Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500_2003 AT

500. Verordnung: Privatschulen-Statistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 500. Verordnung: Privatschulen-Statistikverordnung

Auf Grund

1. des § 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I

Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie

2. des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 3 Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 4 Schülerdaten für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 5 Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 6 Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 7 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 8 Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 9 Personenbezogene Bezeichnungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g des Bildungsdokumentationsgesetzes,

BGBl. I Nr. 12/2002.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen

1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 lit. g des Bildungsdokumentationsgesetzes;

2. unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen.

2. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 3. (1) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.

(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben

worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens

die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand

der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.

(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen

bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom

Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung

vergebenen Form zu verwenden.

Schülerdaten für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 4. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu übermittelnden Daten folgende

Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. f des Bildungsdokumentationsgesetzes, soweit sie anfallen, an die Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ schülerbezogen zu übermitteln

1. das Schuljahr;

2. die Schulstufe;

3. die Klasse bzw. den Jahrgang;

4. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);

5. den Schulerfolg in folgender Differenzierung

a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I

Nr. 33/1997),

b) Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h

des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c) Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen

(§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d) Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e) Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs-

und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),

f) Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der

Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

g) Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28

Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht

Z 12 anzuwenden ist

a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I

Nr. 33/1997),

b) Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

§ 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

c) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d) Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e) Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

f) Anzahl der Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

7. die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8. die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;

9. die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

10. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen

Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch,

Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe,

ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11. den Besuch des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten

Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

12. an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen

Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie an mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen

Instituten weiters

a) den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges

(§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),

b) bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die

gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),

c) den Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999,

BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für

Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen zusätzlich zu Abs. 1 weiters folgende Daten, soweit sie

anfallen, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ prüfungskandidatenbezogen zu übermitteln

1. die Schulstufe;

2. die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;

Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;

Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen

gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 76);

3. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,

BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

4. im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung,

einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht

a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b) die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c) die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2

Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e) die Anzahl der Wiederholung von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,

BGBl. I Nr. 33/1997);

5. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung

a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997),

b) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c) die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I

Nr. 68/1997),

d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997),

e) die Anzahl der Wiederholung von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997).

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 5. (1) Bei Bildungseinrichtungen ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag,

soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 4 Abs. 1 Z 5) ist

der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen

(§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie

Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses

eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen)

sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);

2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen

Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen)

sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres

(Z 1 und 2) bzw. nach Beginn eines Semesters (Z 3) Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der

Schulerfolgsdaten (§ 4 Abs. 1 Z 5) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1

und 2) bzw. des Semesters (Z 3) zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten, Akademien

für Sozialarbeit sowie bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen Instituten der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist

eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 6. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9

Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen

nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht

nicht nach Maßgabe der Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen

1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;

2. hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen

verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;

3. hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten lehrgangs- bzw. saisonmäßigen

Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen

(ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen

Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen)

und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens

Ende November jeden Kalenderjahres und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach

Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie

4. hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungseinrichtungen, deren

Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5) im jeweiligen Semester,

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz,

§ 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler im jeweiligen Semester

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.

(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand

durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 5 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein

bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem

entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

§ 7. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich

der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag;

Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum

31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs-

und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene

Kalenderjahr berichtspflichtig.

(2) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters

der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat nach

Maßgabe der Anlage 2 und 3 zu erfolgen

(3) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit

In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 9. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen

Form.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →