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501_1971 AT

501. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 501. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 28. November

1969, BGBl. Nr. 430, über die Bewilligungspflicht

entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr,

deren Wert 1000 S nicht übersteigt, wird

wie folgt geändert

Im § 1 haben die Tarifnummern 36.06 und

96.02 zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in

Kraft.

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