. (1) Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur
männliche Arbeitnehmer herangezogen werden,
die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für
diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet
sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr
vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht
ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten
nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft
dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr
vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn
sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt
bei solchen Arbeiten tätig waren und der
ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung
des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei
Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet
werden.
(2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht
und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung
des 40. Lebensjahres wiederholt bei
solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen
nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt
die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als
unbedenklich bezeichnet. Soweit die gesundheitliche
Eignung nach Abs. 1 gegeben ist, dürfen
auch weibliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben, als Aufsichtspersonen tätig
sein oder andere Arbeiten, die zumindest keine
höhere körperliche Beanspruchung erfordern, in
Druckluft ausführen.
(3) Vor Aufnahme der Arbeiten in Druckluft
hat die fachkundige Aufsichtsperson oder deren
Stellvertreter die Arbeitnehmer über ihr Verhalten
bei diesen Arbeiten und über die mit
diesen verbundenen Gefahren eingehend und in
verständlicher Art zu unterweisen. Besonders ist
auch darauf hinzuweisen, daß Arbeitnehmer nach
Erkrankungen, insbesondere nach Drucklufterkrankungen
oder Erkältungen, nur mit Zustimmung
des ermächtigten Arztes die Arbeit in
Druckluft wieder aufnehmen dürfen. Dies gilt
auch in jenen Fällen, in denen Arbeitnehmer
bei ihrer Arbeit von Unwohlsein befallen
wurden. Nach Erfordernis, mindestens jedoch in
Abständen von sechs Monaten, sowie insbesondere
nach Ereignissen, die sich erfahrungsgemäß
auf den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer
nachteilig auszuwirken vermögen, ist die
Unterweisung zu wiederholen. Über die Unterweisungen
sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Jedem Arbeitnehmer sind ein Merkblatt
für Arbeiten in Druckluft, das mindestens die
Ausführungen im Anhang 1 enthält und ein
Ausweis über die Beschäftigung bei solchen
Arbeiten nach Anhang 2 auszuhändigen. Der
Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die
schriftliche Bescheinigung des ermächtigten
Arztes über die gesundheitliche Eignung für
Arbeiten in Druckluft vorliegt. Die Arbeitnehmer
haben diesen Ausweis, wenn sie sich
außerhalb der Stelle befinden, an der Druckluftarbeiten
ausgeführt werden, stets bei sich zu
tragen.
Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die gesundheitliche Eignung für
Arbeiten in Druckluft ist vom ermächtigten Arzt
nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1)
schriftlich zu bescheinigen. Wird zur abschließenden
Beurteilung der gesundheitlichen Eignung
eine Probeschleusung als notwendig erachtet, so
ist zunächst eine Bescheinigung für diese auszustellen
und erst nach ordnungsgemäßem Verlauf
der Probeschleusung die endgültige Bescheinigung
auszufertigen. Diese ärztlichen Bescheinigungen
gelten jeweils für die Dauer von
12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die
Untersuchung vorgenommen wurde. Eine
Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft
nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet,
wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine
neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird
die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines
Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen,
so muß vor Antritt der Arbeit eine
Nachuntersuchung vorgenommen werden.
(2) Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft
nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das
zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses
der ärztlichen Untersuchung dagegen
keinen Einwand erhebt.
(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer
Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft,
so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen
werden, nachdem der ermächtigte Arzt
zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen
oder Beschwerden, die sich auf die
gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken
können.
(4) Jeder Arbeitnehmer ist bei Beendigung
seiner Tätigkeit in Druckluft durch den ermächtigten
Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu
untersuchen.
(5) Für die Untersuchung und die sonstige
ärztliche Betreuung der Arbeitnehmer muß ein
geeigneter heizbarer Raum im Bereich der Stelle,
an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, zur
Verfügung stehen.
Beginn der Arbeiten in Druckluft
§ 10. Mit Arbeiten in Druckluft darf erst
begonnen werden, nachdem alle zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen
getroffen wurden, dem Arbeitsinspektorat
die Fachkenntnisse und Berufs-
erfahrungen der fachkundigen Aufsicht nachgewiesen
wurden und dieses die Kenntnisnahme
der Meldung nach § 7 Abs. 1 bestätigt hat.
2. ABSCHNITT
Anforderungen an Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen
und Betriebsmittel
Arbeitskammern
§ 11. (1) Arbeitskammern müssen nach Möglichkeit
so hoch sein, daß die Arbeitnehmer
während der Arbeiten aufrecht stehen können;
Maschinen und Geräte müssen ordnungsgemäß
bedient werden können.
(2) Beim Vortrieb von Tunneln unterhalb
von Gewässern müssen die nach den örtlichen
Verhältnissen notwendigen Maßnahmen getroffen
werden, die es ermöglichen, daß sich
Personen bei Wassereinbrüchen retten können.
(3) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern
darf betriebsmäßig nicht unter 10° C und nicht
über 25° C betragen. Für das Abblasen von Luft
muß eine Einrichtung vorhanden sein.
(4) Arbeitskammern sind sauber zu halten. Es
ist eine zumindest durch Blenden gegen die
Arbeitskammer abgeschirmte Abortanlage aufzustellen,
die mindestens aus einem Abortkübel
mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen besteht.
Jede Verunreinigung der Arbeitskammer
durch Verrichten der Notdurft außerhalb der
Abortanlage ist verboten.
(5) In jeder Arbeitskammer müssen die notwendigen
Mittel für erste Hilfeleistung in
hygienisch einwandfreiem Zustand sowie geeignete
Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten
oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten
werden. Ferner müssen mindestens zwei
Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter
dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig
und auch sonst geeignet sind. Bei einem
Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als
1'1 kp/cm² muß für den Fall eines Brandes für
jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein
Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.
Ein- und Ausfahren, Fördern
§ 12. (1) Für das sichere Einfahren zu den
Arbeitskammern und das sichere Ausfahren aus
diesen müssen zweckentsprechende Einrichtungen
vorhanden sein. Werden hiefür Leitern verwendet,
so müssen die Leitersprossen mindestens so
breit sein und einen solchen Abstand von der
Schachtwand besitzen, daß Personen mit beiden
Füßen auf den Sprossen sicher stehen können.
Der Abstand zwischen Sprossenfront und
Schachtwand muß auf der Kletterseite mindestens
0'60 m betragen; bei einem Abstand von mehr
als 075 m muß eine durchlaufende Rückensicherung
angebracht sein. Soweit Leitern für das
Ein- und Ausfahren zu den Arbeitskammern
nicht in Schachtrohren eingebaut sind, müssen
in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen
vorhanden sein; in solchen Fallen müssen die
Leitern geneigt, unter sich parallel und nicht
steiler als 80° eingebaut sein.
(2) Fördereinrichtungen müssen derart
beschaffen sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen
Betrieb Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Schleusen
§ 13. (1) Das Fassungsvermögen von Personenschleusen
muß der Zahl der in den Arbeitskammern
beschäftigten Arbeitnehmer entsprechen.
Die Schleusen müssen mindestens
l'60 m hoch sein. Auf jede in einer Schleuse
befindliche Person muß ein Luftraum von mindestens
1 m³ entfallen; die darnach höchstzulässige
Personenzahl ist durch Anschlag in der
Schleuse anzugeben. Ferner ist durch Anschlag
darauf hinzuweisen, daß nur Personen eingeschleust
werden dürfen, deren gesundheitliche
Eignung für einen Aufenthalt in Druckluft ärztlich
bescheinigt wurde. In jeder Schleuse muß sich
ein gegen Beschädigung geschütztes Fenster aus
gut durchsichtigem und genügend starkem
Material befinden. In der Schleuse müssen Sitzgelegenheiten
mit Rückenlehnen vorhanden sein,
die aus wärmedämmendem Material hergestellt
sind; es muß auf jede Person in der Sitzebene
eine Fläche von mindestens 0'40 m² entfallen.
Für jede Person muß eine trockene, wärmende
Decke zur Verfügung stehen; diese Decken sind
gegen Verunreinigung geschützt zu verwahren.
(2) Zugangs- und Verbindungstüren von
Schleusen müssen so angebracht sein, daß sie
durch den Überdruck gegen den Türrahmen gepreßt
werden. Die Verbindungstür von der Personenschleuse
zur Arbeitskammer muß außer
beim Ein- und Ausschleusen ständig offen sein.
(3) Die Raumtemperatur in Personenschleusen
darf nicht unter 18° C und nicht über 25° C
betragen. Die Schleusen sind vor übermäßiger
Erwärmung durch Sonnenbestrahlung zu
schützen. Nötigenfalls ist die Raumluft durch
eine Warmwasser- oder eine elektrische Heizung
ausreichend zu erwärmen.
(4) Personen- und Materialschleusen müssen
eine für das Abblasen von Luft geeignete Einrichtung
besitzen.
(5) Kombinierte Schleusen müssen den Anforderungen
für Personenschleusen entsprechen;
überdies müssen die Vorrichtungen zur Regelung
des Druckes zum Ein- oder Ausschleusen von
Material und Gerät verriegelt werden können.
(6) Materialschleusen dürfen zum Schleusen
von Personen nicht verwendet werden.
(7) Bei Förderhosen müssen die inneren und
äußeren Klappen durch den Luftdruck oder
zwangsläufig so voneinander abhängig sein, daß
eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn
die andere geschlossen ist.
Rekompressionskammern
§ 14. (1) Bei einem Überdruck von mehr als
1'1 kp/cm² ist eine Rekompressionskammer bereitzustellen,
die bis zu einem Überdruck von
1'8 kp/cm² für einen Betriebsdruck von mindestens
3'0 kp/cm² und bei einem Überdruck
von mehr als 1'8 kp/cm² für einen solchen von
mindestens 5'5 kp/cm² geeignet sein muß. Das
Fassungsvermögen von Rekompressionskammern
muß in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl
der in den Arbeitskammern Beschäftigten stehen;
die Behandlung von Erkrankten durch den Arzt
muß in der Kammer möglich sein.
(2) Jede Rekompressionskammer muß mindestens
mit einem gegen Beschädigung
geschützten Fenster aus gut durchsichtigem und
genügend starkem Material ausgestattet sein; das
Fenster muß so groß sein, daß eine Beobachtung
der Erkrankten von außen möglich ist. Überdies
müssen eine Gegensprechanlage sowie eine Personen-
und eine Medikamentenschleuse vorhanden
sein.
(3) Heizung, Beleuchtung sowie Luftzu- und
-abfuhr müssen, soweit sich aus Abs. 4 nicht
anderes ergibt, von innerhalb und außerhalb
der Kammer einzuschalten sowie zu regeln sein.
Durch geeignete Einrichtungen muß in der
Kammer möglichst rasch ein Druck von 3'0 bzw.
5'5 kp/cm² erreicht und für die erforderliche
Zeit aufrecht erhalten werden können. In der
Zuluftleitung muß sich ein Öl- und Wasserabscheider
sowie ein Schalldämpfer befinden.
(4) In jeder Kammer müssen mindestens zwei
Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage
sowie ein Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden
Stoffen zur Verfügung stehen. Die
erforderlichen Arzneimittel und eine betriebsbereite
Einrichtung für die Beatmung mit Sauerstoff
sind bereitzustellen; diese Einrichtung muß
so ausgebildet sein, daß eine gefahrbringende
Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer
vermieden wird. Die elektrische Anlage muß so
ausgeführt sein, daß durch diese bei Austreten
von Sauerstoff im. Störungsfall keine Gefährdung
verursacht wird; insbesondere müssen Schalter
außerhalb der Kammer montiert sein und Beleuchtungskörper
dichte Schutzgläser besitzen.
In der Kammer dürfen nur Heizkörper verwendet
werden, bei denen glühende Teile mit
der Luft in der Kammer nicht in Berührung
kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der
Kammer Vorsorge für geeignete erste Löschhilfe
(§ 11 Abs. 5) zu treffen.
(5) § 13 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 und 4
gelten entsprechend.
Beleuchtung
§ 15. Arbeitskammern einschließlich der
Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren
sowie das Innere der Schleusen und Rekompressionskammern
sind ausreichend elektrisch
zu beleuchten. Eine Notbeleuchtungsanlage
muß vorhanden sein, die sich bei Ausfall der
normalen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 16. (1) Für die Beleuchtung der Arbeitskammern
einschließlich der Schächte und Stollen
für das Ein- und Ausfahren, der Schleusen sowie
der Rekompressionskammern darf die elektrische
Anlage nur mit Kleinspannung betrieben werden;
dies gilt nicht für jene festverlegten Teile der
Anlage, die sich in einer Höhe von mehr als
2'50 m über dem Boden oder dem Standplatz
befinden. Die Betriebsspannung elektrischer
Arbeitsgeräte darf nicht mehr als 380 Volt betragen.
Bei den Zuleitungen sind höhere Spannungen
zulässig, jedoch dürfen Öltransformatoren
nicht verwendet werden.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Räumen
darf bei der elektrischen Anlage als Schutzmaßnahme
gegen zu hohe Berührungsspannung nur
Schutzisolierung, Kleinspannung, Schutztrennung
oder Fehlstrom-Schutzschaltung- angewendet
werden.
(3) In Arbeitskammern muß ein auffällig gekennzeichneter
Hauptschalter angebracht sein,
mit dem die elektrische Anlage einschließlich der
elektrischen Betriebsmittel allpolig abgeschaltet
werden kann; ausgenommen hievon ist die Beleuchtungsanlage,
soweit sie mit Kleinspannung
betrieben wird.
(4) Die elektrische Anlage einschließlich der
elektrischen Betriebsmittel in Arbeitskammern
muß den Anforderungen der elektrotechnischen
Vorschriften für nasse Räume entsprechen. Soweit
infolge des Auftretens von brennbaren
Gasen oder Dämpfen die Bildung eines zündfähigen
Gas-Luft-Gemisches erwartet werden
kann, muß jedoch diese Anlage nach den hiefür
in Betracht kommenden elektrotechnischen Vorschriften
ausgeführt sein, wobei die durch die
Druckluft bedingte erhöhte Gefährdung zu berücksichtigen
ist.
Fernsprechverbindung
§ 17. Arbeitskammern, Personen- und Kombinierte
Schleusen, Kompressorräume und das
Büro der fachkundigen Aufsicht müssen untereinander
durch eine Fernsprechanlage in Verbindung
stehen. Sofern das Büro der fachkun-
digen Aufsicht nicht ständig besetzt ist, müssen
die angeführten Räume eine Fernsprechverbindung
zu einem Raum besitzen, der so lange
besetzt sein muß, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig
in den unter Überdruck stehenden Räumen
oder in den Rekompressionskammern aufhalten.
Dieser Raum ist durch einen dauerhaften
Anschlag bei allen Fernsprechgeräten bekanntzugeben.
Vom ständig besetzten Raum muß eine
Verbindung zum öffentlichen Fernsprechnetz
oder eine drahtlose Sprechverbindung zu einer
Stelle bestehen, die erforderlichenfalls Hilfeleistungen
veranlassen kann. Überdies muß von
der Rekompressionskammer eine Sprechverbindung
nach außen bestehen.
Druckluftversorgung
§ 18. (1) Die Anlage für die Druckluftversorgung
muß für den höchsten zu erwartenden
Überdruck bemessen und überdies so ausgestattet
sein, daß eine ausreichende Versorgung
der gesamten Arbeitsstelle mit einer den
Erfordernissen entsprechenden Druckluft gewährleistet
ist. Für jeden Arbeitnehmer, der sich in
einer Arbeitskammer aufhält, sind pro Minute
mindestens 0'5 m8 Frischluft in die Arbeitskammer
einzublasen. Die Frischluft ist direkt
dem Freien zu entnehmen, wobei besonders
darauf zu achten ist, daß die Luft durch Einwirkungen
in der Nähe der Ansaugstelle nicht
verunreinigt wird; nötigenfalls ist die angesaugte
Luft zu reinigen. Die verdichtete Luft muß vor
der Weiterleitung von Öl gereinigt und entsprechend
gekühlt werden; sie muß möglichst
trocken sein.
(2) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß bei
einer Störung, auch bei Stromausfall, die Druckluftversorgung
nach Abs. 1 aufrecht erhalten
wird. Für jede Arbeitskammer auf der Arbeitsstelle
muß ein Kompressor und ein von diesem
unabhängiger Reservekompressor vorhanden
sein. Die Leistungsfähigkeit jedes dieser Kompressoren
muß derart bemessen sein, daß er für
sich allein die notwendige Luftmenge einblasen
und den erforderlichen Überdruck erzeugen und
halten kann. Reicht ein Kompressor für die
Luftversorgung nicht aus, so muß die Leistungsfähigkeit
der Reservekompressoren mindestens
so groß sein wie die Leistungsfähigkeit der für
den normalen Betrieb erforderlichen Kompressoren.
Werden jedoch die Kompressoren und
die Reservekompressoren durch Verbrennungsmotoren
angetrieben oder ist bei elektrischem
Antrieb dieser Kompressoren ein entsprechendes
Notstromaggregat vorhanden, so müssen nur so
viele Kompressoren vorhanden sein, daß mit zwei
Drittel der beliebig davon ausgewählten Kompressoren
die notwendige Luftversorgung
erreicht wird.
(3) Solange sich Arbeitnehmer in unter Druck
stehenden Arbeitskammern, Schleusen oder
Rekompressionskammern aufhalten, muß im
Kompressorraum eine mit der Bedienung der
Anlage vertraute Person ständig anwesend sein.
Alle nach Abs. 2 notwendigen Kompressoren
müssen jederzeit betriebsbereit sein. Störungen
in der Luftversorgung müssen sofort der mit der
Bedienung der Anlage betrauten Person durch
ein akustisches Signal angezeigt werden; diese
Signalanlage muß so eingerichtet sein, daß das
Signal auch bei Stromausfall gegeben wird. In
solchen Fällen muß sofort eine Maßnahme eingeleitet
werden, durch die Kompressoren, die
nur der Luftversorgung im Störungsfall dienen,
unverzüglich in diese eingeschaltet werden.
(4) Bei Arbeiten in Senkkästen und Schächten,
bei denen der Überdruck nicht mehr als
l'l kp/cm² beträgt, und in Taucherglocken ist die
Aufstellung von Kompressoren, die bei einer
Störung zur Luftversorgung beitragen, nicht erforderlich,
wenn die Versorgung der Personen- oder
Kombinierten Schleuse mit Druckluft im
notwendigen Ausmaß auf andere Weise sichergestellt
ist.
(5) Zum Schmieren der Kompressoren sind
Schmiermittel zu verwenden, durch die eine Verunreinigung
der Luft durch geruchsbelästigende
Bestandteile möglichst vermieden wird. In der
Arbeitskammer dürfen Schmiermittel nur im unbedingt
notwendigen Ausmaß verwendet
werden.
Druckluftleitungen und Ventile
§ 19. (1) Jeder Arbeitskammer muß die Druckluft
durch mindestens zwei getrennte Leitungen
zugeführt werden können, wobei jede dieser Leitungen
mindestens für die vorgeschriebene Luftversorgung
ausreichen muß. Am Ende jeder Leitung
in Arbeitskammern, Schleusen und
Rekompressionskammern muß sich ein Rückschlagventil
befinden.
(2) In die Druckluftleitungen muß möglichst
nahe an jedem Kompressor ein einstellbares
Sicherheitsventil eingebaut sein, das mindestens
die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann.
Zwischen Kompressor und Sicherheitsventil darf
sich keine Absperrvorrichtung befinden.
(3) Für beide Druckluftleitungen nach Abs. 1
kann ein gemeinsamer Druckluftbehälter vorhanden
sein, doch muß jede Leitung unmittelbar
nach dem Behälter absperrbar sein.
Messen von Druck, Temperatur und Luftfeuchtigkeit
§ 20. (1) In jeder Arbeitskammer, Personen-
und Kombinierten Schleuse, Rekompressionskammer
und im Kompressorraum muß ein
Druckmesser, in Personen- und Kombinierten
Schleusen sowie in Rekompressionskammern
überdies auch eine Uhr vorhanden sein, wobei
Druckmesser und Uhr so angebracht sein müssen,
daß sie von der mit der Druckregelung betrauten
Person bei ihrer Tätigkeit gut beobachtet werden
können. Außerdem muß sich an der Außenseite
jeder Rekompressionskammer ein Druckmesser
mit gleicher Skaleneinteilung und Meßgenauigkeit
befinden, wie jener des Druckmessers innerhalb
der Kammer. In Rekompressionskammern, bei
einem Überdruck von mehr als l'l kp/cm² auch
in Personen- und Kombinierten Schleusen, muß
der Druckverlauf in Abhängigkeit von der Zeit
durch ein geeignetes Gerät selbsttätig mit der
notwendigen Genauigkeit und Deutlichkeit aufgezeichnet
werden.
{2) Druckmesser, nach deren Anzeige das Ein-
und Ausschleusen von Personen sowie die Regelung
des Überdruckes vorgenommen wird, und
Druckmesser von Rekompressionskammern
müssen einen Gehäusedurchmesser von mindestens
160 mm haben und geeicht sein; auf die
ordnungsgemäße Funktion hinsichtlich der
Druckanzeige ist zu achten. Bei einem Überdruck
bis 2'5 kp/cm² darf der Skalenendwert nicht mehr
als 4 kp/cm² und bei einem solchen über
2'5 kp/cm² nicht mehr ab 6 kp/cm² betragen. Bei
Druckmessern für Rekompressionskammern darf
der Skalenendwert nicht über 8 kp/cm² liegen.
(3) Zur Messung der Temperatur ist an geeigneter
Stelle in Arbeitskammern, Personen- und
Kombinierten Schleusen, in Rekompressionskammern
und im Freien je ein Thermometer
aufzuhängen. Die Thermometer müssen durch
eine Metallhülse geschützt sein und in ihrer
Meßgenauigkeit übereinstimmen. Das im Freien
aufgehängte Thermometer muß einen Meßbereich
von — 30° C bis 50° C besitzen.
(4) Zur Messung oder Luftfeuchtigkeit in den
Arbeitskammern muß ein geeignetes Hygrometer
im Büro der fachkundigen Aufsicht bereitgehalten
werden.
Prüfimg von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln
§ 21. (1) Schleusen, Rekompressionskammern,
Schachtrohre und Druckbehälter für die Versorgung
mit Atemluft, die für einen Überdruck
von mehr als 0'5 jedoch nicht mehr als 1 kp/cm²
bestimmt sind, müssen vor der ersten Verwendung
einer äußeren und, soweit dies möglich ist,
auch einer inneren Besichtigung sowie einer
Druckprobe mit Wasser unterzogen worden sein,
wobei der Probedruck das 1'5-fache des höchstzulässigen
Betriebsdruckes betragen muß. Für die
Prüfung von Anlageteilen der genannten Art,
die mit einem Überdruck von mehr als 1 kp/cm²
betrieben werden, sind die Bestimmungen der
Dampfkesselverordnung maßgebend.
(2) Die innere Besichtigung und die Wasserdruckprobe
nach Abs. 1 sind nach größeren
Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen
zu wiederholen; dies ist auch vor Verwendung
auf einer neuen Arbeitsstelle erforderlich, wenn
die letzte Besichtigung und Druckprobe drei
oder mehr Jahre zurückliegt.
(3) Vor Beginn der Arbeiten in der Arbeitskammer
sind die gesamte Druckluftanlage, die
Schleusen, Rekompressionskammern und Schachtrohre
durch eine Probe mit Luft, deren Druck
etwas über dem höchsten zu erwartenden Überdruck
liegt, auf Dichtheit zu prüfen. Eine derartige
Prüfung ist ferner nach einer Verwendungsdauer
von höchstens drei Jahren auf
der gleichen Arbeitsstelle durchzuführen; in solchen
Fällen darf jedoch der seit der letzten
inneren Besichtigung und Wasserdruckprobe verstrichene
Zeitraum nicht mehr als sechs Jahre
betragen.
(4) Vor Inbetriebnahme der elektrischen Anlage
einschließlich der elektrischen Betriebsmittel
müssen diese auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden.
(5) Prüfungen nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2
und Abs. 4 müssen von einem Ziviltechniker
des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes,
einem fachkundigen Organ des Technischen Überwachungs-
Vereines oder einem Amtssachverständigen
durchgeführt werden. Prüfungen
nach Abs. 3 können von den gleichen Personen
oder von anderen geeigneten, fachkundigen Personen
vorgenommen werden. Als geeignet und
fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die
für die Prüfungen notwendigen Fachkenntnisse
und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr
für die gewissenhafte Durchführung der Prüfarbeiten
bieten.
(6) Die in den Abs. 1 bis 4 angeführten
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel dürfen
nur verwendet werden, wenn die in diesen Absätzen
geforderten Prüfungen durchgeführt
wurden und sich die Einrichtungen und Mittel
darnach in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die mit
deren Durchführung beauftragten Personen in
die dafür bestimmten Vormerke einzutragen.
Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 22. {1) In der Nähe der Personen- und der
Kombinierten Schleuse muß für das Waschen
und Umkleiden sowie für den Aufenthalt je ein
geeigneter, gut heizbarer Raum vorhanden sein.
Diese Räume müssen mindestens 2'40 m hoch
sein; die Lufttemperatur in den Räumen muß
mindestens 20° C betragen. Die Größe und Ausstattung
dieser Räume muß der Zahl der Arbeitnehmer
angemessen sein, die diese Räume gleich-
zeitig benützen. Im Aufenthaltsraum müssen
Liegemöglichkeiten und wärmende Decken zur
Verfügung stehen.
(2) Es müssen Wasch- und Duschanlagen mit
warmem Wasser vorhanden sein, wobei auf
höchstens je drei Arbeitnehmer, die gleichzeitig
ihre Arbeit beenden, ein Wasch- und Duschplatz
entfallen muß.
(3) Zum Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung
muß ein besonderer Raum mit Trockeneinrichtungen
vorhanden sein; es ist dafür zu
sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die notwendige
Arbeits- und Schutzkleidung in trockenem Zustand
zur Verfügung steht. Straßenkleidung ist
getrennt von der Arbeits- und Schutzkleidung
aufzubewahren.
(4) In der Nähe des Aufenthaltsraumes muß
sich eine den hygienischen Anforderungen entsprechende
Abortanlage befinden.
3. ABSCHNITT
Durchführung von Arbeiten in
Druckluft
Arbeiten in Arbeitskammern, Fördern
§ 23. (1) Arbeiten in Arbeitskammern sind
unter Bedachtnahme auf einen möglichst wirksamen
Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer vorzubereiten und durchzuführen.
Soweit Arbeiten ausgeführt werden, für
die besondere Arbeitnehmerschutzvorschriften
gelten, richten sich die notwendigen Schutzmaßnahmen
nach diesen.
(2) In jeder Arbeitskammer muß die nach
Umfang und Art der verschiedenen Arbeiten notwendige
Zahl von Anordnungsbefugten tätig
sein. Zumindest diese Personen müssen mit elektrischen
Taschenlampen oder ähnlichen elektrisch
betriebenen Leuchten ausgestattet sein.
(3) In Arbeitskammern dürfen sich nur so viele
Personen aufhalten, als in den zugehörigen
Schleusen aufgenommen werden können. Eine
Person allein darf sich in einer Arbeitskammer
nicht aufhalten.
(4) Plötzliche Schwankungen des Luftdruckes
sind zu vermeiden. Wenn der Arbeitsvorgang
oder besondere Ereignisse eine Änderung des
Überdruckes in der Arbeitskammer innerhalb
eines kurzen Zeitraumes um mehr als 0'2 kp/cm²
erfordern, so dürfen solche Druckänderungen
erst durchgeführt werden, nachdem alle Personen
die betriebsmäßig unter Überdruck stehenden
Räume verlassen haben. Ausgenommen sind nur
jene Personen, die für die Kontrolle der
Änderung des Überdruckes erforderlich sind. Auf
den zweiten Satz des Abs. 3 wird verwiesen.
(5) In Arbeitskammern dürfen nur solche Fahrzeuge,
Maschinen und Geräte verwendet werden,
die keine Verunreinigung der Luft verursachen;
für den Betrieb mit Druckluft gelten § 18 Abs. 1
vorletzter Satz und letzter Satz sowie Abs. 5
entsprechend.
(6) Bei Sprengarbeiten sind neben der auf
Grund des § 33 Abs. 1 lit. a Z. 11 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
als Bundesgesetz weitergeltenden
Verordnung über den Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern
bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl.
Nr. 77/1954 in der geltenden Fassung, die besonderen
Erfordernisse des Druckluftbetriebes zu
berücksichtigen und damit im Zusammenhang
stehende Weisungen der fachkundigen Aufsicht
zu befolgen. Zünd- und Sprengmittel dürfen von
einer Person nicht gleichzeitig befördert werden.
Die erforderliche Lademenge ist möglichst in
Teilladungen, abzutun. Ladungen sind so zu bemessen,
daß es durch die Erhöhung des Druckes
in der Arbeitskammer bei Umsetzung der
Sprengstoffe zu keiner Gefährdung der Anlage
kommen kann. Vor dem Abtun der Schüsse sind
Arbeitskammern im allgemeinen zu räumen. Sie
dürfen nach der Sprengung erst wieder betreten
werden, nachdem die Sprenggase ausreichend entfernt
worden sind. Das Räumen von Arbeitskammern
ist in jenen Fällen nicht erforderlich,
in denen infolge ihrer Ausdehnung ein ausreichender
Schutz vor schädigenden Einwirkungen
in den Kammern selbst erreicht wird. Zum
Sprengen dürfen nur Sprengmittel verwendet
werden, die nach § 6 der genannten Verordnung
für Sprengungen unter Tage zugelassen sind.
Sprengschüsse dürfen nur elektrisch gezündet
werden.
(7) Bei Schweißarbeiten ist die der Arbeitskammer
zugeführte Frischluftmenge so zu bemessen,
daß die auftretenden Gase im Atembereich
auf eine ungefährliche Konzentration verdünnt
und aus der Arbeitskammer weggedrückt
werden. Bei umfangreicheren, länger dauernden
Schweißarbeiten sind Einrichtungen anzubringen,
durch die gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe
unmittelbar an der Entstehungsstelle erfaßt und
abgeführt werden. Die vorstehenden Maßnahmen
sind sinngemäß auch bei Schneidearbeiten anzuwenden,
wobei als Brenngas nach Möglichkeit
Wasserstoff zu verwenden oder elektrisch zu
schneiden ist.
(8) Gasflaschen dürfen sich nur solange in der
Arbeitskammer befinden, als sie für Schweißarbeiten
benötigt werden. Zum Transport von
Gasflaschen durch die Schachtrohre sind hiefür
geeignete, besondere Transportbehälter zu verwenden.
Bei Schweiß- und Schneidearbeiten muß
sich in der Nähe der Gasflaschen eine mit diesen
Arbeiten vertraute Person aufhalten, die bei
Zwischenfällen die Flaschenventile sofort zu
schließen und auch die sonst notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen hat. In der Nähe der
Gasflaschen sind Feuerlöschgeräte bereitzuhalten,
die auch unter dem höchsten Druck in der
Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet
sind.
(9) Zu Anstrich- oder Isolierarbeiten dürfen
nur Stoffe verwendet werden, von denen bekannt
ist, ob und welche die Gesundheit der Arbeitnehmer
gefährdenden Bestandteile sie enthalten.
Kann aus der Zusammensetzung und der Art der
Anwendung dieser Stoffe angenommen werden,
daß Gefahr für Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer besteht, so sind diese Arbeitsstoffe
vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat
bekanntzugeben. Soweit es die Art der Arbeiten
zuläßt, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu
verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden,
bei denen diese Einwirkungen nicht oder
nur in einem geringeren Maße auftreten. Die
Gesundheit gefährdende Gase oder Dämpfe sind
nach Erfordernis an der Entstehungsstelle zu
erfassen und abzuführen. Sofern sich bei Verwendung
von Anstrich- und Isoliermitteln auch
brennbare Gase oder Dämpfe in gefahrdrohender
Menge ansammeln können, sind Maßnahmen zu
treffen, damit diese nicht entzündet werden.
(10) In Schachtrohren, die zum Ein- und Ausfahren
von Personen und zum Fördern von
Material und Gerät dienen, darf während des
Ein- und Ausfahrens von Personen, Material
und Gerät nur gefördert werden, wenn hiefür
ein eigener Schachtabschnitt zur Verfügung steht
und Ein- oder Ausfahrende nicht gefährdet
werden.
Schleusenwärter, erste Hilfeleistung
§ 24. (1) Jede Personenschleuse ist von einem
Schleusenwärter zu bedienen; dies gilt auch bei
Kombinierten Schleusen für das Ein- und Ausschleusen
von Personen. Schleusenwärter dürfen
ihre Tätigkeit erst beenden, nachdem der ablösende
Wärter die Arbeit ordnungsgemäß übernommen
hat oder die betriebsmäßig unter einem
Überdruck stehenden Räume von allen Personen
verlassen wurden.
(2) Als Schleusenwärter dürfen nur männliche
Arbeitnehmer herangezogen werden, die das
21. Lebensjahr vollendet haben, die notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeiten in
Druckluft dem zuständigen Arbeitsinspektorat
nachgewiesen haben und für die Tätigkeit als
Schleusenwärter in gesundheitlicher Hinsicht vom
ermächtigten Arzt als geeignet befunden wurden.
Schleusenwärter müssen von der fachkundigen
Aufsicht und vom ermächtigten Arzt vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit über diese eingehend
unterwiesen werden. Hiebei ist dem Schleusenwärter
von der fachkundigen Aufsicht ein Merkblatt
auszufolgen, das mindestens die Ausführungen
im Anhang 3 enthält. Die Schleusenwärter
haben das Merkblatt zu beachten.
(3) Schleusenwärter dürfen Personen, die bei
Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden, nur
einschleusen, wenn diese ihre Eignung für eine
solche Beschäftigung entsprechend nachweisen.
Andere Personen dürfen nur auf Grund einer
Weisung der fachkundigen Aufsicht oder einer
Bescheinigung des ermächtigten Arztes für eine
Probeschleusung eingeschleust werden. Der
Schleusenwärter hat Aufzeichnungen zu führen,
in die alle Ein- und Ausschleusungen sowie Abweichungen
vom normalen Betrieb, besonders
alle Unfälle oder Fälle von gesundheitlichen Störungen,
einzutragen sind. Die Vordrucke hiefür
sind von der fachkundigen Aufsicht auszufolgen.
(4) Die Betätigung der Vorrichtungen zum
Ein- und Ausschleusen ist dem Schleusenwärter
vorbehalten; lediglich beim Einschleusen dürfen
die hiefür erforderlichen Vorrichtungen auch von
Personen der fachkundigen Aufsicht betätigt
werden, nachdem der Schleusenwärter hievon
verständigt wurde. Wenn es der Umfang der
Benützung einer Schleuse erfordert, kann der
Schleusenwärter seine Tätigkeit während des Ein-
und Ausschleusens auch von einer geeigneten
Stelle außerhalb der Schleuse ausüben, sofern
die Schleuse für eine Bedienung von außen eingerichtet
ist. Zu diesem Zweck muß der gesamte
Innenraum der Schleuse von außen durch Fenster
beobachtet werden können; bei unterteilten
Schleusen muß zumindest ein Durchblick durch
die einzelnen Kammern möglich sein. Ferner muß
eine funktionsfähige Gegensprechanlage vorhanden
und eine unbefugte Betätigung der Vorrichtungen
für die Druckregelung in der Schleuse
zu verhindern sein. Jede Schleuse muß auch so
eingerichtet sein, daß sich Personen, die sich darin
aufhalten, selbst ausschleusen können. Die hiefür
bestimmte Einrichtung darf nur im Notfall benützt
werden.
(5) Solange sich in den betriebsmäßig unter
einem Überdruck stehenden Räumen Personen
aufhalten, muß im Bereich der Arbeitsstelle eine
dem Umfang derselben angemessene Zahl von
Personen leicht erreichbar sein, die bei drucklufterkrankten
Personen Erste Hilfe leisten
können. Sie müssen hiefür vom ermächtigten
Arzt eingehend unterrichtet worden sein. Bei
ausgedehnten Arbeitsstellen kann die zuständige
Behörde im Interesse des Schutzes der Gesundheit
der in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer
über Antrag des Arbeitsinspektorates vorschreiben,
daß eine zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten
ausgebildete Person während der Ausführung
von Druckluftarbeiten im Bereich der
Arbeitsstelle anwesend sein muß.
(6) Bei Unterbrechung der Arbeiten in Druckluft
muß durch einen Zeitraum von sechs Stunden
nach dem Beginn der Unterbrechung eine
Person leicht erreichbar sein, die Drucklufterkrankten
Erste Hilfe nach Abs. 5 leisten kann.
Der Name und der Ort, an dem diese Person
zu erreichen ist, müssen durch Anschlag an der
Arbeitsstelle bekanntgegeben werden.
Ein- und Ausschleusen
§ 25. (1) Beim Einschleusen von Personen ist
der Luftdruck langsam zu steigern und dabei
darauf zu achten, ob bei den einzuschleusenden
Personen körperliche Beschwerden auftreten.
Hievon hat sich die Person, die die Vorrichtungen
zum Einschleusen betätigt, durch Befragen, und
Beobachten zu vergewissern. Treten derartige
Beschwerden auf, ist der Druck in der Schleuse
herabzusetzen und langsamer als vorher wieder
zu steigern; Personen, bei denen ausgeprägte
Beschwerden auftreten, dürfen nicht eingeschleust
werden. Ferner dürfen Personen, die sich offensichtlich
in einem durch Alkohol, Medikamente,
Suchtgifte oder auf sonstige Weise beeinträchtigten
Zustand befinden, der sie für den Aufenthalt
in Druckluft als ungeeignet erscheinen
läßt, nicht eingeschleust werden. Tritt ein solcher
Zustand nach dem Einschleusen auf, so ist die
betreffende Person sofort auszuschleusen.
(2) Beim Ausschleusen müssen mindestens die
nach Anhang 4 aus dem Überdruck in der
Arbeitskammer und der Aufenthaltszeit in
Druckluft sich ergebenden Ausschleuszeiten eingehalten
werden. Bei Drücken oder Aufenthaltszeiten
in Druckluft, die zwischen den im Anhang
4 angegebenen Werten liegen, sind die nach
den nächst höheren Werten für den Druck und
die Aufenthaltszeit in Druckluft sich ergebenden
Ausschleuszeiten anzuwenden. Müssen Personen
bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von
mehr als 1 kp/cm² innerhalb eines Zeitraumes
von 12 Stunden zweimal oder öfter ausgeschleust
werden, so sind bei jedem Ausschleusen die vorangegangenen
Aufenthaltszeiten in Druckluft
hinzuzurechnen; die sich darnach aus Anhang 4
ergebenden Ausschleuszeiten sind einzuhalten. In
Fällen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit
von Personen darf der Schleusenwärter von den
Ausschleuszeiten nach Anhang 4 abweichen; hievon
sind jedoch unverzüglich die fachkundige
Aufsicht und der ermächtigte Arzt zu verständigen.
Die auf diese Weise ausgeschleusten Personen
sind sobald als möglich unter jenen Druck zu
setzen, der in der Arbeitskammer bestanden
hat; darnach ist der Druck entsprechend Anhang
4 herabzusetzen, sofern vom ermächtigten
Arzt nicht anderes angeordnet wird.
(3) Bei einem Überdruck von mehr als
2'5 kp/cm² hat der Bundesminister für soziale
Verwaltung die Ausschleuszeiten für den Einzelfall
unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen
und der Aufenthaltszeit in Druckluft festzusetzen.
Bei Arbeiten in Druckluft dürfen
Arbeitnehmer einem Überdruck von mehr als
3'5 kp/cm² nicht ausgesetzt werden.
(4) Das Ausschleusen ist langsam und vorsichtig
unter Beobachtung des Druckmessers und der
Uhr vorzunehmen. Der Druck in der Schleuse
ist entsprechend der Aufenthaltszeit in Druckluft
nach den Angaben im Anhang 4 herabzusetzen.
Aufenthaltszeit in Druckluft ist die Zeit vom
Beginn des Einschleusens bis zum Beginn des
Ausschleusens.
(5) Die Verwendung anderer Atemgase als
Luft beim Ausschleusen ist nur mit Zustimmung
des Bundesministers für soziale Verwaltung für
den Einzelfall zulässig, der unter Berücksichtigung
der Arbeitsbedingungen und der Aufenthaltszeit
in Druckluft die Ausschleuszeiten und die anschließende
Aufenthaltszeit (§ 26 Abs. 4) festzulegen
hat.
(6) Für den Weg von der Schleuse zu den
Umkleide- und Aufenthaltsräumen sind den
Arbeitnehmern nötigenfalls wärmende Decken
oder Mäntel zur Verfügung zu stellen.
Aufenthalt in Druckluft, Warte- und Ruhezeit
§ 26. (1) Die Aufenthaltszeit in Druckluft
(§ 25 Abs. 4) innerhalb eines ununterbrochenen
Zeitraumes von 24 Stunden ist zu beschränken.
Sie darf unbeschadet der Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der
geltenden Fassung bei einem Überdruck von
1'1 bis 1'5 kp/cm² acht Stunden, von mehr als
1'5 bis 1'8 kp/cm² sieben Stunden, von mehr als
1'8 bis 2'1 kp/cm² sechs Stunden, von mehr als
2'1 bis 2'4 kp/cm² fünf Stunden und bei einem
Überdruck von mehr als 2'4 bis 2'5 kp/cm² vier
Stunden bei keinem Arbeitnehmer überschreiten.
Bei einem Überdruck von mehr als 2'5 kp/cm²
ist das Ausmaß der zulässigen Aufenthaltszeit
in Druckluft im Einzelfall vom Bundesminister
für soziale Verwaltung festzulegen.
(2) Bei einer Aufenthaltszeit in Druckluft von
mehr als vier Stunden müssen Ruhepausen gewährt
werden. Die ununterbrochene Ruhezeit
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß
mindestens 12 Stunden betragen.
(3) Am ersten Tag der Verwendung zu Arbeiten
in Druckluft sowie am ersten Tag nach einer
Unterbrechung dieser Arbeiten im Ausmaß von
mehr als einer Woche dürfen sich Arbeitnehmer
bei einem Überdruck von mehr als 0'5 kp/cm²
nur während der Hälfte der im Abs. 1 angegebenen
Zeit in Druckluft aufhalten.
(4) Die in Druckluft beschäftigten Personen
müssen sich nach dem Ausschleusen noch eine
halbe Stunde im unmittelbaren Bereich der
Arbeitsstelle aufhalten, wenn der Überdruck in
der Arbeitskammer mehr als 1'8 kp/cm² betragen
hat. Bei einem Überdruck von mehr als
25 kp/cm² ist diese Aufenthaltszeit im Einzelfall
unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen
und der Dauer des Aufenthaltes in Druckluft
vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.
2. Hauptstück
Taucherarbeiten
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 27. (1) Helmtauchergeräte sind
Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug,
einem Helm mit Schulterstück sowie aus den
notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen
bestehen. Solche Geräte sind entweder
Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose
Helmtauchergeräte.
(2) LeichteTauchergeräte sind Tauchergeräte,
die aus einem Taucheranzug, einer
Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die
Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen
Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind
entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.
Ausrüstung
§ 28. (1) Für Taucherarbeiten dürfen nur
Geräte, Hilfsmittel und Bekleidungsstücke verwendet
werden, die für die Arbeiten geeignet
sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand
befinden.
(2) Eine mit Taucherarbeiten vertraute Person
hat sich täglich, bevor die Geräte, Hilfsmittel und
Bekleidungsstücke in Verwendung genommen
werden, von deren ordnungsgemäßem Zustand
zu überzeugen. In gleicher Weise ist vorzugehen,
wenn sich bei der Taucherarbeit Mängel gezeigt
haben oder solche vermutet werden. Ferner ist
die Ausrüstung mindestens einmal jährlich durch
eine geeignete und verläßliche Person, die die
hiefür notwendigen besonderen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzt, auf ordnungsgemäßen Zustand
und ebensolche Funktion zu untersuchen.
Bei Leichten Tauchergeräten sind diese Untersuchungen
jedoch mindestens zweimal jährlich
durchzuführen. Darüber hinaus ist der Lungenautomat
mindestens einmal jährlich durch den
Hersteller oder eine sonstige, in fachlicher Hinsicht
befähigte Person prüfen zu lassen. Über
diese Untersuchungen und Prüfungen sind Vormerke
zu führen.
(3) Soweit auf Grund des § 26 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
die Zulassung von Tauchergeräten
durch Verordnung vorgeschrieben ist,
dürfen nur zugelassene Geräte verwendet werden.
Meldung von Taucherarbeiten
§ 29. Taucherarbeiten sind dem für die Arbeitsstelle
zuständigen Arbeitsinspektorat sobald als
möglich, spätestens aber vor Beginn der Arbeiten,
schriftlich zu melden. In der Meldung sind die
genaue Lage der Arbeitsstelle sowie Art, ungefährer
Umfang und Dauer der Arbeiten und der
voraussichtliche Beginn derselben anzugeben. In
Fällen, in denen Taucherarbeiten vorgenommen
werden müssen, um eine Gefährdung abzuwenden
oder zu beseitigen, ist die Meldung gleich
nach Beginn der Arbeiten zu erstatten, wenn
diese länger als einen Tag dauern.
2. ABSCHNITT
Taucherarbeiten mit Schlauch-
Helmtauchergerät en
Tauchergruppe
§ 30. (1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer
Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen,
fachkundigen Person ausgeführt werden. Die
Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem
Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten
der Arbeiten anzupassen; sie muß
jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei
weiteren Personen bestehen, von denen der einen
die Signalgebung (Signalmann) und der anderen
die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (Gasmann)
obliegt. Müssen für die fernmündliche
Verständigung mit dem Taucher Sprech- und
Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muß
der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist
angehören.
(2) Weisungen für die Tauchergruppe dürfen
nur von der fachkundigen Person erteilt werden.
Fachkundige Personen sind solche, die mindestens
eine Ausbildung als Taucher oder als Signalmann
erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen
besitzen. Als fachkundige Person kann
auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt
ist. Auch für diesen Taucher muß eine
vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz
im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen
Arbeiten muß dieser Taucher zum sofortigen
Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher
mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut,
so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes
beider Taucher dem Signalmann.
(3) Das Personal der Tauchergruppe muß für
die ihm obliegenden Arbeiten in körperlicher
und geistiger Hinsicht geeignet sein und aus hiefür
ausgebildeten Personen bestehen. Alle Personen,
die der Tauchergruppe angehören, müssen,
soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird,
mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Taucher
§ 31. (1) Als Taucher dürfen nur männliche
Arbeitnehmer herangezogen werden, die das
21. Lebensjahr vollendet haben, für diese Arbeiten
in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind
und die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes
notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
besitzen. Arbeitnehmer, die das
40. Lebensjahr vollendet haben und als Taucher
noch nicht verwendet worden sind, dürfen als
solche nicht beschäftigt werden.
(2) Die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten
ist von einem hiefür vom Bundesminister
für soziale Verwaltung ermächtigten
Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49
Abs. 1) zu bescheinigen. Eine Ermächtigung ist
zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende
Kenntnisse über die Physiologie der
Druckluftwirkung sowie über Tauchererkrankungen
und deren Behandlung nachweist. Name,
Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten
Arztes sind im Standort des Betriebes und
auf jeder Arbeitsstelle, an der Taucherarbeiten
ausgeführt werden, durch Aushang bekanntzugeben.
(3) Bescheinigungen nach Abs. 2 gelten jeweils
für die Dauer von 12 Monaten und nur für
Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen
wurde. Eine Weiterverwendung als Taucher
nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet,
wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine
neuerliche Untersuchung festgestellt wurde.
(4) Eine Verwendung als Taucher nach Abs. 1
ist nur soweit gestattet, als das zuständige
Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses
der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand
erhebt.
(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer
Tauchererkrankung die Arbeit, so darf er zu
Taucherarbeiten erst wieder herangezogen werden,
nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt
hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen
oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche
Eignung nachteilig auswirken können.
(6) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen
alle Bereiche umfassen, die für den Schutz von
Leben und Gesundheit des Tauchers von grundsätzlicher
Bedeutung sind. Insbesondere haben
sich diese Kenntnisse zu erstrecken auf
1. die physiologischen Vorgänge, die sich infolge
der Einwirkung eines höheren als des
atmosphärischen Druckes auf den menschlichen
Organismus ergeben,
2. die Maßnahmen zur Vermeidung einer
Tauchererkrankung,
3. den Aufbau und die Wirkungsweise der bei
Taucherarbeiten verwendeten Geräte, Hilfsmittel
und Ausrüstungsgegenstände sowie
das Verhalten bei Taucherarbeiten,
4. die Maßnahmen zur ersten Hilfeleistung
und auf
5. die Bestimmungen dieser Verordnung über
Taucherarbeiten sowie sonstiger für diese
Arbeiten wesentlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(7) Die Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis
einer Einrichtung, die vom Bundesminister für
soziale Verwaltung nach § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zur Ausstellung solcher
Zeugnisse ermächtigt worden ist, oder durch ein
anderes, nach § 6 Abs. 6 letzter Satz des genannten
Bundesgesetzes vom Bundesminister für
soziale Verwaltung anerkanntes Zeugnis nachzuweisen.
(8) Die Berufserfahrungen nach Abs. 1 sind im
Rahmen einer praktischen Ausbildung durch eine
Verwendung im Ausmaß von mindestens 200
Stunden als Taucher unter Wasser zu erwerben.
Zu einer solchen praktischen Ausbildung dürfen
Arbeitnehmer abweichend vom Abs. 1 dann verwendet
werden, wenn sie das 20. Lebensjahr
vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht
hiefür geeignet sind, ihnen nachweislich die notwendigen
Fachkenntnisse vermittelt worden sind
und die Arbeiten unter Aufsicht eines Tauchers
mit abgeschlossener Taucherausbildung durchgeführt
werden. Die praktische Ausbildung ist
durch den „Nachweis über Taucherarbeiten"
(Abs. 9) nachzuweisen.
(9) Jeder Taucher hat einen „Nachweis über
Taucherarbeiten" nach Anhang 5 zu führen. Die
Eintragungen in diesen Nachweis sind mindestens
einmal im Monat vom Arbeitgeber zur Kenntnis
zu nehmen; er hat diese Kenntnisnahme durch
seine Unterschrift zu bestätigen. Anläßlich der
ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 2, 3 und
5 ist der „Nachweis über Taucherarbeiten" dem
untersuchenden Arzt vorzulegen.
Signalmänner
§ 32. (1) Signalmänner müssen das 20. Lebensjahr
vollendet haben und die für ihre Tätigkeit
vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen
Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen
ferner die verwendete Taucherausrüstung, die
maßgebenden Vorschriften sowie die vorgeschriebenen
und allenfalls zusätzlich vereinbarten
Signale genau kennen und mit den Gefahren, die
sich beim Taudien, insbesondere durch Abstürzen
oder Hochschießen des Tauchers ergeben können,
sowie mit den Hilfsmaßnahmen in solchen Fällen
vertraut sein.
(2) Für die Fachkenntnisse nach Abs. 1 und
deren Nachweis gilt § 31 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
(3) Der Signalmann hat für das richtige Ankleiden
des Tauchers und soweit als möglich für
dessen Sicherheit beim Absteigen, während des
Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftaudien
zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist,
darf der Signalmann keine andere Tätigkeit ausüben;
dies gilt auch für den Telefonisten, wenn
Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden
müssen.
(4) Der Signalmann muß einen sicheren Standplatz
haben und stets mit dem Taucher in
Fühlung bleiben; er muß sein Verhalten so einrichten,
daß er bei einem plötzlichen Abstürzen
des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein
weiteres Abstürzen desselben verhindern kann.
In einem solchen Fall muß er den Taucher sogleich
festhalten und mehr Luft zuführen lassen.
Der Signalmann hat ferner darauf zu achten,
daß Sicherheitsleine und Luftschlauch gleichmäßig
gespannt sind, möglichst parallel verlaufen
und in seinem Sichtbereich nicht über scharfe
Kanten gezogen werden.
(5) Jeder Signalmann hat einen „Nachweis
über Taucherarbeiten" zu führen, für den § 31
Abs. 9 sinngemäß gilt.
Signale
§ 33. (1) Die Verständigung mit dem Taucher
hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall
der Sprechverbindung oder in Notfällen sind
Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die
Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei
Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das
Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch
als Sicherheitsleine verwendet werden.
(2) Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine
sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden
(3) Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen
können auch noch andere angewendet werden,
wenn diese besonders vereinbart wurden.
(4) Nächst dem Standplatz des Signalmannes
muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die
Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2
und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben
sein.
(5) Der Signalmann und der Taucher haben
durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen
Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden
haben.
Vorbereitung zum Tauchen
§ 34. (1) Als Arbeitsbasis für die Tauchergruppe
ist eine feste Plattform oder ein geeignetes, sicher
verheftetes Taucherfahrzeug zu verwenden. Die
Arbeitsbasis muß sich möglichst nahe der Arbeitsstelle
des Tauchers befinden; sie darf gleichzeitig
zu anderen Arbeiten nicht benützt werden. Die
Arbeitsbasis muß ausreichend tragfähig und so
groß sein, daß die Tauchergruppe mit sämtlichen
Geräten darauf untergebracht werden kann und
in der Lage ist, ihre Arbeiten sicher auszuführen.
In Gewässern mit Schiffsverkehr muß das
Taucherfahrzeug, beim Tauchen vom Ufer aus
die Tauchstelle entsprechend den schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften gekennzeichnet sein.
Bei einer Strömungsgeschwindigkeit von mehr als
1 m/s müssen zum Schutz des Tauchers Maßnahmen
getroffen werden, durch die ein den
Arbeitsverhältnissen angepaßter Strömungsschutz
erreicht wird.
(2) Auf jeder Tauchstelle muß eine für das
Absteigen des Tauchers geeignete Leiter vorhanden
sein, die bei Wassertiefen bis zu zwei
Metern bis auf den Grund, bei größeren Wassertiefen
mindestens zwei Meter unter die Wasseroberfläche
reichen muß. Für das Absteigen des
Tauchers muß ein Grundtau verwendet werden,
sofern der Taucher nicht die Möglichkeit hat,
sich auf andere Weise sicher festzuhalten.
(3) Bei Taucherarbeiten in Gewässern mit
Schiffsverkehr ist auf die in Betracht kommenden
Schiffahrtsvorschriften Bedacht zu nehmen. Wird
zu solchen Arbeiten ein Wasserfahrzeug verwendet,
so muß auf diesem, soweit dies nach den
genannten Vorschriften erforderlich ist, ein
Schiffahrtskundiger anwesend sein.
(4) Während des Tauchens muß ständig ein
Rettungsboot bereitstehen, sodaß dem Taucher
im Notfall beim Erreichen der Oberfläche Hilfe
geleistet werden kann. Werden Taucherarbeiten
in einer Entfernung von mehr als 50 m vom
Ufer ausgeführt, so muß ein motorisch angetriebenes
Boot bereitstehen; durch eine geeignete
Schutzvorrichtung muß eine Verletzung des
Tauchers durch die Antriebsschraube dieses
Bootes verhindert werden.
(5) Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m ist
dafür zu sorgen, daß ein Arzt leicht erreichbar
ist; Name, Adresse und Fernsprechnummer dieses
Arztes, nötigenfalls auch die Art, wie die Verständigung
mit diesem möglich ist, müssen einem
Aushang im Bereich der Tauchstelle zu entnehmen
sein. Dieser Arzt muß mit den Symptomen
der Tauchererkrankung sowie mit den Maßnahmen
zu deren Verhütung und Behandlung
vertraut sein.
Versorgung mit Atemgas
§ 35. (1) Dem Taucher ist reines Atemgas zuzuführen.
Es ist darauf zu achten, daß angesaugte
Luft durch Einwirkungen in der Nähe der Ansaugstelle
nicht verunreinigt wird; nötigenfalls ist
die angesaugte Luft zu reinigen. Die verdichtete
Luft muß vor der Weiterleitung von Öl ge-
reinigt und entsprechend gekühlt werden; sie
muß möglichst trocken sein. Bei Versorgung des
Tauchers mit Atemgas aus Druckluftflaschen
dürfen nur solche Flaschen verwendet werden,
die mit der Bezeichnung „Atemluft" versehen
sind.
(2) Reiner Sauerstoff darf als Atemgas nicht
verwendet werden. Bei einer Tauchtiefe von
mehr als 60 m darf nur Atemgas in einer vom
Bundesminister für soziale Verwaltung für den
Einzelfall bewilligten Zusammensetzung verwendet
werden.
(3) Für die Versorgung des Tauchers mit
Atemgas müssen zwei voneinander unabhängige,
ständig einsatzbereite Einrichtungen vorhanden
sein, sodaß bei Ausfall einer Einrichtung die
Versorgung des Tauchers mit Atemgas nicht
unterbrochen wird. Bei Tauchtiefen bis 5 m dürfen
zwei von Hand betätigte Pumpen verwendet
werden; bei größeren Tauchtiefen bis zu 20 m
darf die zweite Einrichtung eine Handpumpe
sein. Bei Tauchtiefen von mehr als 5 m muß die
Versorgung des Tauchers mit Atemgas über ein
automatisches Regulierventil erfolgen.
(4) Der Gasmann hat darauf zu achten, daß
der Taucher gleichmäßig und ausreichend mit
Atemgas versorgt wird; die Zufuhr von Atemgas
muß der Tauchtiefe angepaßt werden. Der Gasmann
muß nachweislich eine geeignete Ausbildung
mit Erfolg absolviert haben. Diese Ausbildung
muß dem Umfang seiner Tätigkeit entsprechen
und sich insbesondere auf die Geräte für
die Versorgung des Tauchers mit Atemgas erstreckt
haben. Er muß mit der Arbeitsweise der
Geräte vertraut sein, die von ihm zu bedienen
und zu überwachen sind.
(5) Der Gasmann muß die Anlage zur Versorgung
des Tauchers mit Atemgas auf deren
ordnungsgemäße Funktion überwachen.
(6) Solange sich der Taucher im geschlossenen
Taucheranzug befindet, darf der Gasmann keine
andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen
ruhig und gleichmäßig bedient werden.
Vorbereitung des Tauchers
§ 36. (1) Vor Beginn der Taucherarbeiten ist
der Taucher über Schiffsverkehr, bekannte
Strömungs- und Grundverhältnisse sowie allfällige
Gefahrenstellen, wie elektrische Unterwasserkabel,
Saugrohrleitungen, Unterspülungen
oder Hindernisse, die nicht beseitigt werden
können, eingehend zu unterrichten.
(2) Jeder Taucher muß stets ein Tauchermesser
mitführen. Beim Tauchen in kaltem Wasser hat
der Taucher die notwendigen warmen Kleidungsstücke
zu tragen und, soweit es die Art der
Arbeit gestattet, geeignete Handschuhe zu benützen.
Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m
dürfen Taucheranzüge mit angearbeiteten Handschuhen
nicht verwendet werden.
(3) Taucher, die an Erkältungskrankheiten
leiden, wie an Schnupfen, Katarrh oder Husten,
dürfen Taucherarbeiten nicht ausführen.
(4) Beim Anlegen des Taucheranzuges ist darauf
zu achten, daß der Anzug richtig und sorgfältig
zusammengesetzt wird; Taucher und Signalmann
haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion
des Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht
muß mit Druckluft von dem für dieses
bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm
verbunden sein; der Gasmann hat darauf
besonders zu achten.
(5) Die Sicherheitsleine muß am Taucheranzug
so befestigt und der Luftzuführungsschlauch muß
so geführt werden, daß sie vom Taucher stets
leicht erreicht werden können.
Absteigen des Tauchers
§ 37. (1) Vor jedem ersten Abstieg an einer
neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel des Signalmannes
hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster
die Bedeutung der vorgeschriebenen und
der vereinbarten Signale anzugeben.
(2) Zum Absteigen hat der Taucher, sofern
hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit
vorhanden ist, die Leiter (§ 34 Abs. 2) zu
benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.
(3) Der Signalmann muß beim Absteigen des
Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter
der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten.
Sinkt der Taucher zu schnell, so muß
ihn der Signalmann sofort festhalten; gibt der
Taucher sodann nicht zu erkennen, daß er weiter
absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.
(4) Über die Schnelligkeit des Absteigens entscheidet
der Taucher nach seinem körperlichen
Befinden. Verspürt er körperliche Beschwerden,
so hat er zu erkennen zu geben, daß er auftauchen
will und muß auch sofort damit beginnen.
Verhalten während des Tauchens
§ 38. (1) Unter Wasser hat der Taucher dafür
zu sorgen, daß er nicht zuviel Auftrieb erhält
und plötzlich hochschießt. Der Taucher hat nach
Erfordernis auch Maßnahmen zu treffen, die
einen Absturz unter Wasser möglichst verhindern.
(2) Der Signalmann hat sich möglichst lotrecht
über der Arbeitsstelle des Tauchers aufzuhalten.
Er darf sich vom Gasmann nur so weit entfernen,
daß seine Anordnungen von diesem leicht
wahrgenommen werden können und er in der
Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.
(3) Solange sich der Taucher unter Wasser
befindet, darf im Bereich der Tauchstelle nichts
abgeworfen und über diesem Bereich nichts be-
fördert werden. Oberhalb dieses Bereiches darf
nur dann gearbeitet werden, wenn durch entsprechende
Vorkehrungen sichergestellt ist, daß
Materialien, Werkzeuge und andere Gegenstände
nicht herabfallen können. Auch muß Vorsorge
getroffen werden, daß der Taucher durch im
Wasser treibende Gegenstände nicht behindert
wird.
(4) Wird für die Fortbewegung des Tauchers
unter Wasser ein Schleppgerät benützt, wie bei
Such- und Kontrollarbeiten, so darf der Taucher
vom Gerät erst absteigen, wenn sich dieses nicht
mehr bewegt; bevor er absteigt hat er den
Signalmann hievon zu verständigen.
(5) Vor dem Heben oder Senken von Lasten
haben sich Taucher und Signalmann zu verständigen;
die Last darf unter Wasser nur auf
Weisung des Tauchers bewegt werden. Vor dem
Heben oder Senken von sperrigen, besonders
schweren oder langen Lasten, durch die der
Taucher gefährdet werden kann, wie Spundbohlen,
Rohren, Rundeisen oder Blechen, ist zu
veranlassen, daß der Taucher auftaucht.
(6) Bei Aufkommen eines Gewitters oder eines
Sturmes ist rechtzeitig das Auftauchen des
Tauchers zu veranlassen.
(7) Die Tauchzeit, das ist die Zeit vom Beginn
des Absteigens bis zum Beginn des Auftauchens,
ist vom körperlichen Befinden des Tauchers abhängig.
Sie darf den im Anhang 6, Auftauchzeiten,
für die einzelnen Tauchtiefen über dem
einfachen Strich angegebenen Wert im allgemeinen
nicht überschreiten. Nur in Notfällen oder
wenn Menschenleben in Gefahr sind, wie bei
Hilfeleistungen bei Unfällen, bei Verklemmen
des Tauchers oder Verhängen des Schlauches oder
der Signalleine, ist eine Überschreitung zulässig,
sofern der Taucher einer solchen zustimmt.
(8) Stellen sich bei einem Taucher unter Wasser
körperliche Beschwerden ein, so hat er aufzutauchen.
Wiederholen sich diese Beschwerden, so
darf der Taucher zu Taucherarbeiten erst wieder
herangezogen werden, nachdem der gemäß § 31
Abs. 2 ermächtigte Arzt zugestimmt hat.
Auftauchen des Tauchers
§ 39. (1) Das Auftauchen aus mehr als 10 m
Tiefe muß stufenweise unter Einhaltung der
erforderlichen Auftauchzeiten vor sich gehen;
die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen
und die gesamte Auftauchzeit müssen mindestens
den diesbezüglichen Angaben im Anhang 6 entsprechen.
Die Aufstiegsgeschwindigkeit zu den
einzelnen Auftauchstufen hat etwa 18 m/min zu
betragen. Bei Taucherarbeiten in Höhenlagen
von mehr als 800 m muß die erforderliche Auftauchzeit
jener Tauchtiefe entsprechen, die sich
aus dem Produkt der tatsächlich erreichten
Tauchtiefe und dem Quotienten aus dem Barometerstand
auf Meereshöhe (760 mm) und dem
Barometerstand auf der Tauchstelle ergibt. Die
sich nach dieser fiktiven Tauchtiefe ergebenden
Auftauchstufen sind mit dem reziproken Wert
des nach der angegebenen Weise ermittelten
Quotienten zu multiplizieren. In den so errechneten
Auftauchstufen sind die der fiktiven
Wassertiefe entsprechenden Haltezeiten einzuhalten.
Die darnach für die verschiedenen Tauchtiefen
sich ergebenden Auftauchzeiten, Auftauchstufen
und Haltezeiten in diesen sind vor Beginn
der Taucherarbeiten in einer Anweisung schriftlich
festzuhalten; je eine Ausfertigung derselben
ist der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2), dem
Taucher und dem Signalmann auszuhändigen.
Der Einsatz der Taucher ist so festzulegen, daß
die sich nach Anhang 6 ergebende gesamte Auftauchzeit
35 Minuten nicht übersteigt. Beträgt
die Tauchtiefe mehr als 60 m, so sind die gesamten
Auftauchzeiten und die Haltezeiten in
den einzelnen Auftauchstufen auf Antrag vom
Bundesminister für soziale Verwaltung für den
Einzelfall festzusetzen.
(2) Steigt ein Taucher in Tiefen von mehr als
10 m innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden
zweimal oder öfter ab, so sind die einzelnen
Tauchzeiten zusammenzurechnen. Die für die
einzelnen Tauchgänge erforderliche Auftauchzeit
ist nach der Summe der einzelnen Tauchzeiten
und der bei den Tauchgängen erreichten größten
Tauchtiefen nach Abs. 1 zu bestimmen; die sich
darnach ergebende gesamte Auftauchzeit (Anhang
6) darf den für die größte Tauchtiefe über
dem doppelten Strich angegebenen Wert im allgemeinen
nicht überschreiten. Hinsichtlich einer
Überschreitung gilt § 38 Abs. 7 entsprechend.
(3) Klagt ein Taucher beim Auftauchen über
Gliederschmerzen, so muß er auf die vorangegangene
Auftauchstufe zurückgehen; beim Auftauchen
sind sodann die Haltezeiten in den
Auftauchstufen, wenn notwendig bis auf das
Dreifache, zu erhöhen.
(4) Über das Auftaudien aus Tauchtiefen von
mehr als 18 m ist vom Signalmann ein „Auftauchprotokoll"
nach dem Muster des Anhanges 7 zu
führen. Nach dem Auftauchen hat der Taucher
die Kenntnisnahme der Eintragungen im Protokoll
durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(5) Bleibt der Taucher auf der Leiter außerhalb
des Wassers stehen, so muß der Signalmann
die Sicherheitsleine weiterhin halten und sie
überdies sicher befestigen; das Helmfenster darf
erst geöffnet werden, nachdem sich der Taucher
auf dem Taucherfahrzeug oder auf einem festen
Standplatz befindet. Der Taucher muß beim
Umkleiden vor Zugluft geschützt sein.
(6) Schießt der Taucher plötzlich hoch, sind
Sicherheitsleine und Luftschlauch möglichst rasch
einzuziehen. Muß der Taucher aus einer Tiefe
von mehr als 10 m, in der er sich längere Zeit
aufgehalten hat, plötzlich auftauchen oder
schießt er aus einer solchen Tiefe plötzlich hoch,
so muß er möglichst schnell auf eine Tauchtiefe
gehen, die um 10 m größer ist als die der
ursprünglichen Tauchtiefe entsprechende erste
Auftauchstufe; nachdem sich der Taucher mindestens
fünf Minuten in dieser Tiefe aufgehalten
hat, darf er entsprechend Abs. 1 wieder auftauchen.
Kann der Taucher jedoch nicht mehr
unter Wasser gebracht werden oder klagt er
über körperliche Beschwerden, die auf eine
Tauchererkrankung schließen lassen, so ist er
sofort unter einen Druck zu setzen, der mindestens
der halben Tauchtiefe entspricht; dieser
Druck ist entsprechend dem körperlichen Befinden
des Tauchers allmählich zu verringern. Ist
der Taucher beim plötzlichen Erreichen der Oberfläche
bewußtlos, so darf er erst unter Druck
gesetzt werden, nachdem er das Bewußtsein
wiedererlangt hat oder wenigstens regelmäßig
und kräftig atmet; dies gilt nicht in jenen Fällen,
in denen das Unterdrucksetzen durch eine in
medizinischer Hinsicht fachkundige Person überwacht
wird.
(7) Bei Tauchtiefen von mehr als 24 m müssen
eine geeignete Druckkammer und für die Verwendung
derselben ausgebildete Arbeitnehmer
zur Verfügung stehen. Die Druckkammer muß
für einen Überdruck von mindestens 5'5 kp/cm²
geeignet sein. Soweit dies mit Rücksicht auf die
zur Verfügung stehenden Transportmittel und
die Zugänglichkeit der Tauchstelle möglich ist,
soll eine Druckkammer verwendet werden, die
mindestens zwei Personen Platz bietet. Auch muß
Vorsorge getroffen sein, daß die Druckkammer
möglichst rasch unter Druck gesetzt und der
notwendige Druck über die zur Behandlung
Drucklufterkrankter erforderliche Zeit aufrecht
erhalten werden kann. Die Druckkammer muß
mit einer Medikamentenschleuse ausgestattet und
so eingerichtet sein, daß eine Sauerstoffbeatmung
möglich ist. Die Tauchergruppe muß ferner
Kenntnis vom Standort der ihrer Tauchstelle
nächstgelegenen ortsfesten Druckkammer besitzen,
in der Tauchererkrankungen behandelt
werden können. Auch muß vor Beginn der Arbeiten
festgelegt werden, in welcher Weise mit
der für die Inbetriebnahme dieser Druckkammer
zuständigen Person im Bedarfsfall Verbindung
aufgenommen werden kann; hierüber muß ein
Vormerk im Bereich der Tauchstelle aufliegen.
(8) Nach Abschluß der Taucherarbeiten ist das
Tauchergerät auf seinen ordnungsgemäßen Zustand
zu prüfen. Das Gerät darf erst wieder verwendet
werden, wenn festgestellte Schäden behoben
worden sind.
Umkleideraum
§ 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle muß ein
gut heizbarer und entsprechend eingerichteter
Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt
zur Verfügung stehen. Den Tauchern
sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum
wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung
zu stellen.
(2) Zum Trocknen nasser oder feuchter Bekleidungsstücke
muß eine geeignete Einrichtung
vorhanden sein. Es ist dafür zu sorgen, daß bei
Arbeitsbeginn die Bekleidungsstücke in trockenem
Zustand zur Verfügung stehen.
3. ABSCHNITT
Taucherarbeiten mit schlauchlosen
Helmtauchergeräten
Schlauchlose Helmtauchergeräte
§ 41. (1) Es dürfen nur schlauchlose Helmtauchergeräte
mit Druckluftversorgung oder
Kreislaufgeräte mit konstanter Druckluft- und
Sauerstoffdosierung verwendet werden. Die
Mischung von Druckluft und Sauerstoff muß
automatisch erfolgen. Andere Atemgasgemische
dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung für den Einzelfall verwendet
werden. Schlauchlose Helmtauchergeräte
müssen mit einem Manometer ausgerüstet sein.
(2) Vor jedem Abstieg ist bei Kreislaufgeräten
eine neue Regenerationspatrone einzusetzen; dies
ist nicht erforderlich, wenn der Taucher nur
wenige Minuten auftaucht und den Taucheranzug
nicht ablegt, sofern bei der weiteren Taucherarbeit
die zulässige Einsatzdauer der Patrone
nicht überschritten wird.
Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten
§ 42. (1) Für Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten
gelten die Bestimmungen des
2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.
(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle
Drudduft- und Sauerstoffflaschen verwendet
werden. Regenerationspatronen sind vor jedem
Einsatz zu erneuern. Vor dem Abstieg ist dies
zu prüfen und auch der Tauchereinsatz unter Berücksichtigung
der vorhandenen Atemgasmenge
und der Einsatzdauer der Regenerationspatronen
vom Taucher im Einvernehmen mit der fachkundigen
Person (§ 30 Abs. 2) unter Bedachtnahme
auf § 39 Abs. 1 und 2 so festzulegen, daß
die zum Auftauchen erforderliche Atemgasmenge
unter Berücksichtigung einer Atemgasreserve
von 30% zur Verfügung steht.
(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm
vom Signalmann angezeigt wird, daß nur mehr
die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige
Atemgasmenge einschließlich der Reserve
zur Verfügung steht.
(4) Vor dem Öffnen des Helmfensters müssen
die Zirkulationsschläuche abgeschraubt werden.
4. ABSCHNITT
Taucherarbeiten mit Leichten
Tauchergeräten
Leichte Tauchergeräte
§ 43. (1) Leichte Tauchergeräte müssen so beschaffen
sein, daß sie leicht an- und abgelegt
und am Körper des Tauchers sicher befestigt
werden können; ein rasches Abwerfen der Gewichte
muß möglich sein. Alle Teile der Geräte
müssen gegen Beschädigung von außen hinreichend
geschützt sein.
(2) Leichte Tauchergeräte dürfen nur für den
Betrieb mit Druckluft unter Verwendung eines
Lungenautomaten eingerichtet sein; andere
Atemgase dürfen mit Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung für den Einzelfall
verwendet werden. Das Mundstück der
Masken muß auswechselbar sein.
(3) Autonome Geräte müssen mit einem
Manometer und einer Einrichtung ausgestattet
sein, durch die dem Taucher angezeigt wird, daß
nur mehr die zum Auftauchen erforderliche
Luftmenge einschließlich einer Reserve von 30%
zur Verfügung steht. Diese Einrichtung muß so
angebracht sein, daß sie durch den Taucher nicht
unbeabsichtigt betätigt werden kann.
(4) Leichte Tauchergeräte mit Luftversorgung
durch Schlauch müssen mit einem Reserveluftvorrat
von 800 Normallitern ausgerüstet sein.
Die Geräte müssen eine Einrichtung besitzen, die
leicht erkennen läßt, ob das Hauptventil der
Reserveflasche geöffnet ist; sie müssen ferner so
eingerichtet sein, daß bei unzureichender Luftzufuhr
durch den Schlauch die Reserveluft automatisch
eingeschaltet wird. Die Entnahme der
Luft aus dem Reservevorrat muß dem Taucher
deutlich wahrnehmbar angezeigt werden. Im
Schlauchanschlußstück am Gerät muß ein Rückschlagventil
eingebaut sein.
(5) Bei jedem Tauchereinsatz muß der Taucher
ein Rettungsgerät tragen, nach dessen Betätigung
er im Falle der Gefahr an die Wasseroberfläche
getrieben wird. Das Gerät muß sicherstellen, daß
der Taucher mit seiner gesamten Ausrüstung
auch bei Bewußtlosigkeit mit Mund und Nase
über der Wasseroberfläche bleibt.
Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten
§ 44. (1) Für Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten
gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes
dieses Hauptstückes sinngemäß.
(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle
Druckluftflaschen verwendet werden.
(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm
vom Signalmann oder durch eine Einrichtung
angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen
Auftauchen notwendige Atemgasmenge
einschließlich der Reserve zur Verfügung
steht. Ferner muß er auftauchen, wenn es
ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes
Wasser durch das Entleerungsventil auszustoßen.
(4) Zu Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten
dürfen nur Arbeitnehmer verwendet werden,
die schwimmen können. Bei solchen Arbeiten
ist besonders darauf zu achten, daß eine Unterkühlung
des Tauchers vermieden wird.
(5) Autonome Leichte Tauchergeräte dürfen
nur zu Arbeiten verwendet werden, bei denen
nicht zu erwarten ist, daß sich der Taucher unter
Wasser verfängt.
5. ABSCHNITT
Besondere Arbeiten unter Wasser
Sprengarbeiten unter Wasser
§ 45. (1) Bei Sprengarbeiten unter Wasser sind
neben der auf Grund des § 33 Abs. 1 lit. a Z. 11
des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz
weiter geltenden Verordnung über den Schutz
des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern
bei der Ausführung von Sprengarbeiten,
BGBl. Nr. 77/1954 in der geltenden Fassung, die
besonderen Erfordernisse solcher Arbeiten zu
berücksichtigen. Sprengbefugte müssen die für
solche Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse und
Berufserfahrungen besitzen.
(2) Die Sprengladung muß gesondert mit einem
Boot zum Taucherfahrzeug oder zur Sprengstelle
befördert werden; die gleichzeitige Mitnahme
der Zündmaschine ist unzulässig. Die Lage der
Sprengladung am Sprengort muß an der Wasseroberfläche
kenntlich gemacht sein.
(3) Bei Gefahr von Streuströmen sind hochunempfindliche
Zünder oder detonierende Zündschnüre
zu verwenden. Die Zündung detonierender
Zündschnüre hat in solchen Fällen elektrisch
und oberhalb der Wasseroberfläche zu erfolgen.
(4) Bei Festlegung des Streubereiches ist auch
auf die durch die Sprengung unter Wasser bedingte
besondere Gefährdung Rücksicht zu nehmen.
Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten
§ 46. (1) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten
dürfen nur von Tauchern vorgenommen
werden, welche die hiefür notwendigen Fachkenntnisse
und Berufserfahrungen besitzen. Zu
solchen Arbeiten sind Geräte mit flüssigen Brennstoffen,
wie Benzin, soweit als möglich nicht zu
verwenden. Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten
dürfen an Wandungen von geschlossenen
Behältern oder von Hohlkörpern nur ausgeführt
werden, nachdem Vorkehrungen getroffen worden
sind, die die Ansammlung zündfähiger Gemische
im Inneren dieser Körper verhindern.
(2) Armaturen der für Schweiß- und Schneidearbeiten
verwendeten Gasflaschen sind während
der Unterwasserarbeit des Tauchers von einer
mit Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten
Person zu beobachten. Hiezu darf der Signalmann
oder der Gasmann nicht herangezogen
werden.
(3) Bei Elektroschweiß- und -schneidearbeiten
unter Wasser müssen sämtliche Metallflächen und
-teile an der Innen- und Außenseite des Taucherhelmes
sowie das Schulterstück ausreichend elektrisch
isoliert sein. Bei solchen Arbeiten müssen
die Taucher elektrisch isolierende Handschuhe
tragen.
(4) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten
dürfen mit Leichten Tauchergeräten nur ausgeführt
werden, wenn Maßnahmen gegen eine Beschädigung
des Taucheranzuges bei solchen Arbeiten
getroffen wurden.
(5) Für Elektroschweiß- und -schneidearbeiten
unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet
werden. Die höchste, im Handbereich des Tauchers
auftretende Spannung darf auch bei Leerlauf
65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung
von mehr als 42 Volt muß der
Signalmann von seinem Standort aus jederzeit
den Strom mit einem hiefür geeigneten Schalter
abschalten können. Die stromführenden Teile
der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum
Einspannen benützten Teilen eine dauerhaft
isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur
Schweiß- und Schneideelektroden mit einem geeigneten,
wasserbeständigen, isolierenden Überzug
benützt werden. Die Elektroden dürfen nur
gewechselt werden, wenn der Elektrodenhalter
spannungsfrei ist.
(6) Schweißkabel und ihre Verbindungen müssen
einwandfrei und dauerhaft isoliert sein.
Diese Isolierung muß feuchtigkeitsbeständig und
soweit erforderlich auch wasserdicht sein. Vor
Beginn von Elektroschweiß- und -schneidearbeiten
sind alle isolierenden, der äußeren Besichtigung
zugänglichen Teile auf den Zustand ihrer
Isolierung zu prüfen.
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Druckluft- und
Taucherarbeiten
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Pflichten der Arbeitgeber
§ 47. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte
haben dafür zu sorgen, daß bei Druckluft- oder
Taucherarbeiten der notwendige Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
gegeben ist und vor allem bei der Vorbereitung
und Durchführung solcher Arbeiten die Bestimmungen
dieser Verordnung sowie allenfalls erteilte
behördliche Aufträge eingehalten werden.
Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß
1. vor Beginn der Arbeiten die vorgeschriebene
Meldung erstattet wird, die Arbeiten nur
unter der vorgeschriebenen fachkundigen
Aufsicht durchgeführt und bei den Arbeiten
nur solche Personen verwendet werden, die
den für einzelne Tätigkeiten festgelegten
Anforderungen entsprechen,
2. Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungsgegenstände
zur Verfügung stehen, die mindestens
den an diese zu stellenden Anforderungen
genügen,
3. die Ausführung der Arbeiten und die Verhaltensweise
der dabei Beschäftigten dem
Schutzbedürfnis Rechnung trägt,
4. die geforderten Überprüfungen und Untersuchungen
von Einrichtungen, Mitteln und
Ausrüstungsgegenständen auf ordnungsgemäßen
Zustand durch hiefür bestimmte Personen
in den vorgeschriebenen Zeitabständen
vorgenommen werden und
5. die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder
Vormerke über die ärztlichen Untersuchungen,
Prüfung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln
oder Ausrüstungsgegenständen,
Untersuchung solcher Gegenstände und über
bestimmte Arbeitsabläufe ordnungsgemäß
geführt und diese Aufzeichnungen oder Vormerke
den Organen der Arbeitsinspektion
zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Über
Verlangen ist den Organen des zuständigen
Trägers der Unfallversicherung Einsicht in
diese Aufzeichnungen oder Vormerke zu
gewähren.
(2) Die Vordrucke für die vom Schleusenwärter
zu führenden Aufzeichnungen und für das
Auftauchprotokoll sind vom Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen,
daß diese Aufzeichnungen und Protokolle durch
mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht anderes ergibt, dürfen nur
Personen, denen die fachkundige Aufsicht obliegt,
bei deren Abwesenheit ihr Stellvertreter,
von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende
Anordnungen in Fällen unmittelbar
drohender oder eingetretener Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
soweit zulassen, als dies im Interesse des Schutzes
der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die
Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Pflichten der Arbeitnehmer
§ 48. (1) Arbeitnehmer dürfen außer in den
Fällen des § 47 Abs. 3 Tätigkeiten, für die in
dieser Verordnung bestimmte Anforderungen
festgelegt sind, nur ausführen, wenn sie diesen
Anforderungen entsprechen. Die Arbeitnehmer
haben die auf Grund der Bestimmungen dieser
Verordnung oder entsprechend den erteilten
behördlichen Aufträgen vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten Einrichtungen, Mittel und
Ausrüstungsgegenstände zweckentsprechend zu
benützen und pfleglich zu behandeln sowie die
gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Ferner
haben die Arbeitnehmer die im Zusammenhang
mit dem Schutz ihres Lebens und ihrer
Gesundheit stehenden Weisungen zu befolgen.
(2) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies
auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und
Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden
kann, vor der Benützung von Einrichtungen,
Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen zu vergewissern,
ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt
wird. Festgestellte Mängel und auffallende
Erscheinungen an den Einrichtungen,
Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen sind sogleich
der mit der fachkundigen Aufsicht betrauten
Person zu melden.
(3) Die Arbeitnehmer haben sich so zu verhalten,
daß eine Gefährdung des Lebens und der
Gesundheit der bei Druckluft- oder Taucherarbeiten
Beschäftigten soweit als möglich vermieden
wird.
Ärztliche Untersuchungen
§ 49. (1) Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung
der gesundheitlichen Eignung für Arbeiten
in Druckluft nach § 9 und für die Verwendung
als Taucher nach § 31 haben eine Berufs- und
Gesundheitsanamnese, eine allgemeine ärztliche
Untersuchung sowie die durch die Art der
Arbeiten notwendigen gezielten Untersuchungen
zu umfassen. Bei der Berufs- und Gesundheitsanamnese
sind alle bisherigen Arbeiten in Druckluft
bzw. alle Taucherarbeiten sowie damit zusammenhängende
Erkrankungen und alle sonstigen
Erkrankungen, Gesundheitsstörungen oder
Beschwerden anzuführen, die für die Beurteilung
der gesundheitlichen Eignung für diese Arbeiten
von Bedeutung sein können. Die allgemeine
ärztliche Untersuchung und die gezielten Untersuchungen
haben sich insbesondere auf jene
Organe bzw. Organsysteme zu erstrecken, deren
morphologischer und funktioneller Zustand für
Arbeiten unter Druckluft sowie als Taucher von
gesundheitlicher Bedeutung ist; in diese Untersuchungen
sind auch jene Organe und Körperteile
einzubeziehen, an denen gesundheitliche
Schäden zufolge dieser Arbeiten erfahrungsgemäß
auftreten können.
(2) Bei den ärztlichen Untersuchungen auf die
gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist
der „Nachweis über Taucherarbeiten" vom Arzt
einzusehen und die Durchführung der Untersuchung
von diesem darin zu bestätigen.
(3) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen
sind in einem Befund festzuhalten, von dem
zwei Ausfertigungen dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt
zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber
darf vom untersuchenden Arzt in dem
Gutachten nur mitgeteilt werden, ob der betreffende
Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet
ist oder nicht.
(4) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat gegenüber
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser
ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige
Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten
Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der
besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart,
besteht ein Anspruch auf Ersatz der
Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag,
der sich nach den bei der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter jeweils geltenden
Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter
Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen
Träger der Unfallversicherung geltend
zu machen.
Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen
§ 50. (1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen
Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen
nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen
zu führen, die mindestens enthalten
1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum
und Anschrift sowie Versicherungsnummer
des Arbeitnehmers;
2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit
Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und
Art dieser Beschäftigung;
3. Beendigung dieser Beschäftigung;
4. Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
5. Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung
bzw. Vermerk des ermächtigten
Arztes über die Eignung.
(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z. 5 können
entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung
des ermächtigten Arztes oder des zuständigen
Arbeitsinspektorates vorliegt.
2. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 51. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer,
die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, so kann die zuständige
Behörde im Rahmen der Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes auf Antrag des Arbeitsinspektorates
durch Bescheid solche Maßnahmen
vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere
als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
in demselben Maß Rechnung getragen
wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, insoweit hiedurch die Belange des
Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Hinsichtlich der §§ 23 Abs. 6, 25 Abs. 2 und
4, 26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 2, 4 und 7, 43 und 45
sind jedoch diese Befugnisse dem Bundesminister
für soziale Verwaltung vorbehalten.
Auflegen der Vorschriften
§ 52. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen
Abdruck des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie
dieser Verordnung und der sonstigen für den
Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzverordnungen
im Standort seines Betriebes
an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher
Stellle aufzulegen; ferner muß auf
jeder Arbeitsstelle, auf der Druckluft- oder
Taucherarbeiten ausgeführt werden, je ein Abdruck
der für die Arbeitsstelle in Betracht kommenden
Verordnungen aufliegen. Dies gilt auch
für die Abschrift von Bescheiden, mit denen dem
Arbeitgeber Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben
sowie Aufträge erteilt worden sind.
Behördenzuständigkeit
§ 53. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-
Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 54. Übertretungen des § 26 Abs. 1 und 2
dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 28
des Arbeitszeitgesetzes und der sonstigen Bestimmungen
der §§ 4 bis 52 nach Maßgabe des § 31
des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 55. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß § 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
die Verordnung für Arbeiten
in Druckluft, GBlÖ. Nr. 717/1939, und § 60
der Verordnung vom 10. November 1954, BGBl.
Nr. 267, über Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern
bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und
Bauhilfsarbeiten außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung die fachkundige
Aufsicht nach § 5 ausüben, und deren Stellvertreter
ist das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse
dem Arbeitsinspektorat nur dann
nachzuweisen, wenn dies bisher nicht erfolgt ist.
(2) Ermächtigungen von Ärzten zur Durchführung
ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern
auf ihre gesundheitliche Eignung für
Arbeiten in Druckluft oder als Taucher, die vor
dem 1. Jänner 1973 erteilt wurden, verlieren mit
1. Jänner 1974 ihre Gültigkeit.
(3) Arbeitnehmer, denen vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung ihre gesundheitliche
Eignung für Arbeiten in Druckluft oder als
Taucher vom ermächtigten Arzt bescheinigt
wurde, dürfen solche Arbeiten bis zur neuerlichen
ärztlichen Untersuchung nach dieser Verordnung
ausführen. Der Zeitpunkt dieser Untersuchung
ergibt sich aus jenem der vorangegangenen
Untersuchung unter Zugrundelegung der
Fristen nach dieser Verordnung.
(4) Arbeitnehmer, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eine Taucherausbildung absolviert
haben, dürfen auch ohne Zeugnis nach
§ 31 Abs. 7 weiter als Taucher tätig sein. Dies
gilt hinsichtlich des § 32 Abs. 2 sinngemäß auch
für Signalmänner, soweit diese für ihre Tätigkeit
unterwiesen wurden. Wenn es der Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde
über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen,
daß innerhalb einer angemessenen Frist
der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse
durch ein Zeugnis im Sinne der angeführten Bestimmungen
erbracht wird.
(5) Für Arbeitsstellen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung dem zuständigen
Arbeitsinspektorat gemeldet worden sind, entfällt
eine neuerliche Meldung auf Grund des § 7
bzw. 29 dieser Verordnung.
(6) Auf in den Betrieben vorhandene Betriebseinrichtungen,
Betriebsmittel, Geräte und Ausrüstungen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden
Vorschriften über den Dienstnehmerschutz
entsprochen haben, finden die Bestimmungen
dieser Verordnung nur insofern Anwendung,
als die dadurch bedingten Änderungen ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar
sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit der
Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen
handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und
ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person
des Arbeitgebers.
(7) Betriebseinrichtungen nach § 21 Abs. 1,
die den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen
worden sind, dürfen bis zur neuerlichen Prüfung
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
weiter verwendet werden. Der Zeitpunkt dieser
Prüfungen ergibt sich aus jenem der vorangegangenen
Prüfung unter Zugrundelegung der
Fristen nach dieser Verordnung.